Kaufrecht. Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache

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1 Kaufrecht Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache I. Einführung 1. Rechte und Pflichten des Verkäufers ( 433 Abs. 1) [1] Begründung, BT-Drucks.12/6040, S.209: Da "[...] die Haftung für Sachmängel grundsätzlich in das System des allgemeinen Leistungsstörungsrechts einbezogen wird. Dies macht es notwendig, auch beim Stückkauf die Pflichten des Verkäufers auf die Sachmängelfreiheit zu erstrecken..... Dadurch wird die Lieferung einer mangelhaften Sache zu einer Verletzung einer vertraglichen Pflicht, an die sich nicht anders als im allgemeinen Leistungsstörungsrecht die Rechtsfolgen Rücktritt (...) und Schadensersatz anschließen, außerdem als kaufrechtliche Besonderheit die Minderung. Wenn die Lieferung einer mit Sachmängeln behafteten Sache als Verletzung einer Vertragspflicht eingeordnet wird, lassen sich hieraus ohne dogmatische Hindernisse ein Recht des Verkäufers auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung und ein Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung herleiten." 2. Rechte und Pflichten des Käufers ( 433 Abs. 2) a) Kaufpreiszahlung b) Abnahme II. Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache 1. Sachmangel ( 434) a) Beschaffenheitsvereinbarung ( 434 Abs. 1 Satz 1) [2] Fall Nr. 1 [Bauland]: Der REIT "Innovation" kauft bei Bauer B ein im (notariell beurkundeten) Kaufvertrag als "Bauland" bezeichnetes Grundstück. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass eine Baugenehmigung für das Grundstück aufgrund seiner Lage nicht erteilt werden wird. b) Beschaffenheitsabweichung im Hinblick auf die im Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) [5] Begründung, BT-Drucks.12/6040, S. 213: "Nach Absatz 1 soll es in erster Linie auf die getroffenen Vereinbarungen über die Beschaffenheit ankommen. In der Vertragspraxis wird jedoch keineswegs in jedem Kaufvertrag die Beschaffenheit vereinbart. Je alltäglicher ein Geschäft ist, um so häufiger fehlt es an einer Vereinbarung oder gar einer vollständigen Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache im Einzelnen. Häufig richten sich die Vorstellungen der Parteien nicht auf einzelne Merkmale der Beschaffenheit, sondern darauf, dass die Sache für

2 einen bestimmten Verwendungszweck tauglich sein soll. Dies wird in Satz 2 Nr. 1 mit der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung umschrieben." c) Beschaffenheitsabweichung im Hinblick auf die gewöhnliche Verwendung ( 434 Abs. 1 Satz 2 Nr.2) insb.: Herstellerangaben (Satz 3) [6] Begründung, BT-Drucks.12/6040, S.213: "Nur wenn weder die Beschaffenheit vereinbart ist noch die Parteien eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt haben, kommt es darauf an, ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet, Absatz 1 Satz 2 Nr. 2. Damit wird Artikel 2 Abs.2 Buchstabe c der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt, dem zufolge Vertragsmäßigkeit der Kaufsache anzunehmen ist, wenn sie sich für Zwecke eignet, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden." [7] Fall Nr. 2 [Mountainbike]: Hersteller H wirbt für die von ihm hergestellten Mountainbikes MB 7 im Fernsehen mit dem Hinweis auf eine innovative Doppelscheibenbremse. Daraufhin bestellt K bei Fachhändler F ein entsprechendes Modell; über die Bremsanlage verhandeln K und F allerdings nicht. Kurz nach der Lieferung stellt K fest, dass das gelieferte Fahrrad nur eine konventionelle Bremse besitzt, und verlangt Nachlieferung. F entgegnet, er habe die Fernsehwerbung des Herstellers nicht gekannt. Er habe das Fahrrad nur so preiswert verkaufen können, weil es sich um ein Importmodell mit anderen Merkmalen handle. d) Mangelhafte Montage ( 434 Abs. 2 Satz 1) [8] Begründung, BT-Drucks.12/6040, S.215: "Satz 1 betrifft die Montage durch den Verkäufer. Gedacht ist vor allem an die Fälle, in denen eine zunächst mangelfreie Sache geliefert wird, die nur dadurch mangelhaft wird, dass der Verkäufer sie sodann unsachgemäß montiert bzw. bei dem Käufer aufstellt (z.b. Beschädigung einer Waschmaschine infolge fehlerhaften Wasseranschlusses durch den Verkäufer, wodurch Wasser in Teile der Maschine eindringt, die eigentlich trocken bleiben sollten). Der Kauf einer Sache mit Montageverpflichtung wird auch bisher bereits dem Kaufrecht unterstellt, jedenfalls soweit nicht davon gesprochen werden kann, dass die Montage den Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung bildet (z. B. BGH, NJW 1998, 3197, 3198). Absatz 2 Satz 1 greift dies auf und stellt klar, dass auch bei Mängeln der Sache infolge fehlerhafter Arbeit des Verkäufers bei der vertraglich geschuldeten Montage das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht anzuwenden ist." e) Mangelhafte Montageanleitung ( 434 Abs. 2 Satz 2) sog. IKEA-Klausel f) Falschlieferung ( 434 Abs. 3 Fall 1) [9] Fall Nr. 3 [Kräuterexperte]: K bestellt bei V Thymian als Balkonpflanze. V verspricht Lieferung frei Haus, verwechselt bei der Lieferung jedoch Thymian mit Rosmarin. (1) Muss K den Rosmarin abnehmen, wenn V damit vor der Tür steht? (2) Welche Rechte hat K, wenn er erst im Nachhinein feststellt, dass es sich bei dem gelieferten "Thymian" um Rosmarin handelt? (3) K hat Thymian für 3,- Euro ausgewählt, V liefert irrtümlich Rosmarin für 4,- Euro. Kann V Rückgabe

3 des Rosmarin verlangen? (vgl. Köhler/Lorenz, Schuldrecht II, 17. Aufl. 2004, S.41). g) Manko-Lieferung ( 434 Abs. 3 Fall 2) [10] Fall Nr. 4 [Rotwein]: V verkauft K den Restbestand eines bestimmten Rotweins (100 Flaschen). Bei der Überprüfung der Lieferung stellt K fest, dass 10 Flaschen fehlen. Kann der enttäuschte K Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen (Brox, Schuldrecht BT, 31. Aufl. 2006, S.29)? 2. Der Rechtsmangel ( 435 f.) [11] Fall Nr. 5 [Lästiger Mieter]: M verkauft sein Haus an K. Das Haus ist zwar an F vermietet, M und K gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass F das Haus räumen muss, wenn K Eigentümer geworden ist. A K im Grundbuch eingetragen ist, verlangt er von F Räumung. Dieser weist ihn jedoch darauf hin, dass das Mietverhältnis nach 566 I fortbestehe und ist nicht bereit, den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen. Rechte des K gegen M? (vgl.: Köhler/Lorenz, Schuldrecht II, 17. Aufl. 2004, S.22) [12] Palandt/Weidenkaff, 69. Aufl. 2010, 435 Rn. 5: Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn von Dritten aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, den Besitz oder den uneingeschränkten Gebrauch des Kaufgegenstands beeinträchtigen werden kann. III. Rechte des Käufers bei Mängeln ( 437 Nr. 1-3) 1. Nacherfüllung ( 437 Nr. 1, 439) a) Begriff [13] Begründung, BT-Drucks.12/6040, S. 220: "Bei Lieferung einer fehlerhaften Sache stehen im Rechtsbewusstsein des Käufers Nacherfüllungsansprüche im Vordergrund; er erwartet, dass die fehlerhafte Kaufsache repariert oder umgetauscht wird." [14] Begründung des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, BT-Drucks. 18/8486, S. 25: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch Urteil v (C 65/09 und C 87/09) auf Vorlage u.a. des BGH) entschieden, dass der Verkäufer einer beweglichen Sache im Rahmen einer Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher verpflichtet sein kann, die bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen. Im Anschluss daran hat der BGH 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB richtlinienkonform dahingehend ausgelegt, dass der kaufrechtliche Nacherfüllungsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf (B2C-Geschäft) auch die Kosten für Aus- und Einbau bei Lieferung mangelhafter Sachen umfasst. Für einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern (B2B-Geschäft) gilt dies nach der Rspr. des BGH jedoch nicht (vgl. BGH, Urt. v VIII ZR 226/11; Urt. v VIII ZR 375/11; Urt. vom VIII ZR 46/13). Dies bedeutet für einen Werkunternehmer, der mangelhaftes Baumaterial gekauft und dieses in Unkenntnis des Mangels bei einem Dritten verbaut

4 hat, dass er diesem aus dem geschlossenen Werkvertrag zum Ausbau des mangelhaften und zum Einbau von mangelfreiem Baumaterial verpflichtet ist. Von dem Verkäufer kann der Werkunternehmer dagegen nach geltendem Recht nur die Lieferung des dafür benötigten neuen Baumaterials verlangen. Die Ausund Einbaukosten muss er von den Fällen eines schuldhaften Verhaltens des Verkäufers abgesehen selbst tragen. Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD... ist vorgesehen, die Rechtsposition des Werkunternehmers in diesem Bereich zu verbessern. Es soll dafür gesorgt werden, dass Handwerker und andere Unternehmer nicht pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder Hersteller zu verantworten hat (S. 25). b) Primat der Nacherfüllung [15] BGH, NJW 2005, 1348, 1350: 437 BGB zählt die Rechte und Ansprüche auf, die dem Käufer im Falle der Lieferung einer mit einem Rechts- oder Sachmangel behafteten Sache zustehen. Ein grundsätzlicher Vorrang der Nacherfüllung folgt für die Gestaltungsrechte des Rücktritts und der Minderung ( 437 Nr.2 BGB ) sowie für die Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus dem Umstand, dass diese Rechte des Käufers... regelmäßig den erfolglosen Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung voraussetzen (...)..... Aus der Sicht des Verkäufers stellt sich der Vorrang der Nacherfüllung als Nacherfüllungsrecht beziehungsweise "Recht zur zweiten Andienung" dar, das insoweit seinem Schutz dient, als er durch die Nacherfüllung die Geltendmachung der vorgenannten Käuferrechte abwenden kann (...). In der Entwurfsbegründung wird zu dem in 437 Nr.2 BGB geregelten Rücktrittsrecht ausgeführt, der Verkäufer erhalte durch das Fristsetzungserfordernis eine letzte Chance, den mit der Rückabwicklung des Vertrags verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (...). Die Möglichkeit des Verkäufers, die Rückabwicklung des Vertrags durch fristgerechte Nachbesserung oder Neulieferung abzuwenden, sei auch für den Käufer interessengerecht, da er erhalte, was er vertraglich zu beanspruchen habe. Vorrang vor dem Rücktritt vom Vertrag habe damit die Nacherfüllung durch den Verkäufer, wenn auch die Wahl zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung dem Käufer zustehe (...). c) Nachbesserung d) Nachlieferung e) Eigenmächtige Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers? [16] Fall Nr. 6 [Bentley]: K kaufte am einen Bentley bei Kfz-Händler B (Kaufpreis: , Euro). Kfz-Händler M, der den Kaufvertrag vermittelt hatte, übernahm eine den Kaufvertrag ergänzende Mobilitätsgarantie. Der Bentley erlitt 6 Monate nach Übergabe, im November 2002, einen Motorschaden. Die Mobilitätsgarantie kam nicht zum Tragen weil der Käufer bestimmte Inspektionen nicht hatte durchführen lassen. Daraufhin ließ K den Motor auf eigene Kosten austauschen. Erst danach erklärte ihm Rechtsanwalt R, dass er "auch Rechte gegen B haben" müsste. Daraufhin forderte K den B zur Erstattung der Reparaturkosten auf. B weigerte sich unter Berufung auf das Primat der Nacherfüllung. f) Nutzungsersatzanspruch des Verkäufers?

5 2. Rücktritt ( 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5) [17] Fall Nr.7 [Goldene Uhr]: K kauft V eine geerbte, (angeblich) goldene Uhr ab. Im Nachhinein stellt sich jedoch heraus, dass die Uhr nicht aus Gold, sondern nur aus vergoldetem Messing besteht. K möchte von dem Kauf vertrag zurücktreten. Kann er das? a) Erfolglose Fristsetzung b) Erheblichkeit des Mangels ( 326 Abs. 5 Satz 2) c) Kein Rücktrittsausschluss ( 326 Abs. 4) 3. Minderung ( 437 Nr. 2, 441) a) Erfolglose Fristsetzung [18] Begründung, BT-Drucks.12/6040, S.235: Die Gründe, die dafür sprechen, dem Käufer das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag erst zu geben, wenn der Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gehabt hat, sprechen auch bei der Minderung für das Erfordernis erfolgloser Fristsetzung. Die Ausgangslage unterscheidet sich nicht von derjenigen bei Rücktritt des Käufers vom Vertrag. In dem Wortlaut des 441 Abs. 1 Satz 1 RE kommt diese Voraussetzung dadurch zum Ausdruck, dass der Käufer die Minderung statt des Rücktritts erklären kann. Um mindern zu können, muss der Käufer also zunächst die Voraussetzungen für den Rücktritt herbeiführen, also im Regelfall eine Frist setzen, 323 Abs. 1 RE. b) Berechnung der Minderung 4. Schadensersatz ( 437 Nr. 3, 440, 280 f., 283, 311a) 5. Aufwendungsersatz ( 437 Nr. 3, 284) [19] BGH, NJW 2005, 2848: "Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf die Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgemäßen Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen." 6. Einrede der Verjährung ( 438) IV. Rechte des Käufers bei Garantien ( 443 Abs.1, 477) [20] [...] "unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche" = unbeschadet der Rechte des Käufers bei Mängeln ( 437 Nr. 1-3)! 1. Beschaffenheitsgarantie 2. Haltbarkeitsgarantie

6 V. Ausschluss/Einschränkung der Gewährleistung 1. Ausschluss kraft Rechtsgeschäfts 2. Ausschluss kraft Gesetzes

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