Das Schuldverhältnis (Entstehung)
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- Bertold Kramer
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1 Das Schuldverhältnis (Entstehung) durch Rechtsgeschäft kraft Gesetzes aufgrund einseitigen Rechtsgeschäfts Beispiel: Auslobung, 657 BGB aufgrund Vertrages Beispiel: 311 I BGB In Sonderfällen bei faktischen Vertragsverhältnissen z.b. faktische Arbeitsverhältnisse Beispiel: GoA, 677 ff. BGB Delikt, 823 ff BGB Geschäftlicher Kontakt, 311 II, III BGB 1
2 Das Schuldverhältnis (Entstehung) Einfache Schuldverhältnisse auf einmaligen Leistungsaustausch angelegt Beispiel: Kauf, 433 BGB Dauerschuldverhältnisse auf längeren Zeitraum angelegt Beispiel: Miete, 535 BGB Sonderfall: Ratenlieferungsvertrag 2
3 Das Schuldverhältnis s (Inhalt) Leistungspflichten Hauptleistung = Leistung, um derentwillen der Vertrag abgeschlossen wurde Speziell geregelt z.b. 433 II BGB Nebenleistung = zusätzliche Leistung, um Hauptpflicht erfüllen zu können Rücksichtnahme Schutz-, Treue-, Mitwirkungspflichten, 242; 241 II, 311 II, III BGB Eigenständige vertragl. Regelung 241, 311 I BGB 3
4 Das Schuldverhältnis (Inhalt) Leistungsgegenstand: Stückschuld Gattungsschuld Geldschuld Gegenstand der Leistung ist individuell bestimmt Gegenstand der Leistung ist nur der Gattung nach bestimmt, 243 I BGB 4
5 Das Schuldverhältnis (Inhalt) Konkretisierung der Gattungsschuld, 243 II BGB: Schuldner muss das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan haben Art der Schuld abhängig von Holschuld Schickschuld Bringschuld 5
6 Das Schuldverhältnis (Inhalt) Holschuld, 269 I BGB: Erfolgsort, Leistungsort Sitz des Schuldners Bringschuld: Erfolgsort, Leistungsort Sitz des Gläubigers Schickschuld: Erfolgsort Sitz des Gläubigers Leistungsort Sitz des Schuldners 6
7 Das Schuldverhältnis (Inhalt) Leistungszeit Wenn nichts anderes vereinbart: Leistung sofort zu erbringen, 271 BGB zu unterscheiden Fälligkeit: Gl. kann Leistung verlangen Erfüllbarkeit: Schuldner darf Leistung erbringen 7
8 Das Schuldverhältnis (Inhalt) Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis Leistung durch Dritte Grds. möglich 267 I BGB Ausn. z.b. 613, 664, 713 Leistung an Dritte Mit Zustimmung des Gl., 362 II, 185 BGB Echter/unechter Vertrag zu Gunsten Dritter 328 ff BGB Siehe nächste Folie Vertrag mit Schutzwirkung Zu Gunsten Dritter Siehe übernächste Folie 8
9 Das Schuldverhältnis (Inhalt) Vertrag zu Gunsten Dritter (z.b. Lebensversicherung): Versicherter (Versprechensempfänger) Grund- bzw. Deckungsverhältnis (etwa Lebensversich.V Versicherung (Versprechender) Valuta- bzw. Zuwendungsverhältnis Vollzugs- bzw. Drittverhältnis Begünstigter (Dritter) 9
10 Das Schuldverhältnis (Inhalt) Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (z.b. Mietvertrag mit Familienvater): Mieter MietV, 535 BGB Vermieter erkennbar enge Beziehung Mitwohnender Angehöriger Eigene vertragl. SchaE-anprüche 10
11 Das Schuldverhältnis (Inhalt) Gläubiger- und Schuldnermehrheit: Gläubigermehrheit Schuldnermehrheit Teilgläubigerschaft 420 BGB Gesamt- gläubiger- Schaft 428 BGB Gesamthandsgläubigerschaft 432 BGB Teilschuldnerschaft 420 BGB Gesamtschuldnerschaft, 421 BGB 11
12 Das Schuldverhältnis (Inhalt) Forderungsabtretung, 398 ff. BGB Voraussetzungen: alter Gläubiger (Zedent) z.b. Verkäufer Kaufpreisanspruch, 433 II Schuldner z.b. Käufer Abtretung, 398 BGB neuer Gläubiger (Zessionar) z.b. Bank oder Lieferant 12
13 Das Schuldverhältnis (Inhalt) Forderungsabtretung, 398 ff. BGB Wirkung: Bestehende Einwendungen und Einreden kann der Schuldner dem neuen Gläubiger entgegenhalten, 404 BGB Leistet Schuldner in Unkenntnis der Abtretung an den alten Gl., wird er von seiner Leistungspflicht frei, 407 BGB (bei Kenntnis der Abtretung 409 f. BGB Aufrechnung auch ggü neuem Gl. möglich, 406, 387 ff BGB 13
14 Das Schuldverhältnis (Erlöschen) Erlöschen des Schuldverhältnisses durch - Erfüllung, 362 BGB - Aufrechnung, 387 BGB - Rücktritt, 346 BGB - Kündigung - weitere Erlöschensgründe (Anfechtung, Konfusion, Aufhebungs- und Änderungsvertrag, etc.) 14
15 Das Schuldverhältnis (Erlöschen/Erfüllung) Erfüllung, 362 I BGB: geschuldete Leistung Primäre Leistungspflichten Verhaltenspflichten bei deren Verletzung Sekundäre Leistungspflichten Leistungs- Sichernde Nebenpflichten Schutzpflichten 15
16 Das Schuldverhältnis (Erlöschen/Aufrechnung) Voraussetzungen, 387 ff BGB: Gegenseitigkeit der Forderungen (= zwei Personen müssen gleichzeitig Gläubiger und Schuldner des anderen sein) Ausnahmen: 406 BGB; 268 II BGB Gleichartigkeit der einander geschuldeten Leistungen Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung, 390 Fälligkeit nach 271 BGB Erfüllbarkeit der Hauptforderung Kein Aufrechnungsverbot: 393 BGB, 394 S. 1 BGB, beachte 309 Nr. 3 16
17 Das Schuldverhältnis (Erlöschen/Aufrechnung) Wirkung der Aufrechnung: Soweit sich Haupt- und Gegenforderung decken, erlöschen beide und zwar zurückbezogen auf den Zeitpunkt, in dem sie sich zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind, 389 BGB. Besonderheiten des Aufrechnungsvertrages: Die verzichtbaren Voraussetzungen der einseitigen Aufrechnung (Gleichartigkeit, Fälligkeit) brauchen nicht erfüllt zu sein. 17
18 Leistungsstörungsrecht (Pflichtverletzung) Sachverhalt (Das fehlerhafte ABS-System): K kauft vom Kfz-Händler V einen fünf Jahre alten Pkw für ,-- EURO. Auf einem Zettel am Auto heißt es, dass der Wagen mit einem ABS-System nachgerüstet sei. Dies wird auch in den Vertragstext aufgenommen. K verspricht dem V, den Kaufpreis umgehend zu überweisen und nimmt den Wagen sofort mit. Er gerät in einen von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall. Dabei wird der Pkw völlig zerstört. Wegen des ganzen Durcheinanders wegen des Unfalls vergisst K, den Kaufpreis zu zahlen. K erfährt von der Versicherung des Unfallgegners, dass sein Wagen mit einem beinahe funktionsuntüchtigen ABS ausgerüstet gewesen sei. Der Versicherer ersetzt auf dieser Grundlage den Zeitwert des Pkw i.h.v ,-- Euro. Die B-Bank (B) tritt an K heran und verlangt von ihm Zahlung von ,-- EURO. Sie teilt ihm mit, dass V bereits im März 2002 der B zur Sicherung eines Darlehens den Kaufpreisanspruch aus dem Autokauf gegen K abgetreten hatte. K ist jedoch nur bereit, die vom Versicherer geleisteten 9.000,-- EURO zu zahlen und erklärt gegenüber B die Aufrechnung in dieser Höhe. Muss K den restlichen Kaufpreis ihv 1.000,- Euro an B zahlen? 18
19 Leistungsstörungsrecht (Pflichtverletzung) Lösung (Das fehlerhafte ABS-System): Anspruch der B gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II BGB i.v.m. 398 BGB I. Entstehung und Abtretung des Anspruchs 1. Kaufvertrag K-V (+) 2. Abtretung, 398 BGB im März 2002 (+) II. Erlöschen des Anspruchs nach 389, 406 BGB ihv 9.000,- Euro 1. Aufrechnungserklärung 2. Aufrechnungslage, 387 BGB Dann (+), wenn K Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 ff BGB gegen V hat: 19
20 Leistungsstörungsrecht (Pflichtverletzung) Schadensersatzanspruch gem. 437 Nr. 3 Fall 1, 280 I, III ivm 281 BGB a) Mangel b) Verschulden des V c) verschuldensunabhängig, wenn Mangel im Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft besteht, 276 I 1 BGB d) Fristsetzung (-) e) Fristsetzung entbehrlich? - gem. 281 II BGB (-) - gem. 440 S. 1 BGB (-) - gem. 283, 280 III BGB? Mangel bei Vertragsschluss vorhanden 20
21 Leistungsstörungsrecht (Pflichtverletzung) Mangel hätte nach Vertragsschluss und vor Zerstörung behoben werden können Problem: Untergang des PKW trat nicht infolge Verschuldens des V ein argumentieren Schadensersatzanspruch gem. 437 Nr. 3 Fall 1, 280 I, III, 283 BGB (+) 3. Gegenseitigkeit a) SchaE-Anspruch gem. 437 Nr.3, 280 I, III i.v.m. 281 I 1 BGB b) Beschaffensheitsgarantie durch V, 443 I BGB 4. Einredefreiheit der Gegenforderung, 390 BGB Ergebnis: Kaufpreiszahlungsanspruch der B durch Aufrechnungserklärung des K ihv 9.000,- Euro erloschen. 21
22 Das Schuldverhältnis (Erlöschen/Rücktritt) Anwendungsbereich der 346 ff. vertragliche Rücktrittsrechte gesetzliche Rücktrittsrechte V III kraft gesetzlicher Anordnung 357 I 281 V 326 IV 439 IV, 441 IV 635 IV, 638 IV 22
23 Das Schuldverhältnis (Erlöschen/Rücktritt) Rechtsfolgen des Rücktritts, 346 ff. BGB Rückgewähr der empfangenen Leistungen 346 I Wertersatz unter den Vss. des 346 II Schadensersatz 346 IV Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen ( 346 I) Ersatz der notwendigen Verwendung des Schuldners 347 I, S.1 Voraussetzungen: - Rückgabe des Gegenstandes - oder Wertersatz - oder 346 III, S.1 Nr. 1 oder Nr. 2 23
24 Das Schuldverhältnisses (Erlöschen/Rücktritt) Wertersatzpflicht nach 346 BGB wenn Herausgabe oder Rückgewähr nach der Natur der Sache ausgeschlossen ist, 346 II, S.1, Nr.1 wenn der Rückgewährschuldner den Gegenstand verbraucht, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat 346 II, S.1, Nr. 2 Problem: keine gesetzliche Einschränkung, dass Wiederbeschaffung nicht möglich ist bei Verschlechterung oder Untergang des Empfangenen Gegenstandes, 346 II, S.1, Nr. 3 bei Verschlechterung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch Bei Zweifelsfragen: Intention des Gesetzgebers war es, dem Rückgewährschuldner das Zufallsrisiko aufzubürden. 24
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