Roßmanith WiederholungsAG BGB II SS Lösung:

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1 V möchte seinen gebrauchten, privat genutzten Pkw verkaufen. Als Interessent meldet sich K, der den PKW ebenfalls privat nutzen möchte. Auf dessen Nachfrage beschreibt V den technischen Zustand des Pkw als sehr gut. Freilich war die Bremsanlage erst kurz zuvor defekt gewesen. Den Defekt hatte V selbst zu beheben versucht. V selbst ging davon aus, dass er den Defekt behoben hatte, doch war sein Reparaturversuch ohne Erfolg. V ist nämlich kein Kfz-Mechaniker und hat auch sonst keine Ahnung von Kraftfahrzeugen. Infolgedessen ist die Bremsleistung des Pkw so stark gemindert, dass er nicht mehr verkehrssicher ist. V hat schließlich den Reparaturerfolg auch nicht von einem Fachmann überprüfen lassen. Eine ordnungsgemäße Reparatur würde kosten. V und K werden handelseinig und schließen den Kaufvertrag schriftlich. Sie verwenden dabei einen Vordruck, den V bisher bei allen seinen Pkw-Verkäufen benutzt hat. Dieser Vordruck enthält eine Klausel, nach welcher der Käufer den Pkw unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung kauft. Als Preis vereinbaren sie 5.000, den K sofort bezahlt. Bei Mangelfreiheit wäre der Pkw diese auch wert gewesen. In seinem jetzigen Zustand ist er indes nur wert. Der Pkw wird an K übereignet und übergeben. Zunächst macht K nur kleinere Fahrten, auf denen sich die stark verminderte Bremsleistung nicht bemerkbar macht. Erst als K in den Urlaub fährt, kommt er auf einer Bundesautobahn in eine brenzlige Situation und muss scharf bremsen. Hierbei zeigt sich die stark geminderte Bremsleistung des Pkw. Um nicht mit dem vorausfahrenden Pkw zu kollidieren, weicht K aus und schrammt an der Leitplanke entlang. Der Pkw erleidet erhebliche Blechschäden. Bis zu diesem Unfall war K km gefahren. Die Reparatur des Blechschadens würde 500 kosten. K wendet sich sodann an V. Dieser beruft sich auf die Vertragsklausel, nach der der Pkw unter Ausschluss jeder Gewährleistung gekauft worden war. Welche Rechte kann K gegen V geltend machen? Was hat K bei Ausübung seiner Rechte zu bedenken? Lösung: Vorüberlegungen: In Betracht kommen: ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels bzw. ein Anspruch auf mangelfreie Lieferung (= Nacherfüllung) ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ( 5.000) nach erklärtem Rücktritt ein Anspruch auf Erstattung des über den geminderten Kaufpreis hinaus gezahlten Mehrbetrages nach erklärter Minderung ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mangels an der Bremsanlage ( 1.000) ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Blechschadens ( 1.000) Seite 1 von 13

2 I. Anspruch des K gegen V auf Beseitigung des Mangels aus 439 Abs. 1 Alt. 1, 437 Nr. 1 A. Wirksamer Kaufvertrag? Hier: (+) B. Mangelhaftigkeit des PKW zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, 434 f., Vorliegen eines Mangels? Mangel = Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit Mangelarten: Sach- und Rechtsmangel, 434 I, 435 Hier: Sachmangel i.s.d. 434 Abs. 1 a) Beschaffenheitsvereinbarung i.s.d. 434 Abs. 1 S. 1? Hier: durch die Beschreibung des technischen Zustands des Pkw als sehr gut [vertretbar] Bremsanlage des Pkw ist defekt und daher ist der Pkw nicht in technisch sehr gutem Zustand Mangel nach 434 Abs. 1 S. 1 (+)[vertretbar] b) Eignung für besondere vertraglich vorausgesetzte Verwendung i.s.d. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1? Hier: (-) c) gewöhnliche Verwendung i.s.d. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2? Hier: K durfte als übliche Beschaffenheit erwarten, dass bei einem PKW die Bremsen funktionieren 2. Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang 434 Abs.1 S.1, 446? Hier: Gefahrübergang mit Übergabe des Pkw nach 446 S. 1 zum Zeitpunkt der Übergabe lag der Mangel bereits vor. Beachte: Wann die Gefahr übergeht, das sagt euch die 446, 447, 474 Abs. 2 Wie ist der Fall zu lösen, wenn sich nicht mehr klären lässt, ob zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach 446 f. ein Mangel vorlag? Ausgangspunkt: Jeder trägt die Beweislast für das, was für ihn günstig ist, Rechtsgedanke des 363 Hier: das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist für den Käufer günstig, da es ihm die Gewährleistungsrechte des 437 eröffnet Käufer trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast es sei denn: Beweislastumkehr des 476 nur beim Verbrauchsgüterkauf i.s.d. 474, d.h. V müsste als Unternehmer i.s.d. 14 handeln, K den PKW als Verbraucher i.s.d. 13 erwerben Seite 2 von 13

3 Zwischenergebnis: Voraussetzungen des Anspruchs auf Beseitigung des Mangels nach 439 Abs. 1 Alt. 1, 437 Nr. 1 (+) C. aber evtl. Ausschluss des Anspruchs wegen Haftungsausschlusses? Hier: im Vordruck verwendete V die Klausel unter Ausschluss der Gewährleistung wirksamer Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte des K es sei denn: Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses 1. Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses nach 475? Hier: (-), da kein Verbrauchsgüterkauf i.s.d. 474 Abs. 1 vorliegt V verkauft laut Sachverhalt seinen eigenen Pkw 2. Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses nach 444? Vss: V müsste den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Pkw übernommen haben. a) arglistiges Verschweigen? Hier: (-), da V nicht wusste, dass die Bremsanlage weiterhin defekt b) Beschaffenheitsgarantie? Hier: (-), da die Beschreibung des technischen Zustand des Pkw als sehr gut zu unbestimmt ist, um auf einen entsprechenden Willen des V, für diese Beschaffenheit des Pkw einstehen zu wollen, schließen zu können. Beachte: Das Gesetz unterscheidet zwischen der Beschaffenheitsvereinbarung i.s.d. 434 Abs. 1 S. 1 und der Beschaffenheitsgarantie i.s.d Rechtsfolge einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, dass der Verkäufer für diese Beschaffenheit nach 437 gewährleistungsrechtlich einstehen muss. Er haftet auf Schadensersatz für Verschulden. Bei der Beschaffenheitsgarantie haftet der Verkäufer dagegen verschuldensunabhängig auf Schadensersatz. Deshalb sind auch bei den Voraussetzungen an eine Garantie höhere Anforderungen gestellt. 3. Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses nach 305 ff.? a) Vorliegen von AGB i.s.d. 305 Abs. 1 S. 1 Vertragsbedingung (+) (= jede Regelung, die den Vertragsinhalt gestalten soll) Vorformulierung (+), da Vordruck für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert (+), da der Vordruck bereits für vergangene Gebrauchtwagenverkäufe verwendet wurde vom V als Verwender auch einseitig gestellt keine Individualabrede i.s.d. 305 Abs. 1 S. 3 Seite 3 von 13

4 b) Anwendbarkeit des 305 ff. gem. 310 Hier: (+) c) wirksame Einbeziehung des Haftungsausschluss in den Vertrag, 305 Abs.2 Vertragsbedingung war Teil der unterzeichneten Vertragsurkunde, dadurch hat V den K auf die Klausel ausdrücklich hingewiesen ( 305 Abs. 2 Nr. 1 ) und dem K zugleich die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt der Klausel verschafft ( 305 Abs. 2 Nr. 2 ). durch die Unterzeichnung des Vertrages seitens K hat dieser sein Einverständnis mit der Geltung der Klausel erklärt ( 305 Abs. 2 a.e.). d) Inhaltskontrolle, 307 ff. aa) Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses nach 309 Nr. 8 b? Hier: (-), da auf die Lieferung neu hergestellter Sachen anwendbar bb) Unwirksamkeit nach 309 Nr. 7a? Hier: Haftungsausschluss erfasst seinem Wortlaut nach auch Ansprüche, die wegen der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit entstehen. P: Muss ein Schaden wegen Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit im vorliegenden Fall tatsächlich auch eingetreten sein? Nein! Überprüft wird nur, ob die Vertragsbedingung gegen die 307 ff. verstößt, nicht aber, ob der Anwendung der Vertragsbedingung im konkreten Fall die 307 ff. entgegenstehen. e) Zwischenergebnis Der Haftungsausschluss ist gemäß 309 Nr. 7a unwirksam. Im Übrigen bleibt der Vertrag nach 306 Abs. 1 wirksam. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt gemäß 306 Abs. 2 das dispositive Recht, hier also das Mängelgewährleistungsrecht, das die Klausel eigentlich auszuschließen suchte. D. Anspruchsinhalt 1. Beseitigung des Mangels an der Bremsanlage? (+) 2. Beseitigung des Blechschadens? Hier: der Blechschaden stellt einen Weiterfressermangel dar, der ebenfalls vom Anspruch aus 439 Abs. 1 Alt. 1, 437 Nr. 1 erfasst wird (+) E. Anspruch erloschen wegen Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung? 275 Abs.1 (-), denn V muss den Mangel nicht selbst reparieren, es genügt, wenn er einen Fachmann mit der Beseitigung des Mangels zu beauftragt. Auch ein Fall des 439 Abs. 3 oder des 275 Abs. 2 oder 3 liegt nicht vor. Seite 4 von 13

5 F. Ergebnis: K hat gegen den V einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels an den Bremsen und des Blechschadens nach 439 Abs. 1 Alt. 1, 437 Nr. 1 II. Anspruch auf mangelfreie Lieferung aus 439 Abs. 1 Alt. 2, 437 Nr. 1? 1. Voraussetzungen für 439 Abs. 1 Alt. 2, 437 Nr. 1 Mangel bei Gefahrübergang (+) 2. Anspruch auf Nachlieferung erloschen wegen Unmöglichkeit? Hier: Gebrauchtwagenkauf ist Stückkauf, so dass eine Nachlieferung grds. nach 275 Abs. 1 ausgeschlossen ist P: Wann hat der Käufer bei einem Stückkauf doch einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache? Die wohl h.m. in den Fällen nimmt einen solchen Anspruch immer dann an, wenn es den Parteien nicht auf die konkrete Sache ankam vor allem bei vertretbaren Sachen III. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises i.h.v ) aus 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2? Beachte: Nie, nie, nie in der Klausur Obersätze wie: K könnte einen Anspruch auf Rücktritt haben. verwenden!!! Denn das ist gleich in doppelter Hinsicht falsch: Der Rücktritt ist kein Anspruch i.s.d. 194 Abs. 1, sondern ein Gestaltungsrecht. Erst als Folge des Rücktritts hat K Ansprüche, nämlich aus 346. Zum anderen will K im vorliegenden Fall den gezahlten Kaufpreis als Folge des Rücktritts zurückhaben. Die zulässige Formulierung K könnte ein Recht aus 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 haben, vom Vertrag zurückzutreten. passt hier also nicht. Das wäre nur dann der richtige Obersatz, wenn der Bearbeitervermerk danach fragt, ob dem K ein solches Rücktrittsrecht zusteht. Voraussetzungen: K müsste vom Vertrag zurückgetreten sein Rücktrittsgrund Rücktrittserklärung, 349 A. Rücktrittsgrund? Ausgangspunkt: nach 346 gibt es vertragliche und gesetzliche Rücktrittsrechte Seite 5 von 13

6 Hier: gesetzliches Rücktrittsrecht nach 323 Abs. 1, 437 Nr Gegenseitiger Vertrag, 323 Abs. 1? Hier: Kaufvertrag i.s.d. 433 (+) 2. Nicht oder nicht vertragsgemäße Erbringung einer fälligen Leistung, 323 Abs. 1? Hier: Fall der nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung V hatte nach 433 Abs. 1 S. 2 die Pflicht, den Pkw frei von Sachmängeln zu verschaffen a) Leistung war gem. 271 Abs. 1 fällig b) durch die Übergabe des mangelhaften Pkw hat V diesen Anspruch nicht vertragsgemäß erfüllt Mangel (+) bei Gefahrübergang 446 (+) c) Pflichtverletzung war nicht unerheblich, 323 Abs. 5 S erfolglose Fristsetzung, 323 Abs. 1, 440 S. 1? a) Frist zur Nacherfüllung gesetzt? Hier: (-) b) es sei denn: Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 323 Abs.2 oder 440? nach 323 Abs. 2 Nr. 3? P: Liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen? Hier: Pflichtverletzung des V gravierend, da der Mangel zur Verkehrsunsicherheit des Pkw führte. Zudem ist das Vertrauen zwischen K und V gestört, dass der Mangel erst durch die unsachgemäße Reparatur des V verursacht wurde B. Rücktrittserklärung, 349? K müsste den Rücktritt nach 349 noch erklären. C. Anspruchsinhalt Rückzahlung des Kaufpreises nach 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 D. evtl. Gegenansprüche des V 1. Anspruch des V gegen K auf Wertersatz nach 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 für die Verschlechterung des Pkw wegen des Blechschadens (-) wegen 346 Abs. 3 S. 1 Nr Anspruch des V gegen K auf Wertersatz für die Nutzung des Pkw gemäß 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 (+), der Wertersatz ist mit 0,4 % bis 1 % des (hier geminderten und nicht vereinbarten!) Anschaffungspreises je 1000 km anzusetzen. Der Wertersatz würde demnach zwischen 16 und 40 betragen. Seite 6 von 13

7 IV. Anspruch auf Erstattung des über den geminderten Kaufpreis hinaus gezahlten Mehrbetrages aus 441 Abs. 4, 1, 437 Nr. 2 Beachte: Falsch wäre auch hier wieder ein Obersatz wie: K könnte einen Anspruch auf Minderung haben. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht. Einen Anspruch auf Minderung gibt es daher nicht. Die Minderung wird einfach nur erklärt. Sie könnten also allenfalls schreiben: K könnte ein Recht gemäß 441 Abs. 1, 437 Nr. 2 haben, den Kaufpreis zu mindern. Diesen Obersatz sollten Sie aber nur wählen, wenn auch im Bearbeitervermerk explizit danach gefragt wird, ob K mindern kann. Dann ansonsten ist dem K allein mit der Erklärung der Minderung noch nicht geholfen. Er will vielmehr den als Folge der Minderung zu viel gezahlten Kaufpreis zurück. Das muss dann auch in ihren Obersatz. Sie fragen sich sicherlich, warum am Anfang der Normenkette nicht 346 Abs. 1 steht, auf den 441 Abs. 4 doch verweist. 441 Abs. 4 wird von der h.m. als Anspruchsgrundlage angesehen. Der Verweis auf 346 f. soll nur für Nutzungen gelten: Der Verkäufer muss den Zinsgewinn, den er mit dem Mehrbetrag gezogen hat, ebenfalls herausgeben. Voraussetzungen des 441 Abs. 4, 1, 437 Nr. 2 sind, dass K die Minderung erklären kann K die Minderung auch erklärt hat und K bereits mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt hat. A. Minderungsrecht 441 Abs. 1: statt zurückzutreten K müsste auch zurücktreten könnte Hier: Rücktrittsgrund nach 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 gegeben(+) (s.o.) B. Minderungserklärung? K müsste die Minderung noch erklären. C. Anspruchsinhalt Schließlich müsste K bereits mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt haben. Der geminderte Kaufpreis errechnet sich gemäß 441 Abs. 3 wie folgt: geminderter Kaufpreis = Kaufpreis x wirklicher Wert = x = Wert in mangelfreiem Zustand Der geminderte Kaufpreis würde demnach betragen. K hatte bereits bezahlt und damit über dem geminderten Kaufpreis. Seite 7 von 13

8 D. Ergebnis K könnte nach erklärter Minderung aus 441 Abs. 4, 1, 437 Nr. 2 zurückverlangen. V. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von wegen des Mangels an der Bremsanlage A. Anspruch aus 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 437 Nr Schuldverhältnis? (+), Kaufvertrag 2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis? Hier: die Pflicht aus 433 Abs. 1 S. 2, die Kaufsache frei von Sachmängeln zu verschaffen. Gegen diese Pflicht hat der V verstoßen, indem er mit einem Pkw erfüllte, der nach 434 Abs. 1 S. 1 mangelhaft war. 3. Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 grds. Vermutung des Vertretenmüssen, es sei denn, der V kann sich entlasten V hat nach 276 Abs. 1 Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten Hier: V kann sich vom Vorsatzvorwurf entlasten, nicht aber vom Vorwurf der Fahrlässigkeit i.s.d. 276 Abs. 2. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte es entsprochen, wenn er den Defekt an der Bremse durch eine Werkstatt hätte beheben lassen. 4. erfolglose Fristsetzung, 281, 280 Abs. 3? Hier: Schadensersatz statt der Leistung K kann die Beseitigung des Mangels verlangen und der Schadensersatz in Höhe der soll gerade an die Stelle dieser Leistung treten K müsste dem V erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben a) Fristsetzung (-) b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach 281 Abs. 2 Alt. 2? (+), s.o. bei 323 Abs. 2 Nr Anspruchsinhalt: 249 ff. Hier: Anspruch auf das positive Interesse gerichtet K ist also so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der V den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte Hätte V den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt, dann hätte K nunmehr einen Pkw mit funktionierender Bremsanlage P: Welche Norm der 249 ff. ist einschlägig? Seite 8 von 13

9 249, 250: Naturalrestitution, hier also Mangelbeseitigung Aber: macht der Gläubiger SE statt der Leistung geltend, ist 281 Abs.4 zu beachten aus 281 Abs. 4 ergibt sich klar, dass der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen ist, sobald der Gläubiger SE statt der Leistung geltend macht die Naturalrestitution durch Mangelbeseitigung ist wegen 281 Abs. 4 quasi rechtlich unmöglich Daher ist 249 Abs. 2 S. 1 nicht anwendbar 251 Abs.1: Entschädigung in Geld durch den zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erforderlichen Geldbetrag, Ersatz des Minderwerts des Pkw i.h.v K hat Wahlrecht, welche Berechnungsgrundlage er zugrunde legt B. Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung aus 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 2, 3, 437 Nr. 3 K könnte dann den Wert des Pkw im mangelfreien Zustand verlangen, müsste aber seinerseits den Pkw nach 346 Abs. 1, 281 Abs. 5 zurückgewähren. Da der Kaufpreis dem Wert des Pkw im mangelfreien Zustand entspricht, beides ist, würde das Ergebnis also identisch mit dem zum Rücktritt sein (s.o. III). B. Anspruch aus 823 Abs. 1 P: Rechtsgutsverletzung? Hier: Eigentumsverletzung bezüglich der defekten Bremsanlage? Nein! K hatte in seinem Eigentum niemals eine funktionierende Bremsanlage, sondern ihm wurde der Pkw bereits mit dem Defekt übereignet. nur das Äquivalenzinteresse, nicht dagegen das Integritätsinteresse berührt VI. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 500 wegen des Blechschadens A. Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 500 aus 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 437 Nr Richtige Anspruchsgrundlage? P: Schadensersatz statt der Leistung nach 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 3 oder einfachen Schadensersatz nach 280 Abs. 1, 437 Nr. 3? Hier tritt der begehrte Schadensersatz an die Stelle der Leistung, so dass es sich um Schadensersatz statt der Leistung handelt. 2. Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung? (+) s.o. 3. Umfang: gemäß 251 Abs. 1 Ersatz der 5000 wegen des Blechschadens Seite 9 von 13

10 B. Anspruch aus 823 Abs. 1? 1. Rechtsgutsverletzung i.s.d. 823 Abs. 1? Hier: Eigentumsverletzung am Pkw durch Blechschaden P: K hat von vornherein nur einen mangelhaften Pkw erlangt und dieser Mangel hat sich nur weitergefressen Ausgangspunkt:. Mangel an einer gekauften Sache ist grundsätzlich keine Eigentumsverletzung nur das Äquivalenzinteresse, nicht hingegen das Integritätsinteresse des K ist betroffen Ausnahme: Weiterfressermangel = wenn ein Fehler an einem funktionell abgrenzbaren Teil das hergestellte Endprodukt zerstört oder beschädigt hat, ohne dass Stoffgleichheit besteht. Hier (+) 2. eine Handlung des V? Hier: Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Eröffnung eines Gefahrenkreises durch die unsachgemäße Reparatur, so dass V vor Verkauf des Pkw hätte sicherstellen müssen, ob der Pkw auch wirklich verkehrstauglich ist 3. Haftungsbegründende Kausalität? (+), da diese Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht auch zur Eigentumsverletzung des K führte 4. Rechtswidrigkeit? Die Rechtswidrigkeit ist bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht indiziert. 5. Verschulden? V müsste seine Verkehrssicherungspflicht schließlich vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Hier: Fahrlässigkeit des V, 276 Abs Haftungsausfüllende Kausalität Ein Schaden ist eingetreten. Die haftungsausfüllende Kausalität liegt vor. 7. Schaden und Anspruchsinhalt Naturalrestitution 249 Abs. 1: Beseitigung des Blechschadens oder 249 Abs. 2 S. 1: den hierfür erforderlichen Betrag, Ergebnis Der Anspruch auf Ersatz der 500 ist daher auch aus 823 Abs. 1 begründet. VII. Ergebnis K hat folgende Rechte: Seite 10 von 13

11 A. Er kann Beseitigung des Mangels und des Blech-schadens verlangen. B. Er kann vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis in Höhe von zurückverlangen. Er muss dann aber seinerseits Wertersatz für die Nutzungen leisten. C. Er kann die Minderung erklären und zu-rückverlangen. D. Er kann Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von wegen des Mangels an der Bremsanlage verlangen. E. Er kann zudem Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 500 für den Blechschaden verlangen. Wählt er die Beseitigung des Mangels, dann sind ein Rücktritt, die Minderung und der Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen. Tritt K vom Vertrag zurück, kann er trotz des 325 Schadensersatz wegen des Blechschadens nicht verlangen, denn dieser Schaden entstand an dem Pkw, den er nach 346 Abs. 1 zurückzugeben hat. Erklärt K die Minderung, dann kann er dagegen Schadensersatz wegen des Blechschadens verlangen. Seite 11 von 13

12 Inhalt Lösung:... 1 I. Anspruch des K gegen V auf Beseitigung des Mangels aus 439 Abs. 1 Alt. 1, 437 Nr A. Wirksamer Kaufvertrag?... 2 B. Mangelhaftigkeit des PKW zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, 434 f., Vorliegen eines Mangels? Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang 434 Abs.1 S.1, 446?... 2 Zwischenergebnis: Voraussetzungen des Anspruchs auf Beseitigung des Mangels nach 439 Abs. 1 Alt. 1, 437 Nr. 1 (+)... 3 C. aber evtl. Ausschluss des Anspruchs wegen Haftungsausschlusses? Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses nach 475? Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses nach 444? Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses nach 305 ff.?... 3 D. Anspruchsinhalt... 4 E. Anspruch erloschen wegen Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung?... 4 F. Ergebnis:... 5 II. Anspruch auf mangelfreie Lieferung aus 439 Abs. 1 Alt. 2, 437 Nr. 1?... 5 III. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises i.h.v ) aus 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2?... 5 A. Rücktrittsgrund? Gegenseitiger Vertrag, 323 Abs. 1? Nicht oder nicht vertragsgemäße Erbringung einer fälligen Leistung, 323 Abs. 1? erfolglose Fristsetzung, 323 Abs. 1, 440 S. 1?... 6 B. Rücktrittserklärung, 349?... 6 C. Anspruchsinhalt... 6 D. evtl. Gegenansprüche des V Anspruch des V gegen K auf Wertersatz nach 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 für die Verschlechterung des Pkw wegen des Blechschadens Anspruch des V gegen K auf Wertersatz für die Nutzung des Pkw gemäß 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr IV. Anspruch auf Erstattung des über den geminderten Kaufpreis hinaus gezahlten Mehrbetrages aus 441 Abs. 4, 1, 437 Nr A. Minderungsrecht... 7 B. Minderungserklärung?... 7 Seite 12 von 13

13 C. Anspruchsinhalt... 7 D. Ergebnis... 8 V. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von wegen des Mangels an der Bremsanlage... 8 A. Anspruch aus 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 437 Nr Schuldverhältnis? Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis? Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S erfolglose Fristsetzung, 281, 280 Abs. 3? Anspruchsinhalt: 249 ff B. Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung aus 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 2, 3, 437 Nr B. Anspruch aus 823 Abs VI. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 500 wegen des Blechschadens... 9 A. Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 500 aus 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 437 Nr B. Anspruch aus 823 Abs. 1? Rechtsgutsverletzung i.s.d. 823 Abs. 1? eine Handlung des V? Haftungsbegründende Kausalität? Rechtswidrigkeit? Verschulden? Haftungsausfüllende Kausalität Schaden und Anspruchsinhalt Ergebnis VII. Ergebnis Seite 13 von 13

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