Lösungsskizze Fall 11
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- Greta Braun
- vor 8 Jahren
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1 Lösungsskizze Fall 11 Grundfall 1. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 50 als Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III, 283 S Schuldverhältnis, 280 I K und V haben bei V einen Kaufvertrag über die Vase zu 150 geschlossen, 433. Der Kaufvertrag ist auch wirksam. 1.2 gemäß 283 nachträgliche Befreiung von der Leistungspflicht nach 275 I - III 2 V müsste gemäß 283 ivm 280 III von seiner Leistungspflicht aus 433 I 1 (Übereignung und Übergabe) nach 275 Abs. 1 bis 3 befreit sein 3. Diese Befreiung muss nach Entstehung des Schuldverhältnisses eingetreten sein, da sonst 311 a II statt 280 I, III, 283 die richtige Anspruchsgrundlage wäre. In Betracht kommt, dass dem V nach Abschluss des Kaufvertrags die Pflicht zur Übereignung und Übergabe aus 433 I S. 1 objektiv unmöglich geworden ist nach 275 I Alt. 2. Dies ist aufgrund der Zerstörung der Vase auch grundsätzlich der Fall. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn V hinsichtlich der Vase eine Gattungsschuld gegeben wäre ( 243 I), die im Zeitpunkt der Zerstörung der Vase 4 noch nicht zu einer Stückschuld konkretisiert war. Dann hätte nämlich keine Unmöglichkeit eintreten können, solange aus der Gattung geliefert werden kann. Beim Kauf gebrauchter Sachen liegt ganz in der Regel kein Gattungskauf vor. Abweichende Anhaltspunkte sind im Sachverhalt nicht ersichtlich. Somit dürfte schon von Anfang an eine Stückschuld vorgelegen haben. Letztlich kann die Frage, ob ursprünglich eine Gattungsschuld vorlag, aber offen bleiben, wenn sich 1 ohne Bezeichnung sind solche des BGB. 2 Diese Voraussetzung wird hier vor der Pflichtverletzung geprüft, da bei der Pflichtverletzung diskutiert wird, ob die Befreiung von der Leistungspflicht die Pflichtverletzung ausschließt (s. sogleich unten 1.3). Möglich wäre aber auch der Aufbau 1.2 Pflichtverletzung: Nichtleistung aufgrund von 275 I-III. 3 Die Formulierung zusätzliche Voraussetzung in 280 III ist für den Verweis des 280 III auf 283 nicht ganz passend, da 283 nur einen Grund für die Nichtleistung angibt. 4 Auf diesen Zeitpunkt kommt es an! 1
2 eine eventuelle Gattungsschuld bis zum Zeitpunkt der Zerstörung in eine Stückschuld konkretisiert hätte. Eine Konkretisierung kann sich aus 243 II oder aus 300 II ergeben. Nach 243 II müsste V das seinerseits Erforderliche getan haben. Was das ist, hängt davon ab, ob K und V eine Bring, Schick- oder Holschuld vereinbart haben. Nach dem SV wurde vereinbart, dass K die Vase abholen soll. Also liegt eine Holschuld vor. Auf die Auslegungsregel des 269 I kommt es somit nicht mehr an. Indem V die Vase abholbereit abgestellt hat, hat er hier das Seinerseits Erforderliche getan. Eine etwaige Gattungsschuld hätte sich also noch vor der Zerstörung der Vase zu einer Stückschuld konkretisiert. Damit lag spätestens zur Zeit der Zerstörung der Vase eine Stückschuld vor. Es bleibt also dabei, dass mit der Zerstörung der Vase ein Fall des 275 I Alt. 2 vorliegt. 1.3 Pflichtverletzung, 280 I 1 Gemäß 280 I ist eine Pflichtverletzung erforderlich 5. Die Pflichtverletzung besteht in allen Fällen des 280 III 6 gerade in der Nichterbringung der Leistung. Dies ergibt sich aus dem Begriff Schadensersatz statt der (eben nicht erbrachten!) Leistung. Zwar ist der Schuldner V hier nach 275 I von seiner Leistungspflicht befreit. Die Verweisung von 280 III auf 283 bringt jedoch gerade zum Ausdruck, dass die Befreiung von der Leistungspflicht nach 275 nichts daran ändert, dass die Nichtleitung auch in den Fällen des 275 als Pflichtverletzung anzusehen ist. 1.4 Vertretenmüssen, 280 I 2 Gemäß 280 I S.2 müsste V die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Hier kommt Vertretenmüssen durch Verschulden ( 276) in Betracht. Als Verschuldensform kommt Fahrlässigkeit in Frage. Als V im Flur seine Jacke auszog, hätte er daran denken müssen, dass er zuvor die Vase dort abgestellt hatte. Insofern hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt 5 Völlig unerhebliche ist es dabei, ob es sich um eine synallagmatische Pflicht handelt oder nicht. Dies spielt nur bei der Anwendung der 320 ff eine Rolle. 6 Bei 282 BGB ist bezieht sich die Pflichtverletzung zwar zunächst auf Pflichten aus 241 II, also gerade nicht auf die Leistungspflicht. Doch soll auch bei 282 der durch die Nichtleistung entstandene Schaden ersetzt werden; außerdem ist die Nichtleistung noch (wenn auch nicht direkte, aber immerhin nach dem Gesetz eine offenbar zurechenbare) Folge dieser Pflichtverletzung, so dass auch bei 282 die Nichtleistung als Pflichtverletzung des Schuldners erscheint. 2
3 außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt, 276 II. Da das Verschulden nach dem SV feststeht, kommt es hier nicht darauf an, dass 280 I 2 das Verschulden des V vermutet nach 280 III, 283 ersatzfähiger Schaden: Schaden statt der Leistung Aufgrund der Unmöglichkeit kann K nach 283 S.1 8 Schadensersatz statt der Leistung verlangen 9. K soll so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn V ordnungsgemäß erfüllt hätte. Ohne Unmöglichkeit hätte K nicht auf das Deckungsgeschäft zu einem höheren Preis zurückgreifen müssen, so dass sein Schaden in den Mehraufwendungen von 50 Euro liegt. 2. Ergebnis K kann von V 50 Euro nach 280 I, III, 283 S. 1 verlangen. Abwandlung 1 1. Anspruch K gegen V auf Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung aus 285 I Alt. 2 Voraussetzungen: 1.1 Schuldverhältnis K-V (+): wirksamer Kaufvertrag (s.o.). 1.2 Leistungsbefreiung des V gemäß 275 I - III: es greift 275 I, s.o. 1.3 Erlangung eines Ersatzes oder Ersatzanspruchs durch V (= stellvertretendes commodum ) 1.4 Infolge des zur Leistungsbefreiung führenden Umstandes (+) 7 Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen desjenigen Rechtssatzes, der für ihn eine günstige Rechtsfolge hat. 280 I 2 hat für den Schuldner eine günstige Rechtsfolge, nämlich: keinen Schadensersatz leisten zu müssen S.2 ivm 281 I 2, 3, V ( Schadensersatz statt der ganzen Leistung als Spezialfall des Schadensersatz statt der Leistung ) greift nicht ein, da V keine Teillieferung ( 281 I 2) oder mangelhafte Lieferung ( 281 I 3) erbracht hat. 9 und zwar ohne eine hier ( 275!) sinnlose Nachfristsetzung wie bei
4 Ergebnis: K kann somit von V gemäß 285 I Alt. 2 Abtretung ( 398 S.1) des Versicherungsanspruchs verlangen. 2. Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung aus 433 II 2.1 Entstehung (+) durch wirksamen Kaufvertrag 2.2 Erlöschen gemäß 326 I S. 1 Hs. 1? Die Voraussetzungen liegen vor, da V nach 275 I nicht zu leisten braucht und somit von seinen zu 433 II synallagmatischen 10 Pflichten zur Übereignung und Übergabe befreit ist. Die Ausnahmevorschriften des 326 I 1 Hs. 2 und I 2 greifen nicht ein, da es um völlige Nichtleistung, nicht um Teilleistung oder mangelhafte Leistung geht. 2.3 Ausnahme gemäß 326 III S.1 Gemäß 326 III 1 könnte V seinen Anspruch aus 433 II aber behalten haben, obwohl die Voraussetzungen des 326 I 1 Hs. 1erfüllt sind. Dazu müsste K das stellvertretende commodum verlangen (s.o.). 2.4 Höhe des Anspruchs des V Verlangt 11 K das stellvertretende commodum, dann mindert sich der Kaufpreisanspruch des V jedoch nach 326 III, 2, 441 III wie folgt: neuer Kaufpreis/altem Kaufpreis = Wert des Versicherungsanspruchs/Wert der Vase also: neuer Kaufpreis = (Wert des Versicherungsanspruchs/Wert der Vase) x ursprünglicher Kaufpreis also: neuer Kaufpreis = (160 DM/200 DM) x 150 DM = 4/5 x 150 DM = 120 DM Ergebnis zu 1 und 2 K kann von V gemäß 285 I Abtretung des Versicherungsanspruchs verlangen, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung des reduzierten Kaufpreises von 120, 273, Die synallagmatische Verknüpfung der beiden Leistungen ist in 326 Voraussetzung, da das Gesetz von Gegenleistung spricht. 11 Nur dann! 4
5 3. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 I, III, 283 S Die Voraussetzungen liegen vor, vgl. Ausgangsfall 3.2 Umfang des Anspruchs grundsätzlich 50, s.o. Der Anspruch wird jedoch gemäß 285 II automatisch gekürzt, wenn K das stellvertretende commodum verlangt. Die Kürzung erfolgt in Höhe des Werts des erlangten Ersatzanspruchs. Bei der Ermittlung des Wertes des Versicherungsanspruchs ist aber zu bedenken, dass K, wenn er die Abtretung dieses Anspruchs nach 285 I verlangt, dem V nach 326 III zum Teil zur Kaufpreiszahlung verpflichtet bleibt. Da der Versicherungsanspruch sich auf 160 (80 % von 200 ) beläuft, K aber gemäß 326 III 1 ebenfalls 80 % des Kaufpreis (80 % von 150 = 120 ) entrichten muss, beläuft sich der Wert des Ersatzanspruchs für K nicht auf 160, sondern auf 160 minus 120, also 40. Diese 40 muss K sich von seinem SE- Anspruch(50 ) abziehen lassen. K kann daher nur 10 verlangen 13. Abwandlung 2 1. Anspruch des K gegen V aus Schuldverhältnis V-K (+): wirksamer Kaufvertrag (s.o.). 1.2 Leistungsbefreiung gemäß 275 I - III Grundsätzlich hat K gegen V einen Anspruch gemäß 433 I, 1. Angesichts des Weiterverkaufs an D könnte ein Fall des 275 I Alt. 1 (subjektive Unmöglichkeit) vorliegen, da V die Leistung wegen der wirksamen Übereignung an D nicht mehr möglich war. 12 Die Aufrechnung ist mangels Gleichartigkeit nicht möglich. Statt 273 f ließe sich auch 320, 322 vertreten, da 285 I Surrogat für den Anspruch aus 433 I 1 ist, der im Synallagma mit dem Anspruch aus 433 II stand. 13 Der Anspruch aus 280 I, III, 283 wird zum Schluss geprüft, da es bei der Prüfung sowohl auf 285 I als auch auf 326 III ankommt, die man daher besser schon vorher geprüft hat. 5
6 Im Falle der subjektiven Unmöglichkeit muss eine Abgrenzung zu 275 II und III erfolgen. Für 283 kommt es auf die Abgrenzung freilich nur an, wenn V sich auf eine Einrede auf 275 II oder IIII nicht berufen hätte, da nur beim Berufen auf die Einrede die Voraussetzung Braucht der Schuldner nicht zu leisten nach 283 S.1 erfüllt wäre. Nach dem SV ist D aber zum Rückverkauf offenbar unter keinen Umständen bereit, so dass von subjektiver Unmöglichkeit nach 275 I auszugehen ist. 1.3 Erlangung eines Ersatzes: der von D erlangte Kaufpreis 1.4 Infolge des zur Leistungsbefreiung führenden Umstandes Der Umstand infolge dessen V nicht zu leisten braucht, war die schuldrechtlich wirksame Übereignung an D. Der Kaufpreis floss K aber aufgrund des Kaufvertrags allein zu. Doch ist von einer Anwendbarkeit des 285 auszugehen, wenn beide Ereignisse wirtschaftlich eine Einheit bilden. Unter 285 fallen daher auch das durch Rechtsgeschäft, insbesondere durch Verkauf, vom Schuldner erzielte Entgelt (so genanntes commodum ex negotiatione ). K dann somit von V grundsätzlich die 300 verlangen. Doch bleibt auch seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach 326 III S.1 in voller Höhe aufrechterhalten, so dass er nach Aufrechnung durch V oder durch K selbst nur 150 Euro verlangen kann, 389. Ergebnis: Anspruch K gegen V aus 285 I damit (+), nach Aufrechnung mit dem Anspruch des V aus 433 II aber nur auf Zahlung von Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 I, III, 283 Der Anspruch besteht zwar grundsätzlich wie im Ausgangsfall. Doch ist auch hier der Wert des Surrogats in Abzug zu bringen nach 285 II. Da sich das stellvertretende commodum (=der von D an V gezahlte Kaufpreis) auf 300 beläuft, K aber wegen 326 III auch den Kaufpreis von 150 bezahlen muss, beläuft sich der Wert auf 150 DM, so dass der Schadensersatzanspruch auf Null reduziert wird. 3. Anspruch aus 687 II, 681 S.2, Ein Anspruch aus GOA scheitert daran, dass V zum Zeitpunkt der Übereignung an D noch Eigentümer war und noch nicht K, so dass es an einem für V als Eigentümer fremden Geschäft fehlt. 14 Die Prüfung dieser Anspruchsgrundlage kann in einer Anfängerklausur nicht erwartet werden. 6
7 4. Anspruch aus 816 I S Auch dieser Anspruch scheidet aus, da V als Eigentümer nicht Nichtberechtigter in diesem Sinne war. Abwandlung 3 1. Anspruch des K gegen V aus 433 I S. 1 BGB: ausgeschlossen gemäß 275 I 2. Anspruch K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III, 283 Voraussetzungen: s.o. Problem allein: Vertretenmüssen ( 280 I 2) 2.1. Vertretenmüssen eigenen Verschuldens des V nach 276 V hat die Vase nicht selbst zerstört. Ein Verschuldensvorwurf könnte aber darin liegen, dass es im Hinblick auf die Pflichten, die den V gegenüber K treffen, nicht ausreicht, einem 6-jährigen das Ballspielen zu verbieten. Für diese Sichtweise könnte sprechen, dass das Gesetz 6-jährige nach 828 I als nicht deliktsfähig einstuft. Überzeugender erscheint es, dass trotz fehlender Deliktsfähigkeit bei einem 6-jährigen mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass er sich an das Verbot des Ballspielens im Flur hält. Vertretenmüssen eigenen Verschuldens scheidet für V daher aus Vertretenmüssen fremden Verschuldens nach 278 S Schuldverhältnis V-K (+): Kaufvertrag S als Erfüllungsgehilfe Die Prüfung dieser Anspruchsgrundlage kann in einer Anfängerklausur nicht erwartet werden. 7
8 Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird. 278 bezieht sich auf sämtliche Leistungspflichten, also nicht nur Hauptleistungspflichten. Dem V obliegen aufgrund des Kaufvertrags Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Vertragsgegenstandes. Dies ergibt sich bereits aus 433, ohne dass auf 241 II zurückgegriffen werden müsste. S müsste mit Wissen und Wollen des V bei Erfüllung dieser Pflicht tätig sein. Für Mietverträge ist anerkannt, dass der Mieter auch für alle Personen haftet, die die Sache mitbenutzen, so für alle Familienangehörigen. 17 Übertragen auf den vorliegenden Fall kann somit auch S Erfüllungsgehilfe sein. Dem steht nicht entgegen, dass S wohl gar keine Kenntnis von seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe hat, da es nur darauf ankommt, dass der Schuldner von der Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen weiß Innerer Zusammenhang Der zwischen der schädigenden Handlung der Hilfsperson und der übertragenen Aufgabe nach h.m. erforderliche innere Zusammenhang ist ebenfalls gegeben Verschulden des S Grundsätzlich hätte S fahrlässig im Sinne des 276 II gehandelt. Doch stellt sich hier das Problem, dass S wegen 276 I, 2, 828 I nicht verantwortlich ist. Eine Haftung des V hängt somit entscheidend davon ab, ob V auch für derartige Personen haftet. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der Schuldner hafte auch in diesen Fällen, da der Gläubiger nur den Schuldner und nicht den Erfüllungsgehilfen bewusst auswählen kann. Die Hilfsperson muss bei Erfüllung der Verbindlichkeit so gehandelt haben, dass - wäre der Verpflichtete selbst tätig geworden - ihr ein gleichbeschaffenes Auftreten als widerrechtlicher Obligationsverstoß anzulasten wäre. Die Gehilfenhandlung muss folglich den Tatbestand erfüllen, der den Schuldner selbst als Täter haftbar machen würde. Wegen 16 Beachte: 278 regelt auch die Haftung für den gesetzlichen Vertreter. Da diese hier ersichtlich nicht in Frage kommt, muss sie aber nicht geprüft werden. 17 MüKo 278, Rn (-) bei Handeln nur bei Gelegenheit 8
9 dieser Projezierung des Gehilfenverhaltens auf die Person des Schuldners sei dieser selbst dann verantwortlich, wenn dem Gehilfen die Zurechnungsfähigkeit fehlt. 19 Die Gegenauffassung stellt dagegen darauf ab, dass 276 I S. 2 die Vorschriften der 827, 828 für anwendbar erklärt, und daher der Schuldner auch für die von ihm zur Erfüllung befugterweise zugezogenen Hilfspersonen nicht nach 278 haftet, sofern deren Verantwortlichkeit nach 827, 828 ausgeschlossen ist. Für diese Sichtweise spricht entscheidend, dass eine weitergehende Haftung wie von der Gegenmeinung gefordert dem 278 S. 1 nicht zu entnehmen ist. 20 [AA gut vertretebar!] Abwandlung 4 Anspruch des V gegen K aus 433 II 1. Mit Abschluss des Kaufvertrags ist der Anspruch in Höhe von 150 entstanden. 2. Der Anspruch ist jedoch grundsätzlich nach 326 I 1 Hs. 1 wieder erloschen: Der Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. V ist gemäß 275 I von seinen im Synallagma stehenden Hauptleistungspflichten nach 433 I befreit. 3. Bestehenbleiben des Anspruchs gemäß 326 II entgegen 326 I 1 Hs K müsste für den Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat, allein oder überwiegend verantwortlich sein. Das Gesetz regelt nicht, wie die Verantwortung des Gläubigers zu bestimmen ist. Der Streit entspricht dem zu 324 II a. F., der von Verschulden sprach. Was der Schuldner zu vertreten hat, ist in den geregelt. Ihre unmittelbare Anwendung auf den Gläubiger ist deshalb nicht möglich, weil dieser eine Leistungspflicht, der er schuldhaft verletzen könnte, gar nicht hat. Die Frage ist daher äußerst strittig: Teilweise wird eine Art Sphärentheorie vertreten: der Gläubiger habe alle Störungen zu vertreten, die über 276 ff. seinem Einfluss - und Gefahrenbereich entstammen Esser/Schmidt, I 2, 27 I 3c, MK 278, Rn OLG Düsseldorf, NJW - RR 1995, 1165, Staudinger, 278, Rn NJW-RR 1991, S. 675 (676) zu 87a III HGB; Beuthien, Zweckerreichung und Zweckstörung im Schuldverhältnis, S. 76 ff., 210 ff. 9
10 Dagegen ist jedoch anzuführen, dass sich nur schwer Kriterien finden lassen für die Ermittlung der Risikosphäre des Gläubigers. Andere stellen auf die vertragliche Risikoverteilung ab und prüfen, welche Risiken der Gläubiger nach dem Vertrag - ggf. konkludent - übernommen hat. Es ist folglich stets vorrangig zu prüfen, ob nicht nach Sinn und Zweck der Abreden der Parteien der Gläubiger (konkludent) das Risiko der betreffenden Leistungsstörung übernommen hat. Führt diese Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist zu fragen, ob der Gläubiger eine ihm obliegende Pflicht gegenüber dem Schuldner verletzt hat, wobei in erster Linie an ausdrückliche oder sich konkludent aus dem Vertrag ergebende Mitwirkungspflichten des Gläubigers zu denken ist. 22 Nach wiederum anderer Auffassung bedeutet Verantwortlichkeit, in Entsprechung zu 276 I, 1 ein vertragswidriges Verhalten gegenüber dem Schuldner, auch 278 sei anwendbar. 23 Eine Entscheidung kann vorliegend offenbleiben da K auch nach dritten Meinung ein Verschulden / Verantwortlichkeit trifft. Würde es sich nicht um den Kaufgegenstand handeln, so hätte K seine Pflicht nach 241 II, auf Rechte seines Vertragspartners Rücksicht zu nehmen verletzt und fahrlässig im Sinne des 276 II gehandelt. 3.2 Für eine Anrechnung nach 326 II S. 2 ist nichts ersichtlich 24. Ergebnis Der Kaufpreisanspruch bleibt dem V in voller Höhe erhalten. 22 MK-Emmerich, 324, Rn Larenz, Schuldrecht I, 25 III II 2 nicht übersehen! Sehr klausurrelevante Bestimmung! 10
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