Lösung Fall 18 Teil 1
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- Stephan Brandt
- vor 7 Jahren
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1 I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als einer eigenen Anspruchsgrundlage ausgegangen werden.] Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November aus 288 I 1. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass eine Geldschuld, mit deren Erfüllung sich S gegenüber P in Verzug befindet. 1. Geldschuld, 288 I 1 S schuldet dem P lt. Sachverhalt einen Kaufpreis i.h.v ; eine Geldschuld liegt somit vor. 2. Verzug des S, 286 I a) Schuldverhältnis zwischen P und S S müsste Schuldner einer Geldschuld sein. S hat von P eine Papiermaschine gekauft und schuldet ihm aus diesem wirksamen Vertrag noch , gem. 433 II Alt. 1. Folglich ist S Schuldner. b) Fällige, durchsetzbare Forderung Ferner müsste die Forderung des P fällig und durchsetzbar sein. Zwischen P und S war vereinbart, dass S den Kaufpreis am 31. August begleichen müsse. Zu diesem Zeitpunkt war seine Schuld fällig, vgl S hat aber zu diesem Zeitpunkt nicht geleistet. Damit war die Forderung des P ab dem 31. August fällig und durchsetzbar. c) Mahnung/ Entbehrlichkeit der Mahnung Grundsätzlich müsste S von P gemahnt worden sein. Etwas anderes könnte sich aus 286 II Nr. 1 ergeben. Hier war der Zeitpunkt der Leistung nach dem Kalender bestimmt. d) Nichtleistung trotz Fälligkeit und Entbehrlichkeit der Mahnung S hätte spätestens am 31. August leisten müssen. Da er dies nicht getan hat, ist er am 1. September ohne Mahnung in Verzug geraten. e) Kein Verzug ohne Verschulden [Vertretenmüssen], 286 IV S müsste die Nichtleistung zu vertreten haben. Grundsätzlich hat nach 276 BGB der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Schuldner einer Geldschuld hat seine Nichtleistung auch dann zu vertreten, wenn ihm kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, da sich bei einer Geldschuld eine strengere Haftung aus dem 1
2 Inhalt des Schuldverhältnisses ergibt nach 276 I. Auch an 286 IV scheitert das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen nicht. 3. Höhe der Verzugszinsen, 288 I, 247 I 1 Damit hat S seine Geldschuld gemäß 288 I 1 während des Verzugs zu verzinsen. Hier befand sich S in dem Zeitraum von 1. September bis zum 30. November in Verzug [durch die Zahlung ist de Verzug beendet worden]. Der Verzugszinssatz beträgt gemäß 288 I 2 fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der in 247 angesprochen ist (beachte in den Fußnoten von 247 BGB die Hinweise zur Anpassung dieses Zinssatzes. Er beträgt seit dem ,32% 1 ). Da vorliegend aber kein Verbraucher ( 13 BGB) beteiligt ist, erhöht sich der Verzugszins nach 288 II BGB auf acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zwischenergebnis: P kann von S aus 288 I, II in dem Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 11,32 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von ,- verlangen. II. Aus 280 I, II, 286 P könnte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung gegen S haben aus 280 I, II, Schuldverhältnis: P hat einen vertraglichen Anspruch gem. 433 II Alt. 1 auf Zahlung der gegen S. Darin liegt ein Schuldverhältnis i.s.d. 280 I zwischen P und S. 2. Pflichtverletzung: S müsste seine vertragliche Pflicht verletzt haben. Dies wäre der Fall, wenn er trotz Fälligkeit die vertraglich geschuldete Leistung (Kaufpreiszahlung) nicht erbracht hätte. Die Leistung des S war seit dem 1. September fällig. Ein bestimmter Kalendertag für die Fälligkeit der Leistung ist eindeutig bestimmbar. Die Mahnung war daher entbehrlich. S war damit im Zeitpunkt seiner Zahlung bereits in Verzug und hat insoweit seine vertragliche Pflicht zur fristgerechten Lieferung verletzt. 3. Schaden Es fehlt jedoch an einem Schaden, da P nicht vorträgt, daß er das Geld anderweitig eingesetzt hätte, etwa zum Abschluß eines anderen Geschäfts oder zur Erzielung von Zinseinkünften. Er trägt auch nicht vor, daß er laufend Bankkredit in Anspruch nimmt und daher einen Schaden durch höhere eigene Zinszahlungen an die Bank erleidet. [4. Vertretenmüssen, 286 IV, 280 I 2 BGB ] 1 Vgl. ( ). 2
3 [An sich nicht mehr zu prüfen, da kein Schaden, hier nur zur Info aus der Original- Musterlösung:] S müsste den Verzug nach 286 IV, 280 I 2 BGB zu vertreten haben. Grundsätzlich hat nach 276 BGB der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Schuldner einer Geldschuld hat seine Nichtleistung auch dann zu vertreten, wenn ihm kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, da sich bei einer Geldschuld eine strengere Haftung aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergibt nach 276 I. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die Beweislast für das fehlende Verschulden bei S liegt und keine Gründe ersichtlich sind, die den S entschuldigen würden. 5. Rechtsfolge: Ersatz für Verzögerungsschaden nach 249 ff. BGB Da alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens dem Grunde nach gegeben sind, kann P nach 249 I BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand, d.h. die nicht rechtzeitige Zahlung, nicht eingetreten wäre. Nach der Differenzhypothese ist demnach der Zustand, wie er bei rechtzeitiger Lieferung bestanden hätte mit der tatsächlichen Lage zu vergleichen. Bei den von P geltend gemachten Zinsen handelt es sich aber nicht um einen Schaden, der durch die Verzögerung der Leistung des S eingetreten ist (s.o.). Aus 280 I, II, 286 besteht daher kein Anspruch (wenn man wie hier 288 I 1 BGB als eigene Anspruchsgrundlage sieht). Ergebnis: P kann die Zinsen gemäß 288 I, II geltend machen. Lösung Fall 18 Teil 2 A. Anspruch des P gegen D auf Schadensersatz aus 280 I, II, 286 BGB: P könnte gegen D einen Anspruch auf Ersatz des Produktionsausfalls und der Vertragsstrafe aus 280 I, II, 286 BGB i.v.m. 651 BGB haben. Damit ein Schadensersatzanspruch aus diesen Vorschriften dem Grunde nach besteht, müsste D mit einer Leistungspflicht in Verzug geraten sein, d.h. es müsste zunächst ein wirksames Schuldverhältnis bestehen und D müsste einer daraus resultierenden Pflicht schuldhaft nicht zur rechten Zeit nachgekommen und durch Mahnung ( 286 I BGB) oder andere Weise ( 286 II, III BGB) in Verzug geraten sein. I. Schuldverhältnis: P hat einen vertraglichen Anspruch gem. 651 S. 1 BGB i.v.m. 433 I 1 BGB auf Lieferung und Übereignung von 24 von D hergestellten Walzen zum Preis von ,-. In diesem von P und D geschlossenen Vertrag liegt ein Schuldverhältnis i.s.d. 280 I BGB. II. Pflichtverletzung: D müsste seine vertragliche Pflicht verletzt haben. Dies wäre der Fall, wenn er trotz Fälligkeit die vertraglich geschuldete Leistung (Walzenlieferung) nicht erbracht hätte. 3
4 Nach 271 I BGB ist eine Leistung, für die keine Zeit bestimmt ist, sofort fällig. Zwischen P und D ist jedoch vertraglich eine Lieferfrist von drei Wochen nach Übermittlung der Maßangaben vereinbart. Die Maßangaben sind am 10. März übermittelt worden. Es handelt sich um eine Ereignisfrist i.s.d. 187 I BGB. Folglich enden nach 188 II BGB die drei Wochen am 31. März. D.h. die Fälligkeit tritt erst am 1. April ein, weil erst dann P die Leistung verlangen kann. Aber auch die vereinbarte Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe der Angaben ist bereits abgelaufen. Die Leistung des D war damit seit dem 1. April fällig. Der Anspruch des P auf Lieferung muss aber nicht nur fällig, sondern auch durchsetzbar sein. Dem Anspruch dürfen also keine Einreden des D entgegenstehen. In Betracht käme allenfalls 320 BGB. Da P aber bereits bezahlt hat, kann sich D nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages berufen. Darüber hinaus enthält der Sachverhalt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der D die diesbezügliche Einrede überhaupt erhebt; allerdings genügt es für 320 BGB, daß das Zurückbehaltungsrecht besteht, wenn der Berechtigte nur wenigstens irgendwann im Prozeß diese Einrede erhebt. S hat somit seine vertragliche Pflicht zur fristgerechten Lieferung verletzt. III. Voraussetzungen des 286 BGB Für den Ersatz des Verzögerungsschadens müssen über die bloße Pflichtverletzung hinaus auch die (sonstigen) Verzugsvoraussetzungen nach 286 BGB vorliegen, 280 II BGB. Auch bei fälliger Leistung kommt der Schuldner nach 286 I 1 BGB jedoch grundsätzlich erst nach einer Mahnung in Verzug. In dem Brief des P an D, in dem er ihn an die Lieferfrist erinnert, könnte eine Mahnung gesehen werden. Die Erinnerung erfolgte nach Eintritt der Fälligkeit (Ablauf der drei Wochen s.o.). Allerdings ist fraglich, ob es sich um eine Mahnung i.s.d. 286 I BGB handelt. Dazu ist eine eindeutige und unbedingte Aufforderung zur Leistung erforderlich. Ein solches Leistungsverlangen lässt sich dem Text jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich nur um einen Hinweis auf die Fälligkeit. Möglicherweise könnte D hier jedoch auch ohne Mahnung in Verzug geraten sein. In den Fällen des 286 II BGB ist eine Mahnung nicht erforderlich. Es könnte sich hier um eine nach dem Kalender bestimmte Zeit für die Leistung i.s.d. 286 II Nr. 1 BGB handeln. Dazu ist erforderlich, dass allein durch die Zeitbestimmung unmittelbar oder mittelbar ein Kalendertag bezeichnet ist. Indem die Parteien eine Lieferzeit von drei Wochen nach Maßangaben vereinbaren, ist ein bestimmter Kalendertag für die Fälligkeit der Leistung nicht eindeutig bestimmbar. In Betracht kommt aber die Entbehrlichkeit der Mahnung nach 286 II Nr. 2. Hierzu müsste der Leistung ein Ereignis vorauszugehen haben und eine angemessene Zeit bestimmt sein, die sich nach dem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt. Ein Ereignis ist eine Handlung oder ein anderer sinnvoll wahrnehmbarer Umstand. Die Bekanntgabe der Maßangaben stellt ein derartiges Ereignis dar. Ferner ist es möglich nach dieser Bekanntgabe die Zeit nach dem Kalender zu berechnen. Schließlich erfolgt diese Bekanntgabe an einem feststellbaren Datum, hier dem 10. März. Ferner verbleiben dem D noch drei Wochen zur Herstellung. Da D sich schon vor Vertragsschluss über die Zeitspanne im Klaren war und nichts dagegen eingewandt hat, ist diese Zeit als angemessen zu bewerten. Die Mahnung war daher gem. 286 II Nr. 2 BGB entbehrlich. 4
5 D befand sich somit durch seine Nichtleistung ab 1.4. in Verzug, es sei denn, die Nichtleistung würde auf einem Umstand beruhen, den er nicht zu vertreten hat, 286 IV BGB: Solche Umstände sind hier aber nicht ersichtlich. Hinweis: Für den Ersatz des Verzögerungsschadens müssen über die bloße Pflichtverletzung hinaus auch die (sonstigen) Verzugsvoraussetzungen nach 286 BGB vorliegen, 280 II BGB. Hinweis: Für den Fall, dass der Gläubiger von dem sich im Verzug befindlichen Schuldner Schadensersatz verlangt, ist 286 IV im Übrigen überflüssig, da sich das Verschuldenserfordernis bereits aus 280 I 2 ergibt. 286 IV ist aber nötig, weil der Verzug nicht nur Schadensersatzansprüche des Gläubigers nach sich zieht. IV. Vertretenmüssen, 286 IV, 280 I 2 BGB D müsste die nicht fristgerecht Lieferung nach 286 IV, 280 I 2 BGB zu vertreten haben. Grundsätzlich hat nach 276 BGB der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Dazu, ob ein Verschulden des D vorliegt gibt es im Sachverhalt keine eindeutigen Anhaltspunkte. Es kann wohl von einem Organisationsverschulden ( 276 BGB) ausgegangen werden, da D seine Produktionsabläufe so zu organisieren hat, dass er alle seine Verpflichtungen einhalten kann. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die Beweislast für das fehlende Verschulden bei D liegt und keine Gründe ersichtlich sind, die den D entschuldigen würden. V. Schaden Dem P sind auch Verzugsschäden i.h.v entstanden: Produktionsausfall und Vertragsstrafe. Denn nach der Differenzhypothese ist der Schaden durch einen Vergleich von zwei Situationen zu ermitteln, der mit und der ohne das schädigende Ereignis. Das schädigende Ereignis ist vorliegend die Leistungsverzögerung: 1) Produktionsausfall i.h.v ,- Bei rechtzeitiger Lieferung der Walzen hätte P die Arbeit an den Papiermaschinen nicht unterbrechen müssen. Sein Schaden besteht u.a. in den Fixkosten, die er weiter zu bezahlen hatte (Arbeitslöhne u.s.w.). Exkurs: Nach 254 II S HS BGB besteht eine Schadensminderungspflicht. Wenn z.b. ein Bauunternehmer mit einem Bauarbeiterteam zwei Baustellen betreibt, kann er im Einzelfall verpflichtet sein, wenn die Arbeit an der einen Baustelle aufgrund Verzögerung der Anlieferung von Baumaterial ruhen muss, die Arbeiter auf der anderen Baustelle einzusetzen. Ein Verzugsschaden entsteht dann u.u. nur noch aufgrund notwendiger Sicherungsmaßnahmen. 2) Vertragsstrafe, Bei rechtzeitiger Belieferung durch D hätte P seinerseits die Papiermaschinen rechtzeitig fertig stellen und an K liefern können und hätte somit keine Vertragsstrafe ( 339 BGB) bezahlen müssen. 3) Sonstige Schäden 5
6 sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. P will zwar auch einen Verzugszins haben, doch teilt der Sachverhalt nicht mit, dass ihm insofern ein Schaden sei es durch Zinsentgang, sei es durch Kreditzinsen entstanden wäre. VI. Rechtsfolge: Schadensersatz für Verzögerungsschaden nach 249 ff. BGB Da alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens dem Grunde nach gegeben sind, kann P nach 249 I BGB verlangen so gestellt zu werden, wie wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand, d.h. die nicht rechtzeitige Lieferung, nicht eingetreten wäre. In diesem Fall hätte er die nicht zahlen müsse. Folglich sind ihm diese zu erstatten. Ergebnis: P hat einen Anspruch gegen D auf Ersatz eines Verzögerungsschadens i.h.v aus 280 I, II, 286. B. Anspruch des P gegen D auf Zahlung von Verzugszinsen aus 288 I, II BGB Zu prüfen bleibt, ob P von D Zahlung von Verzugszinsen aus 288 I, II BGB verlangen kann. Dies kommt nur in Betracht, wenn sich D mit der Erfüllung einer Geldschuld in Verzug befunden haben sollte. Hier war er jedoch mit seiner Lieferverpflichtung aus 433 I 1 BGB in Verzug. Damit scheidet ein Anspruch nach 288 I, II BGB aus. 6
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