Fall 9 Sammlers Leid. Lösung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 9 Sammlers Leid. Lösung"

Transkript

1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Lösung Teil 1 A. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen U und K über die Briefmarkensammlung. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich korrespondierende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme ( 145, 147 BGB), zustande. I. Angebot des U gegenüber K Es könnte ein Angebot des U gegenüber K vorliegen. 1. Objektiver und subjektiver Erklärungstatbestand Das besonders gute Angebot des U erfüllt objektiven und subjektiven Erklärungstatbestand. [Anmerkung: Der Sachverhalt gibt es hier nicht her objektiven und subjektiven Erkl.TB ausführlich zu prüfen.] 2. Abgabe und Zugang der Willenserklärung Der U müsste seine Willenserklärung in Richtung des Empfängers des Angebots, hier K als Verkäufer der Briefmarkensammlung, auf den Weg gebracht haben. Die Willenserklärung des U wurde jedoch in Richtung des Viktors auf den Weg gebracht. Viktor könnte indes richtiger Empfänger sein. Dies ergibt sich aus 164 III BGB. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirksamen Empfangsstellvertretung. Dies ist im Rahmen der Zurechnung der Willenserklärung zu prüfen. 1

2 Auch der Zugang erfolgt nicht bei K. Jedoch könnte hier ebenfalls der V als Empfangsvertreter fungieren, 164 III BGB. [Anmerkung: Aufbautechnisch können bereits hier die Voraussetzungen der Stellvertretung geprüft werden. Sollten Sie zu dem Ergebnis gelangen, dass diese nicht vorliegen, so müssten sie dennoch auf die Annahme eingehen. Dies ergibt sich aus 177, 179 BGB. 177 I BGB ordnet im Fall der fehlenden Vertretungsmacht die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags an. Für einen Vertrag brauchen Sie aber zwei Willenserklärungen.] II. Annahme des Angebots durch K Die Annahme wurde durch V erklärt. K selbst entäußert keine Willenserklärung. Die Willenserklärung des V könnte aber dem K zurechenbar sein, 164 I 1 BGB. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirksamen Stellvertretung. Dies ist im Rahmen der Zurechnung der Willenserklärung zu prüfen. [Anmerkung: Aufbautechnisch könnten die Voraussetzungen der Stellvertretung auch bereits unter diesem Gliederungspunkt inzident geprüft werden.] III. Zurechnung Fraglich ist, ob der Zugang des Angebots bei V und die Annahmeerklärung des V dem K zuzurechnen sind. Die Zurechnung des Zugangs des Angebots würde im Wege des 164 III BGB erfolgen, die der Annahmeerklärung im Wege des 164 I BGB. Voraussetzung der Zurechnung ist das Vorliegen einer wirksamen Stellvertretung. Dies ist im folgenden zu prüfen. 1. Eigene WE des V Eine eigene Willenserklärung des V liegt im Rahmen der Annahmeerklärung durch V vor. Hinsichtlich des Zugangs des Angebots bei V entfällt dieser Prüfungspunkt. Gem. 164 III BGB gelten die Vorschriften über die Stellvertretung bei Abgabe von Willenserklärungen entsprechend für den Zugang. Bei 164 III BGB kann es deshalb auch nicht auf die Abgabe einer eigenen Willenserklärung ankommen. Der Prüfungspunkt Abgabe einer eigenen Willenserklärung entfällt daher. 2. Handeln im fremden Namen V müsste offenkundig im Namen des Vertretenen gehandelt haben. V verkauft die Briefmarkensammlung im Namen des K an den U. Hinsichtlich seiner Annahme handelt V daher offenkundig im Namen des K. 2

3 V fungiert jedoch auch als Empfangsvertreter des K. Im Fall der Empfangsvertretung ist erforderlich, dass die Offenkundigkeit durch den Geschäftsgegner verdeutlicht wird. U richtet sein Angebot an K. U verdeutlicht daher, dass er Geschäftsgegner des K ist. 3. Mit Vertretungsmacht, 164 I 1 BGB V müsste jedoch auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben und zwar sowohl hinsichtlich des Empfangs von U s Angebot als auch hinsichtlich seiner eigenen WE, der Annahme. V müsste also zum Verkauf der Briefmarkensammlung mit Wirkung für K ermächtigt sein. V könnte hier von K bevollmächtigt worden sein, gem. 167 BGB. Man unterscheidet drei Arten der Vertretungsmacht: 1. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht = Vollmacht (Legaldefinition in 166 II 1 BGB); die Vollmachtserteilung ( 167 BGB) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, bestehend aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung. 2. Gesetzliche Vertretungsmacht (z.b. 1629, 1793, 1902 BGB) 3. Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins (z.b. Duldungs- oder Anscheinsvollmacht; 170 ff. BGB) a) Erteilung der Vollmacht, 167 BGB Laut Sachverhalt hat der K den V beauftragt, für ihn (K) seine alte Briefmarkensammlung mit Marken des Jugendstils zu verkaufen. Darin liegt zum einen eine Beauftragung im Innenverhältnis (Auftrag i.s.d. 662 BGB). Zum anderen ist aber davon auszugehen, das K den V zugleich mit einer entsprechenden Vertretungsmacht im Außenverhältnis ausstatten wollte (Auslegung gem. 133, 157 BGB). Damit hat K den V zum Abschluss eines Kaufvertrags über seine Briefmarkensammlung bevollmächtigt. Da die Vollmachtserteilung des K gegenüber dem Vertreter V erfolgte, handelt es sich um eine Innenvollmacht i.s.d. 167 I Alt. 1 BGB. Auftrags- und Vollmachtserteilung fallen in der Praxis und in Klausursachverhalten i.d.r. zeitlich zusammen, d.h. erfolgen durch eine einzige Erklärung (hier: K beauftragt V ). Trotzdem ist in rechtlicher Sicht immer streng zwischen Innen- und Außenverhältnis zu trennen: K erklärt mit der Beauftragung des V zum einen ein Angebot, das auf einen Vertragsabschluss mit V im Innenverhältnis (= rechtliches Dürfen ) gerichtet ist (Auftrag i.s.d. 662 BGB). Eine Annahme dieses Angebots durch V erfolgte konkludent. 3

4 K will den V aber zugleich mit entsprechender Vertretungsmacht ausstatten, damit dieser im Außenverhältnis (= rechtliches Können ) mit Wirkung für ihn (K) die entsprechenden Rechtsgeschäfte abschließen kann. In der Beauftragung liegt also zugleich eine Vollmachtserteilung i.s.d. 167 BGB. Da K dem V eine Innenvollmacht erteilt hat, ist V grundsätzlich vertretungsberechtigt. b) Erlöschen der Vollmacht Die Vollmacht des V, für K die Briefmarkensammlung zu verkaufen, könnte jedoch durch die Mitteilung des K gegenüber V, er solle sich nicht mehr um die Angelegenheit kümmern, erloschen sein. Fraglich ist hierbei, wie die Mitteilung des K gegenüber V zu verstehen ist. Anmerkung: Auch beim Erlöschen der Vollmacht ist grundsätzlich zwischen Innen- und Außenverhältnis zu trennen. Zwar ist dieser Gedanke nicht ganz konsequent im BGB durchgehalten; denn gem. 168 S. 1 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Die Abstraktheit von Vollmacht und Auftrag zeigt sich aber wieder in 168 S. 2 BGB: Hiernach soll die Vollmacht auch bei dem Fortbestehen dieses Rechtsverhältnis frei widerruflich sein, wenn sich aus dem Rechtsverhältnis nicht ein anderes ergibt. Denkbar ist, dass K entweder den Auftrag widerrufen hat (dies hätte gem. 168 S. 1 BGB zugleich das Erlöschen der Vollmacht zur Folge) oder dass K nur die Vollmacht widerrufen hat (isolierter Widerruf der Vollmacht möglich gem. 168 S. 3 BGB i.v.m. 167 I Alt. 1 BGB). Fraglich ist also, wie die Mitteilung des K gegenüber V auszulegen ist ( 133, 157 BGB). Da für K für einen objektiven Dritten erkennbar am Fortbestand des Auftrags im Innenverhältnis kein Interesse besteht, spricht vieles dafür, von einem Widerruf des Auftrages gem. 671 I BGB auszugehen. Letztendlich kann die Frage jedoch offen bleiben, da die Vollmacht nach beiden Lösungen erloschen wäre. Vertiefung: Im Folgenden ein (beispielhafter!) Überblick über mögliche Gründe für das Erlöschen einer Vollmacht: Gründe: Beendigung des Grundverhältnisses, 168 S. 1 BGB (ausnahmsweise Verknüpfung zwischen Vollmacht und Grundverhältnis), s.o. Widerruf der Vollmacht, 168 S. 2, 3 BGB, s.o. Fristablauf bei befristeter Vollmacht Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingter Vollmacht Tod ( 673 S. 1 i.v.m. 168 S. 1 BGB) Anfechtung ( 142 I BGB) 4

5 Folgen: Grundsätzlich: Vertretung ohne Vertretungsmacht, 177 ff. BGB Ausnahme: Fortbestand der Vertretungsmacht kraft Rechtsschein (u.a. 170 ff. BGB) c) Ergebnis V ist damit zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Willenserklärung des U nicht vertretungsberechtigt, da er keine Vertretungsmacht hat. V handelte damit als Vertreter ohne Vertretungsmacht (sog. falsus procurator). 4. Rechtsfolge Die Zurechnung der Annahme des V an den K sowie die Zurechnung des Zugangs des Angebots für den K scheitern wegen der fehlenden Vertretungsmacht. Gemäß 177 BGB ist der Vertrag schwebend unwirksam. Der K könnte das Geschäft gemäß 177 I, 182, 184 I BGB genehmigt haben. Insoweit wäre dann ein wirksamer Vertrag zwischen K und U entstanden. Denn grundsätzlich liegen ja zwei Willenserklärungen vor. K verweigert jedoch seine nachträgliche Zustimmung, 184 I BGB, so dass der Vertrag endgültig unwirksam ist. IV. Ergebnis Ein wirksamer Vertragsschluss liegt nicht vor. B. Anspruch des U gegen K aus 433 I 1 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen U und K über die Briefmarkensammlung. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich korrespondierende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme ( 145, 147 BGB), zustande. I. Angebot des U ggü. K In dem Moment in dem U den Bildband bei K abholen will, könnte sein Verhalten durch Auslegung als neues konkludentes Angebot zu verstehen sein. Es ergibt sich aus dem Verhalten des U, dass dieser mit K einen Vertrag schließen möchte. Mithin liegen alle Voraussetzungen eines wirksamen Angebots vor. 5

6 II. Annahme durch K Karl will jedoch von dem Geschäft mit U nichts wissen. Sein Verhalten ist nicht als Annahme eines Angebots auszulegen. Es fehlt bereits am objektiven Tatbestand der Annahme. III. Ergebnis Mithin hat U mangels Kaufvertragsschluss keine Anspruch gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung. C. Anspruch des K gegen U aus 433 II BGB Aufgrund der soeben geprüften Unwirksamkeit des Kaufvertrages zwischen K und U kann auch ein Anspruch des K gegen U auf Kaufpreiszahlung nicht entstanden sein. D. Anspruch des U gegen V aus 179 I BGB U könnte jedoch gegen V ein Anspruch auf Erfüllung oder auf Schadensersatz gem. 179 I BGB haben. I. Voraussetzungen Hierfür müsste V als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag abgeschlossen haben, K müsste die Genehmigung des Vertrages verweigert haben und der Anspruch dürfte nicht gem. 179 III BGB ausgeschlossen sein. 1. Vertreter ohne Vertretungsmacht V hat einen Vertrag ohne Vertretungsmacht geschlossen (siehe oben). 2. Keine Genehmigung des Vertrages Dieser Vertrag ist vom Berechtigten K zudem nicht genehmigt worden (siehe oben). 3. Kein Ausschluss nach 179 III BGB Da U den Mangel der Vertretungsmacht bei V weder kannte, noch kennen musste, liegt der Ausschlussgrund des 179 III BGB nicht vor. 6

7 II. Rechtsfolge Gemäß 179 I BGB ist derjenige, der als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag geschlossen hat, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet. 1. Haftung des V auf Erfüllung U könnte von V gem. 179 I Alt. 1 BGB Erfüllung verlangen. Ein Erfüllungsverlangen des K würde nicht etwa dazu führen, dass der Vertrag doch noch wirksam und V zum Vertragspartner des U wird. Es handelt sich bei 179 I Alt. 1 BGB also nicht um einen vertraglichen Anspruch. Vielmehr beruht der Erfüllungsanspruch auf Gesetz: Der Vertreter wird kraft Gesetzes wie eine Vertragspartei behandelt. Fraglich ist aber, ob die die Wahl des Erfüllungsverlangens ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Bei dem unwirksamen Kaufvertrag zwischen U und K handelt es sich nämlich um einen Stückkauf; d.h. es ist nur die konkrete Briefmarkensammlung des K, nicht etwa irgendeine gleichartige geschuldet. V müsste also, um überhaupt erfüllen zu können, Eigentümer und Besitzer der Briefmarkensammlung des K sein, d.h. er müsste sie zunächst von K erwerben. Dies kommt aber nicht in Frage, da K die Sammlung gerade behalten will. Nach der wohl h.m. soll der Anspruch auf Erfüllung bei Stückschulden deswegen von vornherein ausgeschlossen sein. 2. Haftung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, 179 I Alt. 2 BGB Daher kann U von V nur Schadensersatz gem. 179 I Alt. 2 BGB verlangen. Ersatzfähig ist i.r.d. 179 I Alt. 2 BGB das positive Interesse. Dies ergibt sich zum einen aus dem Nebeneinander von Erfüllungs- und Schadensersatzanspruch in 179 I BGB, zum anderen aus einem Umkehrschluss aus 179 II BGB. Erfüllungsschaden (positives Interesse, Erfüllungsinteresse) ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß zustande kommt oder der Vertragspartner seine Verpflichtung nicht (ordnungsgemäß) erfüllt. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er bei Zustandekommen des Vertrags und ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde. Daher hat V den U so zu stellen, wie dieser stünde, wenn der Kaufvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen und erfüllt worden wäre. Wäre der Vertrag erfüllt worden, hätte U einen Gewinn von 100 gemacht (dass der entgangene Gewinn zum Erfüllungsschaden gehört, wird in 252 BGB klargestellt). Daher steht U gegen V ein Anspruch in Höhe von 100 zu. 7

8 Allerdings kann U nicht den Ersatz der 15 Fahrtkosten verlangen, da ihm diese Kosten auch bei wirksamem Vertrag entstanden wären. Es handelt sich um einen Vertrauensschaden (= negatives Interesse). Dies könnte U geltend machen, wenn V den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht gekannt hätte, 179 II BGB. Da V aber Kenntnis von seiner fehlenden Vertretungsmacht hat, greift 179 II BGB nicht ein. Vertrauensschaden (negatives Interesse, Vertrauensinteresse) ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass der Vertragspartner auf die Gültigkeit einer Erklärung (oder eines Geschäftes) vertraut. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er auf die Gültigkeit der (vermeintlich wirksamen) Erklärung nicht vertraut hätte, wenn er also von dem Geschäft nie etwas gehört hätte. III. Ergebnis U hat gegen V einen Schadensersatzanspruch aus 179 I Alt. 2 BGB in Höhe von

9 Teil 2 A. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung, 433 I 1 BGB Der U könnte gegen K einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gem. 433 I 1 BGB haben. Dazu müsste zwischen U und K ein wirksamer Kaufvertrag vorliegen. I. Angebot des U Laut Sachverhalt liegt ein wirksames Angebot des U vor. Dieses ist dem K zugegangen, 130 I 1 BGB, und somit wirksam geworden. II. Annahme des K Weiterhin müsste K dieses Angebot angenommen haben. K hat selbst keine Willenserklärung abgegeben. Allerdings könnte dem K die Willenserklärung des V gem. 164 I 1 BGB zugerechnet werden. Dazu müssten die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen. [Anmerkung: Aufbautechnisch können bereits hier die Voraussetzungen der Stellvertretung geprüft werden.] III. Zurechnung der Willenserklärung des V Es müssten die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen. 1. Eigene WE V hat eine eigene Willenserklärung abgegeben. 2. Im Namen des Vertretenen Indem V dem U die Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, machte er deutlich, dass er nicht für sich, sondern im Namen des Vertretenen K handeln wollte. 9

10 3. Mit Vertretungsmacht V müsste zudem mit Vertretungsmacht gehandelt haben. V könnte mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (Vollmacht) gehandelt haben. a) Vollmacht erteilt K hat dem V eine Vollmacht als Innenvollmacht i.s.d. 167 I Alt. 1 BGB erteilt. b) Vollmacht erloschen Die Vollmacht könnte jedoch erloschen sein. Das wäre dann der Fall, wenn K gemäß 671 I BGB das Auftragsverhältnis ( 168 S. 1 BGB) oder die Vollmacht selbst ( 168 S. 2 BGB) widerrufen hätte. Die Verweisung des 168 S. 3 BGB auf 167 I BGB ist gerade nicht so zu verstehen, dass der Widerruf der Vollmacht auf die gleiche Art und Weise erfolgen muss, auf der die Vollmachtserteilung erfolgte (hier also gegenüber V). Vielmehr hat der Vollmachtgeber erneut ein Wahlrecht, gegenüber wem er die Vollmacht widerrufen will (Beachte: dies gilt nur für den isolierten Widerruf der Vollmacht; das Auftragsverhältnis kann nur gegenüber dem Vertragspartner, also dem Beauftragten widerrufen werden, hier also gegenüber V). Vom Erlöschen der Vollmacht (= rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht) zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins ( 170 ff. BGB) vorliegt. Vorliegend hat K dem V mitgeteilt, dass sich V nicht mehr um die Angelegenheit kümmern soll. Zwar ist es nicht eindeutig, ob dies als Widerruf des Auftragsverhältnisses oder nur der Vollmacht gemeint ist. Diese Frage kann aber letztlich offenbleiben, da die Vollmacht nach beiden Lösungen erloschen wäre. V handelte somit nicht mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht. c) Aber: Vertretungsmacht wegen des fortdauernden Rechtsscheins der Vollmachtsurkunde, 172 II BGB? Allerdings könnte sich eine Vertretungsmacht aufgrund des fortdauernden Rechtsscheins der Vollmachtsurkunde des V aus 172 II i.v.m. 171 II BGB ergeben. Hintergrund: 172 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsgedankens, dass das an bestimmte Rechtsscheinstatbestände anknüpfende Vertrauen im Rechtsverkehr schutzwürdig sein kann. Liegen die Voraussetzungen vor, so muss sich derjenige, dem der Rechtsscheintatbestand (Vollmachtsurkunde) zurechenbar ist, gegenüber gutgläubigen Dritten so behandeln lassen, als wäre der Rechtsschein wahr. 10

11 aa) Vollmachtsurkunde erteilt ( 172 I BGB) 172 I BGB setzt zunächst voraus, dass eine Vollmachtsurkunde erteilt worden ist. K dem V eine solche Urkunde erteilt. Der im Rahmen von 172 BGB erforderliche Rechtsscheintatbestand ist somit gegeben. bb) Vollmachtsurkunde bei Vertragsschluss vorgelegt ( 172 I BGB) Des Weiteren müsste gem. 172 I BGB die Vollmachtsurkunde bei Vertragsschluss vorgelegt worden sein. Erst wenn diese Voraussetzung gegeben ist, kann überhaupt schützenswertes Vertrauen beim Vertragspartner entstehen. Hier hat V dem U die Vollmachtsurkunde vorgelegt. cc) Vollmachtsurkunde nicht zurückgegeben ( 172 II BGB) Gem. 172 II BGB dürfte V dem K die Vollmachtsurkunde nicht zuvor zurückgegeben haben und die Vollmachtsurkunde dürfte nicht für kraftlos erklärt worden sein. Beides ist hier nicht der Fall. dd) Keine Kenntnis oder Kennenmüssen des U vom Erlöschen nach, 173 BGB Die Rechtsscheinshaftung wäre gem. 173 BGB ausgeschlossen, wenn der Dritte bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts das Erlöschen der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste (vgl. 122 II BGB). In diesem Fall wäre der Dritte nicht schutzwürdig, weil dann ein Vertrauen auf den Rechtsschein der Vollmachtsurkunde nicht gegeben ist. U hatte weder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Vertretungsmacht des V. ee) Zwischenergebnis Gem. 172 II i.v.m. 171 II BGB wird K so behandelt, als sei die Vollmacht nicht erloschen. ff) Innerhalb der Vertretungsmacht V handelte auch innerhalb der Vertretungsmacht. d) Ergebnis V handelte mit und im Rahmen seiner Vertretungsmacht. 4. Ergebnis Es ist daher eine wirksame Stellvertretung des K durch V gegeben. Die Annahmeerklärung des V wirkt somit für und gegen K, gem. 164 I BGB. Eine Annahme des K liegt somit vor. Rechtsvernichtende Einwendungen oder rechtshemmende Einreden sind nicht ersichtlich. 11

12 IV. Es liegen weder rechtvernichtende Einwendungen noch rechtshemmende Einreden vor Ergebnis Da K aufgrund der Anwendung der Rechtsscheinvorschrift des 172 I BGB wirksam durch V vertreten wurde, hat der U einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gegen ihn gemäß 433 I 1 BGB. B. Anspruch des K gegen U aus 433 II BGB K hat auch gegen U aufgrund des wirksamen Kaufvertrages einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II BGB. C. Ansprüche des U gegen V aus 179 I BGB Da V mit Vertretungsmacht (kraft Rechtsschein) gehandelt hat (siehe oben), ist ein Anspruch des U gegen V aus 179 I BGB ausgeschlossen. Exkurs: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus Pflichtverletzung des Auftrags, 280 I i.v.m. 662 BGB Auf diesen Schadensersatzanspruch müsste man an sich eingehen, da der Bearbeitervermerk nach der Rechtslage, also nach allen in Betracht kommenden Ansprüchen fragt. Die Schadenersatzansprüche aus 280 ff. BGB werden jedoch erst im 2. Semesters (Schuldrecht) behandelt. Der Vollständigkeit halber wird der Anspruch hier im Rahmen eines Exkurses dargestellt. K könnte einen Schadensersatzanspruch gegen V aus 280 I i.v.m. 662 BGB haben. 12

13 I. Schuldverhältnis Dazu müsste gem. 280 I 1 BGB ein Schuldverhältnis vorliegen. Zwischen K und V bestand ursprünglich ein Auftragsverhältnis i.s.d. 662 BGB. Auch wenn dieses zum Zeitpunkt der Handlung des V schon beendet war (durch Widerruf, vgl. oben), können sich daraus auch nachwirkende Vertragspflichten ergeben. Insofern ist ein Schuldverhältnis zwischen K und V gegeben. II. Pflichtverletzung Da V entgegen der Anweisung des K handelte, hat er eine Pflicht aus dem Auftragsverhältnis verletzt. III. Vertretenmüssen, 280 I 2, 276 I 1BGB V hat die Pflicht zumindest fahrlässig verletzt, so dass er diese Pflichtverletzung gem. 280 I 2, 276 I 1 BGB auch zu vertreten hat. IV. Schaden Ein Anspruch auf Schadensersatz aus 280 I 1 BGB setzt zudem das Vorliegen eines Schadens voraus. Deshalb kommt es entscheidend darauf an, ob das Geschäft für K vermögensmäßig vor- oder nachteilhaft ist. Je nach Beurteilung dieser Frage ist ein Anspruch des K gegen U aus 280 I i.v.m. 662 BGB gegeben oder nicht. 13

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB

Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:

Mehr

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Stellvertretung 1 I. Grundlagen (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen Unterscheidung zwischen Stellvertretung

Mehr

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem 1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Juristische Fakultät. Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16. Fall 11: Saftladen

Juristische Fakultät. Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16. Fall 11: Saftladen Fall 11: Saftladen A ist Inhaber eines Feinkostgeschäfts. Er beauftragt den V, für ihn Fruchtsäfte beim Großhändler G einzukaufen. A schreibt dem G, dass er den V bevollmächtigt habe, für ihn einzukaufen.

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Lösung A. Anspruch auf Zahlung aus 433 II BGB G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zw. A und

Mehr

Folie 74. Duldungsvollmacht

Folie 74. Duldungsvollmacht Folie 74 Duldungsvollmacht I. Anwendbarkeit wie echte rechtsgeschäftliche Vollmacht, aber subsidiär, d.h. nur soweit nicht schon konkludent erteilte Vollmacht anzunehmen II. Tatbestand 1. objektiver Rechtsscheinstatbestand

Mehr

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Lösungsskizze Fall 15 a)

Lösungsskizze Fall 15 a) Lösungsskizze Fall 15 a) A. Anspruch V gegen C auf Abnahme und Kaufpreiszahlung aus KV gem. 433 II BGB Voraussetzung ist Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen V und C I. Einigung gem. 145

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Unmittelbare Stellvertretung BGB

Unmittelbare Stellvertretung BGB Folie 67 Unmittelbare Stellvertretung 164 181 BGB Def.: rechtsgeschäftliches Handeln im Namen eines Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen des Handelns unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen)

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Tomasz Kleb juracademy.de 1 Grundlage(n) 164 I Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Die Stellvertretung Grundlagen:

Die Stellvertretung Grundlagen: Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

AG Zivilrecht I SS 17

AG Zivilrecht I SS 17 AG Zivilrecht I SS 17 8. Sitzung Akad. Mit. Florian Millner Gliederung I. Stellvertretung 3. Die Vollmacht f) Fälle 3 und 4 4. Begrenzung der Vertretungsmacht a) Missbrauch der Vertretungsmacht b) Insichgeschäft

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit

Arbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit Arbeitsteilung Bürgerliches Vermögensrecht I Fremde Willenserklärung Eigene Willenserklärung Professor Dr. Helmut Rüßmann Gehilfe Tätigkeit Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie

Mehr

Stellvertretung Vertretungsmacht

Stellvertretung Vertretungsmacht Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125,

Mehr

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch nachbearbeiten und regt sich furchtbar über den langsamen

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Außenvollmacht Begründung der Vollmacht - Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) gegenüber D (Zugang) - Wirksamkeit (keine Nichtigkeitsgründe) Erlöschen der Vollmacht - Erlöschensgründe Widerruf

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum)

Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum) Prof. Dr. Florian Bien, Universität Würzburg Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum) Kreuzen Sie bitte jeweils die richtige

Mehr

Fall 2 (Grundfall) Lösung

Fall 2 (Grundfall) Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 (Grundfall) Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? K könnte gegen V

Mehr

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

Anschauungsfälle zur Publizität des Handelsregisters ( 15 HGB)

Anschauungsfälle zur Publizität des Handelsregisters ( 15 HGB) Universität Potsdam Juristische Fakultät Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Handels- und Gesellschaftsrecht Anschauungsfälle zur Publizität des Handelsregisters ( 15 HGB) Zu 15 I und II HGB (negative Registerpublizität)

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3

Mehr

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole

Mehr

Grundkurs im Zivilrecht II

Grundkurs im Zivilrecht II Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 2: DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE Der Kunsthändler Viguläus (V) bietet in seiner Galerie zeitgenössische Kunst an. Kasimir (K) interessiert sich für ein

Mehr

A. Ansprüche T gegen G

A. Ansprüche T gegen G A. Ansprüche T gegen G T könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 200 aus 433 Abs. 2 BGB haben. I. Wirksamer Kaufvertrag Dies setzt voraus, dass zwischen G und T ein Vertrag über den Kauf des Bildes

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und

Mehr

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB.

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) I. Außenvollmacht ( 167 I Var. 2 BGB) Anfechtung nach h.m. (+) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Arg. 2: Hintermann

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen

Mehr

Falllösungen. am

Falllösungen. am Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte

Mehr

Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht

Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht Die 164 ff. BGB regeln die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, d.h. eine Person muss zum Abschluss eines sie betreffenden Rechtsgeschäftes

Mehr

Blitz und Diebstahl - Lösung -

Blitz und Diebstahl - Lösung - Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurse zum Privatrecht Blitz und Diebstahl - Lösung - 1. Frage: Ansprüche der K gegen A I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S.

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem - L möchte von X den Kaufpreis. 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Vertragliche Ansprüche => 433 II - Sonstige AGL (-) Falllösung 1. Teil: Die Bananen

Mehr

Lösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II

Lösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II A. Teil 1 Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II I. Anspruch entstanden? wirksamer KV gem. 433 zwei wirksame WE, Angebot und Annahme, die hinsichtlich der essentialia negotii übereinstimmen

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 26. Januar 2017

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 26. Januar 2017 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 26. Januar 2017 Lernziele Heute: 1) Besprechung Fall 13 2) Rechtsgeschäftliches Handeln unter

Mehr

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil. Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XII

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XII Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung Unmittelbare Stellvertretung gem. 164

Mehr

Peter Gseller Hogan Lovells (München) WS 2013/2014. Klausurenkurs im Privatrecht. Lösung FB 7

Peter Gseller Hogan Lovells (München) WS 2013/2014. Klausurenkurs im Privatrecht. Lösung FB 7 Anmerkung: Sämtliche nicht näher bezeichnete Paragraphen beziehen sich auf das BGB. A. Teil 1 I. Anspruch B gegen A aus 433 II B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II auf Abnahme und Bezahlung des Schrankes

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

18 Willenserklärungen durch und gegenüber Stellvertretern. I. Allgemeines zur bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung 164 bis 181 BGB

18 Willenserklärungen durch und gegenüber Stellvertretern. I. Allgemeines zur bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung 164 bis 181 BGB 18 Willenserklärungen durch und gegenüber Stellvertretern I. Allgemeines zur bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung 164 bis 181 BGB 164 BGB: Wirkung der Erklärung des Vertreters (1) 1 Eine Willenserklärung,

Mehr

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K

Mehr

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen Fall 1 I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung 1. Äußerer Tatbestand der

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Fall 3.1 Juristische Fakultät K kommt mit dem Kunsthändler V am Rande einer Ausstellung ins Gespräch über den Maler H, für dessen Werke sich K interessiert. V erklärt dem K, dass er ein bestimmtes Werk

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Karteikarten 1 bis 36

Karteikarten 1 bis 36 Karteikarten 1 bis 36 Lektion 1: Rechtssubjekte Rechtsfähigkeit................ 1 Auslegung formbedürftiger Erklärungen.. 19 Unternehmer, 14............. 2 Ergänzende Vertragauslegung....... 20 Verbraucher,

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 8: (Lösung) - BGH, NJW 1995, 953, NJW 1984, 2279 (fehlendes Erklärungsbewusstsein); RGZ 8, 248 ( 118

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um

Mehr

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Stellvertretung

Einführung in das Privatrecht. Stellvertretung Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Beispiele Erlöschen. Folie 279. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiele Erlöschen. Folie 279. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiele Erlöschen 1. Der Ladenangestellte S kündigt sein Arbeitsvertrag bei V. 2. V versetzt den Ladenangestellten S in die Zentrale und widerruft dessen Gattungsvollmacht. 3. V stirbt, a) Der Generalbevollmächtigte

Mehr

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte:

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte: VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Stellvertretung Vertragsabschluss durch Dritte: Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen Direkte Stellvertretung: Handeln

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 07. Einheit 08.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Fall 13 (Stellvertretung) A ist Inhaber eines großen Autohauses. V ist bei ihm als Verkäufer angestellt. K verhandelt

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Beispiele Willensmängel

Beispiele Willensmängel Beispiele Willensmängel V bevollmächtigt tatsächlich S1, denkt aber S2 damit zu bevollmächtigen, ihm ein geschmackvolles Bild für maximal 100.000 EUR zu erwerben. S1 schließt Kaufvertrag im Namen des V

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr