Lösungsskizze Fall 17

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1 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt ohne Rücktritt nach den allgemeinen Vorschriften nicht zu einem Rückzahlungsanspruch. II. Anspruch aus 346 I, 348 [, 320, 322] 1. Rücktrittsrecht a. Vertragliches Rücktrittsrecht ( 346: Rücktritt vorbehalten )) (-), da die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts gemäß 449 II 2 nicht automatisch die Vereinbarung eines Rücktrittsrecht enthält. b. Gesetzliches Rücktrittsrecht (s. 346) nach 323 I (Alternative Nichtleistung ) aa) Gegenseitiger Vertrag (+) Kaufvertrag zwischen V und K bb) Bestehender, durchsetzbarer und fälliger Anspruch der V In Betracht kommt ein Anspruch aus 433 II. Nach hm muss der Anspruch nicht notwendig synallagmatisch sein (arg. eine Leistung statt die Leistung ). Der Streit kann aber offen bleiben, da der Anspruch aus 433 II mit den Ansprüchen aus 433 I 1 im Synallagma steht. (1) Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v entstanden, 433 II (2) Anspruch in Höhe von 1000 untergegangen durch Zahlung, 362 (3) Anspruch nicht nach 275 I erloschen [auch deshalb zu prüfen, weil sonst 326 statt 323 einschlägig wäre] (4) Anspruch durchsetzbar (+) Die Voraussetzung der Durchsetzbarkeit ist im Gesetz nicht geregelt. Sie folgt aber aus der engen Verwandtschaft mit der Fälligkeit. Diese Verwandtschaft zeigt sich etwa auch in 387, 390 BGB und über 215 BGB auch in 273 BGB. 1 ohne Bezeichnung sind solche des BGB. 2 Beachte: 449 II lässt sich im Aufbau hier zweimal verwerten. 1

2 insbesondere: - keine Einrede nach 320 für K: K muss zuerst den Rest bezahlen, dann bekommt er ja automatisch das Eigentum: Einigung V-K isd 929 S.1 und Übergabe isd 929 S.1 sind bereits erfolgt; Einigung stand aber gemäß 449 I unter der aufschiebenden Bedingung ( 158 I) der Zahlung des Restkauufpreises; zahlt K, dann wird er Eigentümer - keine Einrede nach 275 II oder III [in diesen Fällen wäre erneut 326 statt 323 einschlägig] (5) Anspruch fällig, 271 II (+) seit dem Anspruch auf Zahlung von besteht, ist durchsetzbar und fällig cc) Nichtleistung nach 323 I Alt. 1 (1) Nichtleistung (+), da K den restlichen Geldbetrag am nicht bezahlte. (2) Keine Nichtleistung aufgrund Leistungsbefreiung nach 275 Abs. 1 bis 3 (sonst 326 V vorrangig) (+) s.o.: 275 I bis III bereits geprüft dd) Fruchtloser Ablauf einer Nachfrist (1) Leistungsaufforderung (+) (2) Setzung einer Nachfrist (+) bis zum (3) Angemessenheit der Nachfrist (+), 12 Tage genügend. (4) Fruchtloser Fristablauf (+), da V am die den Geldbetrag nicht zahlte. ee) Ausschluss des Rechts zum Rücktritts vom ganzen Vertrag gemäß 323 V 1? Voraussetzung 1: Teilleistung (+) Voraussetzung 2: Interesse der V an der Teilleistung Ein Interesse an der Teilleistung (1000 ) ist hier schon deshalb abzulehnen, weil V das Piano nicht teilweise übereignen und übergeben kann. Damit kein Ausschluss der Rechts zum Rücktritt nach 323 V 1. ff) Ausschluss des Rücktritts nach 323 VI? aa) Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Nichtleistung (-) bb) Annahmeverzug des Gläubigers (-) 2. Rücktrittserklärung, 349 (+): erfolgte am

3 Rechtsfolge: Die Parteien haben sich Zug um Zug die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren, 346 I, 348, 322, 320. Ergebnis: V hat gegen K Anspruch auf Herausgabe des E-Piano an V Zug-um-Zug gegen Rückerstattung der aus 346 I, 348. [HINWEIS: NEBEN 346 KEIN ANSPRUCH AUS 812 AUF RÜCKGABE DES PIANOS] III. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos nach 985 Zug um Zug gegen Rückzahlung der Eigentum der V a. ursprünglich (+): Die Vermutung des 1006 ist nach dem SV nicht widerlegt b. Übergang des Eigentums an K gemäß 929 S.1? aa. Übergabe isd 929 S.1 (+) bb. Einigung zwischen Eigentümerin V und Erwerber K über den Eigentumsübergang? Zwar ist die Einigung erfolgt (!), sie steht aber gemäß der hier nicht widerlegten Vermutung ( in Zweifel ) des 449 I unter der aufschiebenden Bedinung ( 158 I) der Zahlung des Restkaufpreises. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Daher hat V das Eigentum nicht an K verloren. 2. Besitz des K (+) 3. Besitzrecht des K gegenüber V, 986 I a) Besitzrecht entstanden: aus wirksamem Kaufvertrag (+) b) Besitzrecht entfallen durch wirksamen Rücktritt (s.o.): Indem K dadurch nach 346 I verpflichtet wurde, das Piano wieder herauszugeben, kann er kein Besitzrecht mehr haben. Der Herausgabeanspruch der V gegen K lässt sich daher auch auf 985 stützen. K muss aber wie von V nicht anders gefordert 3 - gemäß 273 f BGB (Voraussetzungen (+)) das Piano nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der herausgeben. C. Anspruch des V auf Schadensersatz wegen der RA-Gebühren, 280 I, II, Schuldverhältnis (+): wirksamer Kaufvertrag 2.) Pflichtverletzung (+): Verzögerung der Leistung 3 Daher erscheint 273 im Aufbau auch nicht als Einrede gegen den Anspruch der V (ebenso bei 346 bzgl. 348). 3

4 3.) Zusätzliche Voraussetzungen der 280 II, 286 (= Schuldnerverzug) als Grundlage des geltend gemachten Schadens 4 a) Bestehender, fälliger, durchsetzbarer Anspruch der V auf Zahlung der restlichen , 433 II (+), s.o. b) Mahnung aa) Mahnung (+), Schreiben vom Damit würde der Verzug erst am beginnen. Der geltend gemachte Verzögerungsschaden trat aber bereits durch diese Mahnung auf, so dass er kein Schaden auf Grund des Verzugs wäre. Daher kommt es darauf an, ob nicht schon vorher Verzug eintrat 5 : Dies könnte am der Fall gewesen sein. So ist es auch: Die Mahnung war also entbehrlich (+), da für die Zahlung des Kaufpreises eine Zeit nach dem Kalender bestimmte war, 286 II Nr. 1. Verzug konnte damit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bereits mit Ablauf des eintreten. d) Vertretenmüssen des Verzugs, 286 IV, 276 (+): Geld muss man haben ; das ergibt sich auch aus der Existenz der InsO 4. Damit zugleich Vertretenmüssen isd 280 I 2 5. Ersatzfähiger Schaden Die RA-Kosten sind der durch die Verzögerung der Leistung entstandene Schaden. Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt der Verzug bereits eingetreten (s.o.): Gemäß 325 steht der Rücktritt dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Ergebnis: V hat einen Anspruch auf Ersatz der RA-Gebühren i.h.v nach 280 I, II, 286. K kann gegenüber diesem Anspruch aber seinen Rückzahlungsanspruch (2.000 ) in Höhe von 200 aufrechnen. Tut er dies, dann erlischt der Anspruch der V aus 280 I, II, 286. Abwandlung Anspruch der V gegen K auf Wertersatz, 346 II S.1 Nr. 3 Alt. 2 4 Der Schuldnerverzug muss nicht zur Zeit der Entstehung des geltend gemachten Verzögerungsschadens bestehen (anders 287 S. 2 während - bei Fall 16!), aber der Schaden muss auf der Verzögerung beruhen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass der Schaden nicht schon vor oder bei Eintritt des Verzugs entstanden ist. 5 Vgl. Fn vorher und Überschrift Punkt 3. 4

5 Der Anspruch setzt die Unmöglichkeit des Anspruchs aus 346 I durch Untergang der Sache voraus. - Das Piano ist nach dem SV völlig zerstört worden, also untergegangen. - Fraglich ist aber, ob V zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf das Piano aus 346 I hatte. Dies setzt einen wirksamen Rücktritt voraus. Dieser wiederum erfordert ein Rücktrittsrecht und eine Rücktrittserklärung. I. Rücktrittsrecht Hier: eventuell Rücktrittsrecht des K aus 437 Nr. 2, 326 V wegen eines unbehebbaren (Sach-)mangels: 1. gemäß 437 nötig: wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K (+) 2. Mangel Hier kommt ein Sachmangel in Frage ( ). Sachmangel bei Gefahrübergang, 434 I (+), da das Piano bei Übergang der Preisgefahr vom Verkäufer auf den Käufer ( 446) nicht in der gewöhnlichen Weise gebrauchstauglich war, 434 I S. 2 Nr Unmöglichkeit des grundsätzlich vorrangigen Nacherfüllungsanspruchs, 326 V, 275 I a) Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung, 439 I Alt. 1, unmöglich gemäß 275 I, da das gebrauchte Piano einen nicht behebbaren Fehler aufwies. b) Nachlieferungsanspruch, 439 I Alt. 2 unmöglich? 7 Nach einer Ansicht ist bei einer Stückschuld, wie sie hier vorliegt, die Nachlieferung immer unmöglich. Nach einer anderen Ansicht ist auch bei einer Stückschuld eine Nachlieferung möglich, wenn es sich um eine vertretbare Sache ( 91 BGB) handelt. Ein gebrauchtes E-Piano ist keine vertretbare Sache. Auch nach dieser Auffassung ist die Nachlieferung also unmöglich. Eine dritte Auffassung verneint bei einer Stückschuld die Möglichkeit der Nachlieferung nicht nur dann, wenn es sich um eine vertretbare Sache handelt, sondern immer schon dann, wenn der Stückkauf im konkreten Fall einer Gattungsschuld funktionell vergleichbar ist. Gegen diese Auffassung sprechen erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten. Eine Stellungnahme kann aber offen bleiben, da der Kauf einer gebrauchten Sache ganz in der Regel nicht mit einem Gattungskauf vergleichbar ist. Anhaltspunkte, dies hier anders zu sehen, sind nicht ersichtlich 8. Damit ist die Nacherfüllung in beiden Varianten unmöglich. 6 Beachte unbedingt, dass auch bei Zuweniglieferung nach 434 III ein Sachmangel vorliegt! 7 S. zum Ganzen etwa Faust in Bamnberger/Roth, 439 Rn 27 f (auch unter beck-online). 8 AA vertretebar. Dann muss aber auch noch diskutiert werden, ob diese dritte Meinung vorzugswürdig ist. Gegen sie sprechen, wie gesagt, Abgrenzungsschwierigkeiten. 5

6 4. Kein unerheblicher Mangel, 326 V, 323 V S. 2 (+) 5. Kein Ausschluss des Rücktritts nach 326 V, 323 VI (+) II. Rücktrittserklärung des K, 349 (+) Damit besteht die Wertersatzpflicht des K nach 346 II Nr. 3 grundsätzlich. III. Ausschluss 9 der Wertersatzpflicht nach 346 III, 1 Nr. 1 3? III, 1 Nr. 1 (-), da sich das Entfallen der Wertersatzpflicht nicht auf die Zerstörung der empfangenen Sache bezieht III, 1 Nr. 2 (-) III, 1 Nr. 3 (-), da K grob fahrlässig gehandelt hat Die Wertersatzpflicht ist also nicht nach 346 III ausgeschlossen. IV. Berechnung des Wertersatzes nach 346 II 2 Der Wertersatzberechnung ist nach 346 II 2 vorrangig die Höhe der Gegenleistung zugrunde zu legen, also Dann würde hier aber die Mangelhaftigkeit des E-Pianos aber nicht berücksichtigt, so dass K um seine Mängelgewährleistungsrechte gebracht würde. Daher ist die sich am Kaufpreis orientierende Wertersatzpflicht nach 441 III analog entsprechend zu mindern: [Dh: Was muss man machen, um vom Wert auf den Wert zu kommen? Geteilt durch 3 mal 5! Das muss man auch mit dem Kaufpreis machen :] geteilt durch 5 mal 3 = 1800! - Ergebnis: V hat gegen K einen Wertersatzanspruch i.h.v K könnte in Höhe des Wertersatzanspruchs seinerseits mit dem ihm gem. 346 I, 348 zustehenden Rückzahlungsanspruch von 3000 aufrechnen, so dass der Anspruch der V gemäß 389 in voller Höhe erlöschen würde 9 Das Gesetz sagt entfällt ; es sind aber keine Vorgänge nach Entstehung der Wertersatzpflicht; vielmehr kommt es gar nicht zur Entstehung; daher heißt es im Text ausgeschlossen. 6

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