A. Entstehung eines Vertrages. Angebot und Annahme müssen einander entsprechen
|
|
- Helmut Dunkle
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 A. Entstehung eines Vertrages Angebot Annahme - Willenserklärung - Abgabe - Zugang - Keine Wirksamkeitshindernisse Angebot und Annahme müssen einander entsprechen - Willenserklärung - Abgabe - Zugang - Keine Wirksamkeitshindernisse Zu der WE: siehe Fall 4 Zu Abgabe und Zugang: siehe Fall 5 Seite 1 von
2 A. Die Willenserklärung Def.: eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist Abgrenzen von: - Tatsächliche Handlung => es wird kein Wille geäußert, sondern tatsächlich etwas getan - geschäftsähnliche Handlung => hier tritt die RF nicht ein, weil man es will, sondern weil es das Gesetz vorsieht - Wichtig: im Gesetz ist häufig eine WE gefordert, die tatsächliche Handlung oder geschäftsähnliche Handlung reicht dann häufig nicht aus Struktur der Willenserklärung: Willens Erklärung Subjektiver (innerer) Tatbestand Objektiver (äußerer) Tatbestand Seite 2 von
3 1. Objektiver Tatbestand der WE: o Kundgabeakt Ausdrücklich Konkludent Durch Schweigen (grds. nicht, nur in speziellen Ausnahmefällen) o Rechtsbindungswillen => die Äußerung muss auf den inneren Willen schließen lassen, sich rechtlich binden zu wollen (es kommt auf den Empfängerhorizont an; hier können später P auftauchen) 2. Subjektiver Tatbestand der WE: o Handlungswille Def.: Wille, irgendwie tätig zu werden; (-) bei Reflexen o Erklärungsbewusstsein Def.: Wille, irgendeinen rechtlichen Erfolg o Geschäftswille Def.: Wille, einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen 3. Auswirkungen beim Fehlen eines der Merkmale - objektiver Tatbestand fehlt => WE (-) - subjektiver Tatbestand fehlt => differenzieren o Handlungswille fehlt => WE (-) o Erklärungsbewusstsein fehlt => strittig (siehe Fall 4) o Geschäftswille fehlt => WE (+) Seite 3 von
4 Zusammenfassend: Voraussetzungen der Willenserklärung Objektiver Erklärungstatbestand Subjektiver Erklärungstatbestand Kundgabe Mit Rechtsbindungswillen Handlungs- Erklä- Geschäfts- wille rungsbe- wille fehlt bei: wusstsein Ausdrück- Konkludent Durch - invitatio ad offerendum lich schweigen - Freiklauseln - Tatsächlichen Gefälligkeiten Seite 4 von
5 Umgang mit juristischen Streitigkeiten Merke: Vermeiden Sie Ausdrücke, wie herrschende Meinung und Mindermeinung, auch wenn sie überall zu lesen sind => Vielleicht gehört gerade ihr Korrektor zur Mindermeinung und fühlt sich gekränkt. Nutzen Sie statt dessen eine Ansicht und andere Ansicht oder eine Möglichkeit und andere Möglichkeit! Merke weiter: Die Punkte gibt es nicht für das Wissen des Streites, sondern für die Darstellung und die Streitentscheidung, in der sie Argumente bringen und Stellung beziehen müssen! Folgende Darstellung bietet sich an: 1. Eine Ansicht falls Theorie einen Namen hat => benennen - eine Ansicht geht davon aus, dass (wertungsfreie Wiedergabe der Meinung) - dies würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass (hier erfolgt eine Subsumtion, bei der sie jedoch im Konjunktiv bleiben, da Sie sich gerade noch nicht für dieses Ergebnis entschieden haben) 2. Ansicht falls Theorie einen Namen hat => benennen! - eine andere Ansicht geht davon aus, dass... - dies würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass Weitere Ansichten, wenn es sie gibt 4. Streitentscheidung (Das Wichtigste) - Vorweg: o kommen in den Subsumtionsschritten oben beide Ansichten zum gleichen Ergebnis, so kann eine Streitentscheidung dahinstehen => dies müssen sie so hinschreiben! o Haben sie unterschiedliche Ergebnis, so müssen sie den Streit entscheiden => auch dies so hinschreiben! o Sie sollten in der Lösungsskizze Argumente sammeln die für und gegen die einzelnen Meinungen sprechen - Die Darstellung in der Klausur: o Bringen sie zunächst die Argumente für die Ansicht, die Sie im Ergebnis ablehnen möchten o Entkräften Sie dann diese Argumente mit denen, die für die andere Ansicht sprechen o Wenn sie keine Argumente kennen, dann denken Sie nach; irgendetwas fällt einem immer ein; werden sie kreativ => dafür gibt es die Punkte o Beenden Sie die Darstellung mit dem Satz: aus den genannten Gründen ist die... Ansicht überzeugender. Für den Fall folgt daraus,... (Subsumtion von oben, aber ohne Konjunktiv) Seite 5 von
Prüfungsschema Willenserklärung
Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel
MehrBedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)
1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,
MehrBGB AT - Fall 4 - Lösung
BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1
Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => V will den Kaufpreis von K 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag
MehrTatbestand und Auslegung von Willenserklärungen
Vierte Veranstaltung (22.11.2011) Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Zwei im Rahmen der Auslegung zu klärende Fragen: 1. Ist die Willenserklärung auf ein
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit
Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und
MehrRechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrTatbestand der Willenserklärung
Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines
MehrTatbestand der Willenserklärung
Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines
MehrFrage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.
Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
MehrZivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 2 Uta Wichering Übungsfall 2-1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe 2004-2005, Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Steuerberater K will die
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote
MehrLösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB
Lösung Fall 5 Lösung Fall 5 a) I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB A könnte gegen T einen Anspruch auf Hilfe im Lieferservice aus einem Auftrag gemäß 662 BGB haben. 1.
MehrEinführung in die Rechtsgeschäftslehre
Einführung in die Rechtsgeschäftslehre (vgl. Überschrift vor 104-185 BGB) I. Das Rechtsgeschäft 1. Begriff Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und dessen
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17.
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 17. November 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Wiederholung (Willenserklärung:
MehrArbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.
Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven
MehrAndreas Schmitz Matrikel Nr Kurs Propädeutikum. Aufgabe 1
Andreas Schmitz 29.04.2009 Matrikel Nr. 5557196 Kurs 55100 Propädeutikum Aufgabe 1 Sommersemester 2009 Sachverhalt Steuerberater K will die Ausstattung seines Büros verbessern und beabsichtigt, ein neues
MehrLösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II
A. Teil 1 Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II I. Anspruch entstanden? wirksamer KV gem. 433 zwei wirksame WE, Angebot und Annahme, die hinsichtlich der essentialia negotii übereinstimmen
MehrVertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft
Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => C will den Kaufpreis von J 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag
MehrDie (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1
Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen
MehrD. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen
D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 7 Gliederung
MehrFall 2: Irrungen und Wirrungen
Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Fall 2: Irrungen und Wirrungen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit www.examinatorium.jura.lmu.de Sachverhalt Frage 1 Laufende Geschäftsbeziehung zwischen G und
MehrFalllösungen. am
Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte
MehrEinordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre
Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre objektiver Tatbestand fehlt => WE (-) subjektiver Tatbestand fehlt => differenzieren o Handlungswille fehlt => WE (-) o Erklärungswille fehlt =>
MehrUniversität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung
Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein
MehrA. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II
Fall 4: Die Trierer Weinversteigerung A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung kommt der
MehrFall 6 Alles schief gelaufen
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2013/2014 Fall 6 Alles schief gelaufen Ausgangsfall A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? 1. Antrag durch V oder K? a) Antrag
MehrV fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 3: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
MehrBeispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild
Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 8: (Lösung) - BGH, NJW 1995, 953, NJW 1984, 2279 (fehlendes Erklärungsbewusstsein); RGZ 8, 248 ( 118
MehrLösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder
1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag
Mehr13 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand:
13 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 4.2.2016 Beispielsfall 9: Haakjöringsköd (nach RGZ 99, 147) K und V schließen einen Kaufvertrag über einige Fässer Haakjöringsköd,
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er
MehrFall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 7
MehrBasics ZR. I. Der Vertragsschluss. Bestandteile einer WE Karte 1
Bestandteile einer WE Karte 1 Vertragliche Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche sowie Gewährleistungsrechte setzen einen wirksamen Vertrag voraus. Ein Vertrag wiederum besteht aus zwei übereinstimmenden
MehrFall 2 (Grundfall) Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 (Grundfall) Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? K könnte gegen V
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 6 Gliederung
MehrTUTORIUM WIPR I BGB AT WS 2017/18
TUTORIUM WIPR I BGB AT WS 2017/18 erstellt von: Christoph Licht Christina Weber Zeitplan Datum Mi., 25. Oktober 2017 Mi., 1. November 2017 Mi., 8. November 2017 Mi., 15. November 2017 Mi., 22. November
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit 20.10.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Einführung: Rechtsgeschäfte Arten der Rechtsgeschäfte nach Form u. Inhalt Form Inhalt Einseitig (Willenserklärung,
MehrProf. Dr. Peter Krebs / Maximilian Becker
1 Das Bürgerliche Gesetzbuch A. Die Stellung des Bürgerlichen Rechts in der Gesamtrechtsordnung B. Geschichtlicher Abriss C. Systematik des BGB I. Aufbau des BGB II. Die einzelnen Bücher D. Grundwertungen
MehrDeliktisches Haftungssystem
Folie 18 Deliktisches Haftungssystem (1) Haftung für verschuldetes Unrecht 823 Abs. 1 BGB (deliktischer Grundtatbestand) 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Schutzgesetz (Schutzgesetzverletzung) 826 BGB (beschränkte
MehrProf. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 1: Willkommen in Rheinland-Pfalz
Sachverhalt Der Hamburger K ist gerade auf der Durchreise nach Frankreich und hat in Trier übernachtet. Im großen Saal seines Hotels findet eine Weinversteigerung statt. Aus Neugier setzt er sich in den
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme
MehrSachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.
Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung "abhanden gekommene" Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip 25
MehrAG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch
AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,
MehrDie 76 Fälle BGB-AT. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 76 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester BGB-AT Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen einfach l verständlich l kurz BGB
Mehr4. Lehreinheit: Rechtsgeschäfte und Angebot
4. Lehreinheit: Rechtsgeschäfte und Angebot Besprochen wurde die Systematik der Rechtsgeschäfte und des konstituierenden Bestandteils Willenserklärung. 1. Rechtsgeschäfte sind geregelt im 3. Abschnitt
MehrFall 5 Armer Valentin. 1. Teil
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 5 Armer Valentin 1. Teil A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Porsche Panamera Turbo gem. 433 I 1 BGB
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage
MehrFall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 Grundfall A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 8
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung 1. Bestandteile der WE a) Objektiver
MehrJurakompakt. BGB AT kompakt. Bearbeitet von Prof. Dr. Helmut Köhler
Jurakompakt BGB AT kompakt Bearbeitet von Prof. Dr. Helmut Köhler 5. Auflage 2017. Buch. XVI, 162 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 71239 5 Format (B x L): 11,8 x 18,0 cm Gewicht: 186 g Recht > Zivilrecht >
MehrLösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB.
A. Frage 1 1. Angebot 2. Annahme Anspruch untergegangen 2. Ergebnis B. Frage 2 Anspruch untergegangen 2. Anfechtungsgrund 3. Anfechtungsfrist, 121 Abs. 1 BGB 4. Ergebnis C. Frage 3 122 BGB I. Ersatzberechtigte
MehrTUTORIUM WIPR I Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 2 - WILLENSERKLÄRUNG Der Hobby-Hypnotiseur (H) ist fest von seiner Begabung überzeugt. Nach einigen kleinen Auftritten mit mäßiger Begeisterung des Publikums, wartet
MehrDer Professor ist enttäuscht: "Haben Sie denn überhaupt nichts in den vergangenen fünf Jahren bei mir gelernt!"
I. Einstieg Geschichte Ein Student wird in der Examensprüfung vom Professor gefragt:" Sie steigen am Marktplatz auf einen hohen Turm und sehen hinunter. Was sehen Sie?" Der Student beginnt: Marktstände,
MehrTatbestand der Willenserklärung
der Willenserklärung Willenserklärung als kleinste Einheit des Rechtsgeschäfts: Woraus besteht sie? ( Bausteine der Willenserklärung) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof.
MehrDie 76 wichtigsten Fälle zum BGB AT
Skripten - Zivilrecht Die 76 wichtigsten Fälle zum BGB AT von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst 6. Auflage 2011 Die 76 wichtigsten Fälle zum BGB AT Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrThema 1 der Aufbau des Gesetzes. Thema 1 - Gesetzeskunde. Thema 2 - BGB Allgemeiner Teil
Thema 1 der Aufbau des Gesetzes Thema 1 - Gesetzeskunde Thema 2 - BGB Allgemeiner Teil Thema 2 - BGB - AT Thema 2.1 die Rechtsfähigkeit Thema 2.1 - Rechtsfähigkeit Thema 2.2 Protagonisten im Recht Thema
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 2
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 2 H könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung von 3.000 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung
MehrC. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt
C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 3 Uta Wichering Übungsfall 3-1 - Sachverhalt: (2. EA, Teile 3 und 4, SoSe 2004, Schreiben 108 Herr Holzhauer) V versendet an seine Kunden den Katalog
MehrDas Rechtsgeschäft. Schutz der individuellen Freiheit (keine Fremdbestimmung) Gesamtwirtschaftliche Effizienz:
Das Rechtsgeschäft Das Rechtsgeschäft Wichtigste Erscheinungsform: Vertrag 145 ff. Einigung zwischen zwei (oder mehr) Parteien über eine Güterbewegung Einigungserfordernis bezweckt: Schutz der individuellen
MehrProf. Dr. Martin Avenarius INSTITUT FÜR RÖMISCHES RECHT UNIVERSITÄT ZU KÖLN. Grundkurs Bürgerliches Recht für Anfänger.
Grundkurs Bürgerliches Recht für Anfänger - Materialien - Achtung: Die nachfolgenden Materialien entsprechen Übersichten und Fällen, die in der Vorlesung behandelt werden. Sie bilden insoweit nur eine
MehrGrundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes
1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen
MehrGK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG
GK ZIVILRECHT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG Fall 2 09.11.2018 Viola de Blecourt AG zum GK Zivilrecht I 1 Wiederholung Grundprinzipien der Falllösung Echoprinzip Gutachtenstil: Obersatz, Definition, Subsumtion,
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Wer von wem was woraus?
Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? I. Einteilung in verschiedene Sachverhaltsabschnitte Abschnitt 1: Die Fahrt zum Bahnhof Abschnitt 2: Die Schlägerei in Hamburg II. Betrachtung der verschiedenen Abschnitte
MehrZum Tatbestand der Willenserklärung
Zum der Willenserklärung Die Willenserklärung ist die kleinste Einheit des Rechtsgeschäfts: Woraus besteht sie? ( Bausteine der Willenserklärung) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum
MehrFall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom , Az.: VIII ZR 13/01)
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 4: Das Schnäppchenauto (frei nach BGH Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01) Der Anbieter R.de (R) bietet auf seiner Web-Site die Durchführung privater
MehrFälle - Alpmann-Schmidt. Fälle BGB AT. Bearbeitet von Oliver Strauch
Fälle - Alpmann-Schmidt Fälle BGB AT Bearbeitet von Oliver Strauch 6. Auflage 2017. Buch. 146 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 473 5 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Recht > Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
MehrAG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf
AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,
MehrFall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14
8 1. Abschnitt Die Rechtsgeschäftslehre Teil 1: Die Willenserklärung Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 Die Willenserklärung; die Abgrenzung zur invitatio ad offerendum; Begriff des Rechtsbindungswillens;
MehrL ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3
1 A. Anspruch K gegen V auf Lieferung des roten Käfers gemäß 433 I 1 BGB 1 Ein Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des roten Käfers könnte sich aus einem zwischen K und V geschlossenen
MehrFälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung
Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen Fall 1 I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung 1. Äußerer Tatbestand der
MehrDie Auslegung von Willenserklärungen
Die Auslegung von Willenserklärungen Folie 11 Durch Auslegung wird ermittelt, ob (Abgrenzung zu den Gefälligkeiten) und mit welchem Inhalt eine Willenserklärung (WE) abgegeben wurde. Denkbar wäre, entweder
MehrW u V Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag
1 W u V Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag I. Begriffe Die Begriffe Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag sind die elementaren Begriffe der so genannten Rechtsgeschäftslehre, also der
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrElemente der Willenserklärung und des Vertragsabschlusses
Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Elemente der und des Vertragsabschlusses Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit I. und I. und : Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer
MehrLösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen
Lösungsskizze Fall 1 Zeitungsanzeige (1. September) Walter invitatio ad offerendum Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Walter Brief per A-Post (1. September) Antrag durch (CHF
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 5 Vertragsschluss
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (12.11.2009, 5/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht I. Angebot und Annahme 1. Voraussetzungen des Vertragsschlusses: übereinstimmende Willenserklärungen
MehrSMARTE ASSISTENZSYSTEME ALS ENTSCHEIDUNGSERSATZ
SMARTE ASSISTENZSYSTEME ALS ENTSCHEIDUNGSERSATZ RA Daniel Schätzle Berlin, 30. August 2015 Telemedicus Sommerkonferenz 2015 Zwei Schritte vorwärts: Die Zukunft des Internetrechts Selbstbestimmte Entscheidungen
MehrBibliografische Informationen digitalisiert durch
INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Einleitung 1 1. Die Regelungen, die die natürliche Person betreffen ( 1-12) 2 2. Verbraucher und Unternehmer ( 13,14) 2 2.1 Verbraucher ( 13) 2 2.1.1 Natürliche Personen 3 2.1.2
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis
Mehr