Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
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- Horst Melsbach
- vor 7 Jahren
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1 Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38)
2 Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem Vertragshändler der Daimler Chrysler AG, dem L, einen neuen Mercedes SL. Er veräußert diesen anschließend an seinen Privatkunden K. In beiden Verträgen ist vorgesehen, dass alle etwaigen Gewährleistungsansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen etwaiger Mängel innerhalb eines Jahres verjähren und anschließend ausgeschlossen sind. K erleidet nach 5 Monaten einen Unfall, bei dem das Auto einen Totalschaden und das auf der Fahrt mitgeführte Notebook des K erheblich beschädigt wird. Ein beauftragter Sachverständiger stellt fest, dass der Unfall durch einen Bremsendefekt verursacht wurde. Es kann indes nicht festgestellt werden, ob dieser Defekt bei Übergabe des Fahrzeugs an K bereits angelegt oder erst später verursacht worden war. 2
3 Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Fallfrage K verlangt von V Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises. Nachdem eine über 8 Monate hinweg streitig geführte Korrespondenz, zuletzt zwischen den Anwälten der Parteien, den V nicht zu einer Leistung veranlassen konnte, verklagt K den V auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz der Reparaturkosten für das beschädigte Notebook. Frage 1: Zu Recht? Frage 2: Kann V von L, nachdem er K den Kaufpreis erstattet hat, ebenfalls Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises verlangen? 3
4 Fallfragen (Übersicht) Zu prüfen sind: I. Ansprüche des K gegen V: - (1/2): auf Rückzahlung des Kaufpreises = Rücktritt - (2/2): Ersatz der Reparaturkosten des Notebooks = Schadensersatz II. Ansprüche des V gegen L: - auf Rückzahlung des Kaufpreises = Rücktritt 4
5 Übersicht: GewährleistungsR beim Kauf (Wiederholung aus Übungseinheit 8) Grundvoraussetzung für alle Ansprüche: Kaufsache war bei Gefahrübergang mangelhaft Nacherfüllung + vergebliche Fristsetzung / Fristsetzung entbehrlich + Pflichtverletzung erheblich Minderung Rücktritt + Vertretenmüssen Nachlieferung Nachbesserung Schadensersatz Aufwendungsersatz 5
6 Falllösung (Frage 1/2) I. (1/2): Ansprüche des K gegen V (Rückzahlung des Kaufpreises) nach 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB? Voraussetzungen: 1. Wirksamer Kaufvertrag (+) 2. Rücktrittserklärung ( 349 BGB) (+) 3. Rücktrittsgrund (hier: 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB)? (+), wenn ein Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs i. S. d. 446 BGB (= Übergabe) vorgelegen hatte Sachmangel? (+), da Bremsendefekt. Sachmangel auch bereits bei Gefahrenübergang gegeben? Problem: Hier nicht feststellbar! 6
7 Falllösung (Frage 1/2) Problem: Die fehlende Feststellbarkeit des Vorliegens des Sachmangels (Bremsendefekt) z. Zt. der Übergabe ist problematisch, da nach zivilprozessualen Grundsätzen derjenige die Beweislast für die anspruchsbegründenden Merkmale trägt, der sich auf den Anspruch beruft = d.h. jeder muss das nachweisen, was für einen günstig ist. = Nach o. g. Grundsätzen könnte K demnach nur dann zurücktreten, wenn ihm der o. g. Nachweis gelingt. 7
8 Falllösung (Frage 1/2) Aber: Aus Verbraucherschutzgründen soll einem Verbraucher, dem ein solcher Nachweis naturgemäß schwer gelingen wird, eine Beweislastumkehr zugute kommen. Nach 476 BGB wird zugunsten eines Verbrauchers daher angenommen, dass ein Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen habe, sofern der Sachmangel sich - binnen 6 Monaten nach Gefahrenübergang zeigt und -ein Verbrauchsgüterkauf ( 474 BGB) vorliegt, d.h. ein Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wurde. 8
9 Falllösung (Frage 1/2) Anmerkung: Die Beweislastumkehr nach 476 BGB gilt nicht - bei Geschäften zwischen Verbrauchern - bei Geschäften zwischen Unternehmern. - sofern sich der Sachmangel erst nach 6 Monaten nach Gefahrenübergang zeigt. 9
10 Falllösung (Frage 1/2) Zwischenergebnis: K ist Verbraucher, V ist Unternehmer. Der Sachmangel hat sich bereits nach 5 Monaten nach Gefahrenübergang (Übergabe) gezeigt. Folge: Es liegt ein Verbrauchsgüterkauf ( 474 BGB) vor und der Mangel hat sich binnen 6 Monaten ab Übergabe gezeigt. Es ist also zugunsten des K wegen 476 BGB davon auszugehen, dass der Sachmangel auch trotz Unaufklärbarkeit bereits zur Zeit des Gefahrenübergangs vorgelegen hat. 10
11 Falllösung (Frage 1/2) Weitere Voraussetzungen für den Rücktritt: 4. Fristsetzung zur Mängelbeseitigung o Hier (-) o aber: entbehrlich nach 440 BGB, wenn dem Käufer die Nacherfüllung unzumutbar ist bzw. wenn besondere Gründe den sofortigen Rücktritt rechtfertigen ( 323 II Nr. 3 BGB). So liegt es hier; aufgrund des Totalschadens erschein die Gesamtwiederherstellung des Wagens bzw. Reparatur des Bremsdeffekts als unmöglich/nutzlos. 11
12 Falllösung (Frage 1/2) Weitere Voraussetzungen für den Rücktritt: 5. evtl. Ausschluss des Rücktrittsrechts? hier: 438 IV, 218 BGB wegen Verjährung? Grds. beträgt die gesetzliche kaufvertragliche Verjährungsfrist 2 Jahre. Laut vertraglicher Vereinbarung wurde diese Verjährungsfrist auf 1 Jahr reduziert. Frage: Vereinbarung wirksam? 12
13 Falllösung (Frage 1/2) hier: Vereinbarung unwirksam wegen 475 II BGB. Demnach ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist betr. neue Sachen auf unter 2 Jahren wegen des Verbraucherschutzes unzulässig! Folge: kein Ausschluss des Rücktrittrechts aufgrund der Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährung! 13
14 Falllösung (Frage 1/2) - Ergebnis Falllösung: K war damit zum Rücktritt nach 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB berechtigt und erhält demnach den Kaufpreis zurück erstattet. 14
15 Falllösung (Frage 2/2) I. (2/2): Ansprüche des K gegen V (Ersatz der Reparaturkosten des Notebooks) nach 437 Nr. 3, 280 BGB? Voraussetzungen: - wirksamer Vertrag: (+) - Sachmangel (+) - Schaden? Problem: geltend gemachter Schaden ist vorliegend an einer anderen (Notebook) als an der verkauften Sache eingetreten (Wagen)! jedoch: Mangelfolgeschaden, ersetzbar nach 437 Nr. 3, 280 BGB)! 15
16 Falllösung (Frage 2/2) Problem: Der Schadensersatzanspruch wird erst nach 13 Monaten gerichtlich geltend gemacht. Frage: Ausschluss des Schadensersatzanspruches durch die vertragliche Vereinbarung der Reduzierung der Verjährungsfrist auf nur 1 Jahr? 16
17 Falllösung (Frage 2/2) Antwort: Einrede der Verjährung ( 214 BGB) nur (+), wenn die dem Verbrauchschutz dienende Unwirksamkeitsregelung des 475 II BGB auch für Schadensersatzansprüche gilt. hier: (-) wegen 475 III BGB! Folge: Unwirksamkeitsregelung des 475 II BGB gilt nicht, daher Einrede der Verjährung infolge der Vereinbarung über die Verjährungsverkürzung anwendbar. Ergebnis: SE-Anspruch nach 280 BGB besteht nicht! 17
18 Falllösung (Frage 2/2) II. Ansprüche des V gegen L (Rückzahlung des Kaufpreises) nach 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB? - Voraussetzungen: s.o. (wirksamer Vertrag, Rücktrittserklärung, Rücktrittsgrund) - Problem: Vorliegen des Sachmangels bereits bei Gefahrenübergang hier nicht feststellbar! Gilt auch hier die Beweislastumkehr des 476 BGB? = (-), denn hier stehen sich zwei Unternehmer gegenüber, und nicht wie oben 1 Unternehmer und 1 Verbraucher. = Verbraucherschutz gilt nicht! Folge: Beweislastumkehr des 476 BGB gilt hier nicht. 18
19 Dilemma: Falllösung (Frage 2/2) Der an einen Verbraucher liefernde Unternehmer (hier: V lieferte an K) könnte vom Verbraucher (hier: L) in Anspruch genommen werden, ohne dass er Regressansprüche gegen seinen Lieferanten (hier: L) hätte = sog. Regressfalle! 19
20 Lösung: Falllösung (Frage 2/2) 478 III BGB lässt für die Fälle einer solchen Lieferkette wie der vorliegenden Art die Beweislastumkehr des 476 BGB auch für das Verhältnis Lieferant Verkäufer analog eingreifen. Weitere Voraussetzungen für den Rücktritt: - Fristsetzung zur Mängelbeseitigung? = hier ebenfalls entbehrlich ( 478 I BGB), wegen Schutz vor Regressfalle (s.o.) - Einwendung der Verjährung? = hier ebenfalls nicht einschlägig ( 478 IV BGB), wegen Schutz vor Regressfalle (s.o.) 20
21 Falllösung (Frage 2/2) - Ergebnis Ergebnis: V kann daher von L Rückzahlung des Kaufpreises zurück verlangen. 21
22 Werkvertrag (Fall 38) 22
23 Werkvertrag (Fall 38) Sachverhalt Die B-GmbH errichtet ein großes Geschäftsgebäude. Mit den Putzarbeiten beauftragt sie Bauunternehmer U zu einem Preis von ,00. U führt die Arbeiten nicht fachgerecht aus, der aufgebrachte Putz ist porös und deshalb feuchtigkeitsdurchlässig. Welche Rechte hat B, wenn U die geforderte Herstellung eines mangelfreien Putzes ablehnt? 23
24 Werkvertrag (Fall 38) Übersicht: GewährleistungsR beim Werkvertrag und Falllösung Die Rechte des Bestellers bei Sachmängeln sind in 634 BGB enumeriert (grds. ist Nachfristsetzung erforderlich; Ausnahmen wie im Kaufrecht): 1) Nacherfüllung: Nacherfüllung, 634 Nr. 1, 635 BGB = nach Wahl des Unternehmers durch Nachbesserung oder Neuherstellung 2) Ersatzvornahme und Aufwendungsersatz: 634 Nr. 2, 637 BGB = eigene Mangelbeseitigung des Bestellers auf Kosten des Unternehmers 3) Rücktrittsrecht: 634 Nr. 3, 323 BGB; Folgen: 346 ff BGB 4) Minderung: 634 Nr. 3, 638 BGB; Höhe: 638 III BGB 5) Schadensersatz: 634 Nr. 4 BGB, 280, 281 (Verschulden erforderlich; siehe im Einzelnen Kaufrecht). 24
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