Lösungsskizze Fall 10

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1 Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281 I 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung haben gemäß 280 I, III, 281 I 1 BGB. 1. Schuldverhältnis K-V Mit dem wirksamen (!) 1 Parteien vor, 433 BGB 2. Kaufvertrag liegt ein Schuldverhältnis ( 241 BGB) zwischen den 2. Pflichtverletzung a) Bestehende 3, fällige und einredefreie Leistungspflicht des V; Nichterbringung der Leistung V müsste eine Pflicht aus dem Kaufvertrag dergestalt verletzt haben ( 280 I BGB), dass er eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, 280 III ivm 281 I 1 BGB. In Betracht kommt hier die Verletzung seiner Pflichten aus 433 I 1 BGB. V hat seine bestehende Verpflichtung zur Übereignung und (!) Übergabe der Maschine gemäß 433 I 1 BGB nicht durch Lieferung erfüllt. Es liegt also eine Nichtleistung vor. Die Ansprüche des K gegen V waren auch seit dem fällig. Sie müssten auch einredefrei (= durchsetzbar) gewesen sein 4. Diese Voraussetzung ergibt sich aus einer erweiterten Auslegung der Fälligkeit sowie aus dem Gedanken des 390 BGB. 1 Die! sind Hinweise für Sie; in Ihrer Lösung sollten natürlich keine! erscheinen (!). 2 Vergessen Sie nicht, alle zu zitieren, die Sie anwenden!!! 3 Hierin liegt auch eine Abgrenzung zu 283 BGB (s. 275 I BGB). 4 S. z.b. MüKo-Ernst 281 Rn 19. 1

2 Konversationsübung im Bürgerlichen 2 Recht * Sommersemester 2006 Eine Einrede steht dem V hier aber nicht zu. Insbesondere scheidet 320 BGB aus, da K zur Bezahlung des Kaufpreises (=Gegenleistungspflicht zur Übereignungs- und Übergabepflicht des V) bereit und imstande ist. 3. Erfolgloses Setzen einer angemessenen Frist ( 280 III, 281 BGB) a. Fristsetzung Bei der Fristsetzung handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen sind aber entsprechend anwendbar. Die Fristsetzung muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten. Eine Ablehnungsandrohung ist nicht erforderlich, die Erklärung muss jedoch mehr sein als ein höfliches Drängen auf Vertragserfüllung. Der Gläubiger muss die Frist nach Tagen, Wochen oder anderen Zeiteinheiten bemessen oder einen bestimmten Tag als Fristende bezeichnen. K erklärte mittels Telefax dem V am 1.6., dass er bis die Maschine liefern solle, und hat somit eine Frist für die Erbringung der ausstehenden Leistung bestimmt. Diese Fristsetzung ist dem V entsprechend 130 I BGB auch zugegangen. b. Angemessenheit der Frist Die Angemessenheit der Fristsetzung ist zu bejahen, wenn der Schuldner in die Lage versetzt wird, eine bereits in Angriff genommene Leistung zu vollenden. Es ist davon auszugehen, dass die Fristdauer von 9 Tagen ausreichend ist, um die Lieferung der Maschine zu bewerkstelligen. Die Angemessenheit der Fristdauer ist somit zu bejahen 5. c. Erfolgloser Ablauf der Frist Die Fristsetzung war erfolglos, weil V bis zum seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist. Damit wurde eine angemessene Frist gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist. 3. Vertretenmüssen 5 Ist die Frist unangemessen kurz, dann scheidet 281 BGB nicht etwa aus. Vielmehr kommt es darauf an, wann eine angemessene Frist abgelaufen wäre. S. z.b. Huber/Faust Rn 3/131. 2

3 Konversationsübung im Bürgerlichen 3 Recht * Sommersemester 2006 V müsste die Pflichtverletzung zu vertreten haben, 280 I 2 BGB. Grundsätzlich hat der Schuldner gemäß 276 I 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Das Vertretenmüssen wird gemäß 280 I 2 BGB vermutet, so dass es Aufgabe des Schuldners ist, sich zu entlasten. Generell stellt sich die Frage, ob es für das Vertretenmüssen auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung oder auf den Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzten Frist ankommt. 6 Die Beantwortung kann hier dahinstehen, weil zu keinem der beiden Zeitpunkte Tatsachen ersichtlich sind, die V entlasten könnten. V hat die Nichtleistung folglich zu vertreten. 4. Ersatzfähiger Schaden a. Schaden statt der Leistung? Fraglich ist, ob es sich bei dem eingetretenen Schaden überhaupt um einen Schaden statt der Leistung handelt. In Betracht käme auch das Vorliegen eines Verzögerungsschadens (Fall des Schadensersatzes neben der Leistung), der nach den Voraussetzungen der 280 I, II, 286 BGB zu ersetzen ist. Sowohl der Schadensersatz statt der Leistung als auch der Verzögerungsschaden knüpfen an eine Nichtleistung (Leistungsverzögerung) an. 281 BGB erfasst dabei den Schaden, der sich daraus ergibt, dass der Gläubiger an der Erbringung der Leistung endgültig kein Interesse mehr hat (daher: Schaden statt der Leistung) 7. b. Nur nach Fristablauf eingetretene Schäden ersatzfähig? Eine weitere Eingrenzung der ersatzfähigen Schäden könnte sich aus der Fristsetzung ergeben. Demnach kann der Gläubiger nach 280 I, III, 281 I 1 BGB jedenfalls all die Schäden ersetzt verlangen, die ihm durch das Ausbleiben der Leistung innerhalb der Frist nach deren Ablauf entstehen. 8 Ob diese weitere Eingrenzung der ersatzfähigen Schäden überzeugend ist, kann hier (!) 9 dahinstehen: 6 Vgl. dazu Lorenz NJW 2005, 1889, Dies passt auch zum Sinn der Fristsetzung. Beachte aber, dass der Gläubiger auch nach Ablauf der Frist zunächst noch die ursprüngliche Leistung verlangen kann. Der Anspruch auf die ursprüngliche Leistung erlischt erst mit dem Schadensersatzverlangen, 281 IV BGB. 3

4 Konversationsübung im Bürgerlichen 4 Recht * Sommersemester 2006 Der Schaden aus dem Deckungskauf ist erst nach Fristablauf am entstanden, hätte also durch Leistung innerhalb der gesetzten Nachfrist vermieden werden können. K kann deshalb nach 280 I, III, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. c. Begrenzung des Schadensersatzes nach 254 BGB? Im Hinblick auf das vorgenommene Deckungsgeschäft kommt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch K in Betracht, 254 II 1 BGB. K hat sich jedoch bereits frühzeitig auf dem Markt nach einer gleichartigen Maschine umgesehen, die er unverzüglich nach Fristablauf binnen 3 Tagen erworben hat. Wegen der durch die Umstände gebotenen Eile bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass K die Maschine fahrlässig zu einem überteuerten Preis erworben hat 10. Es liegt deshalb kein Mitverschulden des K vor. 5. Ergebnis K hat gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III, 281 I 1 BGB i.h.v II. Anspruch des K gegen V auf Ersatz des Verzögerungsschadens, 280 I, II, 286 BGB Da der Schaden in Höhe von , wie soeben erörtert, ein Schaden statt der Leistung ist, kann er kein Verzögerungsschaden im Sinne des 280 II BGB, also ein Schaden neben der Leistung sein. 280 I, II, 286 BGB scheiden als Anspruchsgrundlage für denselben Schaden also aus. 8 Jauernig/Stadler, BGB, 280 Rn. 4, 281 Rn. 16; Palandt/Heinrichs, BGB, 280 Rn. 17, 281 Rn Achten Sie auf diese Möglichkeit des Offenlassens von Streitfragen in der Lösung des konkreten Falles ( hier )! 10 Dieser Punkt wäre etwas klarer zu beantworten, wenn im Sachverhalt eine Angabe enthalten wäre, zu welchem Preis K von V die Maschine gekauft hat. 4

5 Konversationsübung im Bürgerlichen 5 Recht * Sommersemester 2006 Abwandlung I. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281 I BGB 1. Bestehendes Schuldverhältnis (+) 2. Pflichtverletzung: Fällige und einredefreie Leistungspflicht des V; Nichterbringung (+) 3. Erfolgloses Setzen einer angemessenen Frist In seinem Telefax weist K zwar auf die Dringlichkeit der Lieferung hin, eine konkrete Frist hat er hierdurch jedoch nicht gesetzt. Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich nach 281 II. Fraglich ist aber, ob K die Frist noch nachholen kann 11. Hinsichtlich eines durch einen Deckungskauf entstandenen Schadens hat das Fristsetzungserfordernis des 281 I 1 BGB jedoch eine wesentliche Bedeutung. Denn hier stellt es sich als Kehrseite des Rechts des Schuldners zur zweiten Andienung dar. Das Recht zur zweiten Andienung ist die letzte Chance des Schuldners, den mit der Rückabwicklung des Vertrags verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden und sich durch fristgerechte Leistungserbringung die Gegenleistung zu verdienen. 12 Indem K den Deckungskauf ohne vorherige erfolglose Fristsetzung vorgenommen hat, hat er dem V die Möglichkeit genommen, sich durch fristgerechte Lieferung der Maschine den Kaufpreis endgültig zu verdienen. Damit hat K das Recht des V zur zweiten Andienung verletzt. Da keine Anhaltspunkte für eine Entbehrlichkeit i.s.v. 281 II BGB gegeben sind, durfte K hier eben nicht auf eine Fristsetzung verzichten. 13 Somit scheiden die 280 I, III, 281 I 1 BGB als Anspruchsgrundlage aus. Damit 11 An dieser Stelle wird also die Beantwortung der zweiten Fallfrage eingebaut. 12 Vgl. Entwurfsbegr., BT-Drucks. 14/6040, S Vgl. zur parallelen Problematik bei 439 BGB: Selbstvornahme der Reparatur ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung BGH NJW 2005, 1348 ff. 5

6 Konversationsübung im Bürgerlichen 6 Recht * Sommersemester 2006 kann an dieser Stelle offen bleiben, welche der entstandenen Schäden überhaupt Schäden statt der Leistung sind. Ergebnis: K hat gegen V keinen Anspruch aus 280 I, III, 281 BGB. II. Anspruch des K gegen V auf Ersatz des Verzögerungsschadens, 280 I, II, 286 BGB 1. Bestehendes Schuldverhältnis (+) 2. Pflichtverletzung ( 280 I) in Form des Schuldnerverzugs ( 280 II, 286) 14 a) Bestehender, fälliger, einredefreier Anspruch Der Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe der Maschine ( 433 I 1 BGB) bestand 15 und war am fällig, Er müsste auch einredefrei gewesen sein. Diese Voraussetzung ergibt sich aus einer erweiterten Auslegung der Fälligkeit sowie aus dem Gedanken des 390 BGB. Eine Einrede steht dem V hier aber nicht zu. Insbesondere scheidet 320 BGB aus, da K zur Bezahlung des Kaufpreises (Gegenleistungspflicht zur Übereignungs- und Übergabepflicht des V) bereit und imstande ist. b) Nichtleistung V hat seine Pflicht zur Übereignung und Übergabe, 433 I 1 BGB, nicht erfüllt. c) Mahnung, 286 I Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie ist wie die Fristsetzung eine geschäftsähnliche Handlung. Das Telefax des K vom 1.6. erfüllt die Voraussetzungen einer Mahnung. Da aber mit dem ein 14 Gut vertretbar wäre auch, unter dem Punkt Pflichtverletzung nur die Nichterbringung/Verzögerung der Leistung (ggf. auch mit Fälligkeit und Einredfreiheit) zu prüfen (und ggf. danach auch das Vertretenmüssen 280 I 2 BGB) und erst im Anschluss den Verzug nach 286 BGB (bei dem sich 286 IV allerdings mit 280 I 2 deckt). 15 Weil er entstanden und nicht wieder erloschen ist. 6

7 Konversationsübung im Bürgerlichen 7 Recht * Sommersemester 2006 Kalendertag für die Leistung (Übereignung und Übergabe) bestimmt war, ist Verzug auch ohne die Mahnung schon am 1.6 eingetreten. d) Vertretenmüssen Gemäß 286 IV BGB kommt V nur in Verzug, wenn er die Leistungsverzögerung zu vertreten hat. Entsprechend der Formulierung des 286 IV BGB wird das Vertretenmüssen des Schuldners vermutet. Zugunsten des V, der insofern die Beweislast trägt, sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf fehlendes Vertretenmüssen schließen lassen könnten. V befand sich somit mit Ablauf des 31.5., also ab dem 1.6., in Verzug. 3. Vertretenmüssen Wie bereits festgestellt ( 286 IV), hat V den Verzugseintritt und damit die Pflichtverletzung zu vertreten, 280 I 2 BGB, weil er sich nicht entlasten kann. 4. Ersatzfähiger Schaden: Verzögerungsschaden Die Mehrkosten aus dem Deckungskauf sind ein Schaden statt der Leistung, da sie Zum Ausdruck bringen, dass K endgültig kein Interesse mehr an der Leistung hat. Sie scheiden also als ersatzfähiger Verzögerungsschaden, der ein Schaden neben der Leistung ist, aus. Die sind hingegen ein Verzögerungsschaden, da man sich diese Schäden auch vorstellen kann, wenn die Leistung noch erbracht worden wäre (Schaden neben der Leistung). Dies gilt sowohl für die als auch für die aus entgangenem Gewinn ( 252 BGB). Dieser Verzögerungsschaden beruht in adäquat kausaler Weise auf dem Schuldnerverzug des V. Ein den Anspruch kürzendes Mitverschulden des K ist nicht ersichtlich, 254 BGB. Ergebnis: K hat gegen V einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß 280 I, II, 286 BGB i.h.v

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