Fall 6 Alles schief gelaufen
|
|
- Reinhold Abel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 6 Alles schief gelaufen [Auslegung, Irrtum bei der invitatio ad offerendum; Erklärungsirrtum, Anfechtung des kausalen und dinglichen Geschäftes; Kaufvertrag; Herausgabeanspruch nach 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 985 BGB] Ausgangsfall A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Ein Kaufvertrag setzt zwei inhaltlich korrespondierende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Antrag (vgl. 145 BGB) und Annahme (vgl. 147 ff. BGB), voraus. 1. Antrag durch V oder K? Fraglich ist, ob V oder K einen Antrag abgegeben haben. a) Antrag des V durch Ausstellen des Buches? V könnte durch das Ausstellen des Buches konkludent einen Antrag abgegeben haben. Ein Antrag muss jedoch inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d.h. er muss Regelungen hinsichtlich aller Punkte enthalten, deren Festlegung für den konkreten Vertrag unabdingbar ist (sog. essentialia negotii). Beim Kaufvertrag muss sich aus dem Antrag ergeben, wer Verkäufer und wer Käufer 1 sein soll, was verkauft wird und wie hoch der Kaufpreis ist. Dem Verhalten des V ist weder der Käufer noch der Verkaufspreis zu entnehmen. Folglich fehlt es bereits an der Bestimmtheit, um von einem Antrag ausgehen zu können. Das Ausstellen des Buches stellt somit keinen Antrag des V dar. b) Antrag des K durch Preisnachfrage? K könnte durch seine Preisnachfrage bei V einen Antrag abgegeben haben. Aus Sicht eines objektiven Empfängers lässt sich der bloßen Nachfrage nach dem Preis noch nicht entnehmen, dass K sich bereits vor Kenntnis des Preises rechtlich binden wollte. Ein rechtsverbindlicher Antrag könnte nur dann angenommen werden, wenn K bereit ist, jeden erdenklichen Preis zu zahlen, oder er dem V die Bestimmung des Preises überlassen will, vgl. 315 BGB. Dies müsste dann aber auch aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts nach 133, 157 BGB (analog) ersichtlich sein. 1 Ausnahme: Antrag ad incertas personas. Fall 6 Lösung
2 c) Antrag des V durch Preisauszeichnung und Übergabe Indem V das Buch mit dem Preis von 59 EUR auszeichnete und es sodann an K überreichte, könnte er einen konkludent Antrag abgeben haben. Fraglich ist aber, ob es sich dabei nicht lediglich um eine sog. invitatio ad offerendum, d.h. eine Aufforderung, einen Antrag abzugeben, handelt. Eine solche liegt vor, wenn sich der Verkäufer rechtlich (noch) nicht binden, sondern sich die Entscheidung über den Vertragsschluss vorbehalten will. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu entscheiden, 133, 157 BGB (analog). Hier hat V auf die Preisnachfrage des K ein konkretes Buch, nämlich das von Degartski, mit einem Preis von 59 EUR versehen. Da ab diesem Zeitpunkt alle wesentlichen Vertragsbestandteile bestimmt waren, nämlich Vertragsgegenstand (Buch), Preis (59 EUR) und insbesondere die konkreten Vertragsparteien (V und K), und auch eine Gefahr der Mehrfachverpflichtung nicht gegeben ist, kann aus Sicht eines objektiven Empfängers von einem Rechtsbindungswillen und damit einem verbindlichen Antrag ausgegangen werden. Die Tatsache, dass V sich beim Preisauszeichnen vertippt hat und er damit objektiv etwas anderes erklärt hat als er subjektiv wollte, wirkt sich auf die Wirksamkeit des Antrags nicht aus. Er handelte damit zwar ohne Geschäftswillen. Der Geschäftswille ist für die Abgabe einer Willenserklärung jedoch nicht konstitutiv, was auch die Existenz von 119 BGB belegt. Mit der Schaffung dieser Norm hat der Gesetzgeber dem Erklärenden ausschließlich die Möglichkeit zur Anfechtung an die Hand gegeben. Die Willenserklärung bleibt wirksam, wodurch der Erklärungsempfänger geschützt wird. Der sich irrende Erklärende ist nun unter Zugzwang, er kann es bei der fehlerhaften Erklärung belassen oder diese durch Anfechtung rückwirkend (ex tunc) beseitigen. V hat folglich einen wirksamen Antrag abgegeben. 2. Annahme durch K? Diesen Antrag müsste K auch angenommen haben. Indem der zum Kauf entschlossene K mit dem Preis einverstanden war und das Buch entgegennahm, hat er konkludent die Annahme erklärt. 3. Zwischenergebnis Zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Antrag und Annahme, liegen somit vor. Folglich haben sich K und V über den Kaufvertragsschluss geeinigt. Ein Kaufvertrag ist damit (an sich) wirksam entstanden. 4. Rückwirkende Nichtigkeit gem. 142 I BGB (Anfechtung)? Der zwischen K und V geschlossene Vertrag könnte aber infolge einer Anfechtung gem. 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sein. Eine wirksame Anfechtung könnte durch V erfolgt sein. Dies setzt einen Anfechtungsgrund und eine fristgerechte Anfechtungserklärung voraus. Fall 6 Lösung 2
3 a) Anfechtungsgrund In Betracht kommt das Vorliegen eines Erklärungsirrtums gem. 119 I Alt. 2 BGB. Ein Erklärungsirrtum ist dann gegeben, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, d. h. er ein anderes Erklärungszeichen setzt, als er will, weil er sich verspricht, verschreibt oder vergreift. V hat die falsche Ziffertaste gewählt ( 59 ) und damit nicht das Erklärungszeichen abgegeben, das er eigentlich abgeben wollte ( 69 ). Damit liegt ein Fall eines Erklärungsirrtums hinsichtlich seines auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Antrags vor. V hätte eine entsprechende Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei vernünftiger Würdigung des Falles (der angegebene Preis liegt 10 EUR unter dem gewollten Verkaufspreis) nicht abgegeben. Damit ist der Irrtum des V für die Abgabe der Willenserklärung auch kausal gewesen. Ein Anfechtungsgrund liegt damit vor. b) Anfechtungserklärung, 143 I, II Hs. 1 BGB Eine Anfechtungserklärung ist jede Erklärung, die eindeutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft wegen des Willensmangels nicht gelten soll. Das Wort anfechten braucht dabei nicht verwendet werden. Indem V dem K erklärt, dass er sich vertippt habe und er dieses Geschäft so nicht gewollt habe, macht er hinreichend deutlich, dass er das Geschäft infolge des Irrtums nicht gelten lassen will. Eine Anfechtungserklärung i.s.d. 143 I BGB ist damit erfolgt. c) Anfechtungsfrist, 121 I 1 BGB V erklärte K die Anfechtung unmittelbar nachdem ihm sein Irrtum bewusst wurde. Schuldhaftes Zögern ist ihm daher nicht vorzuwerfen. Er hat unverzüglich gehandelt und die Anfechtungsfrist des 121 I 1 BGB gewahrt. 5. Ergebnis: V hat seine Willenserklärung somit wirksam angefochten. Die von ihm abgegebene Willenserklärung und infolgedessen auch der darauf beruhende Vertrag sind gem. 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Es besteht somit kein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K. B. Frage 2: Kann V Herausgabe des Buches von K verlangen? I. Anspruch des V gegen K auf Herausgabe des Buches gemäß 985 BGB? V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. 985 BGB haben. Fall 6 Lösung 3
4 1. Eigentum des V V müsste als Anspruchssteller Eigentümer sein. Ursprünglich war V Eigentümer des Buches. V könnte sein Eigentum aber gem. 929 S. 1 BGB durch Übereignung an K verloren haben. Dies setzt eine rechtsgeschäftliche Einigung über den Eigentumsübergang (sog. dinglicher Vertrag), eine Übergabe, das Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe sowie die Verfügungsbefugnis des V voraus. a) Einigung Mit Übergabe des Buches hat V konkludent einen Antrag zur Übertragung des Eigentums erklärt. K hat diesen Antrag durch die Entgegennahme des Buches konkludent angenommen. (Beachte: Die Irrtumsanfechtung des Kaufvertrages tangiert grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der dinglichen Einigung - Abstraktionsprinzip!) b) Übergabe V hat das Buch auch an K übergeben. c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe V und K sind sich auch im Zeitpunkt der Übergabe noch über den Eigentumsübergang einig. d) Verfügungsbefugnis des V V ist als Eigentümer verfügungsbefugt. e) Zwischenergebnis V hat damit das Eigentum an dem Buch verloren. 2. Ergebnis: Ein Anspruch aus 985 besteht nicht, da V nicht mehr Eigentümer des Buches ist. II. Anspruch des V gegen K auf Rückübertragung des Eigentums und Besitzes an dem Buch gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB? V könnte gegen K einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums und des Besitzes an dem Buch gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB haben. Dies setzt voraus, dass K Eigentum und Besitz ( etwas ) an dem Buch durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt hat. 1. Etwas erlangt K hat Besitz und Eigentum an dem Buch erlangt (s.o.). Fall 6 Lösung 4
5 2. Durch Leistung Durch Übergabe und Übereignung des Buches mehrte V bewusst und zweckgerichtet, nämlich zur Erfüllung der vermeintlichen Kaufvertragsverpflichtung aus 433 I 1 BGB, das Vermögen des K. 3. Ohne Rechtsgrund Vorliegend kommt nur der zwischen V und K geschlossene Kaufvertrag als Rechtsgrund in Betracht. Diesen hat V jedoch wirksam angefochten (s. o.). Damit ist der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen, vgl. 142 I BGB (s. o.). Ein rechtlicher Grund ist demnach nicht ersichtlich. 4. Ergebnis Somit liegen alle Voraussetzungen des 812 I 1 Alt. 1 BGB vor. V hat gegen K also einen Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB auf Rückübertragung des Eigentums und des Besitzes an dem Buch. Abwandlung 1 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Ein Kaufvertrag setzt zwei inhaltlich korrespondierende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Antrag (vgl. 145 BGB) und Annahme (vgl. 147 ff. BGB), voraus. 1. Antrag des V durch Einstellen des Buches auf der Homepage? Indem V das Buch zu einem Preis von 59 EUR auf seiner Verkaufs-Homepage einstellte, könnte er einen Antrag abgegeben haben. Auch hier ist durch Auslegung nach den 133, 157 BGB (analog) zu ermitteln, ob ein (rechtsverbindlicher) Antrag oder eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines solchen Antrags (invitatio ad offerendum) vorliegt. Nicht von vornherein gegen einen objektiven Rechtsbindungswillen spricht der Umstand, dass sich V an einen unbestimmten Personenkreis richtet; denn auch Anträge ad incertas personas sind durchaus denkbar, sofern zumindest die Person des anbietenden Vertragspartners eindeutig bestimmbar ist. Da V aber nur in Besitz eines Exemplars des Buches ist, würde er durch die Abgabe eines Antrags ad incertas personas riskieren, an Verträge gebunden zu werden, die er nicht erfüllen kann. Damit würde er zudem Gefahr laufen, sich schadensersatzpflichtig zu machen. Dies kann aus Sicht eines objektiven Empfängers ersichtlich nicht gewollt sein. Folglich ist ein (objektiver) Rechtsbindungswille abzulehnen und von einer bloßen invitatio auszugehen. Ein Antrag des V liegt somit nicht vor. Fall 6 Lösung 5
6 2. Antrag des K durch Anklicken des Kaufen-Button? Aus Sicht eines objektiven Empfängers hat jedoch K mit Anklicken des Kaufen-Button einen verbindlichen Antrag abgegeben. Fraglich ist, welchen Geschäftswillen K geäußert hat. Auch insoweit ist die Erklärung des K aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. K bezog sich mit seiner Willenserklärung erkennbar auf die von V verfasste invitatio ad offerendum. Damit konnte ein sorgfältiger Empfänger die Erklärung des K nur dahingehend verstehen, dass K den Kauf zum Preis von 59 EUR abschließen wollte. Damit bleibt festzuhalten: Indem K den Kaufen-Button drückte, gab er einen Antrag zu einem Preis von 59,- ab. 3. Annahme des Antrags durch V? Fraglich ist ob V diesen Antrag auch angenommen hat. Die Annahmeerklärung könnte in der automatisch erzeugten zu sehen sein. Auch eine automatisierte Erklärung kann eine echte Willenserklärung darstellen, da sie letztlich auf menschlichem Handeln beruht. Vorliegend könnte jedoch eine bloße Eingangsbestätigung i.s.d. 312g Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB vorliegen. Diese stellt keine Annahme, sondern lediglich einen Hinweis dar, dass das Angebot des Kaufinteressenten eingegangen ist. Welche dieser beiden Varianten zutrifft, ist durch Auslegung nach den 133, 157 BGB (analog) zu ermitteln. Aus dem Inhalt der Mail ( wird Ihnen [...] zugestellt ) ergibt sich, dass keine bloße Empfangsbestätigung, sondern eine verbindliche Annahme erklärt werden sollte. Ein objektiver Empfänger kann die Mitteilung nur so verstehen, dass nicht mehr über den Kaufvertrag an sich entschieden werden sollte. Eine wirksame Annahme liegt damit vor. 4. Ergebnis: K und V haben demnach einen Kaufvertrag geschlossen. 5. Rückwirkende Nichtigkeit gem. 142 I BGB (Anfechtung)? Der zwischen K und V geschlossene Kaufvertrag könnte aber infolge einer Anfechtung gem. 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sein. Eine wirksame Anfechtung könnte durch V erfolgt sein. Dies setzt einen Anfechtungsgrund und eine fristgerechte Anfechtungserklärung voraus. a) Anfechtungsgrund Als Anfechtungsgrund könnte ein Inhaltsirrtum nach 119 I Alt. 1 BGB in Betracht kommen. Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende sich über die Bedeutung seiner Erklärung nicht im Klaren ist. Er äußert zwar die Erklärungszeichen, die er äußern will; die objektiv-normative Auslegung seiner Erklärung ergibt aber einen anderen als den von ihm gewünschten Sinn. Subjektiv ging V davon aus, er nehme mit seiner Erklärung einen Antrag des K über 69 EUR an. Indem sich K bei der Abgabe des Antrags auf die im Internet veröffentlichten Angaben bezog, machte er dem V gegenüber einen Antrag zum Abschluss eines Kaufvertrages über 59 EUR. Das ergibt die Auslegung der Erklärung des K aus der Sicht eines sorgfältigen Empfängers (s.o.). Durch die Fall 6 Lösung 6
7 Annahme dieses Antrags erklärte V, er sei mit dem von K vorgeschlagenen Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Preis von 59 EUR einverstanden. V irrte somit über die objektive Bedeutung seiner Erklärung. Stellt man auf die Annahmeerklärung des V ab, so wird man von einem Inhaltsirrtum ausgehen müssen, 119 I Alt. 1 BGB. Zu einer anderen Einordnung gelangt man, wenn man die Erstellung der invitatio ad offerendum nicht gänzlich ausblendet: Der Fehler entstand bereits in der Phase der Aufforderung zum Antrag. V vertippte sich und dies wirkte sich bis zur Annahmeerklärung fort. 2 Stellt man auf das vorherige Vertippen und dessen Fortwirken ab, so wäre von einem Erklärungsirrtum gem. 119 I Alt. 2 BGB auszugehen. Der Irrtum war für die Abgabe der Willenserklärung auch kausal. Folglich liegt ein Anfechtungsgrund vor. 6. Anfechtungserklärung, 143 I, II Hs. 1 BGB V hat gegenüber K erklärt, dass er den Vertrag so nicht wolle. Darin ist eine Anfechtungserklärung zu sehen. 7. Anfechtungsfrist, 121 I 1 BGB Die Anfechtung erfolgte ohne schuldhaftes Zögern, mithin unverzüglich. 8. Zwischenergebnis V hat seine Willenserklärung somit wirksam angefochten. Die von ihm abgegebene Willenserklärung und infolgedessen auch der darauf beruhende Vertrag sind gem. 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Es besteht somit kein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K. II. Ergebnis Ein wirksamer Kaufvertrag liegt also nicht vor. B. Frage 2: Kann V Herausgabe des Buches von K verlangen? I. Anspruch des V gegen K auf Herausgabe des Buches gemäß 985 BGB? Keine relevanten Abweichungen zum Ausgangsfall. 2 BGH NJW 2005, 976. Fall 6 Lösung 7
8 II. Anspruch des V gegen K auf Rückübertragung des Eigentums und Besitzes an dem Buch gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB? Keine Abweichung zum Ausgangsfall. Abwandlung 2 A. Anspruch des V gegen K auf Herausgabe des Buches gemäß 985 BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Buches nach 985 BGB haben. I. Eigentum des V V müsste als Anspruchssteller Eigentümer sein. Ursprünglich war V Eigentümer des Buches. V könnte sein Eigentum aber gem. 929 S. 1 BGB durch Übereignung an K verloren haben. Dies setzt eine rechtsgeschäftliche Einigung über den Eigentumsübergang (sog. dinglicher Vertrag), eine Übergabe, Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe sowie die Verfügungsberechtigung des V voraus. 1. Einigung, 929 S. 1 BGB Die dingliche Einigung zur Eigentumsübertragung an dem Buch setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit entsprechendem Inhalt voraus. Ein (konkludenter) Antrag auf Eigentumsübertragung ist in dem Verschicken des Buches durch V zu sehen. Die Annahme erfolgte konkludent durch das Behalten des Buches (als Eigentum). Eine Einigung i. S. d. 929 S. 1 BGB liegt demnach (zunächst) vor. 2. Rückwirkende Nichtigkeit gem. 142 I BGB? V könnte die Willenserklärung auf Eigentumsübertragung wirksam angefochten haben. Damit wäre die Willenserklärung und infolgedessen auch die dingliche Einigung als von Anfang an nicht anzusehen, vgl. 142 I BGB. a) Anfechtungsgrund, 119 I Alt. 2 BGB? Fraglich ist aber, ob hinsichtlich der Willenserklärung des V auf Eigentumsübertragung ein Anfechtungsgrund gegeben ist. Grundsätzlich sind auch dingliche Rechtsgeschäfte anfechtbar. Diese beinhalten jedoch (so die h.m.) nur einen sehr beschränkten Inhalt: Durch die Erklärung sollen die Parteien, der betroffene Gegenstand und die Art der intendierten Rechtsänderung konkretisiert werden, sog. sachenrechtlicher bzw. dinglicher Fall 6 Lösung 8
9 Minimalkonsens. Damit verbleibt wenig Raum für ein Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem. V hat sich vergriffen und damit statt der günstigeren die teurere Ausgabe des Buches aus dem Regal entnommen und verschickt. Er setzte damit ein anderes (konkludentes) Erklärungszeichen, als er eigentlich wollte. Das Vergreifen stellt somit einen typischen Fall des Erklärungsirrtums nach 119 I Alt. 2 BGB dar. Der Irrtum war für die Abgabe der Erklärung auch kausal. Ein Anfechtungsgrund ist demnach gegeben. b) Anfechtungserklärung, 143 I, II Hs. 1 BGB Eine Anfechtungserklärung ist im Herausgabeverlangen und dem Hinweis auf das Vergreifen zu sehen. c) Anfechtungsfrist, 121 I 1 BGB V hat die Anfechtung unverzüglich und damit fristgemäß erklärt. d) Zwischenergebnis: Die Willenserklärung des V auf Übertragung des Eigentums ist gem. 142 I BGB nichtig. Eine Einigung liegt somit nicht vor. V hat somit das Eigentum an dem Buch nicht an K verloren. II. Besitz des K K übt die tatsächliche Sachherrschaft aus. Das Buch befindet sich damit in seinem Besitz. III. Recht zum Besitz des K, 986 I 1 BGB? Des weiteren darf K kein Recht zum Besitz zustehen, vgl. 986 I 1 BGB. Dieses kann vorliegend nicht aus dem (in dieser Abwandlung wirksamen) Kaufvertrag resultieren, da dieser auf Besitzverschaffung (und Eigentumsverschaffung) an dem günstigen Buch gerichtet war, während vorliegend das teure Buch versandt wurde. K steht somit kein Recht zum Besitz zu. IV. Ergebnis V hat einen Anspruch gegen K auf Herausgabe des Buches nach 985. Fall 6 Lösung 9
10 B. Anspruch des V gegen K auf Rückübertragung des Besitzes an dem Buch gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB Zu den Voraussetzungen siehe oben. I. Etwas erlangt K hat (nur) Besitz an dem Buch erlangt. II. Durch Leistung Durch Übergabe des Buches mehrte V bewusst und zweckgerichtet, nämlich zur Erfüllung der vermeintlichen Kaufvertragsverpflichtung aus 433 I 1 BGB, das Vermögen des K. III. Ohne Rechtsgrund Der Kaufvertrag über das Buch in Lederimitat-Einband stellt keinen Rechtsgrund für die Leistung der teureren Ausgabe dar. Ein Rechtsgrund für die Leistung des Buches besteht mithin nicht. IV. Ergebnis V hat somit gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Buches gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB. Fall 6 Lösung 10
Fall 6 Alles schief gelaufen
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2013/2014 Fall 6 Alles schief gelaufen Ausgangsfall A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? 1. Antrag durch V oder K? a) Antrag
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 7 Gliederung
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 8
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
MehrProf. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am
BGB AT Probeklausur am 18.12.2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Geschäftsmann G entdeckt im Katalog des Versandhauses Q eine Aktentasche, Modell Null 15 zum Preis von EUR 69,--. Beim Ausfüllen der beigefügten
MehrFall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer
Mehr1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.
Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V
MehrFALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrBeispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild
Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin
MehrFall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder
Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,
MehrUniversität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung
Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein
MehrLösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen.
Lösung Fall 6a) Lösung zu Frage 1: Ein wirksamer Kaufvertrag setzt voraus: I. Entstehung des Vertrags 1. Angebot des J J hat dem K den Ring objektiv zum Preis von 200.- zum Kauf angeboten. Maßgeblich für
MehrLösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB.
A. Frage 1 1. Angebot 2. Annahme Anspruch untergegangen 2. Ergebnis B. Frage 2 Anspruch untergegangen 2. Anfechtungsgrund 3. Anfechtungsfrist, 121 Abs. 1 BGB 4. Ergebnis C. Frage 3 122 BGB I. Ersatzberechtigte
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.
MehrFall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt
Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist
MehrSérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
Mehr5. Tutoriumseinheit (Woche vom )
5. Tutoriumseinheit (Woche vom 21.11. 25.11.2016) Fall 4 Der vom Pech verfolgte Anton (A) erleidet kurz vor Beginn seines Urlaubes einen Autounfall mit Totalschaden. Er bringt in Erfahrung, dass die Miete
MehrWiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen
A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.
MehrFall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung
Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrFALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
MehrFrage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag
Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das
MehrFALL 15 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Mehr57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung
57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)
MehrLösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund
Lösung Grundfall I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB S könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB haben, wenn er Eigentümer des Gemäldes und G der
MehrFall 2 (Grundfall) Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 (Grundfall) Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? K könnte gegen V
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrLösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
MehrEinordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre
Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre objektiver Tatbestand fehlt => WE (-) subjektiver Tatbestand fehlt => differenzieren o Handlungswille fehlt => WE (-) o Erklärungswille fehlt =>
Mehr1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden?
Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Lösung Fall 7: 1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden? Fraglich ist also, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Erforderlich
MehrKonversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8
Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,
MehrFahrradkauf/Lösung (Fall 1)
Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit
Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu
MehrAG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf
AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,
MehrDie (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1
Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen
MehrLösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres
MehrFall 5 Armer Valentin. 1. Teil
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 5 Armer Valentin 1. Teil A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Porsche Panamera Turbo gem. 433 I 1 BGB
MehrFall 9: Duveneck
Fall 9: Duveneck 22.12.2015 V hat eine Erbschaft gemacht, in der sich u. a. das in einen Prunkrahmen gefasste Gemälde Die Wildschützen aus dem 19. Jahrhundert befindet. V findet das Bild scheußlich. Er
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrJura Online - Fall: Festplatte - Lösung
Jura Online - Fall: Festplatte - Lösung A. Anspruch V gegen K auf Zahlung von 189 Euro gemäß 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 189 Euro aus 433 II BGB
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 15.
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 15. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Überblick Anfechtung von
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 10: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 10: (Lösung) Vertiefend: BGH, NJW 1988, 2109 ( 56 HGB und Ankäufe); BGH, NJW 1988, 2597 (Leibl / Duveneck);
MehrÜbung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende
Fall 12 S ist durch Erbschaft in den Besitz einiger Bilder gekommen. Da es ihm an Kunstverstand fehlt, möchte er diese Bilder so schnell wie möglich verkaufen. Deswegen sucht er die Galerie des G auf,
MehrL ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 4
1 Ansprüche V gegen K A. Anspruch V gegen K auf Zahlung von 4,38 aus 433 II BGB Möglicherweise kann V von K die Zahlung von 4,38 aus 433 II BGB verlangen. I. Anspruch entstanden Der Anspruch ist entstanden,
MehrD. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen
D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrLösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder
1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrDie Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren
Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes
MehrFALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17.
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 17. November 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Wiederholung (Willenserklärung:
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrFrage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.
Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten
MehrLösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)
Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
MehrLösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II
A. Teil 1 Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II I. Anspruch entstanden? wirksamer KV gem. 433 zwei wirksame WE, Angebot und Annahme, die hinsichtlich der essentialia negotii übereinstimmen
MehrLösung Fall 2. A. Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag über die Zeitung gemäß 433 BGB
Grundfall Frage 1: Was ist rechtlich alles geschehen? A. Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag über die Zeitung gemäß 433 BGB I. Zustandekommen des Kaufvertrags 1. 2 übereinstimmende (kongruente) Willenserklärungen
MehrArbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB
Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Prüfungseinstieg und Obersatz: Die Willenserklärung könnte von Anfang an nichtig sein, wenn sie wirksam angefochten wurde, 142 I.
MehrA. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB
Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide
MehrBewusstes Abweichen von Wille und Erklärung
Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
Mehr- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist
Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K
MehrLösung Fall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Lösung Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB K könnte
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrDie Anfechtung, 119 ff., 142 ff.
Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. I. Anfechtungsgrund 1. Inhaltsirrtum 2. Erklärungsirrtum -Sonderfall: Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein 3. Eigenschaftsirrtum
MehrFall 2. Abwandlung. Bearbeitungshinweis:. Ansprüche aus 1007 BGB brauchen nicht erörtert zu werden.
Fall 2 V ist Fahrradhändler. Um seinen Umsatz zu steigern, beschließt er eine einmalige Werbekampagne zu starten, indem er ein neues hochwertiges Pegasus- Fahrrad zum Kauf von nur 700 (Wert 800) anbietet.
MehrI. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben.
Lösung Fall 1 (Linda) 1 I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben. Dann müssten L und J einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben. 1.
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrRechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrWiederholung BGB AT I
Erste Veranstaltung (12./19.04.2011) Wiederholung BGB AT I Organisatorisches Torben Steinhauer Lehrstuhl Professor Rüfner Zimmer C 225 (nachmittags) E-Mail: steinhau@uni-trier.de torben.steinhauer@gmx.de
MehrFrage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,
MehrEinführung in das Privatrecht. Willensmängel
Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht
MehrLösungshinweis Fall 1
Lösungshinweis Fall 1 A. Ansprüche des K gegen V auf Übereignung des Fahrrades I. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Pegasus- Fahrrades gegen Zahlung von 500 EUR nach 433 I 1 haben 1.
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 10 ANFECHTUNG VON WILLENSERKLÄRUNGEN K entdeckt in der Galerie des A die Skulptur eines schlafenden Löwen. A, der die Skulptur für das Werk eines unbekannten Künstlers
MehrGrundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes
1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit
MehrPropädeutische Übung im Zivilrecht
Propädeutische Übung im Zivilrecht Dr. Georgios Zagouras Besprechung 1. Klausur 1. Klausur: Sachverhalt Der sechzehnjährige Markus (M) liebt Spielkonsolen. Er möchte sich eine Playstation 3 (PS3) kaufen
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote
MehrA. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II
Fall 4: Die Trierer Weinversteigerung A. V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung kommt der
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 2 Uta Wichering Übungsfall 2-1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe 2004-2005, Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Steuerberater K will die
MehrTutorium im Zivilrecht
Tutorium im Zivilrecht 8. und 15.11.2016 Sachverhalt V betreibt ein Geschäft für Küchenmaschinen und hat im Schaufenster immer aktuelle Angebote ausliegen. Derzeit ist eine hochwertige Kaffeemaschine im
MehrFall 2: Das gute, alte Armband
Fall 2: Das gute, alte Armband Sachverhalt Walpurgis, die Mutter des Valentin Vulcanus (V), ist gestorben. Sie hat Valentin als Erbstück der Familie ein altes Armband, mit Rubinen besetzt, hinterlassen.
Mehr