Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

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1 Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch V K, Zahlung von 5, gem. 433 II BGB I. Kaufvertrag geschlossen? 2 WE, Angebot und Annahme 1. Angebot des V? Problem: Ist es wirksam geworden? a) nicht verkörperte Gedankenerklärung unter Anwesenden Vernehmungstheorie, hier: (+) b) Steht 131 II BGB der Wirksamkeit entgegen? K ist gem. 2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig daher müssen ihm ggü. abzugebende WE grundsätzlich dem gesetzlichen Vertreter zugehen bzw. von diesem vernommen werden, beachte allerdings 131 II 2 BGB Angebot erweitert Handlungsspielraum des Minderjährigen und ist lediglich rechtlich vorteilhaft (hm; a.a.: 108 I spezieller) 1

2 2. Annahme durch K? durch Zahlung von 30 und Mitnahme des Balles (+) Kaufvertrag geschlossen II. Kaufvertrag gem. 108 I BGB unwirksam? 1. K ist beschränkt geschäftsfähig, 106, 2 BGB 2. Erforderlichkeit einer Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, 107 BGB? Vertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft? aus dem Kaufvertrag folgen Verpflichtungen (Kaufpreis zahlen, Ball abnehmen) nicht lediglich rechtliche Vorteile Einwilligung erforderlich 3. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters? Einwilligung = vorherige Zustimmung ( 183 S. 1 BGB), kann ggü. dem Minderjährigen oder dem Vertragspartner erklärt werden ( 182 I BGB) noch nicht, als die Eltern das Geschenk der Tante akzeptierten keine über 110 BGB hinausreichende Generalermächtigung (-) 4. Wirksamkeit nach 110 BGB? Vertragsgemäße Leistung bewirkt? (-) es stehen noch 5 aus 2

3 5. Vertrag schwebend unwirksam; Wirksamkeit hängt von der Genehmigung = nachträgliche Zustimmung ( 184 I BGB) ab hier: Eltern lassen K mit dem Ball zum Sportplatz gehen, billigten die Benutzung des Balles und genehmigten damit konkludent den Kauf Vertrag gem. 184 I BGB wirksam geworden 6. Genehmigung nach 108 II 1 Hs. 2 BG unwirksam? V will mit Anruf Klarheit über den Bestand des Vertrages gewinnen Frage ist als Aufforderung auszulegen ( 133, 157 BGB) ggü. K erteilte Genehmigung ist unwirksam geworden 7. Genehmigung der Eltern gegenüber V, 108 I, II 1 Hs. 1 BGB? konkludent verweigert, indem sie Zahlung des restlichen Kaufpreises ablehnten Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium)? Verweigerung wegen Verstoßes gegen 242 BGB unbeachtlich? (-), da kein Vertrauen auf eine bereits erteilte Genehmigung, zudem verschafft der Betroffene dem gesetzlichen Vertreter erst mit seiner Aufforderung die Chance zu neuer Entscheidung Kaufvertrag (endgültig) unwirksam Anspruch (-) 3

4 B. Anspruch V K, Herausgabe des Balles, 985 BGB V = Eigentümer? Ursprünglich (+); Verlust an K durch Übereignung, 939 S. 1 BGB? I. Einigung? V bietet ausdrücklich eine unbedingte Übereignung an ( er gehört dir ), K akzeptiert konkludent (+) II. Einigung gem. 108 I BGB unwirksam? K ist beschränkt geschäftsfähig Einwilligung gem. 107 BGB erforderlich? rechtlicher Nachteil? hier nur Vorteil (Eigentum am Ball) III. Übergabe? K erhält den Ball von V (+) IV. Berechtigung? (+) K hat Eigentum erworben; V ist nicht mehr Eigentümer Anspruch (-) C. Anspruch V K, Herausgabe des Balles, 812 I 2 Fall 2 BGB I. etwas erlangt? (+) Eigentum und unmittelbaren Besitz am Ball 4

5 II. durch Leistung? zweckgerichtet? (+) zwar in dem Bewusstsein, dazu noch nicht verpflichtet zu sein, aber in der Erwartung, dass die Eltern den Kaufvertrag genehmigen werden III. Nichteintritt des bezweckten Erfolges? Kaufvertrag endgültig unwirksam Anspruch (+) V kann von K Herausgabe des Balles verlangen IV. Zurückbehaltungsrecht des K gem. 273 I BGB? 1. fälliger Anspruch K V, Herausgabe der angezahlten 30, 985 BGB? K = Eigentümer? a) K hat das Eigentum von seiner Tante wirksam gem. 929 S. 1 BGB erworben b) Eigentumsverlust K V durch Übereignung gem. 929 S. 1 BGB (1) Einigung? (+) (2) Einigung gem. 108 I BGB unwirksam? K ist beschränkt geschäftsfähig Eigentumsverlust ist ein rechtlicher Nachteil Einwilligung erforderlich: Einwilligung gem. 107 BGB durch Zustimmung der Eltern zur Überlassung durch Tante ( was schönes kaufen?) (+) 5

6 Reichweite der Einwilligung? Auslegung ( 133, 157 BGB) Kauf soll mittelbares Geschenk darstellen daher Anzahlung nicht gedeckt (a.a. vertretbar) Genehmigung? auch für Übereignung zunächst konkludent erteilt, dann gem. 108 II 1 Hs. 2 BGB unwirksam und schließlich verweigert Einigung / Übereignung unwirksam c) Eigentumsverlust durch Vermischung gem. 948 BGB? Erwerb von Miteigentum gem. 948 I, 947 I BGB Alleineigentum gem. 947 II BGB? übrige Scheine des V Hauptsache? fraglich, es müssten sehr viel mehr sein, zumindest aber Miteigentum d) 985 BGB trotz fehlender Individualisierbarkeit: Geldwertvindikation? a.a.: es kommt auf die Individualisierbarkeit nicht an, soweit die Vindikation Geld betrifft Arg: dem Anspruchsteller geht es um den Wert hm.: kein Grund zur Bevorzugung des Bargeldgläubigers Anspruch aus 985 BGB (-) 2. fälliger Anspruch K V, Zahlung von 30, 749, 752 BGB? (+) K kann die Auseinandersetzung verlangen 3. fälliger Anspruch K V, Zahlung von 30, 812 I 2 Fall 2 BGB? Voraussetzungen (+) schuldet gem. 818 II BGB Wertersatz 6

7 [Anspruch aus 951 I 1, 812 ff. BGB scheidet bei Annahme von Miteigentum aus] 4. aus demselben rechtlichen Verhältnis? erfordert innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis Rückabwicklung desselben unwirksamen Kaufvertrages (+) Anspruch (+), auf Einrede aber nur Zug um Zug gegen Zahlung von 30 D. Anspruch V K, Abnutzungsentschädigung, 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB I. Schuldverhältnis gem. 311 II Nr. 1, 241 II BGB? Problem: beschränkte Geschäftsfähigkeit des K? hier: Vorrang der Wertung der 106 ff. BGB vor dem Vertrauensschutz? hm: Haftung in Anlehnung an 179 III 2 BGB, wenn Eltern der Aufnahme von Verhandlungen zugestimmt haben, hier (+) vorvertragliches Schuldverhältnis (+) II. Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt? in der Versagung der Genehmigung? (-) stand den Eltern frei durch das Spielen? (-) Vertrag während des Spielens wirksam Anspruch (-) E. Anspruch V K, Abnutzungsentschädigung, 823 I BGB (-) 7

8 F. Anspruch V K, Abnutzungsentschädigung, 820 I 1, 819 I, 818 IV, 292 I, 989 BGB Entschädigung nicht schon aus 818 II BGB, da Entreicherung, nach Bereicherungsrecht daher nur bei verschärfter Haftung aus 820 I 1 BGB (-) V hat fest auf die Genehmigung der Eltern vertraut aus 819 I BGB? hat K den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang gekannt oder später erfahren? hier: möglicher Eintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges erst weggefallen, als Eltern Genehmigung verweigert haben verschärfte Haftung für bis dahin eingetretene Abnutzung (-) G. Anspruch V K, Nutzungsherausgabe, 818 I BGB / 819 I, 818 IV, 292 II, 987 BGB (-) K ist entreichert und haftet nicht verschärft (s.o.) H. Ergebnis Anspruch V gegen K gem. 812 I 2 Fall 2 BGB auf Herausgabe des Balles, Zug um Zug gegen Zahlung von 30 (+) 8

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