Fehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl. Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht

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1 Fehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht

2 Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von in der Klausur aufgetretenen Fehlern und deren Verbesserung. Sinn dieser Präsentation ist es, Sie in die Rolle des Korrektors zu versetzen. Lesen Sie sich die zitierten fehlerhaften Passagen durch und überlegen Sie, was hier nicht stimmt. Versuchen Sie, selbst den Fehler zu finden und zu verbessern! Daher wird Ihnen immer zunächst der Fehler vorgelegt und erst auf der darauf folgenden Folie erklärt, was falsch ist und wie Sie diesen Fehler vermeiden können. Seien Sie ehrlich zu sich selbst, denn kein Fehler, den Sie selbst durchdacht haben, wird Ihnen in der Klausur unterlaufen!

3 Formelle Fehler

4 Primäranspruch Fehler I. Ansprüche der K 1. Anspruch auf Schadensersatz

5 Primäranspruch Verbesserung I. Ansprüche der K 1. Anspruch auf Übergabe und Übereignung Sie müssen immer an den Primäranspruch denken! In Frage 1 und in Frage 3 ist das 433 I 1 BGB.

6 Formulierung I Fehler "K könnte einen Anspruch gegen A auf Herausgabe der Sessel haben."

7 Formulierung I Verbesserung K könnte einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Sessels gem. 433 I 1 BGB haben. Nennen Sie unbedingt die Anspruchsgrundlage aus dem Gesetz und halten Sie sich an dessen Wortlaut!

8 Formulierung II Fehler "Voraussetzung für den Zahlungsanspruch ist das Bestehen eines gültigen Kaufvertrags zwischen V und K."

9 Formulierung II Verbesserung Voraussetzung für den Zahlungsanspruch ist das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen V und K. 311 a I BGB spricht von einem wirksamen Vertrag, also sollten Sie das auch tun!

10 Formulierung III Fehler Der Kaufvertrag könnte wegen anfänglicher Unmöglichkeit nicht wirksam entstanden sein."

11 Formulierung III Verbesserung Der Anspruch könnte wegen anfänglicher Unmöglichkeit nicht wirksam entstanden sein Gemäß 311 a I BGB ist der Vertrag trotz anfänglicher Unmöglichkeit wirksam, es entfällt lediglich die Leistungspflicht des Schuldners!

12 Formulierung IV Fehler K könnte einen Anspruch aus Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB gegen A haben."

13 Formulierung IV Verbesserung K könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 280 I, III, 283 BGB wegen des gestohlenen Ohrensessels haben. In dieser Klausur ist es besonders wichtig immer deutlich zu machen auf welchen der beiden Sessel Bezug genommen wird.

14 Formulierung V Fehler Gemäß 311a II BGB wusste A schon bei Geschäftsabschluss mit K schon von der Zerstörung des Sessels."

15 Formulierung V Verbesserung Eine Haftung nach 311a II S. 1 BGB setzt voraus, dass der Schuldner das Leistungshindernis kannte oder auf Grund eines Verschuldens nicht kannte. A hatte positive Kenntnis davon, dass der eine Ohrensessel zerstört worden war. 311a II S. 1 BGB setzt abstrakt Kenntnis oder fahrlässiges Vertretenmüssen der Unkenntnis des Schuldners voraus. Erst nach dieser Feststellung, ist hier Fallbezug herzustellen.

16 Gutachtenstil Fehler Der Anspruch des V ist erloschen. Da er gem. 275 I BGB nicht zu leisten braucht, entfällt auch sein Anspruch auf Gegenleistung."

17 Gutachtenstil Verbesserung Der Anspruch des V könnte aber gem. 326 I 1 BGB erloschen sein. Danach entfällt ein Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach 275 I-III BGB nicht zu leisten braucht. Das war hier der Fall; folglich entfällt auch der Anspruch des V auf die Kaufpreiszahlung als Gegenleistung. Ein Ergebnis darf im Gutachten auch bei kurzer Subsumtion nie der Begründung voran gehen! Außerdem ist stets die Norm zu nennen, aus der eine Rechtsfolge gezogen wird.

18 Materielle Fehler

19 Gesetz lesen I Fehler K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 311a II BGB haben. Dazu müsste ein Schuldverhältnis vorliegen, eine Pflichtverletzung gegeben sein und zudem Vertretenmüssen "

20 Gesetz lesen I Verbesserung 311 a II BGB enthält eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Es handelt sich nicht um einen Unterfall des allgemeinen Pflichtverletzungstatbestandes des 280 I BGB. Daher sind die Anspruchsvoraussetzungen auch andere als die des 280 I BGB: 1. Wirksamer Vertrag 2. Nichtleistenmüssen des Schuldners gem. 275 BGB 3. Leistungshindernis schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 4. Kenntnis des Schuldners von der Leistungspflicht oder Vertretenmüssen der Unkenntnis, 311a I S. 2, 276 BGB 5. Schaden oder Aufwendungen

21 Gesetz lesen II Fehler K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 311a II BGB haben. Außerdem müsste V die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Die negative Formulierung "

22 Gesetz lesen II Verbesserung Außerdem müsste V das Leistungshindernis bei Vertragsschluss gekannt haben oder seine Nichtkenntnis vertreten müssen. Die negative Formulierung 311 a II BGB stellt anders als 280 I 2 BGB eben nicht auf eine Pflichtverletzung, sondern auf ein Leistungshindernis ab! Das Leistungshindernis muss nicht zu vertreten sein, sondern nur trotz pflichtgemäßen Verhaltens unbekannt sein.

23 Obersatz Fehler K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus 311a II, 280 I, III, 283 BGB haben. "

24 Obersatz Verbesserung II. III. Anspruch aus 275 IV, 311a II 1 BGB Anspruch aus 280 I, III, 283 BGB 311a II 1 und 280 I, III, 283 BGB sind zwei voneinander unabhängige Anspruchsgrundlagen, deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht einfach vermischt werden dürfen! Geschieht dies doch, kann eine korrekte Subsumtion nicht mehr gelingen!

25 Unmöglichkeit Fehler Der Anspruch nach 433 I 1 BGB könnte wegen der Einrede der Unmöglichkeit erloschen sein. Bzgl. des zerstörten Sessels besteht anfängliche Unmöglichkeit, da Bzgl. des gestohlenen Sessel besteht nachträgliche Unmöglichkeit, da Der Anspruch nach 433 I BGB ist somit erloschen.

26 Unmöglichkeit Verbesserung I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des 1. Sessels 1. Anspruch entstanden a. Wirksamer Kaufvertrag b. Anfängliche Unmöglichkeit als rechtshindernde Einwendung II. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des 2. Sessels 1. Anspruch entstanden 2. Anspruch erloschen nachträgliche Unmöglichkeit als rechtsvernichtende Einwendung Die nachträgliche Unmöglichkeit ist wie die anfängliche Unmöglichkeit eine Einwendung. Die anfängliche Unmöglichkeit hindert die Entstehung des Anspruchs, die nachträgliche Unmöglichkeit dagegen vernichtet diesen.

27 Aufwendungen Fehler Ergebnis zu Frage 1: K hat zwar keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, kann aber die 40 als vergebliche Aufwendung ersetzt verlangen."

28 Aufwendungen Verbesserung K könnte einen Anspruch auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen aus 284, 280, I, III, 283 BGB haben. Aus dem Wort anstelle ergibt sich jedoch, dass hierzu die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung vorliegen müssten. Dies ist nicht der Fall, siehe oben. K kann daher keinen Aufwendungsersatz verlangen. Sowohl in 311a II BGB als auch in 284, 280 I, III, 283 BGB kann der Aufwendungsersatz nur alternativ zum Schadensersatz geltend gemacht werden außerdem müssen die Voraussetzungen des Schadensersatzes vorliegen!

29 Vertretenmüssen Fehler ( ) Der A hätte, nachdem er den Diebstahl bemerkt hat, die K sofort informieren müssen. Dies tat er nicht, sodass A die Pflichtverletzung zu vertreten hat. (Ausgangsfall)

30 Vertretenmüssen Verbesserung Grundsätzlich wird gemäß 280 I 2 BGB vermutet, dass A die Pflichtverletzung zu vertreten hat. A kann sich jedoch exkulpieren. Denn er hat ausreichende Sicherheitsvorkehrungen in Form von Sicherheits- Schaufenstern und Diebstahlsvorkehrungen getroffen. Entscheidend ist nicht, ob A später von dem Diebstahl erfährt. Das tut ein Ladeninhaber in der Regel immer früher oder später. Es kommt darauf an, ob A (im Vorfeld) entsprechende Vorkehrungen getroffen hat.

31 Schadensberechnung Fehler (...) K ist so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte. K hätte bei ordnungsgemäßer Erfüllung zwei Sessel im Wert von Euro erhalten. (...) Damit hätte K einen Schadensersatzanspruch in Höhe von Euro."

32 Verbesserung Nach der Differenzhypothese muss der tatsächliche Wert der Leistung (hier Euro pro Sessel) mit dem Wert der Gegenleistung (hier Kaufpreis Euro) verglichen werden. Für den zerstörten Sessel ist der K also ein Schaden von 500 Euro entstanden. Damit hat sie einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 311a II 1, 1. Alt. BGB in Höhe von 500 Euro (oder einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach 311a II 1, 2. Alt. BGB). Unterziehen Sie das Ergebnis Ihrer Schadensberechnung ruhig einer Plausibilitätsprüfung wie sollen der K denn vorliegend Euro Schaden entstanden sein?

33 Viel Erfolg bei Ihrer nächsten Klausur!

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