Grundkurs II Zivilrecht

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1 , Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht 3. Das Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistungen nach 320 ff BGB (Wegfall der Gegenleistung; Rücktritt) 4. Leistungsverzögerung und Schuldnerverzug 5. Teilleistung und Schlechtleistung 6. Schadensersatzansprüche 7. Aufwendungsersatz, Wegnahmerecht, Auskunftspflicht 8. Gläubigerverzug II. Einzelne vertragliche Schuldverhältnisse III. Gesetzliche Schuldverhältnisse Teil 1, Nr. 2 Rechtsgeschäftslehre und Schuldrecht Vorliegen eines Rechtsgeschäfts? ja nein Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts? ja Rechtsgeschäftliche Ansprüche nein Gesetzliche Schuldverhältnisse SachenR GoA unerlaubte Handlung ungerechtfertigte Teil 1, Nr. 3 Bereichung Prof. Dr. Teil 1, Nr. 1

2 , Schuldrechtliche Ansprüche Rechtsgeschäft/Vertrag (z.b. Kauf, Miete, Darlehen) Gesetzliche Schuldverhältnisse Geschäftsführung ohne Auftrag: primär Herausgabe ( 677 ff) Unerlaubte Handlungen ( 823 ff BGB): primär Schadensersatz, Unterlassung ungerechtfertigte Bereicherung: primär Herausgabe ( 812 ff) Teil 1, Nr. 4 Schuldrechtliche Ansprüche Rechtsgeschäft/Vertrag Erfüllung Hauptpflichten (Zahlung, Lieferung) Nebenpflichten (Sorgfalt, Transport, etc.) bei Leistungsstörung Tatbestände:, Verzug, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen Rechtsfolgen: Schadensersatz (Vertretenmüssen) Rückabwicklung Gesetzliche Schuldverhältnisse Teil 1, Nr. 5 Pflichten in einem Schuldverhältnis Nebenleistungspflichten ( 241 I) Hauptleistungspflichten I Schutz- und Obhutspflichten ( 241 II) Teil 1, Nr. 6 Prof. Dr. Teil 1, Nr. 2

3 , Pflichtverletzung im BGB Voraussetzung für Sekundäransprüche Begriff der Pflichtverletzung im BGB ist objektiv : erfasst jede Abweichung vom Pflichtenprogramm (Differenz zwischen Soll und Ist) setzt kein Verhalten des Schuldners voraus enthält insofern auch kein Unwerturteil gegen den Schuldner entspricht Pflichtwidrigkeit Teil 1, Nr. 7 Pflichtverletzungen/Leistungsstörungen Nichterfüllung Unzumutbarkeit unbekannter Grund Schuldnerverzug Schlechterfüllung Leistungspflichten Schutzpflichten Gläubigerverzug Gewährleistung : Sonderfall von Leistungsstörungen bei Sachmängeln (Kauf, Werkvertrag, Miete) Teil 1, Nr. 8 Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen Rechte des (jeweiligen) Gläubigers Erfüllung Schadensersatz Grundnorm 280 SE statt der Leistung Rücktritt oder andere Rückabwicklung/ Kündigung 313, 314, Rechte des (jeweiligen) Schuldners Entfallen der Leistungspflicht/ Leistungsverweigerung 275 Gegenleistungsanspruch 326 Teil 1, Nr. 9 Prof. Dr. Teil 1, Nr. 3

4 , Rechte des Gläubigers bei Nichterfüllung Nichterfüllung wegen : 275 Entfallen des Leistungsanspruchs 275 I : kein Leistungsanspruch 275 II, III: Unzumutbarkeit: Leistungsanspruch nicht durchsetzbar Schadensersatz 275 IV - 280, 283, 311a II Aufwendungsersatz 275 IV Surrogat 275 IV Grund der Nichterfüllung unklar: 281 Fristsetzung Nach erfolglosem Ablauf der Frist: Wahl des Gläubigers zwischen Leistung und Schadensersatz statt der Leistung ( 281 I 1, 281 IV) Teil 1, Nr. 10 (Un-)Möglichkeit und Vertretenmüssen abhängig von der übernommenen Pflicht Garantie Gegenstand der Leistungspflicht Gattungsschuld Vorratsschuld marktbezogene Gattungsschuld/Beschaffungsschuld Stückschuld Konkretisierte Gattungsschuld 243 II? abhängig von Leistungspflicht/Leistungsort (Hol-, Bring-, Schickschuld) Geld hat man zu haben (unbegrenzte Einstandspflicht für die finanzielle Leistungsfähigkeit) Teil 1, Nr. 11 Tatbestände der nachträgliche 275 I-IV anfängliche Leistungshindernis liegt bei Vertragsschluss vor 275 I-III, 311a II : unüberwindliches Leistungshindernis objektiv/physisch subjektiv ( Unvermögen ) auch: juristische 275 I Unzumutbarkeit faktische /praktische : 275 II persönliche Unzumutbarkeit (sittliche/psychische ) bei höchstpersönlichen Leistungen: 275 III Teil 1, Nr. 12 Prof. Dr. Teil 1, Nr. 4

5 , Überblick über Rechtsfolgen der Unüberwindliche Leistungshindernisse Überwindliche Leistungshindernisse Faktische Persönliche Unzumutbarkeit Wirtschaftliche Befreiung 275 I Einrede 275 II, III Anspruch auf das Surrogat 285 I Vertragsanpassung 313 I Rücktritt/Kündigung 313 III Teil 1, Nr. 13 Verhältnis 275 I/II BGB Beachte Art der Leistungspflicht: Schuldner muss zumutbare Anstrengungen unternehmen, um Leistungshindernisse zu beheben Physische nach Abs. 1: wenn Leistungshindernis vom Schuldner selbst bei größten Anstrengungen nicht zu überwinden ist, während ein anderer die Leistung erbringen kann z.b. Krankheit bei Dienstleistung bei Kaufvertrag: Sache steht nicht (mehr) im Eigentum des Schuldners Teil 1, Nr. 14 Verhältnis von 275 II zu 313 BGB Voraussetzungen: 275 II: Leistungsinteresse des Gläubigers ist gegen Aufwand des Schuldners abzuwägen 313 I: Veränderung der vertraglichen Risikoverteilung ist zu beurteilen Umstritten: Inwieweit spielen in 275 II die Interessen des Schuldners eine Rolle? h.m.: grobes Missverhältnis ( 275 II) = schlechthin nicht mehr tragbar, Interessen des Schuldners spielen nur eine sekundäre Rolle Rangordnung: 275 ist vorrangig? (h.m.) oder Wahlrecht des Schuldners? Teil 1, Nr. 15 Prof. Dr. Teil 1, Nr. 5

6 , Schadensersatz bei anfängliche : 311a II unabhängig von Verschulden des Leistungshindernisses Bezugspunkt des Vertretenmüssens: Kenntnis/fahrlässige Unkenntnis vom Leistungshindernis nachträgliche : 280 I Schadensersatz statt der Leistung : 280 III, 283 kein erfolgloser Ablauf einer Frist erforderlich Vertretenmüssen 280 I 2 Ausschluss bei unerheblicher Pflichtverletzung 281 I 3 Teil 1, Nr. 16 Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 284 BGB) Aufwendung = freiwilliges Vermögensopfer auch: Kosten infolge von Maßnahmen, die in Erwartung der Leistung getroffen wurden Maßnahmen müssen nach Begründung des Schuldverhältnisses erbracht worden sein. Aufwendungen müssen billigerweise gemacht worden sein (Aufwendungen, die ein vernünftiger Vertragspartner ebenso gemacht hätte) Aufwendungen müssen gerade wegen der Pflichtverletzung ihr Ziel nicht erfüllt haben Teil 1, Nr. 17 Das stellvertretende Kommodum 285 I Vorteil, der an die Stelle des Leistungsgegenstandes getreten ist Kausalzusammenhang zwischen Umstand, der herbeigeführt hat Erlangung des Ersatzes oder Ersatzanspruchs Identität von geschuldetem und ersetztem Gegenstand (auch bei anfänglicher ) Unterscheide commodum ex re commodum ex negotiatione (Veräußerungserlös): nur wirtschaftlicher Zusammenhang Teil 1, Nr. 18 Prof. Dr. Teil 1, Nr. 6

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