Übersicht Werkvertrag
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- Elsa Dresdner
- vor 7 Jahren
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1 Übersicht Werkvertrag Abnahme - Fälligkeit des Werklohns - Anwendbarkeit der Mängelrechte Mangel: funktionaler Mangelbegriff Mängelrechte - spezifisch: 637 BGB, insbesondere Vorschuss Kündigung Sicherheiten Folie 69
2 Sachverhalt Übungsfall 8 S will in wasserreichem Gebiet ein unterkellertes Eigenheim errichten. Architekt A plant für S und erstellt ein Leistungsverzeichnis, das nicht hinreichende Abdichtung vorsieht. Nach diesem Leistungsverzeichnis beauftragt S, vertreten durch A, den B. B teilt während des Baus Bedenken wegen zu geringer Abdichtung dem A mit. Als A nicht reagiert, baut B weiter. Nach Fertigstellung dringt Wasser ein. S verlangt Nachbesserung. B verlangt Sowieso-Kosten von EUR, S bietet Bürgschaft B verweigert Nachbesserung ohne Vorkasse. S schaltet C ein, der insgesamt EUR berechnet. Was kann S von B erstattet verlangen? Folie 70
3 Vertiefungsbeispiel Elektrodüker Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Herstellung und der Vermessung eines sog. Elektrodükers (die Unterführung eines Elektrokabels), sowie mit der Dokumentation seiner Lage. Diese Dokumentation sollte als Grundlage für die von einem Drittunternehmer im Zusammenhang mit Erdarbeiten zu erstellenden Rammpläne dienen (Funktion). Entsprechend dem Auftrag der Klägerin nahm die Beklagte die Lage der Start- und Zielgrube des Dükers auf und stellte seinen Verlauf mittels einer visierten geradlinigen Verbindung der zwei aufgemessenen Punkte dar. Eine Einmessung des tatsächlichen Verlaufs erfolgte - dem Auftrag entsprechend - jedoch nicht. Die so gefertigten Bestandspläne überließ die Beklagte einem mit der Erstellung von Rammplänen für Folgewerke beauftragten Drittunternehmen. Bei später durchgeführten Rammarbeiten wurde der Düker dann beschädigt. Folie 71
4 Übungsfall 8 Anspruch aus 637, 634 Nr. 2 BGB 1. Werkvertrag 2. Werkmangel ( 633 BGB) Beschaffenheitsvereinbarung, aber Gebrauchstauglichkeit vorrangig; sog. funktionaler Mangelbegriff 3. Nachfrist 4. Kein Verweigerungsrecht der B - S musste Sowieso-Kosten zwar tragen, - B konnte aber nur Sicherstellung, nicht Vorauszahlung verlangen. - B hat Verweigerungsrecht nicht ordnungsgemäß geltend gemacht. 5. Umfang des Aufwendungsersatzes - Aufwendungen in Höhe von entstanden - Anrechnung der Sowieso-Kosten in Höhe von Anrechnung des Mitverschuldens (Quotelung: 2/3) wegen fehlerhafter Planung des Architekten (Erfüllungsgehilfe) in Höhe von Anspruch ist auf beschränkt. Folie 72
5 BGH NJW 2011, 3780 Leitsatz1: Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Zur Begründung in Rn 11: [ ] Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit. [ ] Folie 73
6 Übungsfall 8 - Abwandlung Problem: Muss sich S auch insoweit Verschulden des A als Mitverschulden nach 254 II 2, 278 BGB zurechnen lassen? Nein, denn S trifft gegenüber B keine Obliegenheit die Abreiten zu überwachen. Ergänzung: Dem S haften B und A gesamtschuldnerisch ( 426 BGB). Folie 74
7 Vorschusspflicht 669 BGB: Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten. 637 BGB: (3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. Folie 75
8 BGHZ 110, 205 = NJW 1990, 1475 Der Vorschuß ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein vorweggenommener und abzurechnender Ersatz von Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. Nach Mängelbeseitigung obliegt es dem Besteller darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß er noch nicht abrechnen kann. Folie 76
9 BGHZ 183, 366 = NJW 2010, 1192 Der Auftragnehmer kann einen an den Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen. Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat. - Welche Frist für die Mängelbeseitigung angemessen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, die für diese maßgeblich sind. Abzustellen ist auch auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers und die Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, weil er in der Beseitigung von Baumängeln unerfahren ist und hierfür fachkundige Beratung benötigt. - Der Vorschuss ist trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nicht zurückzuzahlen, soweit er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zweckentsprechend verbraucht worden ist oder es feststeht, dass er alsbald verbraucht werden wird. Folie 77
10 BGHZ 105, 103 = NJW 1988, 2728 Hat der Besteller vom Unternehmer zur Beseitigung von Mängeln einen Kostenvorschuß erhalten, so ist er grundsätzlich nicht gehindert, vor dessen bestimmungsgemäßer Verwendung Schadensersatz [...] zu verlangen und mit diesem Anspruch gegen die Forderung des Unternehmers auf Rückgewähr des Vorschusses aufzurechnen. Folie 78
11 Kündigung Außerordentliche Kündigung - Institut anerkannt BGB passt nicht mangels Dauerschuldverhältnis - Einschlägig 323 IV, II Nr. 3 BGB (BGHZ 193, 315) Freie Kündigung des Bestellers - Bezeichnung unpassend, weil Besteller nicht frei wird. - vgl. 326 II BGB Wirkung ist Vertragsteilung Nach BGHZ 167, 345 bleibt Abnahme erforderlich Folie 79
12 Sicherheiten KFZ-Reparatur BGB (gesetzliches Pfandrecht) Bauhandwerker BGB - 648a BGB Folie 80
13 Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I 1. Was ist mit dem funktionalen Mängelbegriff gemeint? Eine Werkleistung ist selbst dann mangelhaft i.s.v. 633 II BGB, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind, das Werk allerdings nicht zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch geeignet ist. 2. Was versteht man unter den Sowieso-Kosten? Die Kosten für Leistungen, die der Unternehmer zwar nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht schuldet, er aber zur Herbeiführung eines funktionsfähigen und damit mangelfreien Werkes durchführen muss und durch die das ursprüngliche Werk ohnehin teurer geworden wäre. Sie sind vom Besteller zu tragen. 3. Steht einem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht bzgl. der Nacherfüllung zu, sofern vom Besteller eine Kostenbeteiligung aussteht? Der Werkunternehmer kann die Nacherfüllung von einer angemessenen Sicherheitsleistung des Bestellers abhängig machen, sofern dieser sich an den Kosten etwa weil es sich um Sowieso-Kosten handelt beteiligen muss. Leistet der Besteller eine solche Sicherheit nicht, steht dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Folie 81
14 Aufbau- und Vertiefung Fall 8 II 4. Ist 254 BGB bei der Nacherfüllung im Werkvertragsrecht anwendbar? - Die Norm ist direkt nur auf Schadensersatzansprüche anwendbar. Es handelt sich jedoch um eine besondere Ausprägung von Treu und Glauben ( 242 BGB), so dass etwaige Mitverursachungsbeiträge des Bestellers hiernach auch im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs nach 635 I zu berücksichtigen sind. 5. Wie ist das Verhältnis von Bauherr und Bauunternehmer bzgl. der Bauaufsicht? Der Bauherr schuldet dem Bauunternehmer keine Bauaufsicht. Ein etwaiges Aufsichtsverschulden des Architekten ist ihm damit nicht gem. 254 II 2, 278 BGB zurechenbar. Folie 82
Zäsur der Abnahme. Folie 81. Repetitorium Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby
Zäsur der Abnahme Fälligkeit des Werklohns, 641 Abs. 1, 650g Abs. 4 Nr. 1 BGB Übergang der Preisgefahr (wie 446 BGB) auf den Besteller, 644 BGB Beginn der Verjährung nach 634a Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Nr.
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