BGHZ 179, 27 = NJW 2009, 427

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1 BGHZ 179, 27 = NJW 2009, Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden. 2. Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus; eine solche planwidrige Unvollständigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist Abs. 4 BGB ist unter Beachtung des Urteils EuGH NJW 2008, 1433 Quelle im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs ( 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) einschränkend anzuwenden: Die in 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt ( 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache. So jetzt auch seit Abs. 3 Satz 1 BGB Folie 55

2 Ergänzungsfall K erwirbt bei V in Bielefeld einen neuen Mercedes Geländewagen. Diesen verbringt er auf seine Finca nach Mallorca. Dort stellt sich ein herstellungsbedingter Mangel des Getriebes heraus, der sich recht leicht beheben lässt. Die Reparatur würde auf Mallorca EUR kosten. Das Fahrzeug wieder nach Bielefeld zu schaffen kostet EUR. Wie ist die Rechtslage? Folie 56

3 BGH v VIII ZR 278/16 zum alten Recht 1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend. 2. Die Kostentragungsregelung des 439 Abs. 2 BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird. Folie 57

4 Rechte des K im Ergänzungsfall I. Anspruch auf Nacherfüllung samt Aufwendungsvorschuss 1. Kaufvertrag 2. Mangel 3. Rechtsfolge, 439 I sowie II 4. Unverhältnismäßigkeitseinwand 275 II, 439 IV, 475 IV BGB II. Anspruch aus Minderung 1. Kaufvertrag 2. Mangel 3. Entbehrlichkeit der Nachfrist, 440 S. 1, 475 V BGB 4. Minderwert entspricht Reparaturkosten Folie 58

5 Unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen BGH NJW 2008, 1147: Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Folie 59

6 Konstellation Verkäuferregress Eine neu hergestellte Sache wird vielfach vom Hersteller an einen Großhändler (Lieferanten), von dem weiter an einen Einzelhändler (Letztverkäufer) und von diesem an einen Abnehmer (Letztkäufer) veräußert. Hersteller 437 BGB Abnehmer/ Letztkäufer 437 BGB In einer solchen Lieferkette stehen bei Mängeln der hergestellten Sache den jeweiligen Käufern gegen die jeweiligen Verkäufer Mängelrechte nach Maßgabe von 437 BGB zu. Großhändler (Lieferant) 437 BGB Einzelhändler/ Letztverkäufer Folie 60

7 Regelungen für Verkäuferregress Allgemeine Regelung ( 445a f. BGB) - 445a I bestimmt einen ergänzenden Aufwendungsersatzanspruch [ 439 II u. III, 475 IV u. VI] a II erleichtert den Regress über 437 [Entbehrlichkeit der Fristsetzung] b betrifft Verjährung II HGB kann Regress sperren, 445a Abs. IV. Verbrauchsgüterkauf auf letzter Stufe ( 478 BGB) I erweitert die Beweislastumkehr des 477 BGB II erweitert das Verbot von Vereinbarungen zu Lasten des Käufers aus 476 BGB, vgl. Übungsfall 2. Folie 61

8 Allgemeine Voraussetzungen von 445a BGB Neu hergestellte Sache. Derselbe Sachmangel wie im Verhältnis zwischen Letztverkäufer und Letztkäufer gegeben sein. - Anders ist es etwa, wenn nur für den einen Kaufvertrag über die in Rede stehende Beschaffenheit eine Vereinbarung gem 434 I 1 getroffen wurde. - Eine Waschmaschine, die einen Kratzer aufweist, wird vom Großhändler unter Hinweis auf diesen Defekt mit einem Preisnachlass an den Einzelhändler verkauft, der den Defekt gegenüber dem Letztkäufer aber verschweigt. Dann liegt im Verhältnis zwischen Großhändler und Einzelhändler wegen der Beschaffenheitsvereinbarung kein Mangel vor, wohl aber im Verhältnis zwischen Einzelhändler und Letztkäufer. Mangel muss bereits bei Gefahrübergang auf den Letztverkäufer vorgelegen haben, - was im Abs 1 ausdrücklich genannt wird, - im Falle des Abs 2 aus 434 I 1 folgt. Folie 62

9 Insbesondere 445a Abs. 2 BGB Rechtsfolge von Abs 2: Entbehrlichkeit der Fristsetzung - Letztverkäufer musste Sache wegen Mangelhaftigkeit zurücknehmen. Beispiele - Nachlieferung gem 439 V, - nach einem Rücktritt des Letztkäufers ( 346) oder - nach Geltendmachung des großen Schadensersatzes Gegenbeispiele - Vertraglich vereinbartes Rücktrittsrechts - Verbraucherwiderruf - Kulanz - Minderung durch Käufer, 441. Keine Entbehrlichkeit Fristsetzung (weil Letztverkäufer hätte versuchen sollen, durch Nachfristsetzung den Lieferanten in die Nachbesserung einzubeziehen) - Nachbesserung durch den Letztverkäufer oder - durch einen Dritten (wofür der Letztverkäufer als Schadensersatz statt der Leistung haftet). Folie 63

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