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1 Prof. Dr. Klaus Peter Berger Grundkurs Sachenrecht Ü b u n g s f a l l 1 Die berühmte zeitgenössische Künstlerin Sandra Schuster (S), die trotz ihres Ansehens in der Kunstszene große finanzielle Probleme hat, unterhält in ihrem Kölner Atelier einen Raum, in dem sie ihre begehrten Kunstwerke zum Verkauf anbietet. Ihr neuestes Gemälde ist das Stillleben Leuchtende Früchte. Es handelt sich um ein Ölgemälde auf Leinwand. Die Leinwand und die Farben, aus denen sie das Gemälde erstellt hat, hat S in dem von Anna Ahrens (A) betriebenen Online-Kunstfachgeschäft Bella Anna für 50 gekauft. Aufgrund ihrer finanziellen Situation hat sie die Rechnung von A noch nicht bezahlt; die einbezogenen und wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A sehen einen (einfachen) Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Um ihren ausschweifenden Lebensstil weiter finanzieren zu können, benötigt S dringend einen Kredit. Der Mäzen M ist bereit, ihr ein Darlehen über zu gewähren, verlangt aber im Gegenzug Sicherheiten. Daraufhin erstellen S und M ein Verzeichnis mit zwanzig Gemälden, die S dem M zur Sicherheit für das Darlehen übereignen soll. Der Wert der Bilder steht in einem angemessenen Verhältnis zur Darlehenssumme. Die Bilder sollen bei S bleiben dürfen. S soll sie aber nicht mehr alleine weiterveräußern dürfen, sondern vorher mit M Rücksprache halten. Unter den Bildern ist auch das Bild Leuchtende Früchte. Am 21. Juni 2014 wird der Vertrag unterschrieben, und M zahlt der S das Darlehen aus. Am 1. Juli 2014 kommt Karl Kunze (K), ein alter Bekannter, bei S vorbei und ist sofort von dem Stillleben Leuchtende Früchte begeistert. Allerdings kann er sich angesichts des ausgezeichneten Preises von 1200 noch nicht sofort dazu entschließen, das Gemälde zu kaufen. Vorher will er schauen, ob es in seine Wohnung passt. Dazu bittet er S, ihm das Bild zwei Wochen zur Ansicht zu überlassen. Danach werde er sich entscheiden. Da S den K gut kennt, willigt S ein und gibt K das Bild mit. Von der Abrede mit M erzählt S dem K nichts. Am 7. Juli besucht Lars Lambsdorff (L) das Atelier der S. Auch er fragt S nach dem Stillleben Leuchtende Früchte, das er sich schon vor zwei Wochen angesehen hatte und das er jetzt unbedingt kaufen und seiner Frau zum 50. Geburtstag am 18. Juli schenken will. S erklärt wahrheitsgemäß, sie habe das Bild einem anderen Kunden zur Ansicht gegeben. Dieser habe sich noch nicht gemeldet, so dass das Bild noch verfügbar sei. L müsse aber schnell sein. Von der Vereinbarung mit M erzählt S auch dem L nichts. L ist einverstanden. Er bezahlt die 1200 sofort in bar. Im Gegenzug gibt S dem L die Adresse des K, wo er das Bild abholen solle. Sie ruft in Gegenwart des L auch bei K an und sagt ihm, dass sie das Bild gerade an L verkauft habe, der es schon bezahlt habe und bei K abholen werde. Aufgrund hoher beruflicher Anspannung kommt L nicht dazu, das Bild vor dem Geburtstag seiner Frau Frieda (F) abzuholen. Zwischenzeitlich fragt sich K, warum L das Bild immer noch nicht abgeholt habe. Er ruft am 14. Juli bei S an, die meint, L habe sich bei ihr auch nicht gemeldet; möglicherweise habe er es sich anders überlegt. K sagt, er wolle das Bild unbedingt auch haben, und bietet Diesem Angebot kann S nicht widerstehen und willigt ein. K zahlt den Kaufpreis sofort per Überweisung. Auch am Geburtstag der F (am 18. Juli) ist L leider auf Dienstreise, weshalb er ihr eine Karte zukommen lässt, in der es heißt: Geliebte Frieda! Zu Deinem 50. Geburtstag gratuliere ich Dir ganz herzlich und schenke Dir hiermit das Bild Leuchtende Früchte Deiner Lieblingsmalerin Sandra Schuster. Ich habe es schon gekauft und bezahlt, es ist jetzt Deins. Eigentlich sollte ich das Bild bei Herrn Kunze [Adresse folgt] abholen, wo es momentan steht (Kunze weiß Bescheid), leider bin ich aber nicht dazu gekommen. Bitte hol das Bild selber ab, ich übertrage Dir alle Rechte dazu. Bis bald, Dein Lars. F ist hoch erfreut, bedankt sich telefonisch bei ihrem Mann für dieses tolle Geschenk und die einfühlsame Karte. Dann fährt F sogleich zu K, um das Bild abzuholen. Dieser teilt ihr dann aber mit, sie komme zu spät, inzwischen sei er (K) Eigentümer. Kann F von K Herausgabe des Bildes verlangen? Fortsetzung Seite 2

2 2 Zusatz: Als K die Herausgabe des Bildes verweigert, dringt F in das Haus des K ein, um sich das Bild selbst zu nehmen. Als F es entdeckt hat, versucht sie es sofort von der Wand zu nehmen. K hindert sie daran, indem er sie von hinten festhält und zu Boden wirft. Dabei erleidet F einige schmerzhafte blaue Flecken (Hämatome). Deswegen verlangt sie von K Schmerzensgeld aus 823 Abs. 1 BGB. Es sei nicht hinnehmbar, dass K es ihr verwehre, sich ihr Eigentum zu nehmen, und sie dabei auch noch verprügele. Hat F recht? Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nicht zu problematisieren. Außer 823 Abs. 1 BGB sind keine anderen Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Hinweis: Der Hauptfall macht ungefähr 80%, die Zusatzaufgabe ungefähr 20% des Übungsfalles aus.

3 3 Prof. Dr. Klaus Peter Berger Grundkurs Sachenrecht Lösungsskizze zum Übungsfall 1 Ausgearbeitet von Wiss. Mit. Bernd Scholl (Fragen und Hinweise an bernd.scholl@uni-koeln.de) A) Anspruch der F gegen K auf Herausgabe aus 985 BGB F könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes Leuchtende Früchte aus 985 BGB haben. Dann müßte F Eigentümerin und K Besitzer ohne Recht zum Besitz sein. I. Eigentum des F Fraglich ist, ob F Eigentümerin des Gemäldes ist. 1. Ursprüngliches Eigentum an den Ausgangsstoffen Ursprünglich standen die Materialien, aus denen S das Bild erstellt hat, nämlich Leinwand und Farben, im Eigentum von A. Diese Materialien hat A nicht nach 929 S. 1 BGB an F übereignet, weil die Übereignung an die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung geknüpft war ( 158 Abs. 1 BGB; Eigentumsvorbehalt) und die Bedingung nicht eingetreten ist. 2. Eigentumserwerb der S an dem Bild gem. 950 BGB S könnte aber kraft Gesetzes gem. 950 BGB Eigentum an dem Bild erworben haben. Dann müßte S durch Verarbeitung oder Umbildung von Stoffen eine neue bewegliche Sache hergestellt haben, und der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung dürfte nicht erheblich geringer sein als der Wert der Stoffe. Hier hat S aus der Leinwand und den Ölfarben ein Gemälde erstellt. Das Gemälde stellt gegenüber den Ausgangsstoffen eine neue Sache dar, was schon an dem neuen Namen deutlich wird. Damit liegt eine Verarbeitung i.s.d. 950 BGB vor. 1 Der Wert der Verarbeitung ist auch erheblich höher als der Wert der Ausgangsstoffe, was sich aus dem Preis von 1200 Euro für das Gemälde im Vergleich zu 50 Euro für Leinwand und Farben ergibt. Damit hat S gem. 950 BGB Eigentum an dem gemalten Bild erworben. 3. Übereignung des Bildes von S an M gem. 929 S. 1, 930 BGB S könnte das Eigentum an dem Bild aber an M übertragen haben. Da eine Übergabe nicht stattgefunden hat und S weiter den unmittelbaren Besitz an dem Bild hat, kommt allein eine Übereignung nach 929 S. 1, 930 BGB in Betracht. S und M haben sich über den Eigentumserwerb an 20 bestimmten Bildern, darunter auch an dem Bild Leuchtende Früchte, dinglich geeinigt. Fraglich ist, ob sie die Übergabe durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.s.d. 930, 868 BGB ersetzt haben. Das Besitzmittlungsverhältnis besteht hier in der der Sicherungsübereignung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Sicherungsabrede. Nachfolgend besitzt S das Bild mit Fremdbesitzwillen. Aus der Sicherungsabrede hat M im Sicherungsfall (wenn S das Darlehen nicht mehr bedient) einen Herausgabeanspruch. Damit liegen die Voraussetzungen des Übergabesurrogates nach 930 BGB vor. M hat gem. 929 S. 1, 930 BGB Eigentum an dem Bild erworben. [Durch die Überlassung des Bildes an K zur Ansicht ist keine Änderung der dinglichen Rechtslage eingetreten.] 4. Übereignung des Bildes von S an L gem. 929 S. 1, 931, 934 BGB M könnte sein Eigentum durch Übereignung der S an L verloren haben. Da S seit der Übereignung an M nicht mehr Eigentümerin des Bildes ist, kommt allein ein Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten, hier gem. 929 S. 1, 931, 934 BGB in Betracht. L und S haben sich konkludent zeitgleich mit dem 1 Vgl. OLG Stuttgart NJW 2001, 2889.

4 4 Abschluß des Kaufvertrages, aufgrund dessen L den Kaufpreis sofort beglichen hat, darauf geeinigt, daß das Eigentum an dem Bild auf L übergehen soll. Eine Übergabe hat nicht stattgefunden, diese könnte aber durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs des S gegen K ersetzt worden sein. Hier hat S dem L gesagt, er solle das Bild bei K abholen. Diese Erklärung ist als Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe, der S gegen K aus dem mit diesem geschlossenen Leihvertrag zustand ( 604 Abs. 1 BGB), auszulegen. Wie bereits angesprochen, war S nicht mehr Eigentümerin des Bildes, so daß die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vorliegen müssen. [Ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts liegt vor.] Nach 934 Fall 1 BGB wird der Erwerber bereits mit Abtretung des Anspruchs Eigentümer, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist. Mittelbarer Besitz setzt voraus, daß der Besitzmittler Fremdbesitzer ist, daß zwischen dem mittelbaren Besitzer und dem Besitzmittler ein Besitzmittlungsverhältnis besteht und daß der mittelbare Besitzer aus diesem Besitzmittlungsverhältnis einen Herausgabeanspruch hat. Hier besaß K das Bild für S, war also Fremdbesitzer. Das Besitzmittlungsverhältnis besteht in dem zwischen S und K geschlossenen Leihvertrag gem. 598 BGB (bzw. leiheähnlichen Rechtsverhältnis). Der Herausgabeanspruch folgt aus dem Leihvertrag gem. 604 Abs. 1 BGB. Damit war S mittelbare Besitzerin. L konnte also bereits mit Abtretung des Herausgabeanspruchs gutgläubig Eigentum erwerben. Voraussetzung ist aber, daß er nicht bösgläubig ist ( 934 a.e., 932 Abs. 2 BGB). Hier wußte L von der Sicherungsübereignung an M nichts. Auch dafür, daß ihm hinsichtlich der Unkenntnis grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte, ist nichts ersichtlich. L war daher gutgläubig. Die Sache ist auch nicht abhanden gekommen ( 935 BGB). Damit hat L gutgläubig Eigentum erworben. 5. Übereignung des Bildes von S an K gem. 929 S. 2, 932 BGB L könnte sein Eigentum aber wieder durch Übereignung von S an K verloren haben. Da S nicht mehr Eigentümerin des Bildes ist, kommt ein Eigentumsübergang nach 929 S. 2, 932 BGB in Betracht. K war bereits im Besitz des Bildes. Folglich ist eine Übereignung gem. 929 S. 2 BGB durch bloße Einigung möglich (brevi manu traditio). Konkludent mit dem Abschluß des Kaufvertrages, aufgrund dessen K den Kaufpreis sofort gezahlt hat, haben sich S und K darüber geeinigt, daß das Eigentum an dem Bild auf K übergehen solle. Allerdings war S nicht Eigentümer, so daß K nur dann Eigentum erworben haben kann, wenn die Voraussetzungen des 932 BGB erfüllt sind. [Die für 929 S. 2 BGB geltende Sondervorschrift des 932 Abs. 1 S. 2 BGB steht dem nicht im Wege, weil K den Besitz an dem Bild von S erlangt hat.] Jedoch ist nach 932 Abs. 1 S. 1 BGB guter Glaube des Erwerbers erforderlich. Er darf also weder wissen noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht wissen, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Hier hatte L dem K schon am 7. Juli mitgeteilt, daß sie das Bild an L verkauft und dieser es bereits bezahlt habe. Daraus mußte K schließen, daß S dem L das Bild auch bereits übereignet hatte. Die bloße fernliegende Mutmaßung, möglicherweise habe es sich L zwischendurch anders überlegt, ändert daran nichts, zumal S darauf hingewiesen hat, L habe sich bei ihr nicht gemeldet. Daher spricht hier einiges dafür, daß K um das Eigentum von L wußte. Andernfalls hätte er dieses jedenfalls erkennen müssen und das Bild nicht ohne eine vorherige Rückfrage bei L erwerben dürfen. Das hätte jedem einleuchten müssen, so daß das Vorgehen des K in einem so schweren Maße gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstößt, daß es jedenfalls als grob fahrlässig zu qualifizieren ist. Mangels guten Glaubens hat K demnach kein Eigentum an dem Bild erworben. 6. Übereignung des Bildes von L an F gem. 929 S. 1, 931 BGB L könnte das Eigentum an dem Bild gem. 929 S. 1, 931 BGB an F übertragen haben. In der Geburtstagskarte hat L der F die Übertragung des Eigentums ausdrücklich angeboten ( Es ist jetzt Deins ). F hat dieses Angebot am Telefon ausdrücklich angenommen. Die Übergabe des Bildes könnte gem. 931 BGB durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Leihvertrag, den S dem K abgetreten hatte ( 604 Abs. 1, 398 S. 2 BGB), ersetzt worden sein. Hier hat L der F geschrieben, sie solle das Bild bei K abholen, und ihr dazu alle Rechte übertragen. F hat das Abtretungsangebot telefonisch angenommen. Damit hat L der F besagten Herausgabeanspruch abgetreten. Damit hat F von K als Berechtigtem Eigentum an dem Bild erworben. 7. Zwischenergebnis F ist Eigentümerin des Bildes.

5 5 II. Besitz des K; kein Recht zum Besitz des K K ist Besitzer. Fraglich ist, ob ihm ein Recht zum Besitz nach 986 BGB zusteht. Aus dem Kaufvertrag mit S kann K keine Rechte gegenüber F geltend machen, da dieser gegenüber F keine Wirkungen entfaltet. Möglicherweise kann K aber aus 986 Abs. 2 BGB, da hier eine Übereignung nach 931 BGB vorliegt, Einwendungen aus dem Leihvertrag geltend machen. Allerdings sind sämtliche Besitzrechte des K aus dem am 1. Juli geschlossenen und auf zwei Wochen befristeten Leihvertrag spätestens am 15. Juli erloschen, so daß offenbleiben kann, ob der Leihvertrag bereits vorher bei dem Telefonat zwischen S und K am 7. Juli beendet worden ist. K hat demnach kein Recht zum Besitz. III. Ergebnis F kann von K Herausgabe aus 985 BGB verlangen. Sonstige Ansprüche aus eigenem Recht der F sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheitern die 861, 1007 BGB daran, daß F nie im Besitz des Bildes war. Im Folgenden werden Ansprüche aus von L abgetretenem Recht geprüft. B) Anspruch der F gegen K auf Herausgabe aus 604 Abs. 1, 398 S. 2 BGB Dieser vertragliche Anspruch ist nicht leicht zu finden. Er kann auch vor dem Anspruch aus 985 BGB geprüft werden. Dann müßte die Eigentumslage im Rahmen der dolo-agit-einrede nach 242 BGB (s.u.) inzident geprüft werden. Hier wurde 985 BGB zunächst geprüft, weil er ein Anspruch ist, der F originär zusteht. Die folgenden Ansprüche sind abgetretene Ansprüche, deren Prüfung nach dem eigenen Anspruch vertretbar ist. F könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes Leuchtende Früchte aus 604 Abs. 1, 398 S. 2 BGB haben. F könnte den Anspruch durch Abtretung von L erlangt haben. Voraussetzung ist ein Abtretungsvertrag zwischen L und F ( 398 BGB). Hier hat L der F geschrieben, sie solle das Bild bei K abholen und er übertrage ihr dazu alle Rechte. Dies stellt ein Angebot auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen K dar. F hat das Abtretungsangebot telefonisch angenommen. Damit hat L der F den Herausgabeanspruch abgetreten. Damit die Abtretung Wirkungen entfaltet, muß der Zedent berechtigt sein. L müßte also der abgetretene Anspruch aus 604 Abs. 1 BGB tatsächlich zustehen. Auch L kann den Anspruch nur durch Abtretung, hier von S, erworben haben. Am 7. Juli hat S den L im Rahmen der Übereignung aufgefordert, das gekaufte Gemälde bei K abzuholen. Dies ist als Angebot auf Abschluß eines Abtretungsvertrages auszulegen. L hat das Angebot angenommen. Ein Abtretungsvertrag zwischen S und L besteht damit. Fraglich ist, ob S auch berechtigt war, den Anspruch abzutreten. S hatte mit K am 1. Juli einen Leihvertrag (oder jedenfalls ein leihähnliches Verhältnis) über das Gemälde geschlossen. 2 Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Herausgabe aus 604 Abs. 1 BGB. S war also Berechtigte. Demnach handelte auch L als Berechtigter, als er den durch Abtretung erworbenen Anspruch abtrat. Demnach hat F gegen K einen Anspruch auf Herausgabe aus 604 Abs. 1, 398 S. 2 BGB. Dieser ist jedenfalls inzwischen auch fällig, nachdem die zwischen S und K vereinbarte zweiwöchige Leihfrist abgelaufen ist ( 604 Abs. 1 BGB). Insofern kann offenbleiben, ob das Leihverhältnis bereits vorher durch das Telefonat zwischen S und K am 7. Juli beendet worden ist. Allerdings könnte K die Herausgabe des Bildes verweigern, wenn sie Eigentümerin des Bildes geworden wäre. Dann stünde ihm nach 242 BGB gegen den Herausgabeanspruch der F eine Einrede zu, weil er sofort wieder von ihr Herausgabe verlangen könnte (dolo agit qui petit quod statim redditurus est). 3 Hier hat K, wie oben geprüft (B I 1-5), mangels guten Glaubens kein Eigentum an dem Bild erworben; ihr steht die dolo agit-einrede also nicht zu. 2 Vgl. allg. OLG Hamburg ZUM 1998, 665, 666; KG MDR 1986, Vgl. MünchKomm/Häublein, BGB, 6. Aufl. 2012, 604 Rn. 9.

6 6 F hat gegen K einen durchsetzbaren Herausgabeanspruch aus 604 Abs. 1, 398 S. 2 BGB. C) Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1, 398 S. 2 BGB Anspruch mußte nicht geprüft werden! F könnte gegen K auch einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes aus 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1, 398 S. 2 BGB haben (condictio ob causam finitam). Vertritt man die Ansicht, daß im Falle der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen neben dem vertraglichen Anspruch (hier: 604 Abs. 1 BGB) auch noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe in Betracht kommt, 4 dann ist spätestens durch Ablauf der zweiwöchigen Leihzeit (s.o. B) der Rechtsgrund für den Besitz des K am Bild nachträglich weggefallen. Damit hatte ursprünglich S gegen K einen Anspruch auf Herausgabe auch aus 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1 BGB (a.a. vertretbar). Diesen Anspruch hat S zunächst an L und dieser dann an F abgetreten, so daß nunmehr F aus 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1, 398 S. 2 BGB von K Herausgabe des Bildes verlangen kann. Denkbar wäre noch die Prüfung weiterer Ansprüche der F aus von L abgetretenem Recht. Während auch L gegen K keine Ansprüche aus 861, 1007 BGB hatte, erscheint ein Herausgabeanspruch von L gegen K im Wege der Naturalrestitution aus 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB denkbar, wobei die Eigentumsverletzung in dem Versuch des K, das Gemälde von S trotz des entgegenstehenden Eigentums des L zu erwerben, und der anschließenden Ineigenbesitznahme liegt. Da die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs nicht vorlagen (s.o. A I 5), stellt sich die Eigentumsverletzung auch als rechtswidrig dar; sie war aufgrund der Bösgläubigkeit des K auch unter Berücksichtigung des Maßstabes des 932 Abs. 2 BGB schuldhaft. Wenn man daher einen Anspruch auf Herausgabe von L gegen K aus 823 Abs. 1 BGB bejaht, dürfte sich aber der Abtretungsvertrag zwischen L und F nicht auf diesen Anspruch bezogen haben. Denn L und F hatten von dem Erwerbsversuch des K keine Kenntnis. Zusatzfrage: Anspruch der F gegen K auf Schmerzensgeld aus 823 Abs. 1 BGB F könnte gegen K einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus 823 Abs. 1 i.v.m. 253 Abs. 2 BGB haben. I. Tatbestand Im Tatbestand ist dafür erforderlich, daß K der F eine Rechtsgutsverletzung zugefügt hat. K hat F festgehalten und zu Boden geworfen. Durch diese Verletzungshandlung hat K der F Hämatome zugefügt, mithin ihre körperliche Integrität beeinträchtigt. Demnach liegt eine Körperverletzung vor (die auch eine Gesundheitsverletzung nach sich zieht). K hat den Tatbestand des 823 Abs. 1 BGB verwirklicht. II. Rechtswidrigkeit Fraglich ist, ob K rechtswidrig gehandelt hat. Möglicherweise ist das Verhalten des K gem. 859 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Danach darf sich der Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Voraussetzung für diesen Rechtfertigungsgrund ist hier also zunächst, daß F gegen K verbotene Eigenmacht geübt hat. Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn dem Besitzer ohne dessen Willen der Besitz entzogen wird oder er ohne seinen Willen im Besitz gestört wird ( 858 Abs. 1 BGB). Hier wollte F dem K das im Besitz des K stehende Gemälde wegnehmen. Dies stellt verbotene Eigenmacht dar. Darauf, daß F Eigentümerin des Bildes ist und K kein Recht zum Besitz hat, kommt es nicht an. Um die Entziehung des Besitzes zu verhindern, durfte K gegenüber F auch Gewalt anwenden (Besitzwehr). Diese muß sich aber im Rahmen des Erforderlichen halten. Hier hat K die F lediglich festgehalten und zu Boden geworfen. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Daß F dabei Hämatome erlitten hat, war nicht vermeidbar. Die Körperverletzung ist damit gem. 859 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. III. Ergebnis F hat gegen K keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus 823 Abs. 1 i.v.m. 253 Abs. 2 BGB. 4 Bamberger/Roth/Wendehorst 812 Rn. 81; vgl. auch Lorenz/Cziupka JuS 2012, 777, 778. A.A. vertretbar!

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