Lösungsskizze Fall 11

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösungsskizze Fall 11"

Transkript

1 Lösungsskizze Fall 11 Grundfall 1. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 50 als Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III, 283 S Schuldverhältnis, 280 I K und V haben bei V einen Kaufvertrag über die Vase zu 150 geschlossen, 433. Der Kaufvertrag ist auch wirksam. 1.2 gemäß 283 nachträgliche Befreiung von der Leistungspflicht nach 275 I - III 2 V müsste gemäß 283 ivm 280 III von seiner Leistungspflicht aus 433 I 1 (Übereignung und Übergabe) nach 275 Abs. 1 bis 3 befreit sein 3. Diese Befreiung muss nach Entstehung des Schuldverhältnisses eingetreten sein, da sonst 311 a II statt 280 I, III, 283 die richtige Anspruchsgrundlage wäre. In Betracht kommt, dass dem V nach Abschluss des Kaufvertrags die Pflicht zur Übereignung und Übergabe aus 433 I S. 1 objektiv unmöglich geworden ist nach 275 I Alt. 2. Dies ist aufgrund der Zerstörung der Vase auch grundsätzlich der Fall. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn V hinsichtlich der Vase eine Gattungsschuld gegeben wäre ( 243 I), die im Zeitpunkt der Zerstörung der Vase 4 noch nicht zu einer Stückschuld konkretisiert war. Dann hätte nämlich keine Unmöglichkeit eintreten können, solange aus der Gattung geliefert werden kann. Beim Kauf gebrauchter Sachen liegt ganz in der Regel kein Gattungskauf vor. Abweichende Anhaltspunkte sind im Sachverhalt nicht ersichtlich. Somit dürfte schon von Anfang an eine Stückschuld vorgelegen haben. Letztlich kann die Frage, ob ursprünglich eine Gattungsschuld vorlag, aber offen bleiben, wenn sich 1 ohne Bezeichnung sind solche des BGB. 2 Diese Voraussetzung wird hier vor der Pflichtverletzung geprüft, da bei der Pflichtverletzung diskutiert wird, ob die Befreiung von der Leistungspflicht die Pflichtverletzung ausschließt (s. sogleich unten 1.3). Möglich wäre aber auch der Aufbau 1.2 Pflichtverletzung: Nichtleistung aufgrund von 275 I-III. 3 Die Formulierung zusätzliche Voraussetzung in 280 III ist für den Verweis des 280 III auf 283 nicht ganz passend, da 283 nur einen Grund für die Nichtleistung angibt. 4 Auf diesen Zeitpunkt kommt es an! 1

2 eine eventuelle Gattungsschuld bis zum Zeitpunkt der Zerstörung in eine Stückschuld konkretisiert hätte. Eine Konkretisierung kann sich aus 243 II oder aus 300 II ergeben. Nach 243 II müsste V das seinerseits Erforderliche getan haben. Was das ist, hängt davon ab, ob K und V eine Bring, Schick- oder Holschuld vereinbart haben. Nach dem SV wurde vereinbart, dass K die Vase abholen soll. Also liegt eine Holschuld vor. Auf die Auslegungsregel des 269 I kommt es somit nicht mehr an. Indem V die Vase abholbereit abgestellt hat, hat er hier das Seinerseits Erforderliche getan. Eine etwaige Gattungsschuld hätte sich also noch vor der Zerstörung der Vase zu einer Stückschuld konkretisiert. Damit lag spätestens zur Zeit der Zerstörung der Vase eine Stückschuld vor. Es bleibt also dabei, dass mit der Zerstörung der Vase ein Fall des 275 I Alt. 2 vorliegt. 1.3 Pflichtverletzung, 280 I 1 Gemäß 280 I ist eine Pflichtverletzung erforderlich 5. Die Pflichtverletzung besteht in allen Fällen des 280 III 6 gerade in der Nichterbringung der Leistung. Dies ergibt sich aus dem Begriff Schadensersatz statt der (eben nicht erbrachten!) Leistung. Zwar ist der Schuldner V hier nach 275 I von seiner Leistungspflicht befreit. Die Verweisung von 280 III auf 283 bringt jedoch gerade zum Ausdruck, dass die Befreiung von der Leistungspflicht nach 275 nichts daran ändert, dass die Nichtleitung auch in den Fällen des 275 als Pflichtverletzung anzusehen ist. 1.4 Vertretenmüssen, 280 I 2 Gemäß 280 I S.2 müsste V die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Hier kommt Vertretenmüssen durch Verschulden ( 276) in Betracht. Als Verschuldensform kommt Fahrlässigkeit in Frage. Als V im Flur seine Jacke auszog, hätte er daran denken müssen, dass er zuvor die Vase dort abgestellt hatte. Insofern hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt 5 Völlig unerhebliche ist es dabei, ob es sich um eine synallagmatische Pflicht handelt oder nicht. Dies spielt nur bei der Anwendung der 320 ff eine Rolle. 6 Bei 282 BGB ist bezieht sich die Pflichtverletzung zwar zunächst auf Pflichten aus 241 II, also gerade nicht auf die Leistungspflicht. Doch soll auch bei 282 der durch die Nichtleistung entstandene Schaden ersetzt werden; außerdem ist die Nichtleistung noch (wenn auch nicht direkte, aber immerhin nach dem Gesetz eine offenbar zurechenbare) Folge dieser Pflichtverletzung, so dass auch bei 282 die Nichtleistung als Pflichtverletzung des Schuldners erscheint. 2

3 außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt, 276 II. Da das Verschulden nach dem SV feststeht, kommt es hier nicht darauf an, dass 280 I 2 das Verschulden des V vermutet nach 280 III, 283 ersatzfähiger Schaden: Schaden statt der Leistung Aufgrund der Unmöglichkeit kann K nach 283 S.1 8 Schadensersatz statt der Leistung verlangen 9. K soll so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn V ordnungsgemäß erfüllt hätte. Ohne Unmöglichkeit hätte K nicht auf das Deckungsgeschäft zu einem höheren Preis zurückgreifen müssen, so dass sein Schaden in den Mehraufwendungen von 50 Euro liegt. 2. Ergebnis K kann von V 50 Euro nach 280 I, III, 283 S. 1 verlangen. Abwandlung 1 1. Anspruch K gegen V auf Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung aus 285 I Alt. 2 Voraussetzungen: 1.1 Schuldverhältnis K-V (+): wirksamer Kaufvertrag (s.o.). 1.2 Leistungsbefreiung des V gemäß 275 I - III: es greift 275 I, s.o. 1.3 Erlangung eines Ersatzes oder Ersatzanspruchs durch V (= stellvertretendes commodum ) 1.4 Infolge des zur Leistungsbefreiung führenden Umstandes (+) 7 Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen desjenigen Rechtssatzes, der für ihn eine günstige Rechtsfolge hat. 280 I 2 hat für den Schuldner eine günstige Rechtsfolge, nämlich: keinen Schadensersatz leisten zu müssen S.2 ivm 281 I 2, 3, V ( Schadensersatz statt der ganzen Leistung als Spezialfall des Schadensersatz statt der Leistung ) greift nicht ein, da V keine Teillieferung ( 281 I 2) oder mangelhafte Lieferung ( 281 I 3) erbracht hat. 9 und zwar ohne eine hier ( 275!) sinnlose Nachfristsetzung wie bei

4 Ergebnis: K kann somit von V gemäß 285 I Alt. 2 Abtretung ( 398 S.1) des Versicherungsanspruchs verlangen. 2. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung aus 433 II 2.1 Entstehung (+) durch wirksamen Kaufvertrag 2.2 Erlöschen gemäß 326 I S. 1 Hs. 1? Die Voraussetzungen liegen vor, da V nach 275 I nicht zu leisten braucht und somit von seinen zu 433 II synallagmatischen 10 Pflichten zur Übereignung und Übergabe befreit ist. Die Ausnahmevorschriften des 326 I 1 Hs. 2 und I 2 greifen nicht ein, da es um völlige Nichtleistung, nicht um Teilleistung oder mangelhafte Leistung geht. 2.3 Ausnahme gemäß 326 III S.1 Gemäß 326 III 1 könnte V seinen Anspruch aus 433 II aber behalten haben, obwohl die Voraussetzungen des 326 I 1 Hs. 1erfüllt sind. Dazu müsste K das stellvertretende commodum verlangen (s.o.). 2.4 Höhe des Anspruchs des V Verlangt 11 K das stellvertretende commodum, dann mindert sich der Kaufpreisanspruch des V jedoch nach 326 III, 2, 441 III wie folgt: neuer Kaufpreis/altem Kaufpreis = Wert des Versicherungsanspruchs/Wert der Vase also: neuer Kaufpreis = (Wert des Versicherungsanspruchs/Wert der Vase) x ursprünglicher Kaufpreis also: neuer Kaufpreis = (160 DM/200 DM) x 150 DM = 4/5 x 150 DM = 120 DM Ergebnis zu 1 und 2 K kann von V gemäß 285 I Abtretung des Versicherungsanspruchs verlangen, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung des reduzierten Kaufpreises von 120, 273, Die synallagmatische Verknüpfung der beiden Leistungen ist in 326 Voraussetzung, da das Gesetz von Gegenleistung spricht. 11 Nur dann! 4

5 3. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 I, III, 283 S Die Voraussetzungen liegen vor, vgl. Ausgangsfall 3.2 Umfang des Anspruchs grundsätzlich 50, s.o. Der Anspruch wird jedoch gemäß 285 II automatisch gekürzt, wenn K das stellvertretende commodum verlangt. Die Kürzung erfolgt in Höhe des Werts des erlangten Ersatzanspruchs. Bei der Ermittlung des Wertes des Versicherungsanspruchs ist aber zu bedenken, dass K, wenn er die Abtretung dieses Anspruchs nach 285 I verlangt, dem V nach 326 III zum Teil zur Kaufpreiszahlung verpflichtet bleibt. Da der Versicherungsanspruch sich auf 160 (80 % von 200 ) beläuft, K aber gemäß 326 III 1 ebenfalls 80 % des Kaufpreis (80 % von 150 = 120 ) entrichten muss, beläuft sich der Wert des Ersatzanspruchs für K nicht auf 160, sondern auf 160 minus 120, also 40. Diese 40 muss K sich von seinem SE- Anspruch(50 ) abziehen lassen. K kann daher nur 10 verlangen 13. Abwandlung 2 1. Anspruch des K gegen V aus Schuldverhältnis V-K (+): wirksamer Kaufvertrag (s.o.). 1.2 Leistungsbefreiung gemäß 275 I - III Grundsätzlich hat K gegen V einen Anspruch gemäß 433 I, 1. Angesichts des Weiterverkaufs an D könnte ein Fall des 275 I Alt. 1 (subjektive Unmöglichkeit) vorliegen, da V die Leistung wegen der wirksamen Übereignung an D nicht mehr möglich war. 12 Die Aufrechnung ist mangels Gleichartigkeit nicht möglich. Statt 273 f ließe sich auch 320, 322 vertreten, da 285 I Surrogat für den Anspruch aus 433 I 1 ist, der im Synallagma mit dem Anspruch aus 433 II stand. 13 Der Anspruch aus 280 I, III, 283 wird zum Schluss geprüft, da es bei der Prüfung sowohl auf 285 I als auch auf 326 III ankommt, die man daher besser schon vorher geprüft hat. 5

6 Im Falle der subjektiven Unmöglichkeit muss eine Abgrenzung zu 275 II und III erfolgen. Für 283 kommt es auf die Abgrenzung freilich nur an, wenn V sich auf eine Einrede auf 275 II oder IIII nicht berufen hätte, da nur beim Berufen auf die Einrede die Voraussetzung Braucht der Schuldner nicht zu leisten nach 283 S.1 erfüllt wäre. Nach dem SV ist D aber zum Rückverkauf offenbar unter keinen Umständen bereit, so dass von subjektiver Unmöglichkeit nach 275 I auszugehen ist. 1.3 Erlangung eines Ersatzes: der von D erlangte Kaufpreis 1.4 Infolge des zur Leistungsbefreiung führenden Umstandes Der Umstand infolge dessen V nicht zu leisten braucht, war die schuldrechtlich wirksame Übereignung an D. Der Kaufpreis floss K aber aufgrund des Kaufvertrags allein zu. Doch ist von einer Anwendbarkeit des 285 auszugehen, wenn beide Ereignisse wirtschaftlich eine Einheit bilden. Unter 285 fallen daher auch das durch Rechtsgeschäft, insbesondere durch Verkauf, vom Schuldner erzielte Entgelt (so genanntes commodum ex negotiatione ). K dann somit von V grundsätzlich die 300 verlangen. Doch bleibt auch seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach 326 III S.1 in voller Höhe aufrechterhalten, so dass er nach Aufrechnung durch V oder durch K selbst nur 150 Euro verlangen kann, 389. Ergebnis: Anspruch K gegen V aus 285 I damit (+), nach Aufrechnung mit dem Anspruch des V aus 433 II aber nur auf Zahlung von Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 I, III, 283 Der Anspruch besteht zwar grundsätzlich wie im Ausgangsfall. Doch ist auch hier der Wert des Surrogats in Abzug zu bringen nach 285 II. Da sich das stellvertretende commodum (=der von D an V gezahlte Kaufpreis) auf 300 beläuft, K aber wegen 326 III auch den Kaufpreis von 150 bezahlen muss, beläuft sich der Wert auf 150 DM, so dass der Schadensersatzanspruch auf Null reduziert wird. 3. Anspruch aus 687 II, 681 S.2, Ein Anspruch aus GOA scheitert daran, dass V zum Zeitpunkt der Übereignung an D noch Eigentümer war und noch nicht K, so dass es an einem für V als Eigentümer fremden Geschäft fehlt. 14 Die Prüfung dieser Anspruchsgrundlage kann in einer Anfängerklausur nicht erwartet werden. 6

7 4. Anspruch aus 816 I S Auch dieser Anspruch scheidet aus, da V als Eigentümer nicht Nichtberechtigter in diesem Sinne war. Abwandlung 3 1. Anspruch des K gegen V aus 433 I S. 1 BGB: ausgeschlossen gemäß 275 I 2. Anspruch K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III, 283 Voraussetzungen: s.o. Problem allein: Vertretenmüssen ( 280 I 2) 2.1. Vertretenmüssen eigenen Verschuldens des V nach 276 V hat die Vase nicht selbst zerstört. Ein Verschuldensvorwurf könnte aber darin liegen, dass es im Hinblick auf die Pflichten, die den V gegenüber K treffen, nicht ausreicht, einem 6-jährigen das Ballspielen zu verbieten. Für diese Sichtweise könnte sprechen, dass das Gesetz 6-jährige nach 828 I als nicht deliktsfähig einstuft. Überzeugender erscheint es, dass trotz fehlender Deliktsfähigkeit bei einem 6-jährigen mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass er sich an das Verbot des Ballspielens im Flur hält. Vertretenmüssen eigenen Verschuldens scheidet für V daher aus Vertretenmüssen fremden Verschuldens nach 278 S Schuldverhältnis V-K (+): Kaufvertrag S als Erfüllungsgehilfe Die Prüfung dieser Anspruchsgrundlage kann in einer Anfängerklausur nicht erwartet werden. 7

8 Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird. 278 bezieht sich auf sämtliche Leistungspflichten, also nicht nur Hauptleistungspflichten. Dem V obliegen aufgrund des Kaufvertrags Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Vertragsgegenstandes. Dies ergibt sich bereits aus 433, ohne dass auf 241 II zurückgegriffen werden müsste. S müsste mit Wissen und Wollen des V bei Erfüllung dieser Pflicht tätig sein. Für Mietverträge ist anerkannt, dass der Mieter auch für alle Personen haftet, die die Sache mitbenutzen, so für alle Familienangehörigen. 17 Übertragen auf den vorliegenden Fall kann somit auch S Erfüllungsgehilfe sein. Dem steht nicht entgegen, dass S wohl gar keine Kenntnis von seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe hat, da es nur darauf ankommt, dass der Schuldner von der Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen weiß Innerer Zusammenhang Der zwischen der schädigenden Handlung der Hilfsperson und der übertragenen Aufgabe nach h.m. erforderliche innere Zusammenhang ist ebenfalls gegeben Verschulden des S Grundsätzlich hätte S fahrlässig im Sinne des 276 II gehandelt. Doch stellt sich hier das Problem, dass S wegen 276 I, 2, 828 I nicht verantwortlich ist. Eine Haftung des V hängt somit entscheidend davon ab, ob V auch für derartige Personen haftet. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der Schuldner hafte auch in diesen Fällen, da der Gläubiger nur den Schuldner und nicht den Erfüllungsgehilfen bewusst auswählen kann. Die Hilfsperson muss bei Erfüllung der Verbindlichkeit so gehandelt haben, dass - wäre der Verpflichtete selbst tätig geworden - ihr ein gleichbeschaffenes Auftreten als widerrechtlicher Obligationsverstoß anzulasten wäre. Die Gehilfenhandlung muss folglich den Tatbestand erfüllen, der den Schuldner selbst als Täter haftbar machen würde. Wegen 16 Beachte: 278 regelt auch die Haftung für den gesetzlichen Vertreter. Da diese hier ersichtlich nicht in Frage kommt, muss sie aber nicht geprüft werden. 17 MüKo 278, Rn (-) bei Handeln nur bei Gelegenheit 8

9 dieser Projezierung des Gehilfenverhaltens auf die Person des Schuldners sei dieser selbst dann verantwortlich, wenn dem Gehilfen die Zurechnungsfähigkeit fehlt. 19 Die Gegenauffassung stellt dagegen darauf ab, dass 276 I S. 2 die Vorschriften der 827, 828 für anwendbar erklärt, und daher der Schuldner auch für die von ihm zur Erfüllung befugterweise zugezogenen Hilfspersonen nicht nach 278 haftet, sofern deren Verantwortlichkeit nach 827, 828 ausgeschlossen ist. Für diese Sichtweise spricht entscheidend, dass eine weitergehende Haftung wie von der Gegenmeinung gefordert dem 278 S. 1 nicht zu entnehmen ist. 20 [AA gut vertretebar!] Abwandlung 4 Anspruch des V gegen K aus 433 II 1. Mit Abschluss des Kaufvertrags ist der Anspruch in Höhe von 150 entstanden. 2. Der Anspruch ist jedoch grundsätzlich nach 326 I 1 Hs. 1 wieder erloschen: Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. V ist gemäß 275 I von seinen im Synallagma stehenden Hauptleistungspflichten nach 433 I befreit. 3. Bestehenbleiben des Anspruchs gemäß 326 II entgegen 326 I 1 Hs K müsste für den Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat, allein oder überwiegend verantwortlich sein. Das Gesetz regelt nicht, wie die Verantwortung des Gläubigers zu bestimmen ist. Der Streit entspricht dem zu 324 II a. F., der von Verschulden sprach. Was der Schuldner zu vertreten hat, ist in den geregelt. Ihre unmittelbare Anwendung auf den Gläubiger ist deshalb nicht möglich, weil dieser eine Leistungspflicht, der er schuldhaft verletzen könnte, gar nicht hat. Die Frage ist daher äußerst strittig: Teilweise wird eine Art Sphärentheorie vertreten: der Gläubiger habe alle Störungen zu vertreten, die über 276 ff. seinem Einfluss - und Gefahrenbereich entstammen Esser/Schmidt, I 2, 27 I 3c, MK 278, Rn OLG Düsseldorf, NJW - RR 1995, 1165, Staudinger, 278, Rn NJW-RR 1991, S. 675 (676) zu 87a III HGB; Beuthien, Zweckerreichung und Zweckstörung im Schuldverhältnis, S. 76 ff., 210 ff. 9

10 Dagegen ist jedoch anzuführen, dass sich nur schwer Kriterien finden lassen für die Ermittlung der Risikosphäre des Gläubigers. Andere stellen auf die vertragliche Risikoverteilung ab und prüfen, welche Risiken der Gläubiger nach dem Vertrag - ggf. konkludent - übernommen hat. Es ist folglich stets vorrangig zu prüfen, ob nicht nach Sinn und Zweck der Abreden der Parteien der Gläubiger (konkludent) das Risiko der betreffenden Leistungsstörung übernommen hat. Führt diese Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist zu fragen, ob der Gläubiger eine ihm obliegende Pflicht gegenüber dem Schuldner verletzt hat, wobei in erster Linie an ausdrückliche oder sich konkludent aus dem Vertrag ergebende Mitwirkungspflichten des Gläubigers zu denken ist. 22 Nach wiederum anderer Auffassung bedeutet Verantwortlichkeit, in Entsprechung zu 276 I, 1 ein vertragswidriges Verhalten gegenüber dem Schuldner, auch 278 sei anwendbar. 23 Eine Entscheidung kann vorliegend offenbleiben da K auch nach dritten Meinung ein Verschulden / Verantwortlichkeit trifft. Würde es sich nicht um den Kaufgegenstand handeln, so hätte K seine Pflicht nach 241 II, auf Rechte seines Vertragspartners Rücksicht zu nehmen verletzt und fahrlässig im Sinne des 276 II gehandelt. 3.2 Für eine Anrechnung nach 326 II S. 2 ist nichts ersichtlich 24. Ergebnis Der Kaufpreisanspruch bleibt dem V in voller Höhe erhalten. 22 MK-Emmerich, 324, Rn Larenz, Schuldrecht I, 25 III II 2 nicht übersehen! Sehr klausurrelevante Bestimmung! 10

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB

Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB - AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1

Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1 Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989

Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an K zum Preis von 6.600.-. Kfz und Brief werden gegen Barzahlung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas 76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen Das Frachtgeschäft Gegenseitiger Vertrag, der den Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern, und den Absender verpflichtet, die vereinbarte

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 6a: Kommst du zu mir, bin ich nicht da Gieslinde (G) aus Potsdam bestellt telefonisch am 22. Mai 2006 bei Gemüsehändlerin Susanne (S) zwei Zentner Einkellerungskartoffeln zum Preis von 40. S soll

Mehr

Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB?

Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB? Juristische Fakultät Konversatorium zum Grundkurs BGB IIa Sommersemester 2016 Materialien von Prof. Dr. Florian Bien Woche 3: Einführungsfälle zum Leistungsstörungsrecht - Gliederung A. Einführungsfall

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben.

H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben. Anspruch H gegen B auf Schadensersatz H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben. I. Schuldverhältnis ( 280 I 1) (+) wirksamer Kaufvertrag zwischen

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:

Mehr

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB

433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!)

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) verkauft hiermit das nachstehend beschriebene Kraftfahrzeug unter Ausschluss

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Lösungsvorschlag zur Klausur Nr. 2 im Rahmen der Übung im Zivilrecht für f r Anfänger. nger im Wintersemester 2011/2012

Lösungsvorschlag zur Klausur Nr. 2 im Rahmen der Übung im Zivilrecht für f r Anfänger. nger im Wintersemester 2011/2012 Lösungsvorschlag zur Klausur Nr. 2 im Rahmen der Übung im Zivilrecht für f r Anfänger nger im Wintersemester 2011/2012 1 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen Notenspiegel Notenspiegel -

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) AG GesR AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) 1 Sachverhalt B betrieb unter der Firma XY ein kleines Malergeschäft. Gemeinsam mit Frau A gründete er die F-GmbH sowie die WG GmbH & Co. KG mit der vorgenannten

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

8 Staatshaftungsrecht V

8 Staatshaftungsrecht V 8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges

Mehr

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB 12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht nur durch ein Verhalten des Schuldners, sondern auch durch ein Tun oder Unterlassen des Gläubigers gestört werden. Denn

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche

Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Lösung zu Fall 4. 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB

Lösung zu Fall 4. 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT SS 2013 PROF. DR. HANS-GEORG HERMANN LEOPOLD WENGER INSTITUT FÜR RECHTSGESCHICHTE ABT. BAYERISCHE UND DEUTSCHE RECHTSGESCHICHTE Lösung zu Fall 4 1. Frage

Mehr

Fall 14 - Ein kleiner Gefallen -

Fall 14 - Ein kleiner Gefallen - Fall 14 - Ein kleiner Gefallen - Die Studenten-WG von A, B und C muss vor dem langen Wochenende noch einkaufen. A, der krank im Bett liegt, bittet B, für ihn einige Lebensmittel auf eigene Rechnung mitzubringen.

Mehr

Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er

Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er bereits im Juni 2007 an das Factoringunternehmen F im Wege

Mehr

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen

Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 14: "Backup" (Abgrenzung Kaufvertrag/Werkvertrag/Werklieferungsvertrag, Mangelfolgeschäden beim Werkvertrag, Verjährung)

Mehr

Beispiel 27. Folie 149. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 27. Folie 149. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 27 Als C und D von den Problemen von A und B bei deren Sachgründung erfahren, entwickeln sie einen anderen Plan: Beide erbringen Bareinlagen in Höhe von je 12.500 EUR. Später soll dann die gegründete

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)

Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud

Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Verzug Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud Begriffe Schuldnerverzug - 918 Abs 1 ABGB wenn der Schuldner den Vertrag nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise erfüllt Gläubigerverzug

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele - Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) - Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) - Dienstleistungsverträge

Mehr