Voraussetzungen der Stellvertretung

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1 Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene Erklärung abgeben, nicht nur als Bote eine fremde überbringen. 3. Im fremden Namen Es muss offengelegt werden, dass die Rechtsfolgen einen anderen treffen sollen. 4. Vertretungsmacht Der Stellvertreter muss den anderen vertreten dürfen. Folie 246

2 Eigene Willenserklärung Bedeutung: Vertreter muss - (beschränkt) geschäftsfähig sein ( 165 BGB), - etwaige Formgebote wahren (vgl. 925 BGB: gleichzeitige Anwesenheit beider Teile schließt nicht Vertretung aus, sondern verlangt Anwesenheit des Vertreters), - Notwendige Kenntnis haben/schädliche Kenntnis nicht haben ( 166 I BGB). Abgrenzung zum Boten nach Empfängerhorizont, 133, 157 BGB: - Vertreter hat eigenen Entscheidungsspielraum, - Bote übermittelt den vom einem anderen gebildeten und erklärten Willen ( menschlicher Brief ). Folie 247

3 Exkurs Bote Arten - Erklärungsbote steht im Lager des Erklärenden, 120 BGB, - Empfangsbote ist zur Entgegennahme der Erklärung geeignet und ermächtigt (Familienangehörige, Angestellte). Zeitpunkt des Zugangs - Einschaltung eines Erklärungsbote: erst bei Übermittlung an Erklärungsempfänger selbst durch Erklärungsboten. - Mitteilung an Empfangsboten: wenn Weitergabe durch Empfangsboten an Erklärungsempfänger zu erwarten ist. Übermittlungsfehler - Fehler des Erklärungsboten Unbewusster Fehler führt zur Anfechtbarkeit nach 120 BGB, bewusste Abweichung steht Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht gleich, 177, 179 BGB. - Fehler des Empfangsboten gehen zulasten des Empfängers, weil Zugang unabhängig von irgendeiner (korrekten) Weiterleitung eintritt Folie 248

4 F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht IV. Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch der Vertretungsmacht VI. Wirkungen der Stellvertretung VII. Vertretung ohne Vertretungsmacht Folie 249

5 II. Handeln im fremdem Namen 1. Abgrenzung zum Eigengeschäft im Drittinteresse (sog. mittelbare Stellvertretung) 2. Offenlegung des Handelns im fremden Namen a) Auslegung der Erklärung b) Irrtum des Vertreters c) Fallgruppe: unternehmensbezogenes Geschäft d) Ausnahme: Geschäft, für den, den es angeht 3. Verwandt: Handeln unter fremden Namen Folie 250

6 Beispiel Eigengeschäft GH, der unerkannt bleiben will, bittet GB, ihm ein bestimmtes Bild bei V zu kaufen. GB kauft bei V das Bild und lässt es sich übereignen. 1. Wer ist Eigentümer des Bildes? Ursprünglich war V Eigentümer, V hat nach 929 S. 1 BGB das Eigentum auf GB übertragen (Einigung, Übergabe, Eigentum des V); dabei hat GB ersichtlich im eigenen Namen (keine Stellvertretung) gehandelt. 2. Von wem kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Von seinem Vertragspartner des Kaufvertrags, das ist wie bei der Übereignung GB. Folie 251

7 Beispiel Eigengeschäft II 3. Kann GH Übereignung des Bildes von GB verlangen? Angesichts des Vertrags (Bitte, Bild zu kaufen) zwischen GH und GB kann er aus 667 Fall 2 BGB Herausgabe des Erlangten und damit Übereignung verlangen. 4. Kann GB von GH verlangen, dass er die Kaufpreisschuld bei V tilgt oder den gezahlten Kaufpreis ersetzt? Ein dahingehender Anspruch folgt aus 670 BGB, ggf. ivm 257 BGB. 5. Kann GB von GH eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen? Das hängt davon ab, ob zwischen GH und GB unentgeltlicher Auftrag ( 662 BGB) oder entgeltliche Geschäftsbesorgung ( 675 BGB) vereinbart war. Folie 252

8 Offenlegung Sinn und Zweck: Schutz des Dritten, der wissen soll, wer sein Vertragspartner ist. Alternative: Eigengeschäft des Vertreters Wege der Offenlegung ( 164 I 2, 133, 157 BGB) - ausdrücklich - Auslegung nach den Umständen Irrtümer - Erklärender handelt irrtümlich im eigenen Namen ( 164 II BGB) - Erklärender handelt irrtümlich im fremdem Namen 164 II BGB entsprechend oder Anfechtungsmöglichkeit des Erklärenden zur Abwendung eigener Haftung aus 179 BGB Folie 253

9 Unternehmensbezogenes Geschäft Auslegungsregel - Handelt jemand erkennbar im Rahmen eines Unternehmens, - wird der jeweilige Unternehmensinhaber (Unternehmensträger) Vertragspartner. Anwendungsfälle - Handeln im Ladenlokal und sonst im Handelsverkehr, - Gleich ob der Unternehmensträger offen bleibt oder ob ein falscher Unternehmensträger angegeben wird. Folie 254

10 Geschäft für den, den es angeht Erinnere Sinn und Zweck der Offenlegung: Schutz des Dritten, der wissen soll, wer sein Vertragspartner ist. Unterscheide offenes Geschäft, für den, den es angeht: grds. zulässig, weil Vertragspartner auf Schutz/Kenntnis verzichten kann. (Verdecktes) Geschäft, für den, den es angeht. sofort erfüllte Bargeschäften des täglichen Lebens - Subjektiver Vertretungswille genügt, - Von Offenlegung lässt sich absehen, weil kein Bedürfnis für Schutz des Vertragspartners besteht. Folie 255

11 Handeln unter fremdem Namen Erklärender benutzt fremden Namen als eigenen Namenstäuschung: Name des Handelnden ist dem Erklärungsempfänger gleichgültig Eigengeschäft Bsp: H mietet unter dem Namen Müller ein Hotelzimmer, der Mietvertrag kommt zwischen dem Hotelier und H zustande Identitätstäuschung: Dem Erklärungsempfänger kommt es entscheidend darauf an, dass Vertragsschluss mit tatsächlichem Namensinhaber erfolgt Fremdgeschäft für den (wahren) Namensträger ( 164 ff, 177, 179 BGB) Bsp: Der zahlungsunfähige H kauft unter dem Namen des B bei D auf Kredit; D glaubt, den kreditwürdigen B vor sich zu haben; Nutzung eines fremden ebay-mitgliedskontos (BGHZ 189, 346) Folie 256

12 Arbeitsanregungen Wiederholen zur Zurechnung (vor Weihnachten): Bork, 30 C (Rn ff.) Grundlagen sowie Offenkundigkeit ( im Namen des Vertretenen ): - Bork, 33 (Rn ff.), - Brox/Walker, Vertiefen anhand von Fällen, gut geeignet: Bitter, BGB Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 2013: Fälle 56, 57 Folie 257

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