Fall 6: Auf diese Steine können Sie bauen
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- Peter Geiger
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1 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 1 Fall 6: Auf diese Steine können Sie bauen Probleme: 951 I BGB: Bereicherungsanspruch neben Eigentümer- Besitzer-Verhältnis, 987 ff BGB Rechtsgrundverweisung Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion Literatur: Giesen, Grundsätze der Konfliktlösung im Besonderen Schuldrecht: Die ungerechtfertigte Bereicherung, Teil 2: Nichtleistungskondiktion, Jura 1995, 234 ff; Gursky, 20 Probleme aus dem BGB, Bereicherungsrecht 6 [2008], 10. Problem, S. 71 ff. und 1. Problem, S. 1 ff; Medicus/Petersen, BürgR 23 [2011] Rn 727 ff; Larenz/Canaris SR II 2 13 [1994] 74 S. 339 ff. Gläubiger (S) 631 Einbau Schuldner (U) Eigentümer (H) A. Anspruch H S auf Herausgabe der Steine gegen S aus 985 BGB I. S Besitzer S hat die tatsächliche Sachherrschaft über die bei ihm eingebauten Steine und ist somit deren Besitzer. II. H Eigentümer H müsste Eigentümer der Steine sein. 1. Ursprünglich war H Eigentümer der Steine. 2. Er könnte das Eigentum an den Steinen durch Übereignung der Steine an U nach 929 S. 1 BGB verloren haben.
2 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 2 Hierzu müssten sich H und U über den Übergang des Eigentums an den Steinen auf U wirksam geeinigt haben. Der Verkauf der Steine erfolgte hier unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, so dass nach der Auslegungsregel des 449 I BGB davon auszugehen ist, dass der Eigentümer sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält. Die Übereignung steht damit unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung von U an H 929 S. 1, 158 I BGB. U hat jedoch den Kaufpreis bisher nicht an H gezahlt, so dass die Bedingung nicht eingetreten ist. 3. H könnte das Eigentum weiterhin durch Übereignung U-S im Wege des gutgläubigen Erwerbs gem. 929, 932 BGB durch die Anlieferung der Steine auf das Grundstück des S verloren haben. Die Anlieferung der Steine auf das Grundstück des S durch U kann jedoch nicht als konkludentes Angebot auf Übertragung des Eigentums an diesen auf S ausgelegt werden: Üblicherweise werden Baumaterialien, die zum Einbau bestimmt sind, nicht an den Bauherrn übereignet, so dass in der Anlieferung aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers kein Angebot zur Übereignung der Steine zu sehen. 4. H könnte das Eigentum an den Steinen aber nach 946 BGB verloren haben. Dies setzte voraus, dass die Steine als bewegliche Sachen mit dem Grundstück derart verbunden worden sind, dass sie nunmehr wesentlicher Bestandteil ( 93, 94 BGB) des Grundstücks geworden sind. Nach 93 BGB sind wesentliche Bestandteile diejenigen Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Gemäß 94 I 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks, die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind nach 94 II BGB wiederum die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Durch den Einbau der Steine in das Haus des S sind diese somit wesentliche Bestandteile des Hauses und damit auch des Grundstücks des S geworden, so dass S nach 946 BGB Eigentümer der Steine geworden ist und H sein Eigentum an diesen verloren hat. Kein Anspruch H-S auf Herausgabe der Steine aus 985 BGB. Weitere Anspruchsgrundlagen die dem H einen Anspruch auf Herausgabe der Steine geben könnten, sind nicht ersichtlich. B. Anspruch H-S auf Zahlung von aus abgetretenem Recht U-S, 631 I Hs. 2, 398 BGB Möglicherweise kann H aus abgetretenem Recht den Werklohnanspruch des U gegen S in Höhe des auf die Steine entfallenden Werklohns von geltend machen.
3 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 3 I. Werklohnanspruch U S aus 631 I BGB U und S haben wirksam einen Werkvertrag i.s. des 631 I BGB über den Umbau des Eigenheims von S gegen Zahlung eines Werklohns i.h. von geschlossen. II. Wirksame Abtretung, 398 BGB 1. Diesen Anspruch könnte U in Höhe des auf die Steine entfallenden Betrages von an H abgetreten haben. Dies setzt zunächst eine wirksame Einigung über den Anspruchsübergang voraus. H und U haben einen Kaufvertrag über die Steine geschlossen. In diesem Vertrag wurde auch ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart, d.h. die Übereignung der Steine H-U stand unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, 449, 929 S. 1, 158 I BGB (siehe eben unter A. II. 2.). Der verlängerte Eigentumsvorbehalt soll es dabei dem U ermöglichen, den zu zahlenden Kaufpreis mit Hilfe der gekauften Steine zu erwirtschaften, deshalb liegt darin auch die Ermächtigung des Vorbehaltskäufers U, die Steine gem. 185 I BGB an Drittabnehmer wie S zu übereignen allerdings nur gegen Abtretung der Forderungen aus dem Vertrag mit dem Drittabnehmer ( Vorausabtretungsklausel ) (dem Vorbehaltskäufer wird zugleich eine Einzugsermächtigung gem. 362 II BGB erteilt). Dass die Forderung im Verhältnis U-S im Zeitpunkt der Einigung über die Abtretung noch nicht entstanden war, ist dabei unschädlich, da auch künftige Forderungen abgetreten werden können, sofern die abgetretene Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar bezeichnet ist. Ausreichend ist, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung bestimmbar ist, ob sie von der Abtretung erfasst werden (statt aller Palandt/Grüneberg 71 [2012] 398 Rn. 11, 14 mwn). Diese Anforderungen sind hier erfüllt: Sowohl das Rechtsverhältnis, aus dem sich die Forderung ergeben kann (U-Drittabnehmer) als auch deren Höhe (gesicherter Kaufpreis) sind bestimmbar bezeichnet, so dass im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung im Verhältnis U-S erkennbar ist, dass diese von der Abtretung U-H erfasst ist. H und U haben sich damit über die Abtretung der Werklohnforderung i.h.v an H geeinigt. 2. Die Abtretung könnte jedoch gegen ein Abtretungsverbot verstoßen: S und U haben in dem Werkvertrag über den Umbau der Villa des S ein Abtretungsverbot i.s. des 399 Alt. 2 BGB vereinbart (= pactum de non cedendo); dieses erfasst die Abtretung künftiger Forderungen. Trotz dieses Abtretungsverbotes könnte die Abtretung U-H jedoch nach 354a I 1 HGB wirksam sein. Dies setzt voraus, dass das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat (hier der Werkvertrag U-S), für beide Teile
4 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 4 ein Handelsgeschäft oder der Schuldner der Forderung (hier S) eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Beides trifft nicht zu: S ist weder Kaufmann i.s. des HGB noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Abtretung U-H scheitert somit an dem zwischen U-S vereinbarten Abtretungsverbot ( 399 Alt. 2 BGB), so dass H nicht gem. 398 BGB Inhaber der Werklohnforderung gegen S geworden ist. III. Zudem: Anspruch untergegangen Selbst wenn die Werklohnforderung U S wirksam an H abgetreten worden wäre, bestünde kein Anspruch des H auf Zahlung von aus abgetretenem Recht gegen S: S hat die Werklohnforderung durch Zahlung der geschuldeten an U erfüllt; diese ist gem. 362 I BGB untergegangen. Dass die Forderung U S aus 631 I BGB im Zeitpunkt der Zahlung schon an H abgetreten war, S also an den falschen Gläubiger leistete, schadet nach 407 I BGB nicht, da der Schuldner S bei dieser Leistung keine Kenntnis von der Abtretung der Forderung an H hatte (das wiederholt auch 354a I S. 2 HGB). Kein Anspruch H-S auf Zahlung von aus abgetretenem Recht U-S, 631 I Hs. 2, 398 BGB. C. Anspruch H S auf Schadensersatz in Höhe des Wertes der Steine ( ) aus 990 I, 989 BGB I. Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung Zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (Einbau der Steine in das Haus des S) müsste zwischen H und S noch eine Vindikationslage im Sinne der 985, 986 BGB bestanden haben. S war Besitzer der auf seinem Grundstück befindlichen Steine und H zu diesem Zeitpunkt auch noch Eigentümer (vgl. oben A. II.) Fraglich ist aber, ob S zu diesem Zeitpunkt unberechtigter Besitzer der Steine war. Möglicherweise hatte er ein von U abgeleitetes Recht zum Besitz i.s. des 986 I 1 Alt. 2 BGB: Nach dieser Vorschrift kann der Besitzer (S) die Herausgabe der Sache verweigern, wenn der mittelbare Besitzer (U) von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer (H) gegenüber zum Besitz berechtigt und darüber hinaus arg. e. 986 I 2 BGB auch zur Überlassung des Besitzes an den unmittelbaren Besitzer (S) befugt war. Das Besitzrecht des S gegenüber U ergibt sich aus dem Werkvertrag, dessen Bestandteil auch der Einbau der Steine in das Haus des S ist. U wiederum ist H gegenüber aus dem Kaufvertrag über die Steine zum Besitz berechtigt. Fraglich ist, ob es schädlich ist, dass U bei der Weitergabe der Steine an S nicht mittelbarer Besitzer der Steine bleibt. Entgegen seinem Wortlaut setzt 986 I 1 Alt. 2 BGB nach ganz h.m. nicht voraus, dass der Zwischenmann, von dem der Besitzer sein Besitzrecht ableitet, selbst (noch) mittelbarer Besitzer ist, so dass 986 I 1 Alt. 2
5 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 5 BGB auch bei berechtigter Weiterveräußerung ein abgeleitetes Recht zum Besitz gibt (H als Eigentümer U als früherer Besitzer und Zwischenmann S als unmittelbarer Besitzer) (MünchKomm/Baldus 5 [2009] 986 Rn. 21; Staudinger/Gursky [2006] 986 Rn. 37 mit zahlreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung). Schließlich müsste U zur Überlassung des Besitzes an den unmittelbaren Besitzer S befugt gewesen sein. Durch den vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt im Kaufvertrag mit H sollte U gerade in die Lage versetzt werden, die bei H bezogenen Steine an Dritte zu übereignen, um so den Kaufpreis für diese erwirtschaften zu können; diese Ermächtigung umfasst denknotwendig auch eine Befugnis zur Übertragung des Besitzes. Allerdings war die Ermächtigung im Vertrag ausdrücklich an eine Abtretung der hieraus resultierenden Werklohnforderung gegen den Drittabnehmer gekoppelt. Aufgrund des zwischen U-S vereinbarten Abtretungsverbotes nach 399 Alt. 2 BGB kommt es hier nicht zu einer wirksamen Abtretung U-H. Ohne Abtretung der Kaufpreisforderung gegen seinen Abnehmer ist U zur Überlassung des Besitzes an S nicht berechtigt gewesen; S hatte zum Zeitpunkt des Einbaus der Steine in sein Haus kein von U abgeleitetes Recht zum Besitz i.s.v. 986 I 1 Alt. 2 BGB. Als die Herausgabe der Steine an den Eigentümer H dem Besitzer S unmöglich wurde, bestand damit noch eine Vindikationslage. II. Bösgläubigkeit des S i.s. des 990 I BGB Ein Schadensersatzanspruch des H i.h. des Wertes der Steine scheitert jedoch daran, dass S im Zeitpunkt der Verbindung der Steine mit dem Grundstück nicht bösgläubig i.s. des 990 I BGB war. Kein Anspruch H-S auf Schadensersatz in Höhe des Wertes der Steine ( ) aus 990 I, 989 BGB D. Anspruch H S auf Schadensersatz in Höhe des Wertes der Steine ( ) aus 823 I BGB Ansprüche aus 823 ff. BGB sind neben 987 ff. BGB grundsätzlich ausgeschlossen, 992, 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB (Ausnahmen nur beim Fremdbesitzerexzess und bei sittenwidriger Schädigung, 826 BGB). Kein Anspruch H-S auf Schadensersatz in Höhe des Wertes der Steine ( ) aus 823 I BGB E. Anspruch H S auf Wertersatz in Höhe von aus 951 I 1, 812 I 1 BGB I. Anwendbarkeit bereicherungsrechtlicher Regeln neben Eigentümer-Besitzer-Verhältnis? 987 ff. BGB regeln nur Ansprüche auf Schadenersatz oder
6 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 6 Nutzungsersatz. Sie verdrängen aber nicht die Kondiktion für Eingriffe in den Substanzwert, die über die bloße Nutzung hinausgehen und an die Stelle des Eigentums bereicherungsrechtliche Rechtsfortwirkungsansprüche treten lassen (vgl. BGH , VIII ZR 261/69, NJW 1971, 612, 614 f.): o Veräußerung: Herausgabe des Veräußerungserlöses gem. 816 I 1 BGB bei Verlust des Eigentums durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten ( 932 BGB) oder Ersitzung ( 937 BGB) o Verarbeitung: Wertersatz gem. 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2 BGB bei Verlust des Eigentums durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung i.s. der 946 ff. BGB o Verbrauch: Wertersatz gem. 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB Hier hat H das Eigentum an den Steinen dadurch verloren, dass diese mit dem Grundstück des S i.s. des 946 BGB verbunden worden sind, so dass der Anspruch aus 951, 812 I 1 BGB an die Stelle des Eigentums des H tritt und nicht durch die 987 ff. BGB verdrängt wird. II. Rechtsgrundverweisung BGB regeln die Voraussetzungen, unter denen eine Änderung der Eigentumsverhältnisse eintritt, nicht aber, unter welchen Voraussetzungen der neue Eigentümer dem Alteigentümer Wertersatz schuldet. 951 I 1 BGB stellt klar, dass der gesetzliche Erwerb des Eigentums nach den BGB nicht kondiktionsfest ist (kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen), sagt aber nichts über die Voraussetzungen des Kondiktionsanspruchs, macht insbesondere nicht zur Voraussetzung, dass eine Kondiktion nur bei Fehlen des Rechtsgrundes erfolgen kann. 951 I 1 BGB verweist demnach nicht nur auf die in 818 ff. BGB normierten Rechtsfolgen, sondern auch auf den Tatbestand des 812 BGB und ist damit nach h.m. eine Rechtsgrundverweisung (BGH , VII ZR 286/61, BGHZ 40, 272, 276; MünchKomm/Füller 5 [2009] 951 Rn. 3; Palandt/Bassenge 71 [2012] 951 Rn. 2; Erman/Ebbing 13 [2011] 951 Rn. 3). Fraglich ist jedoch der Umfang dieser Rechtsgrundverweisung: Während die Literatur wohl überwiegend von einer Rechtsgrundverweisung nur auf die Nichtleistungskondiktion ausgeht (Staudinger/Gursky [2011] 951 Rn. 1; Erman/Ebbing 13 [2011] 951 Rn. 3; Palandt/Bassenge 71 [2012] 951 Rn. 2; BeckOK/Kindl 24 [2012] 951 Rn. 2; wohl auch MünchKomm/Füller 5 [2009] 951 Rn. 3; auch OLG Hamm , 26 U 115/91, NJW-RR 1992, 1105), sieht insbesondere der BGH in 951 I 1 BGB eine vollumfängliche Verweisung auf die 812 ff. BGB und somit auch auf die Leistungskondiktion (BGH , VII ZR 286/61, BGHZ 40, 272, 276; , VIII ZR 286/88, NJW 1989, 2745, 2746). Für eine Beschränkung der Verweisung auf 812 I 1 Alt. 2 BGB sprechen die Art des Eigentumsverlusts nach 946 ff. BGB sowie das Wort erleidet in 951 I 1 BGB. Für die Gegenansicht lässt sich anführen, dass so vorrangige
7 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 7 Leistungsbeziehungen in Mehrpersonenverhältnissen berücksichtigt werden können: Hat der Neueigentümer das Eigentum aufgrund eines Vertrages erlangt, soll er sich nur mit seinem Vertragspartner und nicht mit dem davon verschiedenen Alteigentümer auseinandersetzen müssen. Der Streit über die unterschiedliche Reichweite der Verweisung in 951 I 1 BGB führt jedoch nur dann zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn überhaupt eine Leistung des Anspruchsstellers (H) an den Anspruchsgegner (S) vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann auch die Frage nach der Reichweite der Verweisung des 951 I 1 BGB offen bleiben. III. Anspruch H - S auf Wertersatz in Höhe von aus 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB (Leistungskondiktion) 1. Etwas erlangt S müsste etwas, d.h. einen vermögenswerten Vorteil erlangt haben. S hat Eigentum und Besitz an den Steinen erlangt. 2. Durch Leistung des H Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Fraglich ist, ob hier H an S geleistet hat. Maßgeblich ist die objektivierte Sicht des Zuwendungsempfängers und potentiellen Bereicherungsschuldners (BGH , VII ZR 286/61, BGHZ 40, 272, 277 f.; Palandt/Sprau 71 [2012] 812 Rn. 14). Aus der Sicht des S kommt höchstens eine Leistung des U in Betracht. Jedenfalls sind Lieferung und Einbau der Steine keine Leistung des H. Somit kann es hier auch offen bleiben, ob die Verweisung des 951 I 1 BGB auch die Leistungskondiktion aus 812 I 1 Alt. 1 BGB erfasst. Kein Anspruch H-S auf Wertersatz in Höhe von aus 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB IV. Anspruch H-S auf Wertersatz in Höhe von aus 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB (Nichtleistungskondiktion) S hat Eigentum und Besitz an den Steinen erlangt. Dies müsste in sonstiger Weise, also gerade nicht durch Leistung geschehen sein (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion gegenüber der Leistungskondiktion, Fälle 3 und 4). H hat nicht an S geleistet (siehe gerade unter III), möglicherweise hat aber U an S geleistet. 1. So der BGH: Zwar sei S erst durch den Einbau der Steine gem. 946 BGB und nicht schon durch Übereignung nach 929 S. 1 BGB Eigentümer geworden. Der Einbau sei aber Teil einer einheitlichen Leistung durch U. S dürfe daher nur Ansprüchen seines Vertragspartners U, hingegen nicht einem Kondiktionsanspruch des H ausgesetzt werden (BGH , VII ZR 85/69, BGHZ 56, 228, 239 ff); eine Parallele zum Jungbullenfall [BGH , VIII ZR 261/69, NJW 1971, 612 = BGHZ 55, 176, vgl. Fall 7] hat der BGH dabei ausdrücklich
8 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 8 abgelehnt, da die Klägerin [in unserem Fall H] das Material [hier die Steine] durch Leistung an den Bauunternehmer in den Rechtsverkehr gebracht hat). 2. Die überwiegende Literatur (statt vieler Staudinger/Lorenz [2007] 812 Rn. 63; Jauernig/Stadler 14 [2011] 812 Rn. 86; BeckOK/Kindl 20 [2011] 951 Rn. 10) will demgegenüber wertend entscheiden: Der Kondiktionsanspruch aus 951 I, 812 I, 818 II BGB trete an die Stelle des Vindikationsanspruchs aus 985 BGB, wenn der Alteigentümer das Eigentum nicht durch rechtsgeschäftliche Übereignung, sondern kraft Gesetzes nach 946 ff. BGB verliere. Beide Fälle müssen gleich behandelt werden: Der Rechtsfortsetzungsanspruch aus 951 I 1, 812 I BGB bestehe nur dann, wenn bei (versuchter) rechtsgeschäftlicher Übereignung der Herausgabeanspruch aus 985 BGB fortbestünde. Hätte H das Eigentum an den Steinen in jedem Fall, also auch durch eine Verfügung U S verloren, könne H sein Eigentum nicht im Wege des Rechtsfortwirkungsanspruchs aus 951 I 1, 812 I BGB verfolgen, also keinen Wertersatz für den Eigentumsverlust von S verlangen. Anders gewendet: Hätte die Übereignung U-S zum Erfolg geführt, müsse es bei dem Grundsatz bleiben, dass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nur entlang der jeweiligen Verträge erfolgen dürfe. S müsse dann vor einer Kondiktion des ihm unbekannten H geschützt werden und H sei darauf beschränkt, sich mit seinem Vertragspartner U auseinanderzusetzen (so dass er dessen Insolvenzrisiko trägt). Nur in dem Fall, in dem ein Eigentumsverlust durch Rechtsgeschäft ausscheide und S allein durch die Verbindung der Steine mit seinem Grundstück Eigentümer werde, sei es gerechtfertigt, S einem Bereicherungsanspruch durch H auszusetzen. Um Wertungswidersprüche zur Vindikation zu vermeiden, müsse die Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsfortsetzungsanspruchs aus 951 I, 812 I BGB daher anhand der Wertungen der 932, 935 BGB beantwortet werden: Wäre S, wenn U die Steine nach 929 S. 1 BGB übereignet hätte, Eigentümer geworden, etwa aufgrund gutgläubigen Erwerbs nach 932 BGB, bestehe kein Herausgabeanspruch des H aus 985 BGB; dann habe H auch keinen Wertersatzanspruch gegen S aus 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB (sondern müsse sich allein mit seinem Vertragspartner U auseinandersetzen). Scheitere ein Eigentumserwerb des S nach 929 S. 1, 932 BGB, etwa wegen Bösgläubigkeit des S i.s. des 932 II BGB oder gem. 935 BGB weil die Steine dem Eigentümer H abhanden gekommen sind, bestehe hingegen der Anspruch H S aus 985 BGB und deswegen auch der Kondiktionsanspruch aus 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB. Zusätzlich kommt es nach der Literatur auf die Entgeltlichkeit der Verfügung an: 816 I 2 BGB (wie auch 822 BGB) sei zu entnehmen, dass auch der gutgläubige Erwerber einem Direktanspruch des ursprünglich
9 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 9 Berechtigten dann ausgesetzt wird, wenn er die Sache unentgeltlich erworben habe (BeckOK/Kindl 24 [2012] 951 Rn. 10). Ein Direktanspruch des ursprünglichen Eigentümers aus 951 I, 812 I 1 Alt. 2 BGB scheidet somit nach dieser Ansicht aus, wenn der Erwerber bei einer fiktiven rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung gutgläubig ( 929 S. 1, 185 I BGB, 932 BGB) und entgeltlich ( 816 I 2, 822 BGB) das Eigentum an einer nicht abhanden gekommenen Sache ( 935 BGB) erworben hätte. a. Möglicherweise hätte U als Berechtigter die Steine gem. 929 S. 1, 185 I BGB wirksam an S übereignen können. Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt ist der Unternehmer zur Übereignung an seine Kunden von dem Hersteller nach 185 I BGB berechtigt, weil der Unternehmer im Gegenzug seine Forderungen gegenüber Kunden an den Hersteller abtritt. Ist die Abtretung jedoch wie hier wegen Verstoßes gegen das vereinbarte Abtretungsverbot nach 399 Alt. 2 BGB (vgl. oben B.II.) unwirksam, entfällt auch die Ermächtigung nach 185 I BGB, weil sie nur unter der Bedingung erteilt wird, dass die Abtretung wirksam ist; bei Unabtretbarkeit der Forderung wird die Ermächtigung nicht erteilt (BGH , VIII ZR 434/56, BGHZ 27, 306, 309 f.). Der Einbau der Steine in das Haus des S durch U und der damit verbundene Eigentumsverlust des H nach 946 I BGB ist somit nicht von der Verfügungsermächtigung des verlängerten Eigentumsvorbehalts H U gedeckt. b. In Betracht kommt bei der hypothetischen rechtsgeschäftlichen Übereignung daher nur ein gutgläubiger Erwerb des S gem. 932 BGB. Da H dem U den unmittelbaren Besitz an den Steinen freiwillig überlassen hat, sind diese ihm nicht abhandengekommen und scheitert der gutgläubige Erwerb des S nicht an 935 BGB. Fraglich ist nur, ob S gutgläubig war. S hatte keine Kenntnis von dem zwischen H und U vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt. Nach 932 II BGB würde aber bereits die grob fahrlässige Unkenntnis zur Bösgläubigkeit des S führen. Die mangelnde Berechtigung des U resultiert hier wie eben dargelegt aus dem mit S vereinbarten Abtretungsverbot, das zum Wegfall der von einer wirksamen Abtretung abhängigen Ermächtigung nach 185 I BGB führt. Man könnte daher überlegen, ob S angesichts dieses Abtretungsverbots eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Berechtigung des U (d.h. eines evtl. mit dem Lieferanten H vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts) trifft. Grundsätzlich trifft den Erwerber keine Nachforschungspflicht dahingehend, ob der Veräußerer die Sache unter Eigentumsvorbehalt
10 Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 10 erworben hat (MünchKomm/Oechsler 5 [2009] 932 Rn. 58). Auch der BGH hat diese Frage für einen vergleichbaren Fall grundsätzlich verneint: Den Bauherrn treffe im Falle der Vereinbarung eines Abtretungsverbots nicht grundsätzlich eine Erkundigungspflicht nach den Eigentumsverhältnissen, da zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Abtretungsverbots im Werkvertrag noch gar nicht fest stehe, bei welchen Lieferanten der Bauunternehmer die Materialien beziehen werden, so dass dem Bauherrn auch angesichts der denkbaren Vielzahl von Lieferanten eine ständige Erkundigung auf der Baustelle nicht zugemutet werden könne (BGH , II ZR 10/90, NJW-RR 1991, 343, 344 f.). Besondere Umstände, die dem S hier entgegen dieser Regel trotzdem eine Nachforschungspflicht auferlegen würden, sind nicht ersichtlich. S war somit gutgläubig; er hätte die Steine gem. 929 S. 1, 932 I BGB gutgläubig erwerben können. Darüber hinaus erfolgte die Verfügung auch entgeltlich, so dass S bei einer fiktiven rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung auch nicht gem. 816 I 2 BGB zur Herausgabe verpflichtet wäre. H darf nicht dadurch begünstigt werden, dass das Eigentum an den Steinen nicht durch Rechtsgeschäft gem. 929 S. 1 BGB, sondern kraft Gesetzes nach 946 BGB auf S übergegangen ist. Deswegen steht ihm ein Wertersatzanspruch aus 951, 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB nicht zu. Kein Anspruch H-S auf Wertersatz in Höhe von aus 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB. A.A. (keine Gutgläubigkeit des S) ist mit guter Begründung vertretbar; dann muss weitergeprüft und im Ergebnis ein Wertersatzanspruch des S bejaht werden. Dazu, wie die Prüfung weitergeht, vgl. Fall 7.
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