Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15

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1 Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1

2 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 Anspruch entstanden formwirksamer KV, 311b Abs. 1 (+) Kein Erlöschen des Anspruchs Erloschen durch Wiederkaufvertrag (WKV) 456 Abs. 1? HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 2

3 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Wiederkaufsrecht des A 456 Abs. 1 S. 1 1.Hs.? à Im Kaufvertrag vorbehaltenes Wiederkaufsrecht? Vertragliche Abrede (+) aber nicht im Kaufvertrag, sondern erst nach Abschluss des KV à wegen Vertragsfreiheit aber unschädlich Notarielle Beurkundung der Wiederkaufsvereinbarung erforderlich (+) hier Bedingung vereinbart, 158. A muss nicht wegziehen, Bedingungseintritt (+) à Wiederkaufsrecht des A wirksam entstanden HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 3

4 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I A muss das WKR nach 456 Abs. 1 durch Erklärung ggü. B ausgeübt haben 456 Abs. 1 S.2 Wiederkaufserklärung bedarf nicht der gleichen Form wie Kaufvertrag Schriftform vereinbart, 126 (+) B = richtiger Erklärungsgegner HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 4

5 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Fristgerechte Ausübung des Wiederkaufsrechts, 462 (+) Mit Zugang der Erklärung ist zwischen A und B ein Wiederkaufvertrag nach 456, 457 Abs. 1, 433 entstanden Auswirkungen des Wiederkaufvertrags auf den Kaufvertrag? Privatautonome Regelung; hier ergänzende Vertragsauslegung nach Parteiinteressen HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 5

6 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I insb.: Einwand des Wiederkaufs rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendung? Entscheidung Dogmatisch sauberer: Einwand des Wiederkaufs = rechtshemmende Einwendung HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 6

7 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Durchsetzbarkeit des Anspruchs Einrede ist entfallen, wenn WKV durch Rücktritt aufgelöst wurde, 323 Abs. 1 Rücktrittserklärung, 349 Rücktrittsrecht nach 323 Abs. 1 (+) Fristsetzung (+) Wiederkaufvertrag ist durch Rücktritt entfallen, 346 Abs. 1 Daher: Einrede entfallen; Anspruch durchsetzbar! Ergebnis: B kann von A Auflassung gem. 433 Abs.1 S.1 verlangen HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 7

8 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W Anspruch des A gegen B auf (Rück-)Auflassung des Grundstücks nach 456, 457 Abs. 1, 433 Abs. 1 S.1 Entstehung des Anspruchs: Wiederkaufvertrag zustande gekommen? Wiederkaufrecht? (+) Form- und fristgerechte Ausübung, 456 Abs. 1 S.2, 462 Mit Ausübung ist Wiederkaufrecht entstanden, 456 Abs. 1, 457 Abs. 1, 433 HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 8

9 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W schuldrechtliche Pflicht zur Rückübereignung, nicht dinglicher Herausgabeanspruch Unmöglichkeit der Leistung? 275 Abs. 1, da W nicht ausziehen und zurückübereignen möchte? Aber die Übereignung des Grundstücks an W ist gegenüber relativ unwirksam, 883 Abs. 2 S.1 Vormerkung entstanden? insb. künftige Forderung! Bewilligung + Eintragung beeinträchtigende Verfügung Rechtsfolge: Veräußerung an W für A relativ unwirksam Rückauflassung an A ist für B nicht unmöglich Ergebnis: A kann die Auflassung von B verlangen HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 9

10 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W Ansprüche des A gegen W Anspruch des A gegen W gemäß 888 Abs. 1? Anspruch auf Bewilligung nach 19, 39 GBO (+) Vormerkung besteht; Verfügung an W dem A gegenüber relativ unwirksam (s.o.) Anspruch nicht erloschen Durchsetzbarkeit des Anspruchs? HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 10

11 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W Der Anspruch ist nicht durchsetzbar, wenn W seine Zustimmung verweigern kann, bis A ihm die Kosten für den Einbau der Heizung erstattet Kein Zurückbehaltungsrecht aus 1000 S.1, 994 ff. Kein Zurückbehaltungsrecht aus 273 Abs. 2 i.v.m , Abs. 1 und 2 i.v.m. 994, , 683, Abs. 1 S.1, 812 Abs. S.1 2. Alt. 994, 996 analog HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 11

12 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W Kein Zurückbehaltungsrecht aus 273 Abs. 1 keine konnexen Ansprüche Zurückbehaltungsrecht aus 1000 analog i.v.m. 994, 996 analog Regelungslücke (+): Ansprüche des Dritterwerbers gg. Vormerkungsberechtigten nicht geregelt Planwidrig (+): dringendes Regelungsbedürfnis Vergleichbare Interessenlage (+): widerstreitende Interessen des herausgabepflichtigen Besitzers an den Eigentümer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 12

13 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W 994 analog (-) mangels Notwendigkeit 996 analog Pelletheizung = nützliche Verwendung Vor Rechtshängigkeit Gutgläubigkeit des W, 990 Abs. 1 S.1 analog Maßgeblicher Zeitpunkt? HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 13

14 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W Möglicher Zeitpunkt 1: mind. grob fahrlässige Unkenntnis der Rückauflassungsvormerkung des W beim Erwerb Möglicher Zeitpunkt 2: Kenntnis der Ausübung des Rechts durch A und der begründeten Herausgabepflicht Maßgeblicher Zeitpunkt = Zeitpunkt 1 (Zweck des EBV) Bösgläubigkeit (+) Kein Anspruch des W gegen A auf Ersatz der Einbaukosten gemäß 996 analog A hat gegen W einen durchsetzbaren Anspruch auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung aus 888 Abs. 1 HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 14

15 Abwandlung - Aufgabe 2: Ansprüche des A gegen B und W 985 (-) A ist nicht Eigentümer 894 (-) A ist nicht Eigentümer Ergebnis: A hat gegen W einen durchsetzbaren Anspruch auf Zustimmung zur Bewilligung zur Eintragung des A als Eigentümer aus 888 Abs. 1 HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 15

16 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B Anspruch des W gegen B auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von Euro, der Erwerbsnebenkosten und der Einbaukosten für die Heizung in Höhe von Euro gemäß 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs (+) Rechtsmangel gemäß 435 S.1? (+) HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 16

17 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B Haftung nicht ausgeschlossen nach 442 (+) Pflichtverletzung und Verschulden i.s.v. 280 Abs. 1 S.1 B kannte den Rechtsmangel, daher vorsätzlich gemäß 280 Abs. 1 S.2, 276 Abs. 1 S.1 hier Unmöglichkeit (+), vorrangig, daher 281 (-) Ergebnis: W hat gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 17

18 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B Anspruch des W gegen B auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 Abs. 1 Voraussetzungen (+) s.o. Unmöglichkeit gemäß 275 Abs. 1 Unmöglichkeit nach Kaufvertragsschluss? hier keine nachträgliche, sondern anfängliche Unmöglichkeit Daher Anspruch (-) HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 18

19 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B Anspruch des W gegen B auf Schadensersatz statt der Leistung 437 Nr. 3, 311a Abs. 1, 2 Voraussetzungen (+) s.o. Leistungshindernis lag bei Vertragsschluss vor: anfängliche Unmöglichkeit, 311a Abs. 1 B kannte das Wiederkaufsrecht des A bei Abschluss des Vertrags, 311a Abs. 2 S.2 HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 19

20 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B Schaden 249 Abs. 1 Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten, die vergeblich aufgewendeten Einbaukosten, Entgang der verwendungsbedingten Wertsteigerung des Grundstücks 254 Abs. 1 Schadensminderung scheidet wegen Arglist des B aus Ergebnis: W hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß 437 Nr. 3, 311a Abs. 1, 2 HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 20

21 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B Anspruch des W gegen B auf Schadensersatz statt der Leistung, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 (culpa in contrahendo) Vorvertragliches Schuldverhältnis (+) Pflicht zur Aufklärung über Rechtsmangel verletzt, 241 Abs. 2 Vorsatz (+) Verhältnis Mängelhaftung und c.i.c? HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 21

22 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B Möglichkeit 1: Freie Konkurrenz wegen unterschiedlichen Voraussetzungen und Schutzzwecken Möglichkeit 2: Ausnahmsloser Ausschluss der c.i.c ausreichender Schutz des Käufers durch Sachmängelhaftung des Kaufrechts nach Gefahrübergang Nach h.m. geht kaufr. Mängelhaftung c.i.c. vor aber: Ausnahme bei Arglist des Verkäufers arg.: arglistiger Verkäufer ist nicht schutzwürdig! HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 22

23 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B Rechtsfolge Geschütztes Integritätsinteresse 249 Abs. 1 : W ist so zu stellen als hätte B seine Aufklärungspflicht erfüllt. Dann hätte W das Grundstück nicht gekauft Lösung vom Vertrag = Rückzahlung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten Minderung wegen 254 Abs. 1 scheidet aus Ergebnis: W hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus c.i.c HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 23

24 Aufgabe 3: Schadensersatzansprüche des W gegen B Deliktische Schadensersatzansprüche W gegen B aus 823 Abs. 1 Keine Verletzung eines absoluten Rechts, daher 823 Abs. 1 (-) 823 Abs. 2 i.v.m. 263 StGB (Betrug) (+) W gegen B aus 826 (+) Ergebnis: W erhält Kaufpreis plus sämtliche Vertragsnebenkosten sowie Kosten für Heizung von B ersetzt HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 24

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