Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

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1 Fall 7a: Die Separiermaschine BGHZ 8, S. 138 Zahnarzt (Z) schleift Patientin (P) mit einer Separiermaschine zwei Zähne ab, um ihr eine Brücke einzusetzen. Die Brücke soll einen Zahn ersetzen, der zuvor wegen eines Wurzelleidens gezogen werden musste. Z rutscht mit der Separiermaschine ab; weil Z aber nicht den für die Maschine vorgeschriebenen Scheibenschutz benutzt, wird P dadurch erheblich und schmerzvoll an der Zunge und in der Mundhöhle verletzt. Z muss die Behandlung abbrechen und P in einem Krankenhaus ärztlich versorgen lassen. Nach ihrer Genesung muss P die zahnärztliche Behandlung zu Ende führen lassen, will aber mit Z nichts mehr zu tun haben; ein zu Beginn der Behandlung an Z gezahlter Vorschuss deckt genau die bisher vorgenommenen Arbeiten ab. Allerdings ist der nächste Zahnarzt erst in der Nachbargemeinde, die P nur mit dem Taxi erreichen kann, was zusätzliche Kosten verursachen würde. Welche Ansprüche hat P gegen Z? Deliktische Ansprüche sind nicht zu prüfen. Bearbeiter: Henry Posselt 1

2 Lösungsvorschlag A) Ansprüche P gegen Z I. Anspruch auf Schadensersatz neben Leistung aus 280 Abs. 1 BGB 1) Schuldverhältnis P und Z haben einen Behandlungsvertrag geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne 611 BGB, vgl. nur MünchKomm/Müller-Glöge (2005) 611 Rz. 81 ff. m.n. aus der Rspr.; auch die Brücke ist Teil der Heilbehandlung, so dass mit dem Vertrag letztlich kein Erfolg geschuldet wird, 133, 157 BGB. Die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag ist häufig schwierig. Der Vertrag zwischen Z und P zeigt plastisch, dass der geschuldete Erfolg als Abgrenzungskriterium nicht so leistungsfähig ist, wie es auf den ersten Blick scheint. Mit entsprechender Begründung ist hier daher auch die Einordnung als Werkvertrag und damit ein Anspruch aus 631 Abs. 1 BGB vertretbar. 2) Pflichtverletzung Der Behandlungsvertrag verpflichtet Z zur kunstgerechten Ausführung, vgl. Münch- Komm/Müller-Glöge (2005) 611 Rz. 89. Z hat zum einen die Behandlung nicht abgeschlossen; zum anderen hat er P verletzt, so dass nicht von kunstgerechter Ausführung die Rede sein kann. 3) Vertretenmüssen Plus: Es ist nicht ersichtlich, warum Z abgerutscht ist und den Scheibenschutz nicht benutzt hat; sein Vertretenmüssen wird aber gemäß 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. 4) Schaden a) Differenzhypothese Der Gläubiger kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde, 249 Abs. 1 BGB. Hätte Z sich sorgfältig verhalten, wäre P nicht verletzt worden, sie hätte keine Schmerzen gehabt und Aufwendungen für Taxifahrten wären nicht erforderlich. b) Schadensersatz neben Leistung Der Schadensersatz neben Leistung umfasst nur Schadenspositionen, die von vornherein durch Nachholung einer geschuldeten Leistung nicht mehr entfallen können. Eine kunstgerechte Vollendung der Behandlung durch Z hätte zu keiner Zeit an Verletzung und Schmerzen etwas ändern können; da dies bei den Taxikosten anders ist, werden die Taxikosten nicht vom Schadensersatz neben Leistung erfasst. c) Haftungsausfüllender Tatbestand Der Schadensverlauf liegt nicht jenseits jeder Lebenserfahrung (Adäquanz). Zudem besteht gemäß 249 Abs. 2 S. 1 BGB wegen der Behandlungskosten und gemäß 253 Abs. 2 BGB wegen der erlittenen Schmerzen ein Anspruch auf Ersatz in Geld. 5) Zwischenergebnis P hat gegen Z Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Körperverletzung in Höhe der Behandlungskosten sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes aus 280 Abs. 1 BGB. II. Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung aus 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB 1) Schuldverhältnis Plus: Siehe oben. Bearbeiter: Henry Posselt 2

3 2) Pflichtverletzung Plus: Siehe oben. 3) Vertretenmüssen Plus: Siehe oben. 4) Zusätzliche Voraussetzungen Die zusätzlichen Voraussetzungen hängen von der Art der Pflichtverletzung ab; für die Schlechtleistung gilt 281 BGB. Da der Dienstverpflichtete bereits eine sorgfältige Handlung als Hauptpflicht schuldet, stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zu einer Rücksichtnahmepflicht gemäß 241 Abs. 2 BGB. Eine Pflicht gemäß 241 Abs. 2 BGB kommt nur im Umfeld der Dienstleistungshandlung in Betracht, in diese Richtung Staud/Richardi (2005) Vorbem zu 611 ff. BGB Rz Mit entsprechender Begründung ist hier aber auch die Einordnung als nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht gemäß 241 Abs. 2 vertretbar. Wer sich hierfür entscheiden möchte, muss hier auf 282 BGB zurückgreifen; die Voraussetzungen sind auch insoweit erfüllt. a) Durchsetzbarkeit Die Behandlungsleistung des Z ist fällig; Einwendungen des Z sind nicht ersichtlich. b) Fristsetzung P hat Z keine Frist gesetzt; die Fristsetzung könnte jedoch gemäß 281 Abs. 2 Var. 2 BGB sein. Das setzt voraus, dass besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung von Schadensersatz rechtfertigen. Das Integritätsinteresse der P ist derart verletzt, dass die Interessen des Z an der Vertragsausführung zurückstehen müssen. Wer sich oben für eine Einordnung als Werkvertrag entschieden hat, muss gemäß 634 Ziff. 4 BGB neben 281 Abs. 2 BGB die Regelung in 636 BGB beachten. c) Erheblichkeit Da es sich um eine qualitative Schlechtleistung handelt (siehe oben) müsste die Pflichtverletzung erheblich sein, 281 Abs. 1 S. 3 BGB; das ist hier der Fall. d) Zwischenergebnis Die zusätzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. 5) Schaden a) Differenzhypothese Die Schäden der P bestehen in der Verletzung, im Schmerz und in den zu erwartenden Taxikosten. b) b) Schadensersatz statt Leistung Der Schadensersatz statt Leistung umfasst sämtliche Schadensposten, die entfallen, wenn man die Leistung im letzten Moment hinzudenkt. aa) bb) Erlöschen der Leistungspflicht Die Leistungspflicht erlischt, wenn der Gläubiger Schadensersatz verlangt, 281 Abs. 4 BGB; das hat P zwar noch nicht getan, sie kann es aber jederzeit tun. Schadensposten Denkt man die Behandlung durch Z jetzt hinzu, entfallen nur die Taxikosten; diese werden vom Schadensersatz statt Leistung erfasst. Bearbeiter: Henry Posselt 3

4 Der Behandlungsverpflichtung steht eine Entgeltverpflichtung gegenüber, die im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen ist; mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gelten beide Leistungen als gleichwertig und heben sich auf, soweit sie noch nicht erbracht wurden. Im Übrigen könnte P zwar großen Schadensersatz wählen, wodurch die Anzahlung als Posten hinzukäme; Z hätte aber dann gemäß 281 Abs. 5, 346 Abs. 1 u. 2 Ziff. 1 BGB einen laut Sachverhalt ebenso hohen Anspruch auf Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen, der die Anzahlung wiederum neutralisieren würde, siehe oben. Es bleibt daher bei den Taxikosten. c) Haftungsausfüllender Tatbestand Dass die Behandlung durch einen anderen Arzt teurer ist, liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Der Anspruch auf Ersatz in Geld folgt aus 251 Abs. 1 BGB; dass Z eine preiswertere Möglichkeit hat, als für das Taxi aufzukommen, ist nicht ersichtlich. 4) Zwischenergebnis P hat gegen Z Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der für die Vollendung der Behandlung erforderlichen Taxikosten. B) Rückgewähr In Betracht kommt ein Anspruch P gegen Z auf Erstattung der Anzahlung aus 346 Abs. 1 BGB. 1) Rücktrittserklärung Erklärt hat P dem Z gemäß 349 BGB noch nichts; das kann sie aber jederzeit tun. 2) Rücktrittsrecht In Betracht kommt ein Rücktrittsrecht aus 323 BGB. Ein vorrangiges Kündigungsrecht gemäß 621 Ziff. 5 BGB besteht nicht, da es sich hier nicht um ein Dauerschuldverhältnis handelt. a) Gegenseitiger Vertrag Plus: Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Arzt zur Behandlung und den Patienten zur Zahlung des Entgelts. b) Verletzung einer Leistungspflicht Im Unterschied zu 326 BGB setzt 323 BGB nicht die Verletzung einer synallagmatischen Hauptleistungspflicht voraus, vgl. Palandt/Heinrichs (2006) 323 BGB Rz. 1; es reicht die Verletzung irgendeiner Leistungspflicht, solange sie nur einem gegenseitigen Vertrag entspringt. Wer sich oben für die Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht entschieden hat, muss beim Rücktrittsrecht auf 324 BGB zurückgreifen. c) Zusätzliche Voraussetzungen aa) bb) Durchsetzbarkeit Fristsetzung Plus, siehe oben; 323 Abs. 2 Ziff. 3 BGB entspricht 281 Abs. 2 Var. 2 BGB. Wer sich oben für eine Einordnung als Werkvertrag entschieden hat, muss gemäß 634 Ziff. 4 BGB neben 323 Abs. 2 BGB die Regelung in 636 BGB beachten. cc) Erheblichkeit Plus, siehe oben; 323 Abs. 5 S. 2 BGB entspricht 281 Abs. 1 S. 3 BGB. Bearbeiter: Henry Posselt 4

5 3) Zwischenergebnis Der Anspruch P gegen Z auf Erstattung der Anzahlung entsteht, sobald P vom Vertrag zurücktritt. Neben dem Anspruch aus 346 Abs. 1 BGB besteht kein bereicherungsrechtlicher Anspruch. Ein Rücktritt lässt das Schuldverhältnis nicht entfallen, sondern verwandelt es in ein Rückgewährschuldverhältnis. Deshalb ist die Anzahlung nicht rechtsgrundlos erfolgt. Im Übrigen zeigt der Fall anschaulich, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs statt Leistung denen des Rücktrittsrechts entsprechen; der einzige Unterschied ist, dass das Rücktrittsrecht kein Vertretenmüssen voraussetzt. C) Ansprüche erloschen In Betracht kommt ein Erlöschen im Wege einer Aufrechnung durch Z gemäß 387, 389 BGB. I. Aufrechnungserklärung Erklärt hat Z die Aufrechnung noch nicht; er könnte dies aber jederzeit tun. II. Aufrechnungslage 1) Gegenanspruch Plus: Tritt P vom Vertrag zurück, hat auch Z gegen P gemäß 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen; da dies nicht möglich ist, schuldet P gemäß 346 Abs. 2 Ziff. 1 BGB Wertersatz, laut Sachverhalt in Höhe der Anzahlung. 2) Gleichartigkeit Plus. 3) Durchsetzbarkeit der Aktivforderung Plus: Der Anspruch Z gegen P ist gemäß 271 Abs. 1 BGB sofort fällig; Einreden sind nicht ersichtlich. 4) Erfüllbarkeit der Passivforderung Plus: Der Gegenanspruch P gegen Z ist gemäß 271 Abs. 1 BGB sofort erfüllbar. III. IV. Kein Ausschluss Plus: Ein Ausschluss der Aufrechnung ist nicht ersichtlich; insbesondere 393 BGB greift nicht ein, weil Z nicht vorsätzlich gehandelt hat. Zwischenergebnis P muss damit rechnen, dass Z in Höhe von 500 die Aufrechnung erklärt. D) Ansprüche durchsetzbar P wiederum könnte (unabhängig von einer mögl. Aufrechnung durch Z) ihrerseits den Anspruch aus 346 Abs. 1 BGB gegen Z durchsetzen, indem sie die Aufrechnung gemäß 387, 389 BGB erklärt (doppelte Funktion der Aufrechnung). Da die Möglichkeit einer Aufrechnung besteht, scheidet ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß 348, 320 Abs. 1 BGB aus, vgl. dazu Fall Nr. 2a. 1) Aufrechnungslage a) Gegenseitigkeit b) Gleichartigkeit Bearbeiter: Henry Posselt 5

6 c) Durchsetzbarkeit der Aktivforderung Plus: Der Anspruch P gegen Z ist gemäß 271 BGB sofort fällig; Einreden sind nicht ersichtlich. d) Erfüllbarkeit der Passivforderung Plus: Der Anspruch Z gegen P ist gemäß 271 BGB sofort erfüllbar. Hier wird noch einmal deutlich, dass Aktiv- und Passivforderung davon abhängen, wer die Aufrechnung erklärt. Die Aktivforderung ist die Forderung, deren Inhaber der die Aufrechnung Erklärende ist. 2) Kein Ausschluss Ein Ausschluss der Aufrechnung ist wiederum nicht ersichtlich. 3) Zwischenergebnis P kann auch selbst die Aufrechnung erklären und so ein Teil ihrer Forderungen vereinfacht durchsetzen. E) Ergebnis P kann Schadensersatz in Bezug auf Heilbehandlungskosten aus 280 Abs. 1 und auf Taxikosten aus 280 Abs. 1, 3, 281 verlangen und gemäß 325 BGB daneben die Rückabwicklung des Vertrages betreiben; letzteres macht jedoch für P mit Blick auf die Aufrechnungslage keinen Sinn. Bearbeiter: Henry Posselt 6

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