Gegenstand des Kaufvertrages

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1 - Recht Seite 118 Zwölfter Teil Der Kaufvertrag Durch das am in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde das Kaufvertragsrecht in wesentlichen Punkten umgestaltet. Das Kaufrecht enthält heute z.b. keine abschließenden Gewährleistungsrechte mehr, sondern verweist im Wesentlichen auf das Recht der allgemeinen Leistungsstörungen, das seinerseits umfassend geändert wurde und in seiner Struktur außerordentlich komplex und schwierig ist. Darüber hinaus hat das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neue und besondere Arten des Kaufs zusätzlich geregelt. Eine vollständige Darstellung des gesamten Kaufrechts einschließlich des gesamten Leistungsstörungsrechts würde den Rahmen der Vorlesung sprengen. Aus diesem Grunde soll hier nur ein grober Überblick gegeben werden. Gegenstand des Kaufvertrages Der Kaufvertrag ist ein Vertrag über den Verkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen. Unbewegliche Sachen sind Grundstücke. Den Vertragsparteien treffen nach Abschluss des Vertrages folgende Leistungspflichten: 1. Leistungspflichten des Verkäufers gemäß 433 Abs. 1 - Der Verkäufer muss dem Käufer die Sache übergeben und ihm das Eigentum hieran verschaffen. - Die Übergabe allein reicht jedoch nicht aus. Die Kaufsache muss auch frei von Mängeln übergeben werden ( 433 Abs. 1). Die Mangelfreiheit gehört damit zur Leistungspflicht des Verkäufers. 2. Leistungspflichten des Käufers gemäß 433 Abs. 2 - Der Käufer muss die Sache abnehmen. - Der Käufer muss den Kaufpreis bezahlen. Gewährleistungsgründe Der Abschluss des Kaufvertrages ist meist unproblematisch. Von Interesse sind dagegen die Gewährleistungsansprüche, wenn eine mangelhafte Sache geliefert wird. Gewährleistungsansprüche können immer nur dann geltend gemacht werden, wenn die gelieferte Sache einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist. I. Begriff des Sachmangels 434 normiert abschließend, wann ein Mangel vorliegt, der Gewährleistungsrechte begründet. Die wichtigsten Mängel möchte ich Ihnen hier kurz vorstellen: 1. Vereinbarte Beschaffenheit Abs. 1 S. 1 Eine Kaufsache ist in erster Linie dann mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

2 - Recht Seite 119 Beispiel: In einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes KFZ wird vereinbart, dass der Wagen km gelaufen hat. Später stellt sich heraus, dass er in Wirklichkeit schon über km gelaufen hatte. Dieser Gewährleistungsgrund setzt jedoch voraus, dass die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages tatsächlich und ausdrücklich eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben. Eine bloße Erwartungshaltung des Verkäufers reicht hierzu nicht aus. Dieser Gewährleistungsgrund beschränkt sich damit nicht auf die Schadhaftigkeit i.s. einer Funktionsstörung. Eine Sache ist auch dann mangelhaft, wenn sie nur eine bestimmte, vereinbarte Beschaffenheit nicht hat, auch wenn sie im Übrigen funktionstüchtig ist. Im Beispielfall ist der Wagen allein deshalb mangelhaft, weil er statt km gelaufen hat, wenn er ansonsten keine Funktionsstörungen aufweist und problemlos durch den TÜV kommt. 2. Beschaffenheit für eine vorausgesetzte Verwendung Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Fehlt eine umfassende Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache, liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn sich die Kaufsache nicht für eine von beiden Parteien vorausgesetzte Verwendung eignet. Beispiel: K. kauft bei V. einen neuen Heizkessel für sein 2-Familienwohnhaus. Eine bestimmte Beschaffenheit, insbesondere eine bestimmte Nennwärmeleistung, wurde nicht vereinbart. Verkäufer und Käufer waren sich aber einig, dass die Heizleistung für das 2-Familienwohnhaus ausreichend sein soll. Auch bei diesem Gewährleistungsgrund genügt eine einseitige Vorstellung des Käufers über die Verwendung nicht aus. Beide Vertragsparteien müssen sich einig sein, dass der Kaufgegenstand für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll und die Sache hierfür geeignet sein muss. Die Eignung muss ausdrücklich oder zumindest stillschweigend im Vertrag vorausgesetzt sein. Wie bei 434 Abs. 1 S. 1 beschränkt sich der Gewährleistungsgrund nicht auf die Schadhaftigkeit i.s. einer Funktionsstörung. Eine Sache ist auch dann mangelhaft, wenn sie für den Verwendungszweck nicht geeignet ist, im Übrigen aber keine Schäden aufweist. Im Beispielfall ergibt sich die Mangelhaftigkeit allein aus der zu geringen Nennwärmeleistung, obwohl die Heizung im Übrigen tadellos für ein 1-Familienhaus durchaus geeignet wäre. 3. Beschaffenheit für die gewöhnliche Verwendung Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Ist weder eine bestimmte Beschaffenheit noch eine bestimmte Verwendung der Kaufsache ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, richtet sich die Gewährleistung nach 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2. Dies ist die allgemeine Gewährleistungsnorm, der Auffangtatbestand, wenn die Parteien was der Regelfall sein wird keine bestimmten Vereinbarungen getroffen haben. Danach ist eine Sache mangelhaft, wenn - sie sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet oder - nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

3 - Recht Seite 120 a) Hierunter fallen zunächst alle klassischen Mängel (Defekte, Funktionsstörungen). Aber auch hier können Beschaffenheitsabweichungen, die nicht zu einer Funktionsstörung führen, einen Mangel darstellen. Allerdings kommt es nicht auf die konkrete bloß einseitige persönliche Vorstellung des Käufers an. Wollte er eine bestimmte Beschaffenheit oder Eignung sicherstellen, hätte er dies ausdrücklich nach 434 Abs. 1 S. 1 oder 434 S. 2 Nr. 1 vereinbaren können. Deshalb liegt ein Mangel nach 434 S. 2 Nr. 2 nur vor, wenn - die Kaufsache zur gewöhnlichen Verwendung nicht geeignet ist oder - die Beschaffenheit der Kaufsache von der üblichen Beschaffenheit gleicher Sachen abweicht. Zu fragen ist deshalb nicht, was hat der Käufer erwartet, sondern was durfte er erwarten. Beispiel: Die gewöhnliche Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens darf nicht an der gewöhnlichen Beschaffenheit eines Neuwagens gemessen werden. Verglichen werden muss vielmehr der gekaufte Gebrauchtwagen mit einem gleichwertigen Gebrauchtfahrzeug etwa hinsichtlich Laufleistung und Zustand. b) Nach neuem Recht erfährt die Mängelgewährleistung eine entscheidende Ausweitung. Was der Käufer an Eignung, Verwendungsmöglichkeit und Beschaffenheit erwarten durfte, wird durch 434 Abs. 3 erweitert auf öffentliche Äußerungen des Herstellers oder Verkäufers in der Werbung oder bei der Kennzeichnung bestimmter Eigenschaften. Beispiel: Wirbt ein Autohersteller mit einem KFZ, dass weniger als 3 Liter / 100 km verbraucht, so muss das Auto diesen Verbrauch auch tatsächlich erzielen. Wirbt ein Reinigungsmittelhersteller damit, dass sein Mittel auch hartnäckigste Rotweinflecken entfernt, so muss dies zutreffen. Allerdings haftet der Verkäufer nur für Werbeaussagen, die eine konkrete Eigenschaft betreffen. Reißerische Werbeaussagen bleiben auch nach der neuen Rechtslage folgenlos. Beispiel: Werbeaussagen wie Mercedes ist besser als BMW, das weißeste Weiß ihres Lebens oder der Käfer läuft und läuft und läuft... sind bloße Slogans und keine Eigenschaftszusicherung. Mit dieser Regelung schuldet der Verkäufer Gewährleistung für Eigenschaften, die er nicht selbst, sondern der Hersteller in seiner Werbung versprochen hat. Weiß der Verkäufer, dass die Kaufsache, die in der Werbung versprochene Eigenschaft nicht hat, bleibt ihm nur die Möglichkeit, eine berichtigte Beschaffenheitsvereinbarung ausdrücklich nach 434 Abs. 1 S. 1 zu vereinbaren. II. Begriff des Rechtsmängel Nach 435 Abs. 1 erfüllt ein Verkäufer seine Pflicht auch dann nicht, wenn die gelieferte Sache einen Rechtsmangel aufweist. Ein solcher liegt vor, wenn ein Dritter aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum oder den ungestörten Besitz oder Gebrauch der Sache durch den Käufer beeinträchtigen kann. Beispiel: V verkauft dem K ein Einfamilienhaus, verschweigt jedoch, dass dieses vermietet ist. V verkauft dem K ein Textverarbeitungsprogramm, für das er keine Lizenz der Herstellerfirma hat.

4 III. Maßgebender Zeitpunkt - Recht Seite 121 Maßgebender Zeitpunkt, in dem der Mangel vorliegen muss, ist nach 446 der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Dies ist der Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Verkäufer. Zu diesem Zeitpunkt muss der Mangel zumindest im Ansatz bereits vorhanden sein. Diese Voraussetzung darf man nicht unterschätzen. Nach neuem Recht beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen zwar 2 Jahre. Dies bedeutet aber nicht, dass man die Kaufsache innerhalb dieser Frist problemlos bei einer Funktionsstörung zurückgegeben kann. Man muss immer nachweisen, dass die Ursache des Fehlers schon bei der Übergabe zumindest im Ansatz vorhanden war. Die Gewährleistungsrechte Fall 38 K kauft bei V, einem Bekannten von ihm, eine alte Vitrine zum Preis von 500. Als er das gute Stück in seiner Bauernstube aufstellt, muss er feststellen, dass die linke Wandseite des Möbels ein unschönes Loch aufweist, welches bei einem früheren Umzug des V unerkannt entstanden sein muss. K verlangt Nacherfüllung. V wendet ein, dass ihm dies zum einen unmöglich ist und er zum anderen auch keine Zeit habe, an einem so unerheblichen Loch herumzuwerkeln., weil seine Arbeitszeit zu kostbar sei. Kann K Nacherfüllung oder ersatzweise Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen? Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sind die Gewährleistungsrechte (leider) nicht mehr abschließend im Kaufrecht geregelt. 437 zählt die Gewährleistungsrechte nur auf. Dies sind: - Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung) - Minderung des Kaufpreises - Rücktritt vom Vertrag - Schadenersatz - Ersatz vergeblicher Aufwendungen Aus der regellosen Aufzählung in 437 könnte man schließen, dass der Käufer nach seiner Wahl eines der Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Dem ist aber nicht so. Der Gesetzgeber hat vielmehr ein Rangverhältnis gewollt. In einer ersten Stufe hat die Nacherfüllung (Nachbesserung) Vorrang vor allen übrigen Gewährleistungsrechten. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus 437, aber aus den Vorschriften, auf die 437 bei Minderung, Rücktritt und Schadenersatz verweist. Diese Vorschriften setzen nämlich alle voraus, dass zuvor eine Mahnung erteilt oder eine Nachfrist gesetzt wurde. Auch 440 macht diesen Umstand deutlich und regelt zusätzlich zu den Vorschriften, auf die 437 verweist, mehrere Fälle, in denen eine Fristsetzung nicht erforderlich ist. Im Gewährleistungsrecht ist damit eine Fristsetzung für eine Nacherfüllung gemeint. Diese hat daher vor den anderen Rechten zunächst Vorrang. I. Nacherfüllung 439 Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel i.s.d. 434, 435 vor, so kann der Käufer gem. 439 I in der ersten Stufe zunächst nur zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung, Ersatzlieferung, Umtausch) wählen. Die Wahl des Käufers ist jedoch durch einige Rechte des Verkäufers eingeschränkt ( 439 III).

5 - Recht Seite 122 a) Ist eine Art der Nacherfüllung tatsächlich unmöglich ( 275 I) so wird der Verkäufer von dieser Art der Nacherfüllung befreit und seine Verpflichtung beschränkt sich auf die andere Art der Nacherfüllung.Dies steht nicht in 439, sondern ergibt sich aus 275 I. Beispiel: V vertreibt Digitalkameras aus Fernost. Er verkauft Auslaufmodelle. K erwirbt so ein Modell, bei dem der Blitz nicht funktioniert. K verlangt Nachlieferung, was dem V nicht möglich ist, weil er kein Neugerät mehr beschaffen kann. Der Gewährleistungsanspruch des K ist auf die Nachbesserung (Reparatur) beschränkt. b) Weiterhin kann der Verkäufer nach 439 Abs. 3 S.1 die Einrede der Unverhältnismäßigkeit erheben. Verhältnismäßig sind Nachbesserung oder Ersatzlieferung nur, wenn sie im Vergleich zu der jeweils anderen Art der Nacherfüllung die ökonomischere Alternative darstellen. Bei hochwertigen Gütern wird die Mangelbeseitigung regelmäßig ökonomischer sein als die Ersatzlieferung; bei Massenprodukten ist es in der Regel umgekehrt. II. Gescheiterte Nacherfüllung Wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, kann der Käufer nach 437 Nr. 2 zum Rücktritt oder alternativ zur Minderung des Kaufpreises übergehen. Daneben steht ihm nach 437 Nr. 3, 280 ff evtl. Schadensersatz statt und/oder neben der Leistung zu. Das Kaufrecht regelt diese Gewährleistungsansprüche nicht mehr unter den 433 ff., sondern verweist in 437 auf die Ihnen bekannten Regeln über den Rücktritt oder den Schadensersatz. Es stellt sich mithin die Frage, wann die Nacherfüllung gescheitert ist. Alle Rechte auf der 2. Stufe setzen grundsätzlich voraus, dass dem Verkäufer vom Käufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. vgl. Rücktritt Minderung Schadensersatz Nr. 2, 323 I Nr. 2, 441 I S.1 (statt des Rücktritts!, d.h. die Voraussetzungen des Rücktritts müssen vorliegen) Nr. 3, 281 I,II Von daher ist die Nacherfüllung gescheitert, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Nachfrist gesetzt hat, die aber fruchtlos abgelaufen ist Daneben sind noch folgende Fälle relevant: Hat der Käufer Nachbesserung verlangt und führt der Verkäufer diese auch durch, gilt die Nachbesserung nach 440 S.3 spätestens nach dem zweiten erfolglosen Versuch als gescheitert. Einer weiteren Fristsetzung bedarf es nicht. Nach 440 S.2 ist die Nacherfüllung auch dann gescheitert, wenn die Mängel zwar immer erfolgreich repariert werden, sich aber derart häufen, dass die Verwendbarkeit der Sache eingeschränkt oder die weitere Nachbesserung sonst unzumutbar ist (Montagsauto). Auch in diesem Fall ist eine Nachfristsetzung entbehrlich. Schließlich ist die Nacherfüllung gescheitert,, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert. Dies steht einer endgültigen Erfüllungsverweigerung gleich ( 440 S.1) III. Rücktritt Ist die Nacherfüllung gescheitert, kann der Käufer gem. 437 Nr. i.v.m. 323 I den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Voraussetzungen sind Ihnen aus dem Skript Leistungsstörungen bekannt. Hier deshalb nur noch ein Prüfungsschema:

6 - Recht Seite 123 Prüfungsschema für den Rücktritt des Käufers, 437 Nr. 2, Wirksamer Kaufvertrag 2. Der Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sachmangel, 434, oder einem Rechtsmangel, 435 behaftet sein. 3. Nachfristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit 323 -beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder unmöglich -Nacherfüllung fehlgeschlagen -Nacherfüllung für Käufer unzumutbar 4. Erfolgloser Fristablauf (wenn Nachfrist nicht entbehrlich) 5. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts (z.b.) wenn Gewährleistung wirksam ausgeschlossen) Der Käufer kann in folgenden Fällen nicht zurücktreten: Der Rücktritt ist ausgeschlossen, weil im Vertrag die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde Gem. 323 Abs. 5 S.2 ist bei einem bloß unerheblichen Mangel der Rücktritt ausgeschlossen. Eine Minderung des Kaufpreises bleibt aber möglich. Wenn der Käufer für den Mangel selbst allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, ist sein Rücktrittsrecht gem. 323 Abs. 6 ausgeschlossen. Lösung Fall 37 A. K könnte von V Nacherfüllung gem. $ 437 Nr. 1 i.v.m. 439 I verlangen, sofern ein Sachmangel nach 434 vorliegt. 1) Weder haben V und K eine bestimmte Beschaffenheit der Vitrine vertraglich vereinbart ( 434 I1) noch ist die vertraglich vorausgesetzte Eignung der Vitrine als Möbelstück beeinträchtigt ( 434 I1 Nr.1) 2) Ein Loch in einem Möbelstück ist aber nicht die Beschaffenheit, von der ein Käufer üblicherweise auch bei gebrauchten Möbelstücken ausgehen kann ( 434 I 2 Nr. 2) Folglich ist die Vitrine mangelhaft. 3) Nach 439 I hat K nunmehr ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung a) Eine Nachlieferung ist dem V unmöglich, da es sich um ein Einzelstück handelt. Er wird folglich von der Verpflichtung zur Nachlieferung gem. 275 I frei. b) Von der Verpflichtung zur Nachbesserung könnte V gem. 439 III frei geworden sein, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. V behauptet dies unter Hinweis auf seine kostbare Arbeitskraft. Allerdings wird er sich nicht auf die unechte Unmöglichkeit ( 275 II) berufen können, da er die Möglichkeit hat, die Reparatur durch Dritte durchführen zu lassen. K hat somit Anspruch gegen V auf Nachbesserung. IV. Minderung Ist die Nacherfüllung gescheitert, ist die Minderung das zweite Gestaltungsrecht neben dem Rücktritt. Nach 437 Nr. 2 kann der Käufer dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie beim Rücktritt, mit Ausnahme des Ausschlusses bei bloß unerheblichen Mängeln. In diesen Fällen ist nur der Rücktritt, nicht aber die Minderung ausgeschlossen. Bei der Minderung des Kaufpreises darf aber nicht einfach der Reparaturkostenaufwand vom Kaufpreis abgezogen werden. Vielmehr ist nach 441 Abs. 3 der vereinbarte Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem Wert im mangelbehafteten Zustand steht. Es gilt folgende Formel: Geminderter Kaufpreis = Wert mit Mangel x vereinbarter Kaufpreis Wert ohne Mangel

7 - Recht Seite 124 V. Schadensersatz statt der Leistung Ist die Nacherfüllung gescheitert, kann der Käufer auch Schadensersatz statt der Leistung fordern. Wie sie bereits wissen, sind die Voraussetzungen die gleichen wie die des Rücktritts. Hinzukommen muss nur das Verschulden des Verkäufers für den Mangel, wobei die gesetzliche Vermutung seines Verschuldens ( 280 I) auch hier gilt. Lösung (Fortsetzung) B. K könnte gem. 437 Nr. 2, 323 ein Rücktrittsrecht vom Vertrag haben 1) K und V haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen 2) V hat seine Hauptleistungspflicht nicht vertragsgemäß erbracht. Die Vitrine war bei der Übergabe sachmangelbehaftet. 3) Grundsätzlich muss K dem V gem. 323 I S.2 vor einem Rücktritt eine Nachfrist für die Nacherfüllung setzen. Allerdings könnte dies hier gem. 323 II Ziff. 1 entbehrlich sein. V hat beide Arten der Nacherfüllung verweigert. Ob V zu Recht auch die Nachbesserung verweigert hat, ist unerheblich. Die bloße Weigerung des V genügt, um seine ernsthafte Erfüllungsverweigerung anzunehmen. 4) Der Rücktritt könnte schließlich gem. 323 V S.2 ausgeschlossen sein, wenn die Pflichtverletzung nur unerheblich ist. Da es sich aber um ein unschönes Loch handelt, und anzunehmen ist, dass K die Vitrine bei Kenntnis des Schadens nicht gekauft hätte, kann die Pflichtverletzung nicht als unerheblich bezeichnet werden. K kann daher gem. 437 Nr. 2, 323 vom Kaufvertrag zurücktreten.

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