Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug, 280 I, II, 286
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- Elizabeth Dieter
- vor 8 Jahren
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1 Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug, 280 I, II, Schuldverhältnis 2. Nichtleistung als Pflichtverletzung 3. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, 280 II, 286 a) Wirksamer Anspruch schuldrechtliche Ansprüche jeder Art (vertraglich, sowie deliktisch) aber auch dingliche Ansprüche? Verzug eigentlich Norm des Schuldrechts, nur ausnahmsweise haftet nach 990 II der Bösgläubige Schuldner, wobei die h.m. 990 II auf alle anderen dinglichen Ansprüche analog anwendet, solange der Schuldner eben bösgläubig ist hier erfolgt im Übrigen die Abgrenzung zum absoluten Fixgeschäft, bei dem der Anspruch bereits nach 275 I untergegangen ist: absolutes Fixgeschäft: Parteivereinbarung, dass die Leistung nach dem abgemachten Termin nicht mehr möglich ist (Leistungserfolg wird an einen Zeitpunkt geknüpft), durch Auslegung zu ermitteln, Kontrollfrage: ist die Einhaltung der Leistungszeit nach Zweck und Interessenslage so wesentlich, dass die verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellte? relatives Fixgeschäft: Leistung noch möglich und folglich auch Verzug denkbar, nur erleichterte Rücktrittsvoraussetzungen (beim relativen Fixgeschäft ist Leistung noch erbringbar, aber so wesentlich, dass mit Einhaltung der Zeit das Geschäft steht und fällt ) b) Nichtleistung trotz Fälligkeit Fälligkeit richtet sich nach 271; Schuldner muss die Leistungshandlung vorgenommen haben (abhängig von der Art der Schuld): bei Schickschulden reicht somit Versenden der Ware aus ( Erfüllungsort ) bei Geldschulden als qualifizierte Schickschulden: Leistungsort beim Schuldner, Leistungsgefahr wie Bringschuld vgl. 270 I: spielt aber für 286 keine Rolle, rechtzeitiges Absenden genügt Vornahme steht es gleich, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Leistung in annahmeverzugsbegründender Weise anbietet, 293 ff. Exkurs: Voraussetzungen und Besonderheiten des Annahmeverzugs, 293 c) Einredefreiheit, Sonderproblem: Erhebung d. Einrede notwendig? je nach erhobener Einrede: 1. Für Einreden wie Verjährung, 822, 275 II, III etc.:
2 Einrede muss grundsätzlich erhoben werden, aber! nach h.m. muss bereits das Vorliegen der Einredevoraussetzungen ausreichen Schuldner muss aber irgendwann einmal die Einrede erhoben haben (also spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung), man spricht insofern von einer extunc Wirkung (kann natürlich nicht gelten, wenn der Schuldner sich anders entscheidet und die Leistung doch erbringen will, dann wirkt sich auch Schuldnerverzug aus) 2. Gleiches kann nicht bei 273, 1000 ZBR gelten hier ist eine Abwendung der Geltendmachung des ZBR durch Sicherheitsleistung seitens des Gläubigers möglich gem. 273 III Würden die bloßen Voraussetzungen für 273 schon als verzugsbeendigend wirken, so machte die Reaktionsmöglichkeit des Gläubigers auf die Einrede reagieren zu können, keinen Sinn: daher darf bei 273, 1000 die Wirkung erst ex nunc wirken! ? Schwierig, da 273 III nicht hierauf anwendbar, vgl. 320 I 3 hinsichtlich des Schuldnerverzugs muss bei 320 der Schuldner nicht einmal die Einrede im Prozess erheben! Der Gläubiger muss beweisen, dass er sein Leistungsangebot abgegeben hat (bei einem synallagmatischen Vertrag darf der Ablauf der Frist noch nicht zur Schuldnerverzugbegründung führen, vielmehr muss wegen der Zug-um-Zug Wirkung des 320 der Gläubiger seine Gegenleistung anbieten d) Mahnung bzw. Entbehrlichkeit ( 286 II, III) Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit der bestimmten, ernsthaften Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner die Leistung zu erbringen (rechtsgeschäftsähnliche Handlung) Bei Zuviel- oder Zuwenigmahnung je nach Auslegung und Schutzbedürftigkeit der Inhalt der Mahnung zu ermitteln. Mahnung kann auch durch Zustellung der Klage gem. 253ZPO, sowie dem Mahnbescheid nach 693 ZPO erfolgen. Entbehrlichkeit der Mahnung: 4. Vertretenmüssen Kalendermäßige Bestimmung gem. 286 II Nr.1 (muss berechenbar sein, einfache Anknüpfung an ein Ereignis in der Zukunft reicht nicht aus 3 Wochen nach Lieferung) nicht durch AGB abdingbar gem. 309 Nr.4 diese Fälle über 286 II Nr.2 zu lösen: angemessene Zeit zwischen Ereignis und Leistung 286 II Nr.3: endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung Nr.4: Selbstmahnung, Schuldner untergetaucht, nicht ermahnbar, er ist Dieb Entgeltforderung aus einer Rechnung gem. 286 III, d.h. Geldforderung, die ein Entgelt für eine Gegenleistung darstellt, ist Ereignisfrist (Rechnungszugang), unerheblich, ob zwischenzeitlich übrigen Voraussetzungen des Verzuges wegfallen (bei Verbrauchereigenschaft des Schuldner besondere Belehrung notwendig) keine Besonderheiten, beachte Gattungsschulden sind Beschaffungsschulden (d.h. der Schuldner könnte sich bei Nichtleistung nicht darauf berufen, dass der Warenbestand bei einem von ihm nicht zu vertretenden Umstand unterging er ist nämlich zur Beschaffung von Dritten verpflichtet) 5. Schaden (Posten, wie Aufwendungen: Miete zur Zwischenzeit etc.) bei Mahnung durch den Anwalt dessen Kosten? (-), weil die Mahnung erst Verzug begründet
3 Annahmeverzug gem. 293 ff. und Konkretisierung 243 II Voraussetzungen des Annahmeverzugs 1. Leistungsberechtigung, d.h. Erfüllbarkeit der Leistung 2. Leistungsvermögen (Möglichkeit der Leistung) 3. Angebot tatsächliches Angebot: so wie sie zu bewirken ist (abhängig von Hol-Schick- oder Bringschuld), unabhängig von Kenntnis des Gläubigers Wörtliches Angebot gem. 295 macht tatsächliches Angebot entbehrlich: Gläubiger lehnt Angebot ab oder bleibt trotz mitwirkungspflichtiger Handlung untätig (beachte bei Schick- und Bringschuld hier kann 295 nur greifen, wenn nach Ablehnung durch den Gläubiger wörtliches Angebot erfolgt) Entbehrlichkeit nach 296, wenn Mitwirkungshandlung zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen hat Nichtannahme der Leistung muss nicht verschuldet sein; bei unbestimmter Leistungszeit muss gem. 299 Leistung vorher angekündigt werden (gleichzeitig gerät er in Schuldnerverzug gem. 299, wenn Abnahmepflicht) 4. Wirkungen keine Leistungsbefreiung Haftungserleichterung gem. 300 I (nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) Quasi-Konkretisierung gem. 300 II: Leistungsgefahr geht trotz fehlender Konkretisierung auf den Schuldner über, d.h. bei Untergang der Gattungsschuld tritt Unmöglichkeit ein, vorausgesetzt dass Gläubiger Sache ausgesondert hat Preisgefahr geht auf Schuldner über, vgl. 326 II 1 weitere Wirkungen: Beschränkung der Nutzungsersatzpflicht auf tatsächlich gezogene ( 302), Hinterlegungsmöglichkeit Konkretisierung, 243 (Aus Gattungsschuld wird Stückschuld) Holschuld: Aussonderung und Benachrichtigung des Gläubigers Schickschuld: Übergabe an die Transportperson Bringschuld: Abgabe in annahmeverzugsbegründender Weise (P): Entkonkretisierung möglich? e.a. einmal eingetretene Konkretisierung bleibt für den Schuldner bindend, Gläubigerschutz (soll über individualisierte Sache Verfügungen treffen können) a.a. Gläubiger darf ohnehin nicht ohne Übergabe i.s.d. 929 S.1 verfügen, außerdem über SEA ausreichend geschützt, Rückgängigmachung der Konkretisierung möglich (dient nämlich allein dem Schutz des Schuldners, kann also einseitig hierauf verzichten)
4 Das Wechselspiel von Leistung und Gegenleistung 275 vs Grundfälle: A kauft von B einen Roller für Es soll um Uhr geliefert werden. A macht sich auf den Weg. (1) auf dem Weg prallt trotz ordnungsgemäßer Geschwindigkeit mit A zusammen, der rücksichtlos über die rote Ampel fuhr. Hierbei wird der Roller irreparabel zerstört. (2) auf dem Weg prallt er mit B zusammen, wobei der Mitverschuldensanteil beider Personen 50 % beträgt (3) B kommt rechtzeitig, trifft den A aber nicht an. Auf dem Rückweg geht der Roller aufgrund leichter Fahrlässigkeit unter (4) B kommt rechtzeitig, trifft den A aber nicht an. B ist stinksauer und jagt das Mofa in die Luft Opfah Leistungsgefahr Die Konkretisierung schränkt die Leistungsgefahr des Schuldners ein, d.h. das Risiko bei Untergang oder Verschlechterung des Gegenstandes so lange wiederholen zu müssen, bis der Leistungserfolg eintritt. Bei der Gattungsschuld trägt somit immer der Schuldner die Leistungsgefahr, bei einer Stückschuld (bzw. bei einer Quasi-Konkretisierung ) dagegen immer der Gläubiger Preisgefahr Risiko, den Kaufpreis trotz Untergang oder Verschlechterung zahlen zu müssen: trägt der Geldschuldner (also Gläubiger der Kaufsache) grundsätzlich nicht: Synallagma gem. 326 I 1; aber Ausnahmen im Gesetz: Vertretenmüssen gem. 326 II 1, 1.Alt (Fall 1; V behält seinen KP-Anspruch), hier 2 Probleme: o Vertretenmüssen des Gläubigers in 276 nicht geregelt, aber analoge Anwendung o Wortlaut des 326 II 1 1.Alt. erfasst alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit was ist bei gleichmäßigem Vertretenmüssen (sog. beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit, Fall 2, siehe Rechenbeispiel) e.a. das Problem ist mit der Schuldrechtsmodernisierung weggefallen (Problem: Wortlaut! weit überwiegend meint %) Wortlaut: unterhalb der Schwelle des 326 II 1 ist dieser auch nicht einschlägig, d.h. zunächst, dass der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt, somit V keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hätte. Dann ist beim SEA statt der Leistung des K der eigene Verschuldensanteil nach 254 abzuziehen Problem: Gläubiger hat dann einen Anspruch nach 280 I, III, 283 zwar um Mitverschuldensanteil gekürzt, aber Schuldner kann nicht nach 280 I, III, 283 vorgehen, da dessen Anspruch nicht nach 275, sondern nach 326 untergegangen (daher nach h.l. Annahme eines SEA statt der Gegenleistung?)
5 Annahmeverzug, 326 II 1, 2.Alt (vgl. auch 446 S.3 als lex specialis, Fall 3: K befindet sich im Annahmeverzug und die Sache geht infolge leichter Fahrlässigkeit, also aufgrund der Haftungslockerung in 300 I unverschuldet unter, V behält somit seinen Gegenanspruch; dagegen Fall 4: grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz führen wieder zum Vertretenmüssen nach 326 II 3.Alt, somit entfällt wiederum Anspruch auf die Gegenleistung) 446, 447, 644, 645, 2380 beachte: Bedeutung des 446 ist im Rahmen des Unmöglichkeitsrechts relativ gering, nämlich nur, wenn der Gläubiger nicht Eigentümer der Sache geworden ist; ansonsten wäre ja bereits Erfüllung eingetreten
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