Einführung in die Rechtsgeschäftslehre

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1 Einführung in die Rechtsgeschäftslehre (vgl. Überschrift vor BGB) I. Das Rechtsgeschäft 1. Begriff Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und dessen Rechtsfolge eintritt, weil sie gewollt ist. Daneben muss der rechtlich gewollte Erfolg von der Rechtsordnung anerkannt werden (vgl. etwa 134, 138 BGB) 2. Bedeutung Im Zivilrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie, vgl. Art. 2 I GG. Flume (AT II, 1, 1) definiert die Privatautonomie als Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen. Die Privatautonomie vermittelt rechtlich geschützte Freiheit sie gewährleistet die Möglichkeit der Selbstbestimmung. Die Privatautonomie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Das Mittel zur Auslebung der Privatautonomie und der durch sie gewährten Freiheit ist das Rechtsgeschäft. 3. Dogmatische Einordnung der Rechtsgeschäfte Rechtsgeschäfte kann man nach verschiedenen Gesichtspunkten einordnen: a. Einseitiges Rechtsgeschäft Nur eine Partei ist am Rechtsgeschäft beteiligt. Nur ihr Wille wird verwirklicht. z.b. Testament b. Mehrseitiges Rechtsgeschäft An diesem wirken notwendiger Weise mehrere Parteien mit. z.b. Vertrag c. Rechtsgeschäft unter Lebenden und von Todes wegen d. Verpflichtungsgeschäft Durch das Verpflichtungsgeschäft verpflichtet man sich zu einer Leistung und begründet damit für sich eine Verpflichtung, für einen anderen einen Anspruch. 1

2 e. Verfügungsgeschäft Ein Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird, sei es durch Aufhebung, Belastung, Übertragung oder inhaltliche Änderung. z.b. Übereignung einer beweglichen Sache gemäß 929 S. 1 BGB. f. Verbraucherverträge Verträge zwischen einem Unternehmer 14 BGB und einem Verbraucher 13 BGB (vgl. Legaldefinition in 310 III BGB). 4. Abgrenzung des Rechtsgeschäftes zum Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Einschlag und zur reinen Gefälligkeit einerseits, sowie zur rechtsgeschäftsähnlichen Handlung andererseits Auslegung und Abgrenzung nach dem obj. Empfängerhorizont 133, 157 BGB: Indizien können dabei die Interessen der Parteien sein, z.b. Wirtschaftliche Bedeutung der Gefälligkeit, Art der Gefälligkeit, Wichtigkeit für eine Partei, Wert des anvertrauten Gegenstandes etc. a. Reine Gefälligkeit Kontakt auf bloß gesellschaftlicher Ebene, z.b. Einladung zum Essengehen Es entstehen keinerlei Rechtspflichten, die sich nicht ohnehin aus dem Gesetz ergeben (etwa 823 ff BGB); es fehlt an der Äußerung eines Rechtsbindungswillens b. Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Einschlag Vorstufe zum Rechtsgeschäft. Es entstehen keine Primäransprüche auf Leistung, jedoch werden schuldrechtliche Schutzpflichten nach 241 II BGB begründet. c. Rechtsgeschäft, z.b. Vertrag Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und dessen Rechtsfolge eintritt, weil sie gewollt ist. Rechtsbindungswille! Der Gefälligkeitsvertrag führt zu Primär- und Sekundärpflichten. Gefälligkeitsverträge sind: Auftrag 662 ff BGB Schenkung 516 ff BGB Leihe 598 ff BGB Verwahrung 688 ff BGB 2

3 d. Geschäftsähnliche Handlungen Erklärungen, an die die Rechtsordnung auch dann bestimmte Rechtsfolgen knüpft, wenn diese nicht vom Erklärenden gewollt sind, z.b. Fristsetzung gemäß 323 BGB, Mahnung gemäß 286 BGB. Wegen der Nähe zur Willenserklärung ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Willenserklärungen in Betracht kommt. II. Die Willenserklärung, vgl. 116 ff BGB 1. Begriff Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist Äußerung eines auf einen Rechtserfolg gerichteten Willens 2. Bestandteile a. Erklärung (objektiver Tatbestand) Äußerlich erkennbares Verhalten (ausdrücklich, konkludent, ausnahmsweise auch durch Schweigen), das für einen objektiven Betrachter (vgl. 133, 157 BGB) den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen zu wollen Kundgabe eines Rechtsbindungswillens Die Äußerung eines Rechtsbindungswillens fehlt bei: Reinen Gefälligkeiten Gentlemen s agreement Invitatio ad offerendum ggf. bei freibleibendem Angebot b. innerer Wille (subjektiver Tatbestand) aa. Handlungswille Bewusstsein überhaupt irgendeine Handlung vorzunehmen Fehlt z.b. bei Schlaf, Bewusstlosigkeit, Anwendung von Vis Absoluta bb. Erklärungsbewusstsein Bewusstsein, dass die Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt. 3

4 (P) Fehlendes Erklärungsbewusstsein (strittig, ob notwendiges Element der Willenserklärung vgl. BGHZ 91, 324 = Schack/Ackmann Fall Nr. 1) Bewusstseinstheorie ErklBew ist notwendig, bei Fehlen WE (-), Arg: 118 analog Schutz des Erklärenden aber: SEA des Empfängers gem. 122 BGB analog Vertrauenstheorie ErklBew ist nicht notwendig, bei Fehlen WE (+) Anfechtung gem. 119 ff. BGB Schutz des Empfängers: für ihn macht es keinen Unterschied, ob der Geschäftswille fehlt (Anfechtung) oder das Erklärungsbewusstsein Zurechnungsstheorie (hm) WE nur (+), wenn der Erklärende hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als WE verstanden wird (Erklärungsfahrlässigkeit) Anfechtung gem. 119 ff. ( 122 BGB i.e. verschuldensabhängig) cc. Geschäftswille Wille, eine bestimmte Rechtsfolge mit der Erklärung herbeizuführen 3. Wirksamkeit der Willenserklärung, BGB - Abgabe und Zugang Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind an einen bestimmten Adressaten gerichtet (auch ad incertas personas möglich) und werden erst mit Abgabe und Zugang der Erklärung beim Erklärungsempfänger wirksam Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen (eher die Ausnahme z.b. Auslobung 657 BGB, Testament 2247 BGB) erfordern keinen Zugang und werden bereits mit der Abgabe der Erklärung wirksam. 4

5 a. Abgabe Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie der Erklärende willentlich in den Rechtsverkehr entlässt, sie also nicht abhanden gekommen ist b. Zugang: Zugang liegt vor, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. aa. unter Anwesenden Unter Anwesenden ist nicht räumlich zu verstehen. Unter Anwesenden liegt vor, wenn die Erklärung von Person zu Person erfolgt. 147 I S. 2 BGB stellt klar, dass dies auch Erklärungen von Person zu Person am Telefon erfasst (nicht AB). z.b.: Da bei einer mündlichen Willenserklärung unter Anwesenden die Möglichkeit der Kenntnisnahme ab Äußerung der Erklärung besteht, geht eine solche Erklärung in der Regel sofort mit der Äußerung zu. (P) Erklärungstheorie / Vernehmungstheorie bb. unter Abwesenden vgl. 130 I S. 1 BGB Entscheidend kommt es hier auf den Machtbereich an und wann entsprechend mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. z.b. Brief, , Anrufbeantworter etc. Dazu sehr gut: Schack AT 9 III 4. Arten von Willenserklärungen (WE) a. Form der WE aa. Verkörperte WE bb. Mündliche WE cc. Konkludente WE b. Zugang der WE: aa. Empfangsbedürftige WE bb. nichtemfangsbedürftige WE c. Person des Adressaten aa. unter Anwesenden bb. unter Abwesenden 5

6 5. Willensmängel Geheimer Vorbehalt 116 BGB Nichtigkeit nur bei 116 S. 2 BGB Scheingeschäft 117 BGB Nichtigkeit Mangel der Ernstlichkeit 118 BGB Nichtigkeit Inhalts- und Erklärungsirrtum 119 I BGB Anfechtbarkeit Eigenschaftsirrtum 119 II BGB Anfechtbarkeit Falsche Übermittlung 120 BGB Anfechtbarkeit Arglistige Täuschung, widerrechtl. Drohung 123 BGB Anfechtbarkeit III. Der Vertrag 1. Begriff Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen besteht Angebot und Annahme. 2. Zustandekommen Der Vertrag kommt i.d.r. durch das Angebot zum Abschluss eines Vertrages (auch Antrag, Offerte genannt) mit einem bestimmten Inhalt (essentialia negotii) und durch die Annahme als Zustimmung zu dem Angebot zustande. Dabei müssen sich die Willenserklärungen der Parteien aufeinander beziehen und sich inhaltlich entsprechen (Konsens). Daneben muss die getroffene Regelung inhaltlich bestimmt oder zumindest im Wege der Auslegung bestimmbar sein (essentialia negotii). a. Angebot (vgl. 145) Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Erklärende dem anderen den Abschluss eines konkreten Vertrages so anträgt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch vom Einverständnis des Empfängers abhängt. Die wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) des Angebotes müssen daher inhaltlich bestimmt oder im Wege der Auslegung bestimmbar sein. Als Annahme muss ein bloßes Ja genügen. Der Antragende ist an seinen Antrag grundsätzlich gebunden 145 BGB. 6

7 Das Angebot muss den ernsthaften und endgültigen Willen zum Vertragsschluss erkennen lassen (Rechtsbindungswille, daran fehlt es bei der invitatio ad offerendum) b. Annahme (vgl. 147 BGB) Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem Vertragsangebot zu verstehen gibt. Die Annahme muss fristgerecht zugehen (vgl. 146 ff BGB). Im Falle des 151 BGB ist ausnahmsweise der Zugang der Annahmeerklärung beim Antragenden entbehrlich. c. Klausurrelevante Problemfälle des Vertragsschlusses: Selbstbedienungsladen Selbstbedienungstankstelle dazu jetzt BGH JuS 2011, S. 929 und die Falllösung JuS 2011, S Warenautomat Internet- Versteigerung dazu Fristsche JA 2006, S. 674, 678 ff. 3. Vertragsfreiheit Freiheit des Einzelnen, seine privaten Lebensverhältnisse durch Verträge nach seinem Willen zu gestalten (Kernbestand der Privatautonomie) a. Abschlussfreiheit Der Einzelne ist frei darin, ob und mit wem er einen Vertrag schließt Grenze: Kontrahierungszwang in Ausnahmefällen (z.b. Personenbeförderungsgesetz, einige Sparkassengesetze der Länder oder Allg. Gleichbehandlungsgesetz AGG) b. Gestaltungsfreiheit Die Vertragsparteien sind frei darin, wie sie den Vertrag inhaltlich ausgestalten, vgl. 311 I BGB. Diese Freiheit ist im Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht jedoch oftmals beschränkt. Zusätzliche Beschränkungen ergeben sich aus 134 BGB und 138 BGB sowie aus den 305 ff BGB der AGB Kontrolle, um z.b. die bei den Vertragsverhandlungen unterlegene Stellung einer Partei auszugleichen. 7

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