Roßmanith FB 2: Der Fernseher Lösungsskizze SS 2012 FB 2: DER FERNSEHER. 1. Primäransprüche Auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht gerichtet

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1 FB 2: DER FERNSEHER Frage 1: Welche Ansprüche hat F gegen T? Zur Wiederholung: Die Reihenfolge bei Prüfung der Anspruchsgrundlagen I. Vertragliche/rechtsgeschäftliche Ansprüche 1. Primäransprüche Auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht gerichtet 2. Sekundäransprüche a. Wegen Pflichtverletzung hinsichtlich der Hauptleistungspflicht Es gibt grds. 4 mögliche Pflichtverletzungen: Unmöglichkeit Verzögerung/ Schlechtleistung Verletzung einer Verzug Nebenpflicht, 241 II b. Wegen sonstiger Störung des Schuldverhältnisses: 313 II. III. Vertragsähnliche/rechtsgeschäftsähnliche Ansprüche Gesetzliche Ansprüche I. Anspruch F gegen T auf Übereignung und Übergabe des Fernsehers aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden? Vss.: Kaufvertrag isd 433 BGB Vss.: zwei übereinstimmende WE, 145, 147 BGB a) Angebot i. S.d. 145 BGB? = eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich bereits derart bestimmt sein muss, dass mit einem einfachen Ja die Annahme erklärt werden kann. aa) Angebot des F ein billiges Fernsehgerät zu suchen? Vss: essentialia negotii Hier: (-), da kein Kaufpreis, Kaufsache nicht bestimmt damit auch Rechtsbindungswille (-) Seite 1 von 10

2 bb) Angebot des T ein bestimmtes Fernsehgerät aus seinem Lager für 50? Hier: Angebot (+), da essentialia negotii und Rechtsbindungswille (+) cc) Wirksamwerden des Angebots? = Abgabe und Zugang, vgl. 130 I 1 Abgabe = endgültige willentliche Entäußerung (in Richtung auf den Empfänger) Zugang = WE ist so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass un-ter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist Hier: Telefonische Erklärung Gem. 147 I 2 gilt dies als Erklärungen unter Anwesenden Zugang bestimmt sich nach der eingeschränkte Vernehmungstheorie analog 130 I S. 1 BGB = ausreichend ist, dass der Empfänger die WE akustisch vernimmt und der Erklärende damit rechnen konnte, dass sie verstanden wurde Zugang (+) b) Annahme des F gem. 147 I S. 1 u. S. 2 BGB? = uneingeschränkte Zustimmung zu dem Angebot Hier: F ist einverstanden und bittet um Anlieferung Problem: Liegt in der Bitte, um Anlieferung eine relevante Abweichung vom Angebot des T? Abweichung vom Leistungsort gem. 269 (Wohnsitz des T) = relevante Abweichung vom Angebot? lebensnahe SV-Auslegung: zunächst vorbehaltlose Annahme, dann Bitte um Anlieferung Annahme(+) Auch möglich: keine Annahme, sondern Ablehnung verbunden mit neuem Angebot, gem. 150 II, Annahme dann gem. 151 Problem dann aber : Annahme nur sofort möglich, hier wohl (-) Zwischenergebnis: Kaufvertrag zwischen T und F gem. 433 I 1 BGB, Anspruch damit entstanden (+) Seite 2 von 10

3 2. Aber: Anspruch evtl. wieder erloschen? Hier handelt es sich um einen Fall der anfänglichen Unmöglichkeit (= Leistung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschluss unmöglich), den ich persönlich nicht als rechtsvernichtende Einwendung unter Anspruch erloschen, sondern als rechtshindernde Einwendung/Wirksamkeitshindernis bei Anspruch entstanden einordnen würde. Beides ist zulässig. a) Hier: Unmöglichkeit gem. 275 I BGB wegen Diebstahls? Vss.: Unmöglichkeit der Leistung i.s.v. 275 I BGB nur unüberwindliche Leistungshindernisse erfasst Hier: Leistungspflichten des T gem. 433 I 1: Übereignung und Übergabe des Fernsehers Problem: Kann T den Fernseher noch an F übergeben und übereignen? aa) Übereignung gem. 929 S. 1 BGB: Vss.: dingliche Einigung und Übergabe Besitzverschaffung hier nicht möglich, zumindest Übergabe (-) bb) Übereignung gem. 929 S. 1, 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dieb mögliche AGL auf Herausgabe: 861 BGB, 1007 I BGB, 823 I BGB i.v.m. 249 S. 1 BGB, 823 II BGB i.v.m. 242 StGB und 812 I S. 1 Alt. 2 BGB (+) Hier: zumindest Herausgabeanspruchs des T gegen D aus 985 BGB (+) Übereignung des T an F gem. 929 S.1, 931 möglich cc) Aber: 433 I 1 verlangt auch noch die Übergabe des Fernsehers an F durch T Hier: nur der Dieb kann dies, nicht jedoch T = subjektive Unmöglichkeit des T ( 275 I Alt. 1 BGB) hier: Wiederbeschaffung scheidet aus, subjektive Unmöglichkeit (+) b) Vorliegen von Teilunmöglichkeit i.s.d. 275 I BGB vgl. Wortlaut soweit Hier: Übereignung möglich, nur Übergabe unmöglich Problem: Ist die Übereignung von der Übergabe natürlich und rechtlich sinnvoll teilbar, so dass nur Teilunmöglichkeit vorliegt? Nein, da rechtlich der Übereignung allein kein Teil des Kaufpreises sinnvoll zugeordnet werden kann Teilunmöglichkeit (-) Zwischenergebnis: Anspruch aus wieder erloschen (+) Seite 3 von 10

4 Ergebnis: Anspruch aus 433 I S.1 BGB (-) Exkurs: Wirksamkeit des Kaufvertrags früher: 306 BGB a.f. jetzt: 311a I BGB: Vertrag bleibt wirksam II. Anspruch F gegen T auf Schadensersatz (für entgangenen Gewinn) Hier: entgangener Gewinn in Höhe von 25 bei Weiterverkauf für Anspruch aus 311a II S. 1 Alt. 1 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) Vss: Schuldner einer vertraglichen Leistung braucht wegen eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses nicht zu leisten SEA statt der Leistung = auf Erfüllungsinteresse/positive Interesse/ Äquivalenzinteresse gerichtet, d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre a) anfängliches Leistungshindernis gem. 311a II i.v.m. 311 a I BGB? Hier: T hatte den Besitz am Fernseher aufgrund des Diebstahls schon vor Vertragsschluss verloren T wurde gem. 275 I BGB von der Leistungspflicht frei, s.o. Leistungshindernis bestand schon bei Vertragsschluss (+) b) Vertretenmüssen, 311a II S. 2, 276 BGB Vss.: Kenntnis oder zu vertretender Unkenntnis des Leistungshindernisses bei Vertragsschluss Vertretenmüssen wird gem. 311 a II S. 2 BGB vermutet, so dass der Schuldner den Entlastungsbeweis erbringen muss aa) keine Kenntnis/zu vertretender Unkenntnis des T vom Leistungshindernis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Hier: Unkenntnis des T nach 276 I S. 1, II BGB möglicherweise zu vertreten? (1) Fahrlässigkeit des T, 276 II BGB? = im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet? Hier: Leistungsfähigkeit muss nicht ununterbrochen überprüft werden Fahrlässigkeit (-) Seite 4 von 10

5 (2) Haftung des T aus Garantie, 276 I S. 1 a.e. BGB? = Erklärung des Schuldners, verschuldensunabhängig für seine Leistungsfähigkeit einstehen zu wollen Hier: Leistungsversprechen allein genügt nicht für eine Garantie (-) bb) Unkenntnis nicht zu vertreten Entlastungsbeweis des T (+) Ergebnis: mangels Vertretenmüssen Anspruch aus 311 a II S. 1 Alt. 1 BGB (-) 2. Ansprüche aus 280 I, III i.v.m. 281 I BGB bzw. 280 I, III, 283 BGB Problem: Anwendbarkeit der AGL? Nein, bei anfänglicher Unmöglichkeit ist 311a BGB lex specialis unmittelbarer Rückgriff auf die 280 ff. BGB (-) Ergebnis: Anspruch nach 280 I, III, 281 I BGB, 280 I, III, 283 BGB (-) III. Anspruch F gegen T auf Schadensersatz wegen der Telefonkosten i.h.v Anspruch aus 280 I i.v.m. 311 II Nr.1, 241 II BGB (c.i.c.) Der Anspruch aus c.i.c. ist im Gegensatz zu dem Schadensersatz unter II. nicht auf das positive Interesse gerichtet (Erfüllungsinteresse), sondern auf negative Interesse (Vertrauensinteresse) gerichtet; d.h. der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre. a) Pflichtverletzung des T? Hier: möglicherweise Verletzung der Pflicht zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit sowie der vorvertragliche Informationspflicht bzgl. des Leistungshindernisses Problem: Stellt 311a II BGB insoweit eine abschließende Regelung für alle Schadensersatzansprüche dar? Strittig! E.A.: (+), Anspruch aus 311a II BGB hat zwar nicht eine vorvertragliche Pflichtverletzung als Haftungsgrund, setzt jedoch eine solche voraus A.A.: (-) Streitentscheid kann dahingestellt bleiben, da der Anspruch sowieso scheitert: kein Vertretenmüssen des T (s.o.) Seite 5 von 10

6 Kausalität zw. Pflichtverletzung und Schaden (-), da dem F die Telefonkosten auch ohne Abschluss des Vertrages entstanden wären (Posten nicht vom negativen Interesse umfasst) Ergebnis: Anspruch aus 280 I ivm 311 II Nr.1, 241 II BGB (-) 2. Anspruch aus 122 BGB analog 122 I BGB analog = Anspruchsgrundlage für einen auf das negative Interesse (s.o.) gerichteten Schadensersatz Problem: Warum 122 BGB analog? Kein Fall der Anfechtung; Anwendung wird diskutiert, da 311a II BGB anders als 122 BGB den Ersatz des negativen Interesse nicht umfasst (s.o.) Problem: Anwendbarkeit 122 BGB analog? Vss.: planwidrige Regelungslücke, vergleichbare Interessenlage Teile der Lit.: Analogiefähigkeit (+) kann aber hier offen bleiben, da Kausalität (-), da F auch ohne Vertragsschluss die 1 Kosten gehabt hätte Ergebnis: Anspruch aus 122 I BGB analog (-) 3. Anspruch aus 311a II S. 1 Alt. 2, 284 BGB Vss: F hat Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Leistung getätigt Hier: (-), da bei Anruf noch nicht mal konkreter Vertrag mit T in Aussicht stand Ergebnis: Anspruch aus 284 ivm 311a II S. 1 Alt. 2 BGB (-) Gesamtergebnis zu Frage 1: keine Ansprüche F gegen T Seite 6 von 10

7 Frage 2: Wie wäre der Fall zu entscheiden, wenn das Fernsehgerät erst fünf Minuten nach dem Telefongespräch zwischen F und T gestohlen worden wäre, weil G vergessen hatte die Lagertür abzuschließen? I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden? wirksamer KV (s.o.) 2. Anspruch erloschen? Hier: nach 275 I BGB Fall der nachträglichen subjektiven Unmöglichkeit Ergebnis: kein Anspruch aus 433 I S. 1 BGB II. Anspruch F gegen T aus 280 I, III i.v.m. 283 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) Anspruchsziel: Erfüllung des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses)(s.o.) 1. Schuldverhältnis, 280 I S. 1 BGB: Hier: Kaufvertrag (+) 2. Pflichtverletzung, 280 I S. 1 BGB: Problem: Worin liegt die Pflichtverletzung im Fall der nachträglichen Unmöglichkeit i.s.v. 283 BGB? h.m.: Pflichtverletzung = Ausbleiben der Leistung infolge Unmöglichkeit/Nichtleistung A.A.: Pflichtverletzung = nur das zur Unmöglichkeit führenden Verhalten des Schuldners Streitentscheid: pro h.m., da die a.a. dem Schadensersatzgläubiger, der grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen eine Pflichtverletzung trägt, unzumutbarerweise aufbürdet, das Fehlverhalten des Schuldners zu beweisen. Das soll nach 280 I 2 BGB schließlich gerade nicht geschehen (Pflicht des Schuldners zum Entlastungsbeweis). 3. Vertretenmüssen, 280 I S. 2 i.v.m. 276 I S. 1, II BGB = wird grds. vermutet, es sei denn, T kann beweisen, dass er die Nichtleistung infolge Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat T dürfte den zur Unmöglichkeit führenden Umstand i.s.v. 276 I BGB nicht zu vertreten haben Seite 7 von 10

8 a) Eigenes Vertretenmüssen des T? Hier: (-) b) Zurechnung fremden Verschulden? Problem: Muss sich T aber das Verhalten des G wie eigenes Verschulden gem. 278 S. 1 BGB zurechnen lassen? aa) G = Erfüllungsgehilfe Erfüllungsgehilfe: wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig ist Hier: G wurde für T bei Erfüllung der Pflicht, dessen Leistungsmöglichkeit aufrecht zu erhalten, tätig. G Erfüllungsgehilfe des T bb) Verschulden des G? Hier: Da G vergessen hatte abzuschließen, liegt Fahrlässigkeit im Sinne des 276 II BGB vor. gem. 278 S.1 BGB hat dies T wie eigenes Verschulden zu vertreten Vertretenmüssen (+) 4. nachträgliches Leistungshindernis/nachträgliche Unmöglichkeit gem. 280 III, 283 (+) 5. Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung Der Käufer ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn geleistet worden wäre 6. Art und Umfang gem. 249 ff BGB a) Art: Grundsatz der Naturalrestitution ( 249 BGB) Hier: SEA statt Lstg, also positive Interesse zu ersetzen d.h. der Geschädigte ist vermögensmäßig so zu stellen wie er stünde, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Wäre der Fernseher nicht infolge der Unachtsamkeit des G gestohlen worden, so hätte ihn T entsprechend dem Kaufvertrag an F übereignet und übergeben Aber: Naturalrestitution = Herstellung des Zustands in Natur aber wegen 275 I BGB (-) Schadensersatz in Geld, 251 Seite 8 von 10

9 b) Umfang des Schadensersatz in Geld, 251 I BGB,? aa) Wert des Fernsehers (50 ) bb) Sowie entgangenen Gewinn, gem. 252 S. 1 (25 bei Weiterveräußerung) cc) Nicht aber Telefonkosten, da diese auch bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung angefallen wären d) Problem: F schuldet dem T im Gegenzug 50 als Kaufpreis. Wie wird der Schadensersatz bei einer gegenseitigen Leistungsbeziehung berechnet? aa) Surrogationstheorie (auch Surrogationsmethode): An die Stelle der unmöglichen Leistung tritt ihr Geldwert. (Statt Fernseher 50 ) Gleichzeitig bleibt dann die Verpflichtung zur Gegenleistung bestehen. Hier: F könnte 75 als Schadensersatz verlangen, bliebe aber zur Zahlung von 50 als Kaufpreis verpflichtet. bb) Differenztheorie (auch Differenzmethode) An die Stelle von Leistung und Gegenleistung tritt die Geldforderung des Gläubigers in Höhe der Wertdifferenz. Hier: F könnte nur in Höhe von 25 Schadensersatz verlangen. cc) Anwendbarkeit e.a.: Grundsatz: Wahlrecht des Gläubigers; Ausnahme: bei Rücktritt nur Differenztheorie a.a.: immer Anwendung der Differenztheorie arg: contra: 326 I S. 1 BGB Anspruch auf Gegenleistung erlischt ipso iure nur der Anspruch des Schuldners erlischt Gläubiger kann Interesse haben, seine Leistung zu erbringen (z.b. einem Tauschgeschäfte) Streitentscheid: hier nicht nötig: Gegenleistung in Geld und keine Vorleistung erbracht Schadensersatz i.h.v. 25 (+) Ergebnis zu Frage 2: Anspruch F gegen T in Höhe von 25,- gem. 280 I, III, 283 BGB Seite 9 von 10

10 Frage 3: Was ist F für den Fall 2) zu raten, wenn er nicht weiß, ob der Fernseher wirklich gestohlen wurde? Möglichkeiten des F: I. Anspruch aus 280 I, III i.v.m. 283 BGB: sofort geltend machen aber: Risiko, zu verlieren, wenn Leistung tatsächlich nicht unmöglich II. Setzen einer angemessenen Nachfrist nach 280 I, III i.v.m. 281 I S. 1 BGB nach erfolglosem Ablauf der Frist: Schadensersatzanspruch wahlweise a) Wenn die Leistung möglich ist, kann F nach Ablauf der Nachfrist Schadensersatz gem. 280 I, III i.v.m. 281 I BGB b) Wenn die Leistung unmöglich ist, kann F ohne Abwarten einer Nachfrist Schadensersatz gem. 280 I, III i.v.m. 283 BGB verlangen. Vorteil: ein Anspruch sicher gegeben: Unterschied 281 I und 283 BGB nur bzgl. Unmöglichkeit und Nachfrist im Prozess: Gericht muss nicht prüfen, ob Unmöglichkeit vorliegt, da Ergebnis gleich, F verliert nur, wenn T Beweis des Nichtvertretenmüssens gelingt Ergebnis zu Frage 3: angemessene Nachfrist setzen und nach erfolglosem Fristablauf Schadensersatz verlangen Seite 10 von 10

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