Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

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1 Übung Privatrecht II

2 Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um die richtige Anspruchsgrundlage zu finden - Def. Mangelfolgeschaden: ist der Schaden, der infolge des mangelhaften Kaufgegenstandes an anderen Rechtsgütern des Käufers auftritt und der dadurch entstandene allgemeine Vermögensschaden Infolge des mangelhaften Föns werden andere Rechtsgüter der D beschädigt, nämlich ihre Haare und ihre Kopfhaut (Körper und Gesundheit) Mangelfolgeschaden (+)

3 A. Vertragliche Ansprüche Obersatz: D könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz für die erlittenen Verbrennungen gem. 437 Nr. 3, 1.Alt., 434, 280 Abs.1 BGB haben. 1. Schuldverhältnis - zwischen D und A ist ein wirksamer Kaufvertrag über den High-Speed Fön geschlossen worden

4 2. Pflichtverletzung - gem. 433 Abs.1, Satz 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmangeln zu verschaffen Diese Pflicht könnte A verletzt haben, indem er D einen Fön mit einem defekten Temperaturregler verkaufte Haar Fön könnte mit einem Mangel gem. 434 BGB behaftet sein Mangel nach 434 Abs.1, Satz 1 BGB (-), da eine besondere Vereinbarung über die Beschaffenheit des Föns von A und D nicht getroffen wurde Mangel nach 434 Abs.1, Satz 2, Nr. 1 BGB (-), da auch keine bestimmte Verwendung nach dem Vertrag vorausgesetzt wurde

5 - Möglicherweise Sachmangel nach 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 BGB Voraussetzung dafür ist, dass sich der Haar Fön nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die nicht der üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art entspricht - Temperaturregler am Fön defekt dadurch ist Fön nicht mehr zum Haare trocknen geeignet, da er so heiß wird, dass die Gefahr von Verletzungen besteht außerdem weicht dessen Beschaffenheit negativ von der voll funktionsfähiger Föns des gleichen Typs ab Sachmangel nach 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2 BGB ist somit gegeben

6 der Sachmangel müsste bereits schon bei Gefahrübergang, d.h. bei der Übergabe gem. 446 Satz 1 BGB, vorgelegen haben Es könnte die Vermutungsregelung des 476 BGB eingreifen Gem. 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf ( 474 BGB) grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang zeigt

7 - Notwenige Voraussetzung ist also zunächst ein Verbrauchsgüterkauf gem. 474 BGB d.h. ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine bewegliche Sache - D ist Verbraucherin gem. 13 BGB - A ist Unternehmer gem. 14 Abs.1 BGB - D kauft bei A den Fön = Verbrauchsgüterkauf gem. 474 BGB - Mangel zeigt sich nach drei Tagen, als D sich die Haare trocken föhnen möchte - Somit sind seit der Übergabe des Föns weniger als 6 Monate verstrichen als sich der Mangel zeigt 476 BGB (+) es wird also vermutet, dass der Fön schon bei Gefahrübergang mangelhaft war

8 Ein Ausschluss des Gewährleistungsrechts ist nicht ersichtlich 3. Vertretenmüssen - Der A muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben - Vertretenmüssen gem. 276 Abs.1 BGB: Vorsatz oder Fahrlässigkeit - nach 280 Abs.1, Satz 2 BGB wird das Verschulden grundsätzlich vermutet, solange der Schuldner nichts Gegenteiliges beweisen kann A kann hier keinen Entlastungsbeweis erbringen, so dass ein Vertretenmüssen vorliegt

9 4. Schaden - D ist aufgrund der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden, denn infolge des mangelhaften Föns erlitt D Verbrennungen am Körper (Kopfhaut und Haare) - Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach 249 ff. BGB D kann nach 253 Abs.2 BGB für ihre erlittenen Verletzungen an Körper und Gesundheit ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen Ergebnis: D hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 437 Nr. 3, 1.Alt., 434 Abs.1, Satz 2, Nr.2, 280 Abs.1 BGB.

10 Prüfungsschema 823 Abs.1 BGB 1. Rechtsgutverletzung 2. Verletzungshandlung: durch positives Tun oder Unterlassen 3. Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden 6. Schaden 7. Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden 8. evtl. Mitverschulden

11 B. Deliktische Ansprüche Obersatz: D könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz für die erlittenen Verbrennungen gem. 823 Abs.1 BGB haben. 1. Rechtsgutverletzung - In Betracht kommt eine Verletzung des Körpers und der Gesundheit Körperverletzung: Körperverletzung ist jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit Gesundheitsverletzung: Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften) Zustandes

12 -> D erleidet Verbrennungen an ihrer Kopfhaut und an ihren Haaren dadurch Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit und hervorrufen eines krankhaften Zustandes Körper- und Gesundheitsverletzung (+) 2. Verletzungshandlung - Durch eine Handlung des A müsste diese Rechtsgutverletzung eingetreten sein Der Verkauf des Föns in mangelhaftem Zustand war für die erlittenen Verbrennungen an der Kopfhaut und an den Haaren ursächlich Verletzungshandlung des A (+) 3. Rechtswidrigkeit - A handelte rechtswidrig, da keine Rechtfertigungsgründe vorliegen

13 4. Verschulden - A müsste schuldhaft gehandelt haben grds. hat der Schuldner gem. 276 Abs.1, Satz 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten Das Verschulden wird bei 823 BGB nicht wie 280 Abs.1, Satz 2 BGB vermutet, sondern muss dem Schuldner tatsächlich nachgewiesen werden Laut SV war der Defekt des Temperaturreglers dem A weder bekannt noch erkennbar Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln kann dem A somit nicht nachgewiesen werden Verschulden des A (-) Ergebnis: D hat gegen A keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 Abs.1 BGB.

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