Nacherfüllung : durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung möglich

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1 Schuldrecht: Abwicklung von Werkverträgen Stand: Juli 2004 Was ist zu beachten? Wann liegt ein Mangel vor? Die Definition für einen Mangel im Werkvertrag ( 633 BGB neu) wurde inhaltlich und textlich genauso geregelt wie der Mangelbegriff im Kaufrecht. Das bedeutet, ein Werk ist fehlerhaft wenn: es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, im Vertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde: Mangel, wenn sich das Werk nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch ein Verwendungszweck definiert wurde, liegt ein Mangel vor, wenn sich das Werk nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Wenn der Werkunternehmer ein anderes als das bestellte Werk liefert. Wenn der Werkunternehmer in zu geringer Menge liefert. Welche Gewährleistungsrechte gibt es? Es ist zu beachten, dass der Besteller zwei Arten von Gewährleistungsrechte hat: Verschuldensunabhängige Ansprüche und Ansprüche, die nur bestehen, wenn der Unternehmer den Mangel verschuldet hat. Tischlermeister T soll für den Lehrer X ein Kaspertheater für dessen Kinder bauen. T tut dies, allerdings ist das Guckloch hinterher kleiner als von X bestellt. X ist damit nicht einverstanden. Was kann er tun? Er kann folgende Gewährleistungsrechte geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, ob den Tischlermeister ein Verschulden trifft oder nicht: Nacherfüllung : durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung möglich X fordert den T auf, ein neues Kaspertheater zu bauen. T weigert sich, das Theater ganz neu zu bauen und will lediglich das Loch vergrößern. Muss X dies akzeptieren oder hat er das Wahlrecht, auch Neuerstellung zu verlangen? Im Gegensatz zum Kaufvertragsrecht hat im Werkvertragsrecht der Unternehmer das Wahlrecht zu entscheiden, ob den Anspruch auf Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder durch Neuherstellung erfüllt. Er steht dem Produktionsprozess näher, so dass der Besteller seine Entscheidung akzeptieren muss. /..2

2 2 X setzt dem T eine Frist von zwei Wochen, um das Guckloch zu vergrößern. Er schreibt nicht, was er tun will, wenn der Unternehmer T in dieser Frist nicht reagiert. Reicht das? JA! Der Besteller muss dem Unternehmer lediglich eine Frist setzen, bis zu der die Nacherfüllung erfolgt sein soll. Er muss sich bei der Fristsetzung noch nicht entscheiden, welche konkreten weiteren Rechte er in Anspruch nehmen will, wenn der Unternehmer den Nacherfüllungsanspruch nicht erfüllt. T lässt die Frist verstreichen, weil er es wegen eines Großauftrages nicht schafft, diese Kleinigkeit zu erledigen. Nach Ablauf der Frist macht X sofort Minderung des Werklohnes geltend. Dies hat er vorher nicht angekündigt - geht das? Ja, sobald der Unternehmer eine ihm gesetzte Frist hat verstreichen lassen, ohne zu reagieren, hat der Besteller das Recht, die Gewährleistungsrechte Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, zu verlangen. Darauf, dass T unverschuldet nicht rechtzeitig versucht hat, nachzuerfüllen, kommt es nicht an. Es gilt daher immer sehr aufzupassen, wenn ein Unternehmer von einem Besteller eine Frist gesetzt bekommt! X hat dem T eine Frist von 2 Tagen für die Nacherfüllung gesetzt. T findet dies unangemessen kurz - wie sollte er reagieren? Das Gesetz verlangt, dass die Frist angemessen sein muss. Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab als Richtgröße wird man 2 Wochen ansehen können. Wurde eine zu kurze Frist gesetzt, muss der Unternehmer dennoch reagieren. Denn eine zu kurze Frist führt dazu, dass zumindest eine angemessene Frist in Gang gesetzt wird. Der Unternehmer sollte daher auf jeden Fall innerhalb von 2 Wochen auf die Fristsetzung des Bestellers reagieren. X hat sich mit T telefonisch über die Größe des Guckloches im Kaspertheater gestritten. In dem Telefonat sagt T: Ich mache da nichts mehr. X will daher den Werklohn mindern. Muss er erst noch offiziell eine Frist zur Nacherfüllung setzen? Nein, eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung ausgesprochen hat, bereits eine Nacherfüllung probiert wurde, die gescheitert ist, dem Besteller eine Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Nachbesserung ist nicht erfolgt / nicht erfolgreich - Recht auf: a) Rücktritt X hat den T mit Fristsetzung aufgefordert, das Guckloch zu vergrößern. T hat dies versucht, dabei ist jedoch die Spanholzplatte zerborsten die Nacherfüllung ist somit gescheitert. X will jetzt gar kein Kaspartheater mehr von T haben kann er vom Vertrag zurücktreten? Ja, er kann frei entscheiden, ob er Rücktritt, Minderung oder Selbstvornahme geltend machen will. /..3

3 3 Bauunternehmer B hat für den Rechtsanwalt R eine Garage gebaut. Da die von R gewünschten Klinker nicht zu beschaffen waren, hat B einen ähnlichen Klinker verwandt - ohne dies mit R abzustimmen. R merkt dies und will jetzt vom Vertrag zurücktreten ist das möglich? Nein, hier greift eine Sonderregelung, die sich insbesondere im Baubereich auswirken wird: Der Rücktritt vom Vertrag ist in den Fällen, in denen der Schuldner (B) eine Teilleistung erbracht hat, nur dann möglich, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. R hat hier eine funktionstüchtige Garage bekommen sein Rücktritt ist daher ausgeschlossen. Hinweis: Ein Rücktritt ist dann ausgeschlossen, wenn ein nur unerheblicher Mangel vorliegt. b) Minderung Statt des Rücktritts hätte X auch Minderung des Werklohnes verlangen können. Neu ist, dass der Besteller auch dann zur Minderung berechtigt ist, wenn ein unerheblicher Mangel vorliegt (Unterschied zum Rücktritt). c) Selbstvornahme Statt Rücktritt und Minderung nach erfolglos verstrichener Frist kann der Besteller den Mangel auch auf Kosten des Unternehmers selbst beseitigen. X hat den T vergeblich aufgefordert, das Guckloch des Kaspertheaters innerhalb von zwei Wochen zu vergrößern. Ohne Vorwarnung beauftragt X nun den Konkurrenten des X, den Tischlermeister Y, der die Korrektur vornimmt. Dessen Werklohn stellt X dem T in Rechnung. Hätte er ihn vorher darauf hinweisen müssen, dass er einen Dritten einschaltet? Nein! Hier liegt eine wesentliche Änderung vor: Nach neuem Recht reicht es, wenn der Besteller dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, die abgelaufen ist. Sofort nach Ablauf der Frist, kann der Besteller einen Dritten beauftragen und dem Unternehmer diese Kosten in Rechnung stellen. d) Schadenersatz Wie im Kaufrecht hat im Werkvertragsrecht der Besteller dann einen Anspruch auf Schadenersatz statt Leistung, wenn ihn wegen des Mangels ein Verschulden trifft. Neu ist, dass der Besteller Schadenersatz auch neben Rücktritt oder Minderung verlangen kann. Der Besteller kann entscheiden, ob er den sog. kleinen oder großen Schadenersatz verlangen will. /..4

4 4 Der kleine Schadenersatz (Schadenersatz statt der Leistung) bedeutet, dass der Besteller das mangelhafte Werk behält, und nur den Minderwert in Geld ersetzt bekommt. Er setzt folgendes voraus: Mangelhafte Leistung des Unternehmers Unternehmer hat diesen Mangel zu vertreten (Fahrlässigkeit genügt!) der Besteller hat eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt diese Frist ist erfolglos abgelaufen Der große Schadenersatz (Schadenersatz statt der ganzen Leistung) bedeutet, dass der Besteller das Werk insgesamt zurückgibt und stattdessen den durch die Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstandenen Schaden ersetzt bekommt. Er setzt neben den vier oben genannten Voraussetzungen voraus, dass das Interesse des Bestellers an einem mangelfreien Werk weggefallen ist. Bauunternehmer B soll in dem Haus des X einen Wanddurchbruch zur Vergrößerung des Wohnzimmers durchführen. Bei der Durchführung des Auftrages laufen die Gesellen nicht wie an sich besprochen- jeweils durch den Garten, sondern wählen den direkten Weg durch das mit empfindlichem Parkett ausgestattete Esszimmer. Dabei zerkratzen sie mit ihren Arbeitsschuhen das Parkett. X verlangt von B Schadenersatz. Gibt es dafür eine Anspruchsgrundlage? Ja, einen Schadenersatzanspruch gab es in diesem Fall auch schon nach altem Recht. Man sprach von der sog. Positiven Vertragsverletzung. Jetzt ist dieser Fall neu und ausdrücklich in 241 II BGB neu geregelt. Kann Vergütung für einen Kostenvoranschlag verlangt werden? Der Gesetzgeber hat eine neue gesetzliche Auslegungsregel in das Gesetz aufgenommen: Danach ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Der Unternehmer kann diese Vermutung widerlegen wenn er nachweisen kann, dass eine Vereinbarung vorliegt, nach der für den Kostenvoranschlag eine Vergütung verlangt werden kann. S, Inhaber eines Sanitärbetriebes, hat dem X einen Kostenvoranschlag für ein neues Badezimmer erstellt. Er hat keine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütung für diesen Kostenvoranschlag getroffen, weil er eine entsprechende Klausel in seine AGB aufgenommen hat, die er immer mit der Auftragsbestätigung verschickt. Ist das klug? Nein: Für den Fall, dass kein Auftrag zustande kommt, bleibt er in jedem Fall auf den Kosten sitzen. Kommt ein Auftrag zustande, bleibt das Risiko, dass ein Gericht die Klausel für nicht wirksam erachtet, da sie als überraschende oder unangemessen Klausel gewertet werden könnte. Besser ist daher in jedem Fall eine kurze schriftliche Vereinbarung. /..5

5 Was wird aus dem Werklieferungsvertrag? 5 Ein Optiker bekommt den Auftrag, in eine Brille, die er dem Kunden verkauft, dessen individuellen Brillengläser einzuarbeiten. Welche Regelungen sind auf diesen Vertrag anwendbar? Die neue Vorschrift des 651 BGB regelt, dass auf alle Verträge, die eine Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gerichtet sind, Kaufrecht anzuwenden ist. Ein Tischler fertigt nach den Wünschen des X einen Couchtisch. Es sind die Regelungen des Kaufrechts anwendbar mit der Konsequenz, dass sich X auf die Privilegierungen des Verbrauchsgüterkaufs berufen kann! Achtung: Dieses Merkblatt der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.

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