Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft
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- Luisa Waldfogel
- vor 9 Jahren
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1 Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht." (Brox BGB AT Rn. 77). Zum Verständnis dieser Definition ist es wiederum erforderlich, die Begriffe Rechtsgeschäft und Willenserklärung genauer zu betrachten, da diese beiden Begriffe die Definition des Vertrages tragen (siehe dazu unter 2. und 3.). Es gibt schuldrechtliche Verträge (Verpflichtungsgeschäfte, obligatorische Verträge) und sachenrechtliche Verträge (Verfügungsgeschäfte, dingliche Verträge). 2. Willenserklärung a) Begriff Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist, (...) also die Äußerung eines auf einen Rechtserfolg gerichteten Willens." (Brox BGB AT Rn. 82).
2 b) Elemente der Willenserklärung Man unterscheidet schon nach den Begriffen Wille" und Erklärung" ein inneres und ein äußeres, d.h. nach außen hin erkennbares Element. Diese zwei genannten Elemente kann man auch einteilen in einen objektiven und einen subjektiven Erklärungstatbestand. Dann ist der objektive Erklärungstatbestand die Erklärungshandlung, also die Erklärung als solche, und der subjektive Tatbestand ist der diese Erklärung tragende innere Wille. Dieser innere Wille lässt sich wiederum in verschiedene Elemente aufteilen. aa) Handlungswille Hierunter ist das Bewusstsein zu verstehen, überhaupt zu handeln. Wenn Handlungen z.b. im Schlaf oder unter Hypnose geschehen, fehlt der Handlungswille. bb) Erklärungsbewusstsein (oder Erklärungswille) Dies ist das Bewusstsein des Handelnden, dass seine Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt, gleich welcher Art. Erklärungsbewusstsein liegt z.b. nicht vor, wenn es sich um eine Erklärung im rein gesellschaftlichen, außerrechtlichen Bereich handelt. cc) Geschäftswille Dies ist der Wille, mit der geäußerten Erklärung eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Im Gegensatz zum Erklärungsbewusstsein, das irgendeine unbestimmte, abstrakte Rechtsfolge zum Ziel hat, geht es beim Geschäftswillen darum, eine ganz konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.
3 Das Erklärungsbewusstsein wird nach h.m. nicht mehr als notwendiger Bestandteil einer WE angesehen (grundlegend BGHZ 91, 324. Zu den Gründen vgl. auch Brox Rn. 85, 137!) c) Wirksamwerden der Willenserklärung aa) Abgabe der Willenserklärung Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen gehört bei jeder Willenserklärung, dass sie vom Erklärenden abgegeben worden ist. Hier ist bereits zu unterscheiden zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Willenserklärungen: Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen nämlich ist die Abgabe regelmäßig gegeben, wenn der Erklärende sich der Erklärung entäußert hat, während bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen eine bloße Entäußerung nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr dass der Erklärende die Erklärung in Richtung auf den Empfänger in Bewegung setzt und er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf" (Brox, BGB AT, Rn.142 ff). bb) Zugang der Willenserklärung Die empfangsbedürftige WE wird erst mit Zugang beim Empfänger wirksam, vgl. 130 BGB; (vgl. dazu die gesonderte Übersicht Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen"). Nur kurz dazu: 130 I BGB gilt seinem Wortlaut nach nur für das Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden. Der Vorschrift wird allerdings eine gewisse Wertung auch für das Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber Anwesenden entnommen (vgl. Palandt/Heinrichs, 130 Rn. 13). Bei der Frage nach
4 dem Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen unter Anwesenden wird unterschieden zwischen verkörperten und nichtverkörperten Willenserklärungen (Medicus, BGB AT, Rn. 288, 289). Bei verkörperten Willenserklärungen wird auf den Zugang abgestellt. Bei nichtverkörperten Willenserklärungen geht die h.m. von der sogenannten Vernehmungstheorie aus: Wirksam wird die Willenserklärung regelmäßig erst mit der akustischen Aufnahme durch den Adressaten (Medicus, BGB AT, Rn. 289; Brox, BGB AT, Rn. 156). Inwieweit ein Wirksamwerden der Willenserklärung voraussetzt, dass der Erklärungsempfänger die Erklärung inhaltlich auch richtig versteht, ist umstritten (vgl. dazu Fälle zum Vertragsschluss, Fall 3 ). 3. Rechtsgeschäft Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft." (Brox BGB AT Rn.96). Man kann die streng einseitigen Rechtsgeschäfte von den einseitigen Rechtsgeschäften unterscheiden. Unter streng einseitigen Rechtsgeschäften sind solche zu verstehen, die aus nur einer Willenserklärung bestehen, die nicht empfangsbedürftig ist. Beispiele hierfür sind das Testament, 1937, 2064, 2247 BGB, und die Auslobung, 657 BGB. Einseitige Rechtsgeschäfte dagegen sind solche, die aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung bestehen. Beispiele hierfür sind die sogenannten Gestaltungsrechte, 142, 143 BGB (Anfechtung), 387, 388, 389 BGB (Aufrechnung).
5 II. Überblick zu den schuldrechtlichen (verpflichtenden) Verträgen Die Unterscheidung zwischen einseitig verpflichtenden, unvollkommen zweiseitig verpflichtenden und vollkommen zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist (nicht nur, aber insbesondere!) wichtig für die Frage der rechtlichen Vorteilhaftigkeit bei 107 BGB! 1. Einseitig verpflichtende Verträge (streng zu unterscheiden von den einseitigen Rechtsgeschäften!) Einseitig verpflichtende Verträge sind solche, durch die eine (oder mehrere) Verpflichtung(en) nur für die eine Vertragspartei begründet werden. Beispiele: Die Schenkung, 516, 518 BGB, und die Bürgschaft, 765 ff. BGB. Durch den Schenkungsvertrag wird für den Schenker die Verpflichtung begründet, den Schenkungsgegenstand dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, also zu übereignen. Durch den Bürgschaftsvertrag wird für den Bürgen die Verpflichtung begründet, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. 2. Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge sind solche Verträge, durch die für beide Vertragsparteien Verpflichtungen begründet werden, teilweise auch begründet werden können, d.h. es ist nicht zwingend, dass für die andere Partei auch Verpflichtungen entstehen. Diese Verpflichtungen stehen aber zueinander nicht in einem synallagmatischen (dazu sogleich) Verhältnis. Beispiele hierfür
6 sind der Leihvertrag, 598 ff. BGB, das Sachdarlehen, 607 ff. BGB, der Auftrag, 662 ff. BGB. 3. Vollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge Vollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge, sog. gegenseitige oder synallagmatische Verträge ( synallagmatisch: [griech.] gegenseitig") sind solche, durch die für beide Parteien Verpflichtungen entstehen, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen. Ein gegenseitiger Vertrag liegt also immer dann vor, wenn der eine Vertragsteil eine Leistung gerade deshalb verspricht, weil auch der andere sich zu einer Leistung verpflichtet (do ut des). Typisches Beispiel hierfür ist der Kauf, 433 ff. BGB, sowie des weiteren die Miete, 535 ff. BGB, der Dienstvertrag, 611 ff. BGB und der Werkvertrag, 631 ff. BGB.
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