Anspruch des K gegen V auf Lieferung von 12 Flaschen Chablis...

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1 Zivilrecht II SS 2007 Fallösungen Fall 4a: Anspruch des K gegen V auf Lieferung von 12 Flaschen Chablis... Ein solcher Anspruch könnte sich aus 433 I ergeben. Das setzt voraus: 1. Einen Kaufvertrag zwischen K und V. Ein solcher liegt nach dem Sachverhalt vor, wobei das Angebot von K (nicht V) ausgeht und V durch seine schriftliche Bestätigung dieses Angebot angenommen hat. 2. Dem Vertrag dürften keine rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen entgegenstehen. Solche Einwendungen sind nicht ersichtlich. 3. Dem Vertrag dürfen auch keine rechtsaufhebenden Einwendungen entgegenstehen. Der Anspruch könnte aber nach 275 I erloschen sein, wenn dem V die Leistung unmöglich geworden wäre. Hier waren keine bestimmten Stücke verkauft, sondern die Leistung war nur gattungsmäßig bestimmt. Sie wäre also unmöglich geworden, wenn die ganze Gattung untergegangen ist (a) oder die nach 243 II konkretisierten Stücke der Gattung (b). a) Die maßgebliche Gattung war nicht Chablis... überhaupt, sondern nur der Vorrat des V von 60 Flaschen (Vorratsschuld, beschränkte Gattungsschuld), da V offenbar nur aus diesem leisten und kein weiteres Beschaffungsrisiko übernehmen wollte. Dieser Vorrat wurde dem V gestohlen, so daß er die geschuldeten Flaschen zwar nach 931 noch übereignen, aber nicht mehr übergeben kann. Die Leistung ist ihm also unmöglich geworden. b) (entfällt). Der Anspruch des K ist also nach 275 erloschen; er kann von V nicht Lieferung der 12 Flaschen verlangen. Fall 4d: Ausgangsfall: Diebstahl am Anspruch des K gegen V auf Lieferung von 12 Flaschen Chablis... Ein solcher Anspruch könnte sich aus 433 I ergeben. Dann müßte zwischen K und V ein Kaufvertrag zustande gekommen sein (1.), dem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen (2.). Der Anspruch des K dürfte auch nicht später entfallen sein (3.). 1. Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag über 12 Flaschen Chablis zustande gekommen. 2. Rechtshindernde oder rechtsvernichtende Umstände sind nicht ersichtlich.

2 3. Der Anspruch dürfte auch nicht wegen Unmöglichkeit nach 275 I entfallen sein Der Anspruch wäre nach 275 I entfallen, wenn die Leistung objektiv oder subjektiv unmöglich geworden wäre. Im vorliegenden Fall war der Kaufgegenstand nur der Gattung nach bestimmt (Chablis einer bestimmten Sorte aus dem Vorrat des V = beschränkte Gattungsschuld). Die Erfüllung einer Gattungsschuld ist unmöglich, wenn aus der Gattung überhaupt nicht mehr geleistet werden kann (a) oder der Schuldner zur Leistung von Sachen mittlerer Art und Güte aus der Gattung bereits das "seinerseits Erforderliche getan" hat ( 243 II = "Konkretisierung") und diese "konkretisierten" Sachen von ihm nicht mehr geleistet werden können (b). a) Da im Lager des V noch 48 Flaschen Chablis vorhanden sind, ist die Leistung aus der Gattung nicht unmöglich geworden. b) Es fragt sich also, ob V bereits das seinerseits Erforderliche i.s. des 243 II getan hatte. Das hängt davon ab, wo V seine Leistungen zu erbringen hatte. Der Leistungsort richtet sich gem 269 I primär nach der "Bestimmung" der Parteien. Hier war vereinbart, daß K die Flaschen bei V abzuholen hatte. Es lag also eine "Holschuld" vor"; Leistungsort war der (Wohn-)Sitz des V. Bei der Holschuld hat der Schuldner nach h.m. das seinerseits Erforderliche dann getan, wenn er die für den Gläubiger bestimmten Gegenstände ausgesondert und ihn zu deren Abholung aufgefordert hat. Das war hier geschehen, so daß durch den Diebstahl der für K bereitgestellten Flaschen Unmöglichkeit eingetreten wäre. Nach einer anderen Ansicht genügt für die Konkretisierung nach 243 II noch nicht die bloße Bereitstellung der Ware nebst Mitteilung an den Gläubiger. Vielmehr soll darüber hinaus auch noch Annahmeverzug des Gläubigers erforderlich sein. Für diese Ansicht spricht, daß kein Grund dafür ersichtlich ist, warum der Schuldner durch vorzeitige Aussonderung sein Risiko auf den Gläubiger soll abwälzen können. Folgt man dieser (m.e. zutreffenden) Ansicht, dann ist zu prüfen, ob K beim Diebstahl des Weins bereits im Annahmeverzug war. Dann müßte er die ihm angebotene Leistung nicht angenommen haben ( 293). Das gilt aber nur dann, wenn V seine Leistung bereits anbieten durfte und K sie abnehmen mußte. Im vorliegenden Fall war der Termin für die Abholung der Ware durch K noch nicht gegeben. Man wird deshalb annehmen können, daß K die Leistung (entgegen der Zweifelsregelung des 271 II) noch nicht abnehmen mußte. K war demnach nicht in Annahmeverzug, so daß eine Konkretisierung noch nicht vorlag. Nach dieser zweiten Absicht wäre also dem V die Leistung nicht unmöglich geworden, seine Leistungspflicht also nicht nach 275 entfallen. Ergebnis (auf der Grundlage der Mindermeinung): K kann von V Lieferung des Weins aus dem bei V noch vorhandenen Vorrat verlangen. Variante: Diebstahl am In diesem Fall lag nach allen Meinungen bereits "Konkretisierung" i.s. von 243 II vor.

3 Da V die ausgesonderten Flaschen nicht mehr leisten kann, wird er nach 275 I befreit. Ein Lieferungsanspruch des K besteht nicht. Fall 14: Anspruch des G gegen S auf Schadensersatz statt der Leistung Ein solcher Anspruch könnte sich aus 283, 280 I ergeben. Dann müßte zwischen G und S ein gegenseitiger Vertrag geschlossen worden sein (1.), dem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen (2.), und dem S müßte die Erfüllung einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflicht (Hauptleistungspflicht) aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden sein (3.). 1. S hat dem G die entgeltliche Beförderung des Kakaopulvers nach Berlin versprochen; er schuldet also einen bestimmten Erfolg gegen Vergütung. Es liegt somit ein Werkvertrag, 631 ff., vor. 2. Rechtshindernde oder -vernichtende Umstände sind nicht ersichtlich. 3. Die Ware ist beschlagnahmt worden, so daß S seine Leistung (eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht [Beförderung gegen Bezahlung]) nicht mehr erbringen kann. Es liegt also Unmöglichkeit vor. S müßte diese Unmöglichkeit auch zu vertreten haben. Zu vertreten sind regelmäßig eigenes ( 276) und im Rahmen des 278 auch fremdes Verschulden. Es könnte eigenes Verschulden des S vorliegen. S hat (wohl schon: grob) fahrlässig dem Fahrer die Warendokumente nicht mitgegeben und damit die Beschlagnahme herbeigeführt. Er hat also die Unmöglichkeit nach 276 an sich zu vertreten, wenn er nicht wirksam die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen hat. Ein solcher Haftungsausschluß liegt an sich vor. Es fragt sich aber, ob er wirksam ist. Nach 276 III (arg. e contrario) könnte S seine Haftung für jede, auch grobe Fahrlässigkeit an sich ausschließen. Für einen Haftungsausschluß in allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie er hier vorlag - gilt jedoch die strengere Regel des 309 Nr. 7 b, wonach der Verwender der Geschäftsbedingungen seine Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen kann. (Es wird hier unterstellt, daß auf den Fall das AGB-Recht anwendbar ist, das zur Zeit der zugrunde liegenden BGH- Entscheidung noch nicht in Geltung war). Der Haftungsausschluß des S war also unwirksam; S hat die Unmöglichkeit zu vertreten. Ein Anspruch des G gegen S aus 283, 280 I ist also gegeben. Fall 23: I. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung

4 Ein Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung könnte sich aus 281 I, 280 I ergeben. Dann müßte zwischen V und K ein Kaufvertrag zustande gekommen sein (1.), dem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen (2.) und es müßten die weiteren Voraussetzungen der 281 I, 280 I vorliegen (3.). 1. Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag über kg Paraffingatsch zustande gekommen. 2. Irgendwelche rechtshindernden oder -vernichtenden Umstände sind nicht ersichtlich. 3. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 281 I, 280 I setzt voraus, daß der Schuldner, also V, seine fällige Leistung nicht (oder nicht wie geschuldet) erbringt (a), daß er dies zu vertreten hat (b) und daß der Gläubiger (hier K) ihm erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (c). a) Die Verpflichtung des V zur Lieferung des Paraffingatsch war nach dem Abruf durch K fällig. V hat sie nicht erbracht. b) V müßte das auch zu vertreten haben ( 280 I 2). Zu vertreten sind grundsätzlich eigenes ( 276) und Erfüllungsgehilfen-Verschulden ( 278). V hat sich die rechtzeitige Lieferung an K durch anderweitige Verfügung über die Ware vorsätzlich, jedenfalls aber fahrlässig, unmöglich gemacht. Er hat die Nichtleistung also nach 276 I zu vertreten. c) K müßte dem V erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Das ist nicht geschehen. Die Fristsetzung ist aber nach 281 II entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. V hat durch den Hinweis auf seine anderweitige Verfügung über die Ware definitiv erklärt, daß er den K nicht mehr beliefern wolle. Eine Fristsetzung durch K war also entbehrlich. K kann also von V Schadensersatz für die Kilo Paraffingatsch statt der Leistung verlangen. II. Kann sich K wegen sinkender Preise für Paraffingatsch vom Vertrag mit V lösen? K könnte ein Rücktrittsrecht nach 323 I haben. Die Voraussetzungen dafür sind dieselben wie o. I., jedoch ist es nicht erforderlich, daß der Schuldner die Nichtleistung zu vertreten hat. Die Voraussetzungen sind hier gegeben (s. o. I, über die fehlende Fristsetzung hilft hier 323 II Nr. 1, der 281 II Fall 1 entspricht, hinweg). K kann also vom Vertrag mit V zurücktreten. Der Umstand, daß er vorher Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat, würde sein Rücktrittsrecht nicht ausschließen, da beide Rechte nebeneinander geltend gemacht werden können ( 325). Fall 36a:

5 I. Anspruch des K gegen V auf 1. Lieferung des Opel. Ein solcher Anspruch könnte sich aus 433 I ergeben. a) Dazu müßte zwischen K und V ein Kaufvertrag über den Opel zustande gekommen sein. K hat von V den Opel für DM gekauft. (Irgendwelche Wirksamkeitshindernisse sind nicht ersichtlich.) Also ist zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag über den Opel zustande gekommen. b) Der Anspruch könnte jedoch nach 275 I erloschen sein. Dann müßte die Leistung des V aus einem von ihm zu vertretenden Umstand unmöglich geworden sein. Nach 433 I hatte V dem K den PKW zu übereignen und zu übergeben. Beim Abschluß des Kaufvertrages ist der PKW noch nicht übergeben worden. Aus dem Umstand, daß V den Kfz.-Brief noch zurückhält, ist zu entnehmen, daß sich V und K auch noch nicht über den Eigentumsübergang einig waren, so daß auch noch keine Übertragung des Eigentums (hier sonst. nach 930 möglich) vorliegt. Also hat V seine Leistung noch nicht erbracht. Inzwischen ist der PKW völlig zerstört, so daß dem V die Übereignung und Übergabe des ursprünglich geschuldeten Fahrzeugs unmöglich geworden ist. K hat also keinen Lieferungsanspruch. 2. Schadensersatz wegen Nichterfüllung Ein solcher Anspruch könnte sich aus 283, 280 I ergeben. a) Ein Kaufvertrag zwischen V und K ist zustande gekommen (s.o.) b) Die Leistung des V ist auch unmöglich geworden (s.o.) c) V müßte das Unmöglichwerden zu vertreten haben. Nach 276 I hat der Schuldner, sofern keine strengere oder mildere Haftung bestimmt ist, eigenes Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) und in demselben Umfang auch fremdes Verschulden i.s. von 278 zu vertreten. V hat die Zerstörung des PKW verschuldet, ein Haftungsausschluß besteht nicht. Also hat V die Unmöglichkeit seiner Leistung auch zu vertreten. K kann also von V Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. K hat seine Leistung noch nicht erbracht. Sein Schaden liegt in der Differenz zwischen dem Wert der ihm geschuldeten (6.000) und der von ihm zu erbringenden Leistung (5.000), von der er nach 326 I befreit wird. Er kann also Schadensersatz in Höhe von verlangen. (Schadensberechnung nach der Differenztheorie) [K kann nach ganz h. M. aber auch auf den Schutz des 326 I verzichten und vollen Schadensersatz in Höhe von fordern. Dann bleibt er allerdings zur Gegenleistung von verpflichtet (Schadensberechnung nach der Austausch- oder Surrogationstheorie). Im vorliegenden Fall wäre das freilich sinnlos, da auf beiden Seiten nur Geldleistungen geschuldet sind und es keinen Unterschied macht, ob die vollen Geldbeträge ausgetauscht werden oder nur die überschießende Differenz an den Berechtigten gezahlt wird. Es hätte aber z. B. dann Sinn, wenn ein Tauschvertrag vorläge. Würde K seine Leistung gerne loswerden, dann könnte er von V vollen Schadensersatz fordern und V müßte die Leistung des K abnehmen.]

6 II. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises Ein solcher Anspruch könnte sich aus 433 I ergeben. 1. Ein Kaufvertrag zwischen V und K ist zustande gekommen (s.o.). 2. Der Anspruch könnte durch die von V zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung entfallen sein. Dies ist nach 326 I gegeben. Nach h. M. kann K aber auch nach 326 V zurücktreten. Irgendwelche Unterschiede in der Lösung ergeben sich dadurch nicht, insbesondere bekäme K etwa geleistete Teilzahlungen auch bei Anwendung des 326 I zurück: 326 IV. [Der Gläubiger kann also bei Unmöglichkeit nach 326 V zurücktreten, auch wenn er schon ipso jure nach 326 I von seiner Leistungspflicht befreit wird. Der Sinn dieses Rücktrittsrechts besteht nach den Gesetzesmaterialien darin, daß der Gläubiger sicher sein kann, sich durch Rücktritt von seiner Leistungspflicht befreien zu können, auch wenn er nicht genau weiß, ob ein Fall des 323 I oder Unmöglichkeit vorliegt. Ein eindeutiger Anwendungsfall des 326 V ist hingegen die unheilbar mangelhafte Leistung des Schuldners. Hier tritt keine automatische Befreiung des Gläubigers nach 326 I ein, vgl. 326 I 2. Der Gläubiger soll wählen können, ob er nicht statt des Rücktritts - und damit völligen Wegfalls seiner Leistungspflicht - die anderen in 437 genannten Rechte geltend macht. ] Fall 36 b: I. Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Opel Es gilt dasselbe wie I. zu Fall 36 a. II. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises Es gilt dasselbe wie II. zu Fall 36 a, d. h. der Anspruch entfällt nach 326 I. Anders aber, wenn K vollen Schadensersatz nach der Austauschtheorie verlangt (s. o. zu Fall 36 a, I 2). Der Anspruch bleibt dann bestehen. Fall 36 c: I. Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Opel Es gilt dasselbe wie I. zu Fall 36 a.

7 II. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises Es gilt dasselbe wie II. zu Fall 36 a, d. h. der Anspruch entfällt nach 326 I. Etwas anderes gilt aber nach 326 III, wenn der Gläubiger zu Recht Abtretung eines vom Schuldner für die unmöglich gewordene Leistung erlangten Ersatz(anspruch)es verlangt. Hier verlangt K Abtretung des Anspruchs gegen die Kaskoversicherung des V. K müßte ein Recht auf Abtretung dieses Anspruchs haben. Ein solches Recht könnte sich aus 285 ergeben. Das setzt voraus, daß die Leistung des V unmöglich geworden ist. Das ist zu bejahen (s.o., 285 gilt auch für den gegenseitigen Vertrag, wie sich aus 326 III ergibt, und bei vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichwerden der Leistung). Der Anspruch aus der Kaskoversicherung müßte weiterhin ein Ersatz für den geschuldeten PKW sein. Das ist der Fall. Also bleibt nach 323 III der Zahlungsanspruch des V bestehen. Er mindert sich allerdings insoweit, als der Wert der Versicherungsleistung hinter dem Wert der von V geschuldeten Leistung zurückbleibt, hier also im Verhältnis 5.500/ V kann demnach von K noch Zahlung von DM verlangen. Fall 36 d: I. Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Opel Es gilt dasselbe wie I. zu Fall 36 a. II. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises Es gilt dasselbe wie II. zu Fall 36 a, d. h. der Anspruch entfällt nach 326 I. Die Erklärung des K, er wolle mit der Sache nichts mehr zu tun haben, bedeutet nur, daß er sich auf die Rechtsfolge des 326 I beruft. Fall 39b: I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises Ein solcher Anspruch könnte sich aus 433 II ergeben. 1. Das setzt zunächst voraus, daß zwischen V und K ein Kaufvertrag über eine Flasche... zum Preis von 1350 zustande gekommen ist. Das Angebot auf Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages liegt spätestens in der "Bestellung" des K. V hat dieses Angebot jedenfalls durch Absendung der Flasche konkludent angenommen. Der Zugang dieser Erklärung war nach der Verkehrssitte nicht erforderlich ( 151). Irgendwelche Wirksamkeitshindernisse sind nicht ersichtlich. Also ist spätestens mit Absendung der

8 Flasche ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K zustande gekommen. 2. Der Zahlungsanspruch des V könnte jedoch nach 326 I entfallen sein. Dann müßte dem V die Leistung unmöglich geworden sein (a) und dürfte die Preisgefahr noch nicht auf K übergegangen sein (b). a) V schuldete nach 433 I Übereignung und Übergabe einer Flasche... Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß sich K von vornherein eine bestimmte Flasche ausgesucht hatte oder nur noch eine Flasche der fraglichen Sorte existiert. Es lag also eine Gattungsschuld vor. Da Lieferung aus der Gattung aber noch möglich ist, läge demnach keine Unmöglichkeit vor. Anders wäre es aber dann, wenn sich das Schuldverhältnis schon auf eine bestimmte Flasche der geschuldeten Sorte konkretisiert hätte und diese Flasche nicht mehr geleistet werden könnte. Nach 243 II tritt Konkretisierung ein, wenn der Schuldner zur Leistung einer Gattungssache von mittlerer Art und Güte das seinerseits Erforderliche getan hat. Im vorliegenden Fall hatte V die Flasche auf Gefahr und Rechnung des K diesem zuzusenden, es lag also eine Schickschuld vor. Leistungsort war danach der (Wohn-)Sitz des V ( 269 ) und V hatte darüber hinaus noch die Flasche zu versenden, also den Transport in die Wege zu leiten. Er hatte demnach das seinerseits Erforderliche getan, als er das Paket mit der Flasche dem Transportunternehmen aushändigte. Von da an beschränkte sich das Schuldverhältnis auf diese Flasche. Sie kann dem K aber nicht mehr übereignet und übergeben werden; also ist dem V die Leistung unmöglich geworden. b) K wäre gleichwohl nicht nach 326 I von seiner Leistungspflicht freigeworden, wenn schon die Preisgefahr auf ihn übergegangen wäre. Preisgefahr ist das Risiko des Käufers, in bestimmten Fällen, abweichend von 326 I, den Kaufpreis auch bei zufälligem Untergang oder zufälligerverschlechterung der Kaufsache zahlen zu müssen. Zu prüfen ist also, ob ein zufälliger (nicht von V zu vertretender) Untergang der Flasche vorliegt (aa) und ob ein Fall vorliegt, in dem die Preisgefahr, abweichend von 326 I, auf den Käufer übergeht (bb). aa) Ein zufälliger Untergang läge vor, wenn V die Zerstörung der Flasche nicht zu vertreten hätte. Der Schuldner hat i.d.r. eigenes Verschulden ( 276 I 1) und das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ( 278) zu vertreten. Ein eigenes Verschulden des V ist nicht ersichtlich. Zweifelhaft ist, ob der Transportunternehmer oder dessen Fahrer Erfüllungsgehilfe des V sind. Erfüllungsgehilfen sind Personen, die mit Wissen und Willen des Schuldners bei der Erfüllung von dessen Verbindlichkeit tätig werden. Die Verbindlichkeit des Schickschuldners beschränkt sich aber darauf, die geschuldete Sache auf den Weg zu bringen, für die Durchführung des Transports selbst ist er nicht mehr verantwortlich. Also sind die hierbei tätig werdenden Personen auch nicht seine Erfüllungsgehilfen. Also hat V die Zerstörung der Flasche und damit die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten, es liegt ein zufälliger Untergang der Flasche vor.

9 bb) Hier kommt ein Übergang der Preisgefahr nach 447 I in Betracht. [Anmerkung: Es wird vorausgesetzt, daß K nicht Verbraucher ist. Wäre er Verbraucher, dann fände 447 keine Anwendung, 474 II]. V hat auf Verlangen des K die Flasche an einen anderen Ort (Münster) als den Erfüllungsort (Bremen) versendet. Also ging mit der Auslieferung des Pakets an das Transportunternehmen die Preisgefahr auf K über. Die spätere Zerstörung der Flasche fällt demnach schon in seinen Risikobereich und befreit ihn nicht von seiner Zahlungspflicht. Also kann V von K Zahlung des Kaufpreises von 1350 verlangen. II. Anspruch des K gegen V auf Lieferung einer weiteren Flasche... Ein solcher Anspruch könnte sich aus 433 I 1 ergeben. 1. Das setzt voraus, daß zwischen V und K ein Kaufvertrag über eine Flasche... zustande gekommen ist (weiter wie I.1.) 2. Der Lieferungsanspruch könnte jedoch nach 275 I entfallen sein. Dann müßte dem V die Leistung unmöglich geworden sein. (weiter wie I.2a) Also ist dem V die Leistung unmöglich geworden. Er ist mithin von seiner Leistungspflicht gem. 275 I befreit und K kann von ihm nicht Lieferung einer weiteren Flasche... verlangen. III. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung Ein solcher Anspruch könnte sich aus 283, 280 I ergeben. 1. Das setzt voraus, daß zwischen V und K ein Kaufvertrag über eine Flasche... zustande gekommen ist. (weiter wie I 1.) 2. Weiterhin muß die Leistungspflicht des V nach 275 entfallen sein. Hier könnte ein Fall des 275 I vorliegen. Dann müßte dem V die Leistung unmöglich geworden sein. (weiter wie I. 2a). 3. V müßte die Unmöglichkeit auch nach 280 I 2 zu vertreten haben. Das ist hier nicht der Fall, s. o. I 2 b, bb. Ein Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz besteht also nicht.

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