Lösungsvorschlag zur Klausur Nr. 2 im Rahmen der Übung im Zivilrecht für f r Anfänger. nger im Wintersemester 2011/2012

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1 Lösungsvorschlag zur Klausur Nr. 2 im Rahmen der Übung im Zivilrecht für f r Anfänger nger im Wintersemester 2011/ Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

2 Notenspiegel Notenspiegel - Übersicht Note Anzahl Anteil ungenügend 0 0 % mangelhaft % ausreichend % befriedigend % voll befriedigend % gut % sehr gut % Gesamt 115 Teilnehmer Durchschnitt 5.43 Punkte Nicht bestanden % Notenspiegel - Details Note Punkte Anzahl Anteil ungenügend % % mangelhaft % % % ausreichend % % % befriedigend % % % voll bfr % % % gut % % % sehr gut % % Gesamt Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

3 Sachverhalt (1) Klausur Nr. 2 Karolin (K) sucht für ihre neue Wohnung noch zwei Designerstühle. Am Freitag trifft sie zufällig ihren alten Bekannten Vincent (V) im Café. Am Ende des längeren Wiedersehen-Gesprächs erwähnt V, dass er zuhause noch vier Original- Weißenhof -Stühle herumstehen habe (Wert pro Stuhl: ) und diese verkaufen wolle. K vereinbart gleich einen Besichtigungstermin für den nächsten Tag. Als K am Samstag V in seinem Haus besucht, ist sie von dessen Stühlen sofort begeistert. Sie meint, dass die Stühle ideal zu ihrem neuen Bauhaus- Tisch im Esszimmer passen würden. Zwar bräuchte sie nur zwei Stühle, aber da es zu schade wäre, ein solches Ensemble auseinander zu reißen, könne sie sich auch vorstellen, alle vier zu nehmen. 3 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

4 Sachverhalt (2) Klausur Nr. 2 V lässt sich von ihrem Enthusiasmus anstecken und verlangt als Freundschaftspreis pro Stuhl nur K einigt sich mit ihm deshalb umgehend auf den Kauf der vier Stühle. V notiert sodann in seinem Terminkalender unter Samstag, : Habe um Uhr meine vier Weißenhof -Stühle an K für insgesamt verkauft. Abholung: Sonntag, gegen Uhr. Während V zur Feier des Tages eine Flasche Prosecco öffnet, klingelt K s Handy. Der Anruferin, ihrer besten Freundin, erzählt K sogleich freudig von V und den Stühlen. Diese freut sich mit K und setzt noch einen drauf: Schuldet V Dir nicht ohnehin noch 500 aus unserem gemeinsamen Urlaub im August? Das hatte K tatsächlich vergessen. Glücklich über diesen Kaufpreis-Schwund ruft sie dem V zu: Dann schulde ich dir ja jetzt nur noch 3.500! 4 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

5 Sachverhalt (3) Klausur Nr. 2 V besorgt einige Zeit später Zutaten für einen kleinen Imbiss, mit dem er K, auf die er ein Auge geworfen hat, am Sonntag überraschen will. Als er in sein Haus zurück kommt, stellt er zu seinem Entsetzen fest, dass ein Einbrecher (E) seine Abwesenheit ausgenutzt hat und gegen 16 Uhr in sein ordnungsgemäß verschlossenes Haus eingedrungen war. Da E kein Geld finden konnte, hatte dieser seinen Ärger an V s Mobiliar ausgelassen und dabei einen der vier Weißenhof -Stühle völlig zerstört. Nach dem ersten Schock beruhigt sich V aber schnell und denkt dabei an seine Hausrat- Versicherung: Zum Glück Allianz (A)-versichert! Frage 1: Frage 2: Karolin verlangt von Vincent die Lieferung der gekauften vier Stühle, zumindest aber Ersatz für den fehlenden Stuhl. Zu Recht? Ist Karolin zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, wenn ja, in welcher Höhe? 5 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

6 Lösungshinweise (1) Frage 1: Karolin (K) verlangt von Vincent (V) die Lieferung der gekauften vier Stühle, zumindest aber Ersatz für den fehlenden Stuhl. Zu Recht? I. Anspruch K gegen V auf Lieferung der vier Weißenhof -Stühle aus Kaufvertrag gem. 433 I 1 1. Anspruch entstanden a. Angebot der K Besichtigung der Stühle in V s Haus am Samstag, (-), da K sich nicht über den Kaufpreis geäußert hat und somit nicht alle essentialia negotii vorhanden sind. b. Angebot des V Freundschaftspreis von pro Stuhl (+) Klausur Nr. 2 6 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

7 c. Annahme der K (+), 147 I 1 d. Zwischenergebnis: Klausur Nr. 2 Lösungshinweise (2) Wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K über die vier Weißenhof - Stühle (+) 2. Anspruch untergegangen / erloschen? Wegfall der Leistungsverpflichtung nach 275 I? objektive Unmöglichkeit ( 275 I Var. 2) (+) Teilunmöglichkeit (1 Stuhl) = vollständige Unmöglichkeit (alle vier Stühle)? Leistung teilbar? (+), da V die drei verbleibenden Stühle übergeben und übereignen kann 7 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

8 Lösungshinweise (2) abtrennbarer Teil noch möglich? (+) Teilleistung für K noch sinnvoll? (+), K hatte V ausdrücklich erklärt, dass sie eigentlich nur zwei Stühle bräuchte. somit keine vollständige Unmöglichkeit V ist auch weiterhin verpflichtet, die drei restlichen Stühle an K zu übergeben und zu übereignen. 3. Ergebnis K hat Anspruch auf Übergabe und Übereignung von lediglich drei Weißenhof -Stühlen aus Kaufvertrag gem. 433 I 1. 8 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

9 Lösungshinweise (3) II. Anspruch K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, Schuldverhältnis (+), s. o. 2. Pflichtverletzung Nachträgliche objektive Unmöglichkeit nach 275 I (+) 3. Kein Vertretenmüssen des V, 280 I 2, 276 a. Vorsatz (-) b. Fahrlässigkeit (-), Haus war abgeschlossen 4. Ergebnis K hat gegen V keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 I, III, Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

10 Lösungshinweise (4) III. Anspruch K gegen V auf Herausgabe des Ersatzes gem. 285 I 1. Schuldverhältnis (+), s. o. 2. Wegfall der Leistungspflicht gem. 275 (+), s. o. 3. Erlangung eines Surrogats durch K? a. Zur Unmöglichkeit führender Umstand: (+), Zerstörung des Stuhls durch E 10 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

11 Lösungshinweise (5) b. Schadensersatzanspruch gegen E AGL: 823 I, 823 II ivm 242 StGB Wert: objektiver Wert des Stuhls: 2000 Aber: E nicht zu ermitteln, zudem voraussichtlich mittellos, Anspruch daher wertlos c. Ersatzforderung gegen A-Hausratsversicherung 4. Ergebnis AGL: Versicherungsvertrag Wert: Versicherungswert: 2000 K kann von V nach 285 BGB entweder Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen E in Höhe von oder Abtretung des Ersatzanspruchs gegen die Hausratversicherung in Höhe von verlangen. 11 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

12 Lösungshinweise (6) Frage 2: Ist Karolin (K) zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, wenn ja, in welcher Höhe? I. V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag gem. 433 II 1. Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V (+), (s.o.) 2. Erlöschen der Gegenleistungspflicht nach 326 I 1 Höhe der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises? Bei Teilleistung gilt 326 I 1 HS.2 ivm 441 III BGB Gläubiger wird von seiner Gegenleistungspflicht befreit, soweit die Leistung nach 275 I ausgeschlossen ist. a. Teilleistung (+), s.o. 12 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

13 Lösungshinweise (7) b. Minderung der Gegenleistungspflicht Gegenleistung ist gem. 326 I 1 HS.2 ivm 441 III im Verhältnis zur noch bestehenden Leistungspflicht zu mindern. Ohne Teilunmöglichkeit: (4x hier ist nicht der objektive Wert maßgeblich, sondern der vereinbarte Kaufpreis) Lieferung eines Stuhls (1.000 ) nach 275 I unmöglich Gegenleistungspflicht der K ist in dieser Höhe herabzusetzen. Die Verpflichtung der K zur Kaufpreiszahlung besteht daher nach 326 I 1 Hs.2 ivm 441 III nur noch ihv Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

14 Lösungshinweise (8) 2. Ausnahme vom Erlöschen der Leistungspflicht nach 326 III 1 Verlangt K das stellvertretende commodum nach 285, bleibt sie nach 326 III 1 zur Gegenleistung verpflichtet. Entgegen 326 I 1 hat K auch den Kaufpreis für den zerstörten Stuhl zu entrichten. 326 I 1 HS.2 ivm 441 III gilt nicht. Im Falle des 285 hat V gegen K Anspruch auf Zahlung des vollen Kaufpreises ihv Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

15 Lösungshinweise (9) 3. Erlöschen der Gegenleistungspflicht durch Aufrechnung, 389 a. Aufrechnungslage, 387 aa. bb. Gegenseitigkeit K ist Schuldnerin der Hauptforderung/Passivforderung (K-V auf Kaufpreiszahlung, 433 II) und Gläubigerin der Gegenforderung/Aktivforderung (K-V auf Rückerstattung des Darlehens ihv 500 ), V ist Gläubiger der Haupt- und Schuldner der Gegenforderung. (+) Gleichartigkeit Vorliegend schulden sich K und V jeweils Geldbeträge. (+) 15 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

16 Lösungshinweise (10) cc. Aufrechenbarkeit (1) (Voll-)Wirksamkeit der Gegenforderung Forderung K-V auf Rückzahlung des Darlehens wirksam, fällig (Rückerstattungsanspruch durch Zeitablauf fällig, 488 III) und durchsetzbar. (+) (2) Erfüllbarkeit der Hauptforderung (+) dd. Zwischenergebnis Aufrechnungslage (+) 16 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

17 Lösungshinweise (11) b. Aufrechnungserklärung, 388 Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner. Ausreichend ist, dass sich aus den Umständen der Aufrechnungswille entnehmen lässt. Aktiv- und Passivforderung müssen (ggf. nach Auslegung) hinreichend konkret bezeichnet werden. Dem Ausruf der K Dann schulde ich Dir ja jetzt nur noch 3.500! läßt sich Aufrechnungswille entnehmen. ABER: Keine konkrete Bezeichnung der Forderung Aus den Umständen (Telefonat mit bester Freundin, Höhe der Gegenforderung) läßt sich schließen, dass K nur die Rückforderung des Darlehens meinen kann. (a.a. vertretbar) Aufrechnungserklärung daher (+) 17 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

18 c. Aufrechnungsausschluss (-) d. Rechtsfolge, 389 Klausur Nr. 2 Lösungshinweise (12) Die Hauptforderung ihv (4.000 bei Geltendmachung des stellvertretenden commodums) erlischt also ihv 500. e. Zwischenergebnis 4. Ergebnis Die Pflicht der K zur Zahlung des Kaufpreises nach 433 II ist in Höhe von 500 erloschen. V hat einen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises ihv gem. 433 II. Sofern K das stellvertretende commodum nach 285 geltend macht, hat V einen Anspruch gegen K ihv Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen

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