Fall 12 Ein Haus im Grünen. Anspruch B./.L auf Beseitigung sämtlicher Mängel gem. 634 Nr. 1, 635 I BGB. 2. Vorliegen eines Sachmangels, 633 II BGB

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1 Fall 12 Ein Haus im Grünen Ausgangsfall Anspruch B./.L auf Beseitigung sämtlicher Mängel gem. 634 Nr. 1, 635 I BGB I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Werkvertrag, 631 BGB (+) 2. Vorliegen eines Sachmangels, 633 II BGB Definition: Abweichung der Ist- von der nach 633 BGB zu bestimmenden Sollbeschaffenheit Vorliegend vertragliche Vereinbarung betr. Türrahmen und Parkett, wovon der Istzustand zum Nachteil des B abweicht (+) 3. Kein Ausschluss der Mängelrechte nach 640 II BGB Abnahme des Werkes gem. 640 I 1 BGB (+), Entgegennahme des Werkes verbunden mit der Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung Kenntnis der Mängel (+) 4. Nacherfüllungsverlangen, 635 BGB

2 Anspruch durchsetzbar? Gem. 640 II BGB nur, wenn sich B die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vorbehalten hat (+) hinsichtlich des Laminats (-) hinsichtlich der Türrahmen Fraglich, ob Vorbehalt der Rechte hinsichtlich eines Mangels die Gewährleistungsansprüche insgesamt aufrechterhält? i.e. nur bzgl. Laminat: Arg. ex Wortlaut; zudem steht Besteller nicht schutzlos (Schadensersatzanspruch bleibt ihm erhalten, vgl. Wortlaut des 640 II 2 BGB). Zusatzfrage Rechtsgrundlage, die Annahme zu verweigern: 640 II 1 BGB Abnahmepflicht grds. (+) ABER: nur bei vertragsgemäß hergestelltem Werk Hier gerade nicht der Fall ALLERDINGS: unwesentliche Mängel rechtfertigen keine Abnahmeverweigerung, 640 II 2 BGB Unwesentlich ist ein Mangel, wenn dem Besteller zugemutet werden kann, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anzunehmen und sich mit den Gewährleistungsrechten zu begnügen. Hier: Im Vergleich zum Gesamtobjekt (Haus) nur nebensächliche, nicht ins Gewicht fallende Details. Unwesentlichkeit daher (+), so dass ein Abnahmeverweigerungsrecht i.e. nicht besteht.

3 Abwandlung 1 Anspruch L./.B auf Zahlung von EUR aus 631 I BGB I. Anspruch entstanden (+), wirksamer Werkvertrag (s.o.) Anspruch durchsetzbar 1. Einrede fehlender Fälligkeit, 641 I BGB (-), Fälligkeit grds. erst nach Abnahme, die hier aber erfolgt ist 2. Einrede der Mangelhaftigkeit, 641 III BGB Besteller kann Beseitigung eines Mangels verlangen (+) Fälligkeit (+) Umfang des Leistungsverweigerungsrechts (nicht Gesamtbetrag, nur angemessener Teilbetrag darf zurückgehalten werden: Doppelte Mängelbeseitigungskosten, 641 III Hs. 2 BGB I Ergebnis Zahlungsanspruch besteht dem Grunde nach. Durchsetzbar aber nur i.h.v EUR. Rest nur Zug-um-Zug gegen Reparatur des Parketts.

4 Abwandlung 2 A. Anspruch C./.B auf Schadensersatz in Höhe von 200 EUR aus 536a I Var. 1, 549 I BGB I. Wirksamer Wohnraummietvertrag, 549 I, 535 BGB Unwirksamkeit nach 125 S. 1 BGB? (-), Rechtsfolge ist lediglich die Modifikation der Laufzeit des Vertrages, Nichtigkeit würde auch Zweck des Mieterschutzes widersprechen Anfänglicher Mangel der Mietsache, 536a I Var. 1 BGB Abweichung Ist- von der Sollbeschaffenheit Sollbeschaffenheit hier nicht vertraglich vereinbart Daher Sollbeschaffenheit nach dem Vertragszweck zu bestimmen Mieter darf in einem zu Wohnzwecken gemieteten Haus einen funktionierenden Abwasserabfluss erwarten, anderenfalls bestimmungsgemäße Nutzung des fraglichen Kellerraumes als Waschkeller nicht möglich I (P) Verschuldenserfordernis? NEIN, 536a I Var. 1 BGB stellt einen Fall einer gesetzlich geregelten Garantiehaftung dar, Wortlaut beschränkt Verschuldenserfordernis auf den später, d.h. nach Vertragsschluss, eingetretenen Mangel. IV. Ausschluss nach 536c II Nr. 2 BGB? 1. Unterlassen der nach 536c I 1 BGB erforderlichen Mängelanzeige durch den Mieter (+) 2. Kausalität zwischen Unterlassen der Mängelanzeige und Unterbleiben der Abhilfe (+) V. Ergebnis: Schadensersatzanspruch des C wg. Ausschluss nach 536c II Nr. 2 BGB (-)

5 B. Anspruch B./.C auf Schadensersatz in Höhe von EUR aus 536c II 1, 549 I BGB I. Wirksamer Mietvertrag (+) I Unterlassen der gebotenen Mängelanzeige Verschulden (ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung) (+), Mängelanzeige hier schuldhaft unterblieben IV. Schaden (+) in Form des Schimmelbefalls V. Kausalität zwischen Unterbleiben der Mängelanzeige und Schaden (+) Schimmelbefall wahrscheinliche und gewöhnliche Folge einer durch unzureichenden Abwasserabfluss entstandenen Durchfeuchtung der Kellerwände VI. Ergebnis Schadensersatzanspruch (+) Gem. 249 I BGB grds. auf Naturalrestitution gerichtet ABER nach 249 II 1 BGB kann B wählen, den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag zu verlangen Zusatzfrage 550 S. 1 BGB: Vertrag gilt hier wg. Formverstoßes als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

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