Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt

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1 Fall 5: Tanjas neuer Computer Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Nachdem bei Tanjas altem Computer das Mainboard kaputt gegangen ist, sucht sie kurzfristig und dringend ein neues Gerät, da vom 5. Februar bis zum 17. März die nächste Hausarbeit ansteht. Ferner erwartet die T in ihrem Nebenjob als selbständige Webdesignerin demnächst zahlreiche neue Projekte, für die sie das Gerät überwiegend benötigt. Wegen chronischen Geldmangels kann sie sich jedoch nur ein gebrauchtes Gerät leisten. Auf eine Anzeige am schwarzen Brett der Uni hin schließt Tanja mit Verona (V) am 2. Februar einen Kaufvertrag über ein Notebook zum Preis von V benötigt den Computer jedoch derzeit noch für eine Seminararbeit. V erklärt, sie selbst bekomme in einer Woche einen neuen Rechner, den sie in einer Internetauktion ersteigert habe. V werde daher den Rechner in einer Woche T persönlich vorbeibringen; zu diesem Zeitpunkt solle T auch den Kaufpreis bezahlen. T ist damit einverstanden. Als T am 10. Februar bei V anruft, um nach dem Computer zu fragen, meint V, dass sie leider noch nicht liefern könne, weil ihr neuer Computer noch nicht angekommen sei. V meint, dass sie spätestens in zwei Tagen liefern werde. T entgegnet merklich gereizt, dass sie V eine letzte Frist bis zum 16. Februar setze. Falls V dann noch nicht geliefert habe, werde sie vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Am 12. Februar bekommt T einen schnell zu erledigenden Auftrag: die Gestaltung einer Homepage. Die voraussichtliche Dauer des Jobs beträgt 10 Tage bei einer täglichen Arbeitszeit von 3 Stunden. Der Nettoverdienst liegt bei 300. Da sie keinen Computer hat und so schnell auch keinen auftreiben kann, muss T den Auftrag ablehnen. Am. 14. Februar gelingt es T, in einem Fachgeschäft einen Computer für 10 pro Tag zu mieten, so dass sie wenigstens ihre Hausarbeit schreiben kann. Am 18. Februar faxt T Verona eine Erklärung, in der es heißt: Sehr geehrte Verona, hiermit trete ich von dem Kaufvertrag hinsichtlich des Notebooks zurück. Mit freundlichen Grüßen, Tanja T. Als V am 20. Februar ihren neuen Computer bekommt, fragt sie bei T an, ob sie noch Interesse an dem Kauf habe. T lehnt entrüstet ab und verlangt stattdessen, dass V ihr ihren Schaden i.h.v. 380 ersetzen müsse, der sich wie folgt zusammensetzt: Mietkosten i.h.v. 80 (8 x 10 ) für den Ersatzcomputer vom 14. bis zum 21. Februar (so lange werde T brauchen, um einen neuen Computer zu kaufen) und 300 Verdienstausfall, den sie dadurch hatte, dass sie vom 12. bis zum 21. Februar nicht arbeiten konnte. V ist damit nicht einverstanden, schließlich könne sie ja nichts dafür, dass sie ihren neuen Computer erst jetzt bekommen habe. Kann T von V den geltend gemachten Schaden ersetzt verlangen? Abwandlung: T hat sich keinen neuen Computer gekauft, sondern ihren alten vom Computerfritzen Ulf reparieren lassen. Ulf schickt der T eine Rechnung über 150, die ihr am 1. Februar zugeht. Als T nach 1 Woche noch nicht gezahlt hat, schickt Ulf Ihr eine Zahlungserinnerung, in der er sie höflich auffordert, den Betrag zu begleichen. Dieses Schreiben geht T am 9. Februar zu. T überweist den Betrag am 14. März, einen Tag später wird dieser dem Konto von Ulf gutgeschrieben. Ulf verlangt nun Verzugszinsen für die Zeit vom 9. Februar bis zum 15. März. Zu Recht? Bearbeiter: Thomas Habbe 1

2 Grundfall: In Betracht kommt ein Anspruch T gegen V auf Schadensersatz für den entgangenen Auftrag und die Mietkosten in Höhe von 380 gemäß 280 Abs. 1 BGB. I. Schuldverhältnis Zwischen T und V ist mit dem Kaufvertrag gem. 433 BGB ein vertragliches Schuldverhältnis im Sinne 311 Abs. 1 BGB zustande gekommen. II. III. IV. Pflichtverletzung V war gemäß 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, T den Computer zu übergeben und zu übereignen; das hat V nicht getan. V hat die Pflicht aus dem Kaufvertrag akzeptiert. Vertretenmüssen V lieferte vorsätzlich nach 276 Abs. 1 BGB nicht. Schadenersatz Nach 280 Abs. 1 BGB ist T so zu stellen, wie sie stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (Differenzhypothese). Dann wäre T weder der Webdesign-Auftrag entgangen, noch hätte sie einen Computer mieten müssen. 1) Zeit bis zum (vor der Rücktrittserklärung) a) Verzögerungsschaden, 280 Abs. 2, 286 BGB Der Verzögerungsschaden setzt Verzug voraus, 286 BGB. aa) Bestehen der Leistungspflicht Verzug setzt voraus, daß der Schuldner (noch) zur Leistung verpflichtet ist. Dies ist nicht der Fall, wenn bereits mit Verstreichen der Lieferfrist Unmöglichkeit eingetreten ist oder wenn T zurückgetreten ist. (1) Unmöglichkeit nach 275 Abs. 1 BGB Die Leistungspflicht kann nach 275 Abs. 1 BGB durch das Verstreichen des 9.2. ausgeschlossen sein. Das ist dann der Fall, wenn V und T ein sog. absolutes Fixgeschäft abgeschlossen haben. Bei einem absoluten Fixgeschäft ist den Parteien die pünktliche Leistungserbringung so wichtig, daß das Geschäft mit dem Termin stehen oder fallen soll. Die verspätete Leistungserbringung soll nicht mehr als Erfüllung angesehen werden können. Tanja kann das Notebook auch noch nach dem vereinbarten Liefertermin verwenden. Ein absolutes Fixgeschäft liegt nicht vor, Unmöglichkeit im Sinne des 275 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten. Beachten Sie: Für eine so eminent wichtige Terminsbestimmung gibt es nur wenige Beispiele. In der Ausbildungsliteratur wird immer wieder wird die Hochzeitstorte und der Weihnachtsbaum genannt, beide sind am Tag danach für den Gläubiger völlig nutzlos. Zur Abgrenzung vergl. BGH NJW 2001, S (zum alten Recht, das Problem besteht weiterhin). In allen anderen Fällen einer Terminbestimmung liegt ein relatives Fixgeschäft vor, trotz Klauseln wie fix, prompt, spätestens oder genau. Mit Leistungsverspätung tritt keine Unmöglichkeit ein, statt dessen kann der Gläubiger meistens ohne Fristsetzung nach 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB zurücktreten. Die (sofortige) Rücktrittsmöglichkeit ist im übrigen der Grund, weshalb nur in den wenigsten Fällen eine relative Fixschuld angenommen wird, weil diese dem Gläubiger die Wahl läßt, ob er an der Leistung festhalten will oder sie nunmehr ablehnt. Bearbeiter: Thomas Habbe 2

3 (2) Rücktritt nach 346 BGB T erklärt den Rücktritt, daher könnte die Leistungspflicht auch aus diesem Grunde ausgeschlossen sein. (a) Rücktrittserklärung, 349 (b) (c) (d) Synallagma 323 BGB als Rücktrittsrecht ist nur auf synallagmatische (gegenseitige) Verträge und Leistungen anwendbar. Hier steht die Leistungspflicht im Synallagma mit der Entgeltverpflichtung aus 433 Abs. 2 BGB. Fälligkeit Der mit der Leistungspflicht korrespondierende Anspruch ist gemäß 271 Abs. 1 BGB fällig; V sollte am 09. Februar liefern. Fristsetzung V hat die Frist während des Telefonats am 10. Februar gesetzt, sechs Tage sind angemessen und fruchtlos verstrichen. (3) Zwischenergebnis Zwar ist die Leistungspflicht der V mit dem Rücktritt der T erloschen. Allerdings bestand bis zum 18. Februar einschließlich ( 187 Abs. 1 BGB) noch die Leistungspflicht aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB, mit der V in Verzug geraten konnte. Daher kann T für den Zeitraum bis einschließlich Verzugsschaden geltend machen, sofern die weiteren Voraussetzungen des Verzuges vorliegen. bb) cc) dd) Durchsetzbarkeit Die Forderung war bis zum auch durchsetzbar, rechtshindernde Einreden sind nicht ersichtlich. Mahnung Grundsätzlich muss für den Verzugseintritt eine Mahnung vorliegen. Eine Mahnung ist die bestimmte und endgültige Aufforderung an den Schuldner zu leisten; sie wird mit Zugang wirksam. T hat am im Telefonat gemahnt. Hier war eine Mahnung gemäß 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich; V sollte am 9. Februar liefern und ist daher gemäß 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB am 10. Februar um 0 Uhr also noch vor Zugang der Mahnung in Verzug. Anmerkung: Da 280 Abs. 2 BGB nur auf die zusätzlichen Voraussetzungen des 286 BGB verweist, muss insbesondere das Vertretenmüssen gemäß 286 Abs. 4 BGB nicht noch einmal geprüft werden. Wegen der negativen Formulierung kommt nicht gilt auch hier die Beweislastumkehr, so dass kein Unterschied zu 280 I 2 besteht. Eigene Bedeutung erlangt 286 Abs. 4 BGB, soweit andere Vorschriften Verzug voraussetzen, vgl. bspw. 287, 288 oder 339 BGB. Zwischenergebnis Damit war V seit 10. Februar also bei Eintritt der Verzögerungsschäden (siehe oben) in Verzug; der entgangene Gewinn und die Miete vom 14. bis 18. Februar (denn nur zu dieser Zeit bestand die Leistungspflicht, die Voraussetzung für Verzug ist) sind erstattungsfähig. 2) Zeit nach dem (nach der Rücktrittserklärung) Mit dem Rücktritt der T endet die Leistungspflicht der V nach 346 Abs. 1 BGB. Daher kommt für nach dem Rücktritt entstehende Schäden (Mietkosten für den Ersatzcomputer nach dem Bearbeiter: Thomas Habbe 3

4 Rücktritt) der T nur noch Schadenersatz statt der Leistung nach 280 Abs. 3, BGB in Betracht. a) Schadenersatz statt Leistung gemäß 280 Abs. 3, 281 BGB Soweit T auch Schadensersatz statt der Leistung verlangt, müssen neben den Voraussetzungen des 280 Abs. 1 BGB auch die weiteren Voraussetzungen der 280 Abs. 3, 281 vorliegen. 281 umfasst Schäden, die auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruhen. aa) bb) Erlöschen der Leistungspflicht Die Leistungspflicht ist am 18. Februar aufgrund des Rücktritts der T nach 346 Abs. 1 BGB erloschen. Damit beruhen die Mietkosten für die restlichen drei Tage auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung. Weitere Voraussetzungen des 281 Abs. 2 BGB Die Voraussetzungen des 281 Abs. 2 BGB entsprechen denen des Rücktritts nach 346 BGB. Diese sind gegeben, siehe oben. Anmerkung: Schadenersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur verlangen, wenn der Gläubiger die Leistung zuvor endgültig ablehnt. Die endgültige Ablehnungserklärung ist zugleich der Rücktritt nach 346 BGB, daher sind die Voraussetzungen identisch. b) Zwischenergebnis Bei den Mietkosten für die restlichen drei Tage sind als Schäden statt der Leistung und damit sämtliche Schadensposten ersatzfähig. Anmerkung: Trotz Rücktritts am muß T wegen 187 Abs. 1 BGB an diesem Tag Verzugsschaden, und nicht Schadenersatz statt der Leistung geltend machen, s.o. 3) Haftungsausfüllender Tatbestand bzgl. 280 I und der zusätzlichen Voraussetzungen Der Anspruch ist gemäß 252, 251 Abs. 1 BGB auf Geldersatz gerichtet; auch insoweit Grundsatz der Naturalrestitution, vgl. Palandt/Heinrichs [2006] 286 BGB Rz. 45. V. Ergebnis T hat gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1 BGB; dieser Anspruch besteht in Höhe von 380. gemäß 346 Abs. 1 u. 2 Ziff. 1 BGB abzüglich eines dem Wert der Nutzung des Computers entsprechenden Betrages, vgl. Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, S. 102; Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rz Abwandlung: In Betracht kommt ein Anspruch U gegen T auf Zahlung von Verzugszinsen aus 288 BGB. I. Geldschuld U hat gegen T einen Werklohnanspruch aus 631 Abs. 1 BGB; T schuldet gemäß 632 BGB zumindest die übliche Vergütung. II. Verzug, 286 1) Leistungspflicht Der Werklohnanspruch besteht bis zum 15. März; dann erlischt der Anspruch des U gemäß 364 Abs. 1 BGB aufgrund der Überweisung der T, vgl. dazu Fall Nr. 2 (Buchgeld ist nicht Bargeld). 2) Durchsetzbarkeit Der Anspruch war gemäß 271 Abs. 1 BGB sofort fällig; bis zum 15. März sind zudem keine rechtshemmenden Einwendungen ersichtlich. Bearbeiter: Thomas Habbe 4

5 3) Mahnung Mahnung ist die eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die Leistung endlich zu ebringen. Die Zahlungserinnerung vom 9. Februar ist diese Aufforderung; ohne diese Erinnerung wäre der Verzug gemäß 286 Abs. 3, 188 Abs. 1 BGB am 2. März eingetreten. 4) Vertretenmüssen, 286 Abs. 4, 276 BGB Wird auch hier vermutet (siehe oben). III. Rechtfolge 1) Zinslast Zinsen vom 10. Februar bis zum 14. März: Zwar tritt Verzug mit Zugang der Mahnung am 09. Februar ein; allerdings ist bei der Entstehung der Zinslast auf eine Geldschuld 187 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden, so dass die Zinspflicht erst am Tag nach Eintritt des Verzuges beginnt, siehe Palandt/Heinrichs [2006] 288 BGB Rz. 5 und 187 BGB Rz. 1; BGH NJW-RR 1990, S ) Zinshöhe Grundsätzlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß 288 Abs. 1 BGB; Ausnahme zu Abs. 1 ist Abs. 2 Zinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn bei dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist. a) Ulf U fehlt Verbrauchereigenschaft gemäß 13 BGB. b) Tatjana Auch T fehlt Verbrauchereigenschaft gemäß 13 BGB, da der PC vornehmlich ihren Einnahmen dient, also der selbständigen beruflichen Tätigkeit, Palandt/Heinrichs <2006> 13 BGB Rz. 3. IV. Ergebnis Vom 10. Februar bis zum 14. März 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ( 247 Abs. 1 BGB, derzeit 2,70 %; aktuell jeweils auf der Homepage der Bundesbank unter Bearbeiter: Thomas Habbe 5

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