Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum)

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1 Prof. Dr. Florian Bien, Universität Würzburg Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum) Kreuzen Sie bitte jeweils die richtige oder die richtigen Aussagen an! 1. Anwendungsbereich der Stellvertretung gemäß 164 Abs.1 BGB (à S. 62 f.) Die Stellvertretung ist bei allen Rechtsgeschäften zulässig. Die Stellvertretung ist grundsätzlich auch bei geschäftsähnlichen Handlungen möglich. [die Regeln über die Vornahme von Rechtsgeschäften finden auf geschäftsähnliche Handlungen wie Mahnung oder Aufforderung nach 108 II BGB etc. entsprechende Anwendung.] Die Stellvertretung ist unzulässig bei höchstpersönlichen Geschäften [z. B BGB, 2064 BGB] Die Stellvertretung ist unzulässig bei der Vornahme von Verfügungsgeschäften. [falsch, Stellvertretung ist etwa bei der dinglichen Einigung gemäß 929 S. 1 BGB oder bei der Auflassung gemäß 925 BGB durchaus möglich. Allenfalls der etwa im Rahmen von 929, S. 1 BGB erforderliche Realakt der Übergabe der Sache kann nicht im Wege der Stellvertretung, wohl aber durch einen Besitzdiener vorgenommen werden.] Möglich ist die Stellvertretung auch bei der Vornahme von Realakten. [falsch, siehe schon oben] Minderjährige scheiden als Stellvertreter aus. [falsch. Auch beschränkt geschäftsfähige Minderjährige kommen als Stellvertreter in Betracht. Die von ihnen im Rahmen von 164 I BGB abgegebenen oder entgegengenommenen Willenserklärungen sind wirksam, 165 BGB.] Unerlaubte Handlungen werden dem Geschäftsherrn nicht nach den Regeln der Stellvertretung, sondern gemäß 831 BGB zugerechnet. 2. Abgrenzung Stellvertreter Bote (à S. 63) Der Erklärungsbote überbringt eine eigene Willenserklärung. Der Erklärungsbote überbringt eine fremde Willenserklärung [ Brief auf Beinen ] Der Vertreter hat aus Sicht des dritten Geschäftspartners in der Regel eine gewisse Entscheidungsmacht. Anerkannt ist auch die Rechtsfigur des Vertreters mit gebundener Marschroute. [Bsp.: Kassierer/in im Supermarkt]

2 Die 164 ff. finden Anwendung auch auf die Botenschaft [falsch, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Botenschaft sind im BGB nur ganz vereinzelt geregelt. Die Vorschrift 166 Abs. 1 BGB passt etwa gerade nicht auf den Boten.] Die Abgrenzung ist nur in wenigen Fällen von Bedeutung. [siehe sogleich unten] 3. Bedeutung der Abgrenzung Stellvertreter Bote (à S. 63) Ist das abzuschließende Rechtsgeschäft formbedürftig (z. B. Erteilung einer Bürgschaftserklärung, 766 BGB), und nimmt es der Geschäftsherr selbst vor, so kommt nur Botenschaft in Betracht. Ist das abzuschließende Rechtsgeschäft formbedürftig (z. B. Erteilung einer Bürgschaftserklärung, 766 BGB), ist Voraussetzung für seine Wirksamkeit, dass es vom Geschäftsherrn selbst vorgenommen wird. [falsch: es kann auch von einem Stellvertreter wirksam vorgenommen werden, allerdings ist in Abweichung von 167 II BGB Voraussetzung für die wirksame Bevollmächtigung des Vertreters, die Einhaltung der Schriftform]. Kinder unter sieben Jahren können nur Boten, nicht aber Stellvertreter des Geschäftsherrn sein. [richtig: wer geschäftsunfähig ist, kann keine eigenen Willenserklärungen abgeben, lediglich fremde Erklärungen übermitteln] Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt bei Zwischenschaltung eines Empfangsboten regelmäßig später als wenn die Erklärung gegenüber einem Empfangsvertreter des Vertragspartners abgegeben wird. [richtig: Empfangsvertretung: Zugang erfolgt im Moment, in dem der Vertreter selbst die Erklärung vernimmt. Bei der Empfangsbotenschaft muss noch die für die Übermittlung der Erklärung an den Geschäftsherrn erforderliche Zeit miteingerechnet werden.] 4. Welche Ausnahmen gibt es vom sog. Offenkundigkeitsprinzip? (à S. 65) keine, die Offenkundigkeit ist ein tragendes Prinzip der 164 ff. BGB und muss daher immer gewahrt werden [falsch, 164 I 2 BGB zeigt, dass die Offenkundigkeit kein sehr strenges Prinzip ist.] Unternehmensbezogenes Geschäft. [hier wird grundsätzlich der Betriebsinhaber verpflichtet] Geschäft für den, den es angeht. [Vertragspartner verzichtet darauf, zu wissen, ob sein Gegenüber Vertreter ist, oder nicht; bei Bargeschäften des täglichen Lebens relevant] Einseitiges Geschäft [falsch, hier ist Vertretung ohnehin nur unter den engen Voraussetzungen des 180 BGB möglich.] 5. Was versteht man unter passiver Stellvertretung? Der passive Stellvertreter schließt trotz entsprechender Bevollmächtigung kein Geschäft ab, er bleibt vielmehr passiv.

3 Der passive Stellvertreter gibt kein eigenes Angebot ab. Er beschränkt sich auf die Annahme von Angeboten, die an den Geschäftsherrn gerichtet sind. Passive Stellvertretung ist die Vertretung beim Empfang einer Willenserklärung. Passive Stellvertretung = Empfangsvertretung. [die Begriffe können synonym verwendet werden.] Der passive Stellvertreter gibt anders als der Erklärungsvertreter keine Willenserklärung ab, sondern nimmt eine an den Vertretenen gerichtete Willenserklärung entgegen. Wer bei einem Vertragsschluss Erklärungsvertreter eines bestimmten Geschäftsherrn ist, kann nicht außerdem noch sein passiver Stellvertreter sein. [das Gegenteil ist der Fall: in aller Regel gibt der Vertreter nicht nur das Angebot im Namen des GH ab, sondern nimmt zudem auch die Annahmeerklärung des dritten Vertragspartners entgegen oder umgekehrt.] 6. Fall: A will den mit seinem Geschäftspartner B abgeschlossenen Vertrag anfechten. Da er den B nicht persönlich erreichen kann, bittet A die Putzfrau des B, P, die Anfechtungserklärung ihrem Arbeitgeber auszurichten. Welche rechtliche Funktion kann S einnehmen? P ist Empfangsvertreterin des B. P ist Empfangsbotin des B. [str., so das OLG Karlsruhe VersR 1977, 902 betr. Putzfrau, zitiert nach Schubert, in MükoBGB, 7. Auflage 2015, 164 Rn. 81 m. w. N. Grundsätzlich gilt: Empfangsbote ist, wer zur Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen vom Geschäftsherrn ermächtigt wurde oder nach der Verkehrsanschauung als dazu ermächtigt anzusehen ist.] P ist Stellvertreterin des A. [In diesem Fall gehen etwaige Übermittlungsfehler der P zu Lasten des A, nicht des B!] P ist Botin des A. [idem] 7. Erteilung von rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (à S. 66) Die Erteilung erfolgt durch einseitiges Rechtsgeschäft Die Erteilung ist formbedürftig [falsch, die Erteilung ist grundsätzlich formfrei möglich, 167 Abs. 3 BGB] Die Erteilung ist stets formfrei [falsch, siehe sogleich]. Die Erteilung ist grundsätzlich formfrei möglich. Eine Ausnahme bildet die Erteilung einer Vollmacht zum Erwerb eines Grundstücks. [falsch, nur die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht ist formbedürftig]. Die Erteilung kann konkludent erfolgen, etwa im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags zum Abschluss des Vertretergeschäfts. 8. Erlöschen der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht (à S. 66)

4 Die Vollmacht kann durch Widerruf beseitigt werden. [ 168 S. 2 BGB] Die Vollmacht erlischt grundsätzlich in Abhängigkeit vom zugrundeliegenden Rechtsgeschäft [ 168 BGB]. Auch wenn das Grundverhältnis erlischt (z. B. Kündigung des Arbeitsvertrags), kann die Vollmacht isoliert weiterbestehen bleiben. [Grundverhältnis und Vollmacht sind abstrakt voneinander]. Die Anfechtung der Vollmachterteilung ist ausgeschlossen [in dieser Allgemeinheit falsch. Umstritten ist allein die Anfechtbarkeit der ausgeübten Innenvollmacht bzw. die ex-tunc-wirkung der Anfechtung.]. 9. Rechtsscheinsvollmacht gemäß 170 BGB und 171 BGB? (à S. 66 f.) Rechtsscheinsvollmacht bedeutet, dass zwar tatsächlich keine Vollmacht besteht, der Vertretene aber dennoch so behandelt wird, als bestünde eine. Im Fall des 170 BGB wurde die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, sog. Innenvollmacht [falsch, es handelt sich um eine Außenvollmacht, 167 Abs. 1 Var. 2 BGB] Bei 171 BGB wurde die Vollmacht gegenüber dem Stellvertreter erteilt. In beiden Fällen gilt die Vollmacht nur in soweit als fortbestehend, wie der Vertragspartner diesbezüglich gutgläubig war. [Das folgt aus 173 BGB] 10. Duldungs- und Anscheinsvollmacht (à S. 67 f.) Bei der Duldungsvollmacht weiß der Vertretene, dass ein anderer für ihn wie ein Stellvertreter auftritt und duldet dies wissentlich. Bei der Anscheinsvollmacht weiß der Vertretene dies nicht, hätte es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können und verhindern müssen. Die Vorschrift 173 BGB gilt analog auf Fälle der Duldungs- und Anscheinsvollmacht. [Gutgläubigkeit des Dritten ist auch in diesem Fällen erforderlich] 13. Vertreter ohne Vertretungsmacht (à S. 71) Der vom Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag ist unwirksam [falsch, er ist schwebend unwirksam und kann vom Geschäftsherrn genehmigt werden, 177 Abs. 1 BGB] Der Vertretene kann den Vertrag gemäß 177 Abs. 1 BGB entweder genehmigen oder die Genehmigung verweigern. Die vom Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte Anfechtung ist ist unwirksam [richtig, 180 BGB: einseitige Rechtsgeschäfte] Die Verweigerung der Genehmigung führt erneut zur schwebenden Unwirksamkeit des Geschäfts [falsch, die Verweigerung der Genehmigung führt zur endgültigen Unwirksamkeit. Wiederaufleben des Schwebezustands ist allerdings möglich im Fall des 177 Abs. 2 S HS.]

5 Im Verhältnis zwischen Drittem und Vertreter ohne Vertretungsmacht, haftet bei Verweigerung der Genehmigung durch den Vertretenen, grundsätzlich der Vertreter an Stelle des Vertretenen [ 179 BGB] 14. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (à S. 72) Der falsus procurator haftet verschuldensunabhängig auf Schadensersatz. Der Dritte kann wählen, ob er vom falsus procurator Erfüllung des Vertrags oder Schadensersatz verlangt. [ 179 I BGB] Der falsus procurator, der nicht weiß, dass er keine Vertretungsmacht hat, haftet weniger streng. [ 179 II BGB: er hat dem Dritten nur den Vertrauensschaden zu ersetzen, der zudem auf das Erfüllungsinteresse gedeckelt ist.]

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