Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen?

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1 1 Fall 1: EM-Halbfinale Kann K von J Schadensersatz wegen der zerstörten Gläser verlangen? A. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 280 Abs. 1, 241 II, 433 BGB I. Schuldverhältnis: Kaufvertrag (+) II. Pflichtverletzung: Schutzpflichtverletzung nach 241 II BGB (+) III. Vertretenmüssen? 276 nicht durch J aber durch M 278 Zurechnung an J (+) IV. Schaden (+) V. Ergebnis: Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 25 Euro gemäß 280 Abs. 1 BGB B. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 831 BGB (-), da V sich nach 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren kann. Kann K sein Geld zurück verlangen? Anspruch des K gegen J auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß 346 I, 323 I, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB I. Schuldverhältnis: Kaufvertrag II. Rücktrittserklärung: 349 III. Rücktrittsgrund gemäß 437 Nr. 2, Nicht vertragsgemäßes Erbringen einer fälligen Leistung Mangel bei Gefahrübergang als nicht vertragsgemäße Leistung 433 I S. 2 BGB 2. Fristsetzung Keine Entbehrlichkeit der Frist gemäß 323 II BGB, 440 BGB IV. Ergebnis: kein Rücktrittsrecht, Anspruch auf Rückzahlung (-) Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen? Anspruch des K gegen J auf Ersatz seines Gewinnausfalls, 280 I, 437 Nr. 3, 434 I S. 2 Nr. 2 BGB I. Schuldverhältnis: Kaufvertrag (+) II. Pflichtverletzung: Schlechtleistung, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB 1. Mangel bei Gefahrübergang (+) 2. Kein Gewährleistungsausschluss (+) 3. Weitere Voraussetzungen? Problem: Einordnung des Betriebsausfallschadens a. Schadensersatz statt der Leistung isv. 281 BGB?: Folge: Frist zur Nacherfüllung, gegen 281 spricht aber:

2 2 281 IV BGB schließt den Anspruch auf die Leistung aus, neben dem Nutzungsausfallschaden besteht meist aber ein Interesse des Gläubigers an der Nacherfüllung. kein SE statt der Leistung: Eine gedachte Nacherfüllung würde den Schaden nicht entfallen lassen, sodass der Nutzungsausfallschaden hier kein SE statt der Leistung ist. b. Verzögerungsschaden isv. 286 BGB? Folge: Frist zur Nacherfüllung, Mahnung, gegebenenfalls entbehrlich gemäß 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB Arg: Die Schlechtleistung ist auch immer eine Verzögerung der mangelfreien Leistung, gegen 286 BGB spricht aber: c. BGH: einfacher Schadensersatz gemäß 280 I BGB: Arg: Reg.-Begr: Liefert der Verkäufer schuldhaft eine mangelhafte Maschine und verzögert sich deswegen deren Inbetriebnahme, so ist der Betriebsausfallschaden unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des Verzugs unmittelbar nach 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen. BT-Drs. 14/6040, S Unterschied zwischen Verzögerung durch Schlechtleistung und Verzögerung durch Nichtleistung: III. Vertretenmüssen: Bei der Schlechtleistung kann der Käufer die Mangelhaftigkeit der Lieferung nur schwer entdecken, so dass er sie oft erst bemerkt, wenn er die Kaufsache in Verwendung nimmt. Eine Mahnung im Vorfeld ist ihm nicht möglich. Bei der Verzögerung der Leistung durch Nichtleistung dagegen kann der Käufer diese leicht erkennen und im Wege der Mahnung noch abwenden. Daher soll der Gläubiger bei der Nichtleistung grundsätzlich mahnen, um den Schuldner auf die Dringlichkeit der Leistung hinzuweisen. Das macht beim Betriebsausfallschaden aber keinen Sinn mehr. nach 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet zudem hier Fahrlässigkeit des M, die sich J gem. 278 BGB zurechnen lassen muss. IV. Schaden: Gewinnausfall 252 V. VI. Ergebnis: Anspruch des K gegen J auf Schadensersatz (+) Kann K sein Geld zurückverlangen, wenn J sich weigert irgendetwas für K zu tun? Anspruch des K gegen J auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß 346 I, 323 I, II, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB I. Schuldverhältnis: Kaufvertrag II. Rücktrittserklärung: 349 III. Rücktrittsgrund gemäß 437 Nr. 2, Nicht vertragsgemäßes Erbringen einer fälligen Leistung Mangel bei Gefahrübergang als nicht vertragsgemäße Leistung 433 I S. 2 BGB 2. Fristsetzung: Keine Fristsetzung aber Entbehrlichkeit der Frist gemäß 323 II Nr. 1 BGB IV. Kein Ausschluss des Rücktritts z.b. 323 VI BGB (-) V. Rechtsfolge

3 3 Rückgewähr des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fernsehers 346 I, 348 BGB. Kann K sein Geld zurückverlangen, wenn der reparierte Fernseher wieder defekt ist? Anspruch des K gegen J auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß 346 I, 323 I, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB I. Schuldverhältnis: Kaufvertrag II. Rücktrittserklärung: 349 III. Rücktrittsgrund gemäß 437 Nr. 2, 323 IV. 1. Nicht vertragsgemäßes Erbringen einer fälligen Leistung Mangel bei Gefahrübergang als nicht vertragsgemäße Leistung 433 I S. 2 BGB 2. Fristsetzung Keine Fristsetzung 3. Entbehrlichkeit der Frist gemäß 323 II BGB (-) 4. Entbehrlichkeit gemäß 440 BGB (-) Hier nur erste Nacherfüllung gescheitert, zweiter Nacherfüllungsversuch ist noch nicht erfolgt Ergebnis: Mangels Rücktrittsrechts besteht kein Anspruch aus 346 I BGB Kann K das Geld für einen teureren Deckungskauf verlangen, wenn J sich weigert irgendetwas für K zu tun? Anspruch des K gegen J auf Ersatz des für den teureren Ersatzfernseher gezahlten Kaufpreises gemäß 280 I, III, 281 I, II, 437 Nr. 3, 434, 433 BGB I. Schuldverhältnis II. Pflichtverletzung gemäß 280 I, 281, 437 Nr. 3, 434 III. IV. Schlechtleistung und Nichtleistung: Leistung einer bei Gefahrübergang mangelhaften Sache, sowie Verweigerung der Nacherfüllung Verschulden: 1. bezüglich des Mangels: Zurechnung des Verschuldens des M gemäß 278 BGB 2. bezüglich der Verweigerung: Vorsatz des J Weitere Voraussetzung: Fristsetzung 281 I BGB Entbehrlichkeit der Frist gemäß 281 II V. Schaden: Deckungskauf als Schadensposten 249 ff. BGB

4 4 Fall 2 A. Anspruch G gegen J aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB G könnte gegen J einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 599 aus dem Kaufvertrag gemäß 433 II BGB haben. Dazu müsste der Anspruch entstanden, nicht wieder erloschen und durchsetzbar sein. I. Vertragsschluss G und J haben einen Kaufvertrag im Sinne des 433 I 1 BGB über ein Notebook zum Preis von 1000 geschlossen. Folglich ist ein Kaufpreisanspruch entstanden. II. Befreiung von der Gegenleistungspflicht nach 326 I 1 BGB Hier kommt ein Erlöschen des Anspruchs nach 326 I 1 BGB in Betracht. 1. Gegenseitiger Vertrag Dazu müsste zwischen G und J zunächst ein wirksamer gegenseitiger Vertrag bestehen. Zwischen beiden Vertragsparteien wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen. Bei einem Kaufvertrag wird die Übergabe- und Übereignungspflicht des Verkäufers gemäß 433 I BGB und die Kaufpreiszahlungspflicht des Käufers nach 433 II BGB nur deshalb begründet, um die jeweils andere Leistung zu erhalten. Folglich handelt es sich um einen wirksamen gegenseitigen Vertrag. 2. Unmöglichkeit einer synallagmatischen Leistungspflicht nach 275 I BGB Weitere Voraussetzung ist die Unmöglichkeit einer synallagmatischen Leistungspflicht. Ob und wann Unmöglichkeit eintritt, hängt von der Art der geschuldeten Leistung ab. a. Gattungsschuld Im vorliegenden Fall könnte eine Gattungsschuld im Sinne des 243 BGB vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) bestimmt ist. G schuldet dem J die Übereignung des Notebooks. J kommt es dabei nicht auf die Erlangung eines ganz bestimmten Notebooks an, sondern lediglich auf "irgendein" Notebook des genannten Modells. Der anhand seiner Modellbezeichnung identifizierte Leistungsgegenstand ist daher eine Gattungsschuld, durch die der Schuldner leisten muss, wie Gegenstände aus dieser Gattung am Markt erhältlich sind. Geht nun die zur Leistung bestimmte Sache - hier das BMI Thankpad - unter, wird der Schuldner einer Gattungsschuld demnach grundsätzlich nicht von der Erfüllung seiner Verbindlichkeit frei. b. Konkretisierung In Betracht kommt aber, dass die Gattungsschuld gemäß 243 II BGB in eine Stückschuld konkretisiert wurde. Dazu müsste der G als Schuldner das zur Leistung seinerseits erforderliche getan haben. Dann geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über und dieser trägt das Risiko des Untergangs der Sache. Ob der Schuldner das zur Leistung seinerseits erforderliche getan hat, richtet sich nach Art der vereinbarten Schuld. Man unterscheidet zwischen Hol-, Bring-, und Schickschuld. Holschuld: Der Gläubiger muss die Leistung beim Schuldner holen. Dabei muss der Schuldner die Leistung lediglich zur Abholung durch den Gläubiger bereitstellen. Der Leistungs- und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Schuldners ( 269 I, II BGB; gesetzlicher Regelfall). Bringschuld:

5 5 Der Schuldner muss dem Gläubiger die Leistung bringen. Leistungs- und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Gläubigers (Ausnahmefall). Schickschuld: Hier muss der Schuldner dem Gläubiger die Leistung schicken. Leistungsort (am Wohnsitz des Schuldners) und Erfolgsort (am Wohnsitz des Gläubigers) fallen auseinander. Im vorliegenden Fall haben G und J vereinbart, das G das Notebook direkt zu J nach Hause liefern soll. Folglich handelt es sich um eine Bringschuld. Nach der herrschenden Meinung ist bei der Bringschuld erforderlich, dass der Schuldner die richtige Sache zur Leistung ausgewählt und ausgesondert hat und dem Gläubiger an seinem Wohnsitz in Annahmeverzug begründender Weise anbietet. Um den Gläubiger in Annahmeverzug zu versetzen, bedarf es gemäß 294 BGB eines tatsächlichen Angebots zu rechten Zeit, am rechten Ort und in der geschuldeten Art und Weise. Der Schuldner muss die Leistungshandlung so vornehmen, das der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen und die Leistung anzunehmen (vgl. BGHZ 90, 359). A, welcher Erfüllungsgehilfe im Sinne des 278 BGB des G ist, hat das geschuldete Notebook zum verabredeten Zeitpunkt bei J angeliefert. Diese Leistungshandlung entsprach der vertraglichen Vereinbarung. Bei diesem tatsächlichen Angebot handelt es sich um einen Realakt. Demnach ist es unbeachtlich, das J im Zeitpunkt der Anlieferung nicht anwesend war und 130 BGB findet keine Anwendung. In Betracht kommt aber, dass gemäß 299 BGB ein tatsächliches Angebot ausscheidet. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubiger lediglich vorübergehend an der Annahme verhindert war. 299 BGB greift aber nicht ein, wenn eine Leistungszeit zuvor von den Vertragsparteien vereinbart wurde. J und G haben vereinbart, dass das Notebook am 4. August 2008 geliefert werden soll. Demnach scheidet 299 BGB aus. Mithin ist Konkretisierung eingetreten., sodass sich die Schuld des Verkäufers auf konkretisierte Sache begrenzte, 243 II BGB. c. Unmöglichkeit Weiterhin muss die Erfüllung dieser Leistung unmöglich geworden sein. In Betracht kommt vorliegend Unmöglichkeit bezüglich der Besitzverschaffungs- und Übereignungspflicht des G. Unmöglichkeit ist gegeben, wenn niemand die Leistung erbringen kann (objektive Unmöglichkeit) oder wenn eine dritte Person, nicht aber der Schuldner, eine Leistung erbringen kann (subjektive Unmöglichkeit). Die Übereignung einer beweglichen Sache erfordert gemäß 929 S. 1 BGB Einigung und Übergabe. Vorliegend wurde das zur Stückschuld konkretisierte Notebook total zerstört. Es ist weder G noch einer anderen Person möglich, das Notebook dem J zu übereignen. Folglich ist Unmöglichkeit gemäß 275 I BGB eingetreten. III. Anspruchserhaltung nach 326 II BGB II 1, 1. Alt. BGB Der Anspruch auf die Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) könnte jedoch gem. 326 II 1, 1. Alt. BGB erhalten geblieben sein.

6 6 Wenn der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner gemäß 275 I BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung (vgl. 326 II 1, 1. Alt. BGB). Für ein solches Verschulden des J sind keine Anhaltspunkte ersichtlich II 1, 2. Alt. BGB Der Anspruch könnte jedoch nach 326 II 1, 2. Alt. BGB erhalten geblieben sein. Dies wäre der Fall, wenn sich der Gläubiger der Leistung in Annahmeverzug befindet und der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. a. Annahmeverzug des G a) Erfüllbarkeit des Anspruchs (+) b) Möglichkeit der Leistung (+) c) Angebot des G G müsste dem J das Notebook angeboten haben. Wie oben geprüft war eine Bringschuld vereinbart. A hat als Erfüllungsgehilfe des G die Sache am Wohnort des J angeboten, indem er mehrfach an der Wohnungstür geklingelt hat. d) Nichtannahme der Leistung J war nicht zu Hause anzutreffen und hat die Sache folglich nicht angenommen. b. Eintritt der Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs Das Notebook ist auf dem Rückweg durch einen Unfall zerstört wurden. Dies war zu dem Zeitpunkt, in dem sich J in Annahmeverzug befunden hat. c. Kein Vertreten-müssen der Unmöglichkeit durch G G dürften den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Leistung geführt hat, nicht zu vertreten haben. Gemäß 276 I BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. G hat jedoch gar nicht gehandelt. Gemäß 278 BGB muss sich der Schuldner das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. A ist Angestellter des G und folglich Erfüllungsgehilfe. A trifft am Unfall aber kein Verschulden, so dass G den Untergang des Notebooks nicht zu vertreten hat. d. Zwischenergebnis Mithin sind die Voraussetzungen des 326 II 1, 2. Alt. BGB erfüllt. IV. Ergebnis G hat gegen J auf Grund des 326 II 1, 2. Alt BGB einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 599 aus dem Kaufvertrag gemäß 433 II BGB.

7 7 Abwandlung Fall 2 Wie wäre der Fall zu lösen, wenn der Unfall, bei dem das Notebook untergegangen ist, von dem Dritten X verschuldet worden wäre? I. Anspruch entstanden (+) 433 II BGB, s.o. Anspruch erloschen (-) 326 I, II 2.Alt. BGB, s.o. II. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Zurückbehaltungsrecht nach 320 I 1 BGB. 1. Gegenseitiger Vertrag Der zwischen J und G bestehende Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. 2. Synallagmatischer Gegenleistungsanspruch von B gegen M Hieraus müsste B gegen M ferner einen synallagmatischen Gegenleistungsanspruch haben. a. Synallagma Ursprünglich Kaufpreis gegen Notebook 1) Gegenleistungsanspruch des B gegen M B könnte also die Kaufpreiszahlung nur gem. 320 BGB verweigern, wenn er Sekundäransprüche für das untergegangenen Notebook erlangt hat. e) Anspruch des B gegen M aus 280 I, III, 283 BGB G hat den zur Unmöglichkeit führenden Umstand nicht zu vertreten. f) Anspruch aus 285 I BGB Voraussetzungen von 285 I BGB im Überblick Möglicherweise kann G von X aber die 1. Schuldverhältnis Abtretung eines Ersatzanspruchs gegen A aus 2. Unmöglichkeit der Leistung 285 I BGB verlangen. Dazu müsste G als 3. Ersatz / Ersatzanspruch des Schuldners Schuldner infolge des Umstandes, auf Grund 4. Infolge der Unmöglichkeit dessen er eine von ihm geschuldete Leistung nach 275 I III BGB nicht zu erbringen braucht, einen Ersatzanspruch erlangt haben. Voraussetzungen 285 BGB: (1) Schuldverhältnis (2) Unmöglichkeit der Leistung gemäß 275 I BGB (3) Ersatzanspruch des G infolge der Unmöglichkeit III. Vertragliche Ansprüche gegen X (-) IV. Deliktische Ansprüche a. 823 BGB Haftungsbegründender Tatbestand (+) Haftungsausfüllender Tatbestand

8 8 Im haftungsausfüllenden Tatbestand stellt sich die Frage, ob G überhaupt einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat. Dem steht grundsätzlich entgegen, dass er gemäß 275 I BGB von der ihm obliegenden Pflicht aus 433 I 1 BGB frei geworden ist, ohne auf seinen Zahlungsanspruch verzichten zu müssen (wegen 326 II BGB, s.o). In Betracht kommt aber, dass G einen Schaden von J möglicherweise nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation liquideren kann. Folgende Voraussetzungen der DSL sind anerkannt: o Ersatzanspruch von M ohne Schaden (+) o Schaden von B ohne Anspruch (+) o Zufällige Schadensverlagerung (+) o Rechtfolge der DSL Nach den Grundsätzen der DSL wird der Schaden von B zum Anspruch von M gezogen, sodass M den Schaden liquidieren kann. Folglich hat M einen vollwertigen Ersatzanspruch wegen der Zerstörung der Kaufsache gegen A aus 823 I BGB. g) Zwischenergebnis zu 285 G hat damit infolge der Unmöglichkeit einen Ersatzanspruch für die unmöglich gewordene Leistung erlangt. Nach 285 I BGB kann J von G daher die Abtretung dieses Ersatzanspruchs verlangen. 3. Zwischenergebnis zu 320 G hat folglich einen synallagmatischen Gegenanspruch, den er der Kaufpreisforderung von G einredeweise entgegenhalten kann, 320 BGB. V. Ergebnis: G kann von J die Zahlung des Kaufpreises ihv. von 1000 aus 433 II BGB also nur Zug um Zug gegen Abtretung des Ersatzanspruchs von M gegen A verlangen, 322, 320 BGB. P.S. Viel Erfolg für die Zwischenprüfungsklausur!

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