Fall 1 - Die chinesische Vase
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- Gitta Böhler
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1 Fall 1 - Die chinesische Vase I. Anspruch von K gegen V aus Kaufvertrag auf Lieferung der Vase, 433 I 1 1. K und V waren sich einig, dass V an K die Vase zum Preis von überlassen soll. Sie haben damit einen Kaufvertrag i.s.d. 433 geschlossen. Zunächst war somit ein Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung der Vase i.s.d. 433 I 1 entstanden. 2. Der Anspruch ist aber wieder untergegangen, falls eine rechtsvernichtende Einwendung vorliegt. Als rechtsvernichtende Einwendung kommt hier 275 I in Betracht. Danach ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, soweit diese unmöglich ist. Anmerkung: Im Gegensatz zum früheren Recht ist einzige Voraussetzung für den Untergang des Erfüllungsanspruchs die Unmöglichkeit der Leistung. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung nur dem Schuldner oder auch jedem anderen unmöglich ist ( Gleichstellung von obj. und subj. Unmöglichkeit). Auch spielt es für die Befreiung von der Leistungsverpflichtung nach 275 I keine Rolle, ob die Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten ist. Da die Vase zerstört wurde und somit als solche nicht mehr existiert, ist es sowohl für V als auch für jeden anderen unmöglich, sie an K zu übergeben und zu übereignen. Der Anspruch auf die Leistung ist daher gem. 275 I untergegangen. 3. Ergebnis: K hat gegen V keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Vase gem. 433 I 1. II. Anspruch von K gegen V auf Schadensersatz gem. 280 I, III, 283 Da der Anspruch auf die (Primär-)Leistung untergegangen ist, stellt sich die Frage, ob an dessen Stelle ein Sekundäranspruch, gerichtet auf Schadensersatz statt der Leistung, getreten ist. Da eine Leistungsstörung in Form der Unmöglichkeit gem. 275 I vorliegt, kommen als Anspruchsgrundlage die 280 I, III, 283 in Betracht. Anmerkung: Der Gesetzgeber wollte mit 280 I eine sog. einheitliche Anspruchsgrundlage für das Recht der Leistungsstörungen schaffen. 280 I sollte die einzige Anspruchsgrundlage sein, die dann durch die weiteren Vorschriften der 280 III, für den Anspruch auf SE statt der Leistung um weitere Voraussetzungen ergänzt werde. Nach der Idee des Gesetzgebers sind also im Falle der Unmöglichkeit der Leistung 280 I, III, 283 anzuwenden. Dieses Ziel ist dem Gesetzgeber jedoch nicht gelungen. In den Fällen der ist das einzige Tatbestandsmerkmal, das aus 280 I zu entnehmen ist, das Verschuldenserfordernis (bzw. die Verschuldensvermutung) gem. 280 I 2, denn die jeweilige Pflichtverletzung i.s.d. 280 I, also die objektive Abweichung vom (ur- 1
2 sprünglichen) Pflichtenprogramm des jeweiligen Schuldverhältnisses (Begründung zur Neufassung der , BT-Drucks 14/6040, S. 134), ist in den jeweils genauer als in 280 I beschrieben. Letztere können systematisch als eigenständige Anspruchsgrundlagen angesehen werden, denn sie enthalten jeweils selbst als Rechtsfolge einen Anspruch auf SE; lediglich das Erfordernis des Vertretenmüssens ist vor die Klammer gezogen und in 280 I 2 niedergelegt. Daran ändert auch 280 III nichts, der lediglich den ohnehin geltenden Grundsatz verkörpert, dass die speziellere Norm ( ) die allgemeinere ( 280 I) verdrängt. Es ist somit (auch gut) vertretbar, im Sinne eines systematisch sauberen Arbeitens die Prüfung nur unter der Überschrift des 283 vorzunehmen. Es wäre in diesem Falle ein Anspruch aus 283 oder aus 283 i. V. mit 280 I zu prüfen (Terminologie nach Schulze/Ebers, JuS 2004, 265, 268; Teilweise wird, obwohl von einer einheitlichen Anspruchsgrundlage ausgegangen wird, ebenfalls von einem Anspruch aus 283 i. V. mit 280 I gesprochen (so beispielsweise MuekoBGB/Ernst, 4. Aufl. 2003, 283 Rn. 1, 4). Innerhalb dieser Prüfung hat man freilich auch 280 I zu prüfen. Diese Prüfung kann sich aber auf 280 I 2 beschränken, da 280 I 1 im Falle des 275 leer läuft: Welche Pflicht i.s.d. 280 I 1 soll bei Unmöglichkeit der Leistung verletzt sein, wenn der Schuldner gem. 275 I von der Leistungspflicht durch die Unmöglichkeit frei geworden ist? (Vgl. hierzu Wilmowsky JuS 2002, Beilage zu Heft 1, S. 3 f.) Auch wenn man davon ausgeht, dass die Nichtleistung wegen Unmöglichkeit gem. 275 I eine Pflichtverletzung i.s.d. 280 I darstellt, wie es die Gesetzesbegründung tut, erübrigt sich ein Prüfungspunkt Pflichtverletzung i.s.d. 280 I 1. Unter einem solchen Prüfungspunkt würde doch nur festgestellt werden, dass der Schuldner nicht geleistet hat. Am besten erscheint daher folgende Möglichkeit: Bereits bei der Prüfung der Pflichtverletzung ist diese eindeutig zu benennen (z.b. als Schlechtleistung, Ausbleiben oder Ausschluss wegen Unmöglichkeit der Leistung). Die Anspruchvoraussetzungen ergeben sich folglich aus einer Gesamtschau der 280 ff. (vgl. Reischl, JuS 2003, 40, 43). Nach den Vorstellungen, die der Gesetzgeber hatte, der den Charakter von 280 I als einheitliche Anspruchsgrundlage in der Gesetzesbegründung betont, kann man die Prüfung auch mit 280 I beginnen lassen und dann über 280 III zu 283 zu gelangen (vgl. die Vorschläge bei Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz, Fälle zum Neuen Schuldrecht, 2002). Die Zukunft wird zeigen, ob bzw. was für ein Aufbau sich einbürgert. Teilweise wird im Rahmen der Anspruchsgrundlage sogar noch 275 IV mitzitiert, was sicherlich überflüssig ist. Die inzwischen wohl überwiegende Ansicht geht mit dem Gesetzgeber davon aus, dass es sich bei 280 um eine zentrale Haftungsgrundlage handelt und geht von einem Anspruch aus 280 I, 281 2
3 aus (vgl. Schulze/Ebers, JuS 2004, 265, 268; Kornblum, Fälle zum Schuldrecht, 6. Aufl. 2005, S. 65 f.; MuekoBGB/Ernst, 4. Aufl. 2003, 283 Rn. 1, 4) wählt aber oftmals aus Praktikabilitätsgründen den hier vorgeschlagenen Prüfungsaufbau (s.u.). 1. Es müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. Dies ist der Fall, da ein Kaufvertrag geschlossen wurde (s.o. A I). 2. Die Pflichtverletzung (also das objektive Zurückbleiben hinter dem Pflichtenprogramm des Schuldverhältnisses) konkretisiert hier 283. Objektive Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz gem. 283 ist, dass der Schuldner gem. 275 I III von der Leistungspflicht befreit ist. Dies ist der Fall. V ist gem. 275 I frei geworden (s. oben A I). 3. Gem. 283, 280 I 2 kann der Gläubiger keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner die Leistungsstörung (hier: Unmöglichkeit) nicht zu vertreten hat. Anmerkung: Der Begriff Pflichtverletzung in 280 I 2 rührt daher, dass der Gesetzgeber eine einheitliche Anspruchsgrundlage für alle Formen der Leistungsstörungen schaffen wollte und als Oberbegriff für alle denkbaren Störungen eines Schuldverhältnisses den Begriff Pflichtverletzung eingeführt hat. Man könnte bei der Prüfung auch von der Pflichtverletzung ausgehen. Diese liegt dann im obj. Zurückbleiben hinter dem Pflichtenprogramm des Schuldverhältnisses (BT Drucks 14/6040, S. 134) also in der Nichtleistung. Diese beruht in den Fällen des 283 auf der Unmöglichkeit oder dem gleichgestellten Leistungshindernis gem. 275 II, III. Es ist also letztendlich zu prüfen, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Letztlich ist, was den Prüfungsaufbau angeht, noch vieles ungeklärt. Die negative Formulierung des 280 I 2 hat Gründe, die vor allem auf prozessrechtlicher Ebene liegen: Sie führt zu einer widerlegbaren Vermutung hinsichtlich des Verschuldens des Schuldners bezüglich der Leistungsstörung. Der Gläubiger muss zunächst nur die Leistungsstörung ( Pflichtverletzung in der Terminologie des 280 I) darlegen und ggf. beweisen. Das Verschulden wird dann vermutet, und es ist der Schuldner, der seinerseits darlegen und ggf. beweisen muss, dass ihn entgegen der Vermutung kein Verschulden trifft. Für die anhand eines objektiven Sachverhalts zu entwickelnde Falllösung, wie sie im Studium die Regel ist, bedeutet das: Das fehlende Verschulden muss sich aus dem Sachverhalt ergeben. Enthält der Sachverhalt überhaupt keine Angaben, aus denen sich für die Verschuldensfrage etwas ergibt, so wird das Verschulden vermutet. Was der Schuldner zu vertreten hat, ergibt sich aus 276 I: Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit bedeutet dabei das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( 276 II). Die Unmöglichkeit beruht im vorliegenden Fall darauf, dass der Einbrecher die Vase zerstört hat. Ursache für die Unmöglichkeit ist also kein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des V. V hat somit das Leistungshindernis nicht zu vertreten. 3
4 Anmerkung: Alternativ könnte man auch eine Prüfung nach 280 I, 283 durchführen und zunächst als Pflichtverletzung die Nichtleistung feststellen, dann die Frage des Vertretenmüssens bezüglich dieser Pflichtverletzung prüfen und schließlich die Leistungsbefreiung nach 275 I (so beispielsweise Dauner- Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz, Fälle zum Neuen Schuldrecht, 2002). 4. Ergebnis: K hat keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 280 I, III, 283. III. Anspruch V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises, 433 II Aufgrund des zwischen V und K geschlossenen Kaufvertrags i.s.d. 433 ist zunächst ein Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung entstanden, 433 II. Dieser Anspruch könnte aber wieder erloschen sein, falls eine rechtsvernichtende Einwendung besteht. 1. In Höhe der Anzahlung ( 2.500) ist der Anspruch durch Erfüllung erloschen, 362 I. 2. Gem. 326 I 1 Hs. 1 entfällt in Fällen des 275 I der Anspruch auf die Gegenleistung. Die Vorschrift ist Ausdruck der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Da V gem. 275 I von der Leistungspflicht frei wird (s. oben A I), muss auch K die Gegenleistung nicht erbringen. 3. Ergebnis: V hat gegen K keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. IV. Anspruch K gegen V auf Rückforderung der Anzahlung gem. 326 IV Gem. 326 IV kann die nach 326 I nicht geschuldete Gegenleistung nach den zurückgefordert werden. Gem. 326 I 1 Hs. 1 ist der Anspruch des V auf die Gegenleistung des K entfallen (s. oben III 2). Das dennoch Geleistete kann K daher gem. 346 ff. zurückfordern. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsfolgenverweisung (im Gegensatz zur Rechtsgrundverweisung): Die Rechtsfolgen der sollen eintreten, obwohl ein Rücktritt nicht erklärt wird. K kann daher gem. 346 I die Herausgabe der Anzahlung verlangen. Ergebnis: K hat gegen V einen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung i.h.v V. Möglichkeit der Ausübung des Rücktrittstrechts gem. 326 V Über den Rückforderungsanspruch des 326 IV hinaus besteht ein eigenständiges Rücktrittsrecht des K, jedoch nur innerhalb der eingeschränkten Voraussetzungen des 323 (vgl. 326 V 2. HS), wobei eine Fristsetzung freilich entbehrlich ist. Die Voraussetzungen wären hier erfüllt. Sobald K also das Rücktrittsrecht ausübt ( 349), kann er seine Anzahlung auch über diesen Weg nach 346 zurückverlangen. Somit bestünde neben 326 IV ein weiterer Anspruchsweg, was jedoch nicht heißt, dass K doppelt verlangen kann; vielmehr besteht lediglich eine Anspruchskumulation auf die identische Rechtsfolge. Hinweis: Dieser Anspruch besteht erst ab Ausübung des Rücktrittsrechts ( 349)! Literaturhinweise: Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Das Neue Schuldrecht, 2002, 2 Emmerich, Recht der Leistungsstörungen, 5. Aufl. 2003, 9 ff. Kornblum, Fälle zum Allgemeinen Schuldrecht, 6. Aufl. 2005, Fall 6, S. 60 ff. 4
5 Reischl, Grundfälle zum neuen Schuldrecht, JuS 2003, 40 ff., 250 ff., 453 ff., 667 ff. Schlechtriem, Schuldrecht AT, 5. Auflage 2003, 3. Teil Schulze/Ebers, Streitfragen im neuen Schuldrecht, JuS 2004, 265 ff., 366 ff., 462 ff. 5
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