Das Abstraktionsprinzip

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1 Das Abstraktionsprinzip A Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag Abstraktionsprinzip Erfüllungsgeschäft: Übergabe der Kaufsache Erfüllungsgeschäft: Übergabe des Geldes B

2 Zustandekommen eines Kaufvertrages, 433 BGB Ein Kaufvertrag kommt durch zwei empfangsbedürftige, in Bezug aufeinander abgegebene, übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Die Einigung muss sich auf folgende wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) erstrecken: 1. Kaufgegenstand - Sachen (bewegliche und unbewegliche) - Rechte (Hypothek, Grundschuld, Pfandrechte, Mitgliedschaftsrechte) - sonstige Gegenstände (Unternehmen, Arztpraxis) 2. Kaufpreis 3. Kaufparteien

3 Wirksamkeit des Kaufvertrags Wie alle Verträge ist der Kaufvertrag unwirksam, wenn eine der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen unwirksam ist. Es kommen insbesondere folgende Unwirksamkeitsgründe in Betracht: - Mangelnde Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB - Formverstoß, 125 BGB - Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, 134 BGB - Wucher, 138 Abs. 2 BGB - Sittenwidrigkeit, 138 Abs. 1 BGB - Anfechtung, 142 Abs. 1 BGB

4 Rechtsfolgen eines wirksamen Kaufvertrags 1. Pflichten des Verkäufers - Übergabe der Sache an den Käufer, 433 Abs. 1 S. 1 BGB - Eigentumsverschaffung an der Sache, 433 Abs. 1 S. 1 BGB - Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, 433 Abs. 1 S. 2 BGB 2. Pflichten des Käufers - Zahlung des Kaufpreises in bar, wenn nichts anderes vereinbart wurde und - Abnahme der Kaufsache

5 Kaufvertrag I. Wirksamer Abschluss eines Kaufvertrages, 433 BGB 1. Einigung (Angebot und Annahme) über die wesentlichen Vertragsbestandteile 2. Wirksamkeit der Einigung (d.h. keine Nichtigkeitsgründe) II. Rechtsfolge 1. Pflichten des Verkäufers - Übergabe der Sache an den Käufer, 433 Abs. 1 S. 1 BGB - Eigentumsverschaffung an der Sache, 433 Abs. 1 S. 1 BGB - Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, 433 Abs. 1 S. 2 BGB 2. Pflichten des Käufers - Zahlung des Kaufpreises in bar, wenn nichts anderes vereinbart und Abnahme der Kaufsache

6 Übersicht über die Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit - Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 104 Nr. 1 BGB. - Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, wenn nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist, 104 Nr. 2 BGB. Rechtsfolge: Nichtigkeit der Willenserklärung, 105 Abs. 1 BGB. Beschränkte Geschäftsfähigkeit - Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, 106 BGB Rechtsfolge: Wirksamkeit der Willenserklärung nach Maßgabe der BGB wirksam nur bei: - Einwilligung der Eltern - lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften - Taschengeldparagraph, 110 BGB - Genehmigung der Eltern - bei Arbeitsverhältnissen und Erwerbsgeschäften beachte 112, 113 BGB Geschäftsfähigkeit Volljährige, d.h. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2 BGB.

7 Abgrenzung der Geschäftsfähigkeit zur Delikts-, Testierund Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit Testierfähigkeit Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam Vorzunehmen. Vgl. gesonderte Folie zur Regelung der Geschäftsfähigkeit. Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen. Deliktsunfähig sind alle Personen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 828 I BGB. Für Straßen- und Schienenverkehr beachte 828 II BGB Beschränkt deliktsfähig sind alle Personen zw. dem 7. und dem 18. Lebensjahr. Maßgebend ist die individuelle Einsichtsfähigkeit, 828 III BGB Fähigkeit, ein Testament wirksam zu Errichten. Testierfähig sind alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, 2229 I BGB. Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen. Problem: Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften, 705 ff. BGB

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