Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016
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1 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016
2 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht 3. Fall 9 Wagner s Ring 4. Hinweise zum juristischen Lernen Dr. Axel Walz,
3 Wiederholung I Stellvertretung I. Rechtsfolge Unmittelbare Wirkung einer Erklärung für und gegen den Vertretenen (V), 164 (1) 1 BGB. D.h.: Rechtsgeschäft kommt zwischen dem Dritten (D) und dem Vertretenen (VN) zustande. VN D Bevollmächtigung V Abgabe eigener WE im Namen des VN II. Voraussetzungen 1. Zulässigkeit der Stellvertretung (nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften) 2. Eigene Willenserklärung des Vertreters 3. in fremdem Namen 4. im Rahmen der Vertretungsmacht des Vertreters Dr. Axel Walz,
4 Wiederholung II I. Der Bürgschaftsvertrag Bürgschaft Gegenstand des Bürgschaftsvertrages: Ein Dritter (Bürge) kann statt des eigentlichen Hauptschuldners (S) auf Grund eines Bürgschaftsvertrages auf Begleichung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger (G) des Schuldners in Anspruch genommen werden. Innenverhältnis S Hauptverbindlichkeit z.b.: 433 (2) BGB G B II. Grundlegende Charakteristika 1. Einseitig verpflichtender Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger der zu sichernden Hauptforderung 2. Kenntnis oder Mitwirkung des Hauptschuldners nicht erforderlich 3. Erklärung des Bürgen ist formbedürftig, 766 BGB (Warnfunktion gegenüber Bürgen; soll das vom Bürgen übernommene Risiko eingrenzen muss daher die essentialia negotii enthalten) 4. Erklärung des Gläubigers kann formlos abgegeben werden Dr. Axel Walz,
5 Minderjährigenrecht I I. Regelungszweck des Minderjährigenrechts Eine Bindung an die von einem Rechtssubjekt abgegebenen Willenserklärungen soll nur bestehen, falls und soweit das jeweilige Rechtssubjekt die Fähigkeit besitzt, die Tragweite seines Handelns zu überblicken. II. Regelungsmittel des Minderjährigenrechts Gesetzlich vorgesehene, pauschalierte Altersgrenzen, bei deren Erreichen jeweils ein bestimmter Grad an Einsichtsfähigkeit angenommen wird: Altersgrenze Rechtliche Qualifikation Rechtsfolge Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Geschäftsunfähigkeit, 104 Nr. 1 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 106, 2 BGB Nichtigkeit, 105 (1) BGB Schwebende Unwirksamkeit, d.h. Wirksamkeit hängt von Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab, 107, 108 (1) BGB SONDERFALL einseitige Rechtsgeschäfte, 111 BGB: Ohne Einwilligung des gesetzl. Vertreters unwirksam. Dr. Axel Walz,
6 Minderjährigenrecht II III. Gesetzliche Vertretung Minderjähriger Gem (1) 1, 1629 (1) 1 BGB durch die Eltern Eltern können aber von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen sein: 1629 (1) 1, 1795 BGB Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspfleger, 1909 ff. BGB Eltern können zudem die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts benötigen: 1643, 1821, 1822 BGB Dr. Axel Walz,
7 Das Nikolausgeschenk Die Eltern des 6jährigen Max beauftragen den kommunalen Nikolausdienst damit, am Abend des a) Max die Leviten zu lesen und b) trotz alledem ein kleines Nikolaussäckchen mit von den Eltern erworbenen Süßigkeiten zu schenken. Max nimmt sich die vom Nikolaus (nach Maßgabe eines von den Eltern erhaltenen Stichwortzettels) erteilte Lektion sehr zu Herzen und fragt sich nun, ob er denn zumindest in rechtlicher Hinsicht sicher sein kann, die vom Nikolaus erhaltenen Süßigkeiten behalten zu dürfen. Wie ist die Rechtslage? Zu prüfen: 1) Ist ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande gekommen und 2) ist Max Eigentümer geworden? 1) Zustandekommen eines Schenkungsvertrages a) Übergabe des Geschenks durch den Nikolaus an Max als Angebot? Eigene WE des Nikolaus im eigenen oder in fremdem Namen oder Nikolaus als Erklärungsbote der Eltern? Abgrenzung Stellvertreter / Bote Entscheidend ist das äußere Auftreten der Mittelsperson und ob danach ein objektiver Betrachter die Abgabe einer eigenen Erklärung der Mittelsperson oder das Überbringen einer fremden Erklärung annehmen würde. Dabei kommt es gem. 166 (1) BGB analog auf den Verständnishorizont der Eltern als gesetzliche Vertreter an. I.E.: Bote, kein Entscheidungsspielraum des Nikolaus; ergo Angebot d. Eltern. b) Annahme des Angebots durch Entgegennahme des Nikolaussäckchens durch Max. Dr. Axel Walz,
8 Das Nikolausgeschenk (Forts.) 1) Zustandekommen eines Schenkungsvertrages (Forts.) c) Nichtigkeit gem. 105 (1) BGB? Prinzipiell ja, weil Max geschäftsunfähig gem. 104 Nr. 1 BGB ist. Aber Wirksamkeit ggf. i. F. wirksamer Stellvertretung von Max durch seine Eltern? Grundsätzlich: Eltern vertretungsberechtigt gem (1) 1, 1629 (1) 1 BGB. Unwirksamkeit ggf. wegen unzulässigem Insichgeschäft, 1629 (2), 1795 (2), 181 BGB? ABER: Teleologische Reduktion des 181 BGB bei lediglich rechtlich vorteilhaftem Geschäft (Arg.: Interessenswiderstreit ausgeschlossen und Interessen Dritter nicht berührt). Hier i.e.: vorliegende Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft. d) Unwirksamkeit gem. 125 S. 1, 518 (1) BGB? Hier ABER: Heilung nach 518 (2) BGB e) i.e. wirksamer Schenkungsvertrag (+) 2) Erwerb des Eigentums durch Max a) Eigentumswerb durch Einigung und Übergabe, 929 S.1 BGB. Zur Einigung s.o. b) Zu 105 (1) BGB: Dingliche Übereignung i.e. gem. 181 BGB wirksam, da sie in Erfüllung einer Verbindlichkeit geschah. Dr. Axel Walz,
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