Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

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1 Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Antrag und Annahme gem. 145ff. zustande. Das der Bestellung zu Grunde liegende Prospekt ist lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, es fehlt der erforderliche Rechtsbindungswille für einen Antrag nach 145 BGB auf Grund der Verkehrsanschauung, da sich ein massenweise versendetes Prospekt an die Allgemeinheit richtet. Die Bestellung vom ist das Angebot i. S. d. 145 und wird durch die Lieferung in Form von schlüssigem Verhalten durch die GbR gem. 147 II BGB fristgemäß angenommen, da Meier unter regelmäßigen Umständen innerhalb dieser Frist mit der Annahmeerklärung rechnen musste. Der Kaufvertrag ist formfrei möglich und verpflichtet den Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, in diesem Fall zur Zahlung von 220. Der Kaufpreis ist seit fällig, 271 BGB. Da Meier bislang nur 120 gezahlt hat, schuldet er noch den Rest von 100. Der Anspruch ist demnach begründet.

2 Frage 2 Die Portokosten für die erste Zahlungserinnerung wären erstattungsfähig, wenn sich Meier zu diesem Zeitpunkt in Verzug befand, 280 I, II, 286 BGB. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, ist er verpflichtet, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, 280 I BGB. Auf Grund des Kaufvertrages war Meier gem. 433 II BGB verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis i. H. v. 220,00 am zu zahlen. Wegen Nichtzahlung am verletzt Meier seine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis. Der GbR sind in Folge der Verzögerung Kosten der Rechtsverfolgung, hier: 0,55 Portokosten entstanden. Dieser Verzögerungsschaden ist unter den zusätzlichen Voraussetzungen des 286 BGB erstattungsfähig, 280 II BGB. Der Schuldner kommt grundsätzlich durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Verzug, 286 I 1 BGB. Vor der Zahlungserinnerung am hat die GbR noch nicht gemahnt. Die verzugsbegründende Mahnung ist nicht erstattungsfähig, da sie nicht während des Verzuges entstanden ist. Die Mahnung war auch nicht entbehrlich, da die Voraussetzungen des 286 II, III BGB nicht vorliegen. Eine Mahnung war insbesondere nicht gem. 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da eine Leistungszeit nicht nach dem Kalender vereinbart war. Auch ist Meier mit dieser Entgeltforderung nicht gem. 286 Abs. 3 BGB in Verzug geraten, da seit Fälligkeit der Zahlung keine 30 Tage vergangen sind und der erforderliche Hinweis gegenüber dem Verbraucher auch nicht erkennbar ist. Max Meier ist demnach nicht in Verzug geraten, er muss die 0,55 nicht erstatten.

3 Frage 3 Die Portokosten für die zweite Zahlungserinnerung wären erstattungsfähig, wenn sich Meier zu diesem Zeitpunkt in Verzug befand, 280 I, II, 286 BGB. Meier ist durch die Mahnung am in Verzug geraten, 286 I 1 BGB. Im Übrigen wird Bezug auf die Darstellung unter 2.) genommen. Meier trifft auch ein Verschulden am Verzug gem. 286 IV BGB, da er versehentlich und somit sorgfaltswidrig i. S. d. 276 II BGB gehandelt hat. Meier muss die Portokosten i. H. v. 1,90 erstatten. Frage 4 Meier könnte einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. 437 Nr. 1, 439 I BGB besitzen, wenn die CD mangelhaft ist. Gem. 433 I 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, die Sache frei von Sachmängeln dem Käufer zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt. Eine Beschaffenheit ist vorliegend nicht vereinbart. Die Sache ist aber auch dann mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Eine CD, die sich nicht starten lässt, ist nicht verwendbar wie es bei einer CD üblich wäre. Die Gefahr ging am auf Meier über, 446 BGB. 447 BGB findet keine Anwendung, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, 474 I, II BGB, denn die GbR handelt zu gewerblichen Zwecken und ist daher Unternehmer i. S. d. 14 BGB, Meier bestellt für sich und daher zu nicht gewerblichem oder selbständigen Zwecken, 13 BGB und die CD ist eine bewegliche Sache. Es ist zu vermuten, dass die CD bereits bei Übergabe fehlerhaft war (vgl. 476 BGB).

4 Auf Grund des vorliegenden Sachmangels besitzt der Käufer die Rechte aus 437 BGB. Grundsätzlich kann der Käufer nach seiner Wahl gem. 439 Abs. 1 BGB Nachlieferung oder Nachbesserung verlangen. Die Nachbesserung wird unmöglich sein, da eine fehlerhafte CD nicht repariert werden kann. Frage 5 Die Rechte des Käufers verjähren im Falle der CD in 2 Jahren gem. 438 I Nr. 3 BGB. Die Frist beginnt mit der Übergabe, 438 II BGB. Die Übergabe fand am statt. Gem. 187 I, 188 II 1. Alt. BGB verjähren die Rechte auf Nacherfüllung zum Uhr.

5 Fall 2 Frage 1 Eigentümer könnte Lars Listig sein, wenn er das Eigentum gem. 929 S. 1 BGB durch Einigung und Übergabe erworben hat. Hans Haller war der ursprüngliche Eigentümer der Skulptur. Er hat sein Eigentum am Mittwoch nicht auf Lisa Lindholm übertragen, da er ihr an diesem Tag die Skulptur nicht übergeben hat, 929 S. 1 BGB. Die Beteiligten haben sich an diesem Tag (lediglich) auf einen Kaufvertrag geeinigt. Am Donnerstag übergibt Hans Haller die Skulptur dem Lars Listig. Listig und Haller sind sich dabei darüber einig, dass in Folge des vorher geschlossenen Kaufvertrages das Eigentum auf Listig übergehen soll. Weitere Erklärungen hat Haller nicht abgegeben. Insbesondere hat Haller nicht erklärt, dass er sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehält. Listig und Haller waren sich einig, dass Listig die Skulptur behalten darf, 929 S. 1 BGB. Haller war als Eigentümer berechtigt, das Eigentum an der Skulptur. Es ist sachenrechtlich unerheblich, das Haller einen Tag zuvor sich verpflichtet hat, die Skulptur an Lisa Lindholm zu übertragen. Listig ist Eigentümer der Skulptur. Frage 2 Lisa Lindholm könnte einen Anspruch auf Herausgabe der Skulptur gegenüber Hans Haller aus einem Kaufvertrag haben, 433 I 1 BGB. Dazu müssten Haller und Lindholm einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben.

6 Am Mittwoch einigten sich Haller und Lindholm dahingehend, dass Lisa Lindholm am Freitag gegen Zahlung von 600 die Skulptur übergeben und übereignet bekommt. Durch Antrag und Annahme, 145ff. BGB ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Der Anspruch auf Übergabe/Herausgabe könnte jedoch ausgeschlossen sein, wenn Haller die Erfüllung der Verpflichtung aus 433 I 1 BGB unmöglich ist, 275 I BGB. Am Donnerstag hat Haller das Eigentum an der Skulptur auf Listig übertragen und die Skulptur dem Listig übergeben. Demzufolge ist er am Freitag nicht mehr in der Lage, seine Pflicht aus dem Kaufvertrag gegenüber Lisa Lindholm zu erfüllen. Der Anspruch ist demzufolge ausgeschlossen. Frage 3 a) Vertragliche Ansprüche zwischen Lisa Lindholm und Lars Listig bestehen nicht. b) Lisa Lindholm hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe gem. 985 BGB, da sie nicht Eigentümer der Skulptur ist. Eigentümer ist wegen wirksamer Übereignung Listig selbst.

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