Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
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1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete von Wohnraum Forderung aus dem Mietverhältnis Einbringen einer Sache (= gewolltes Hineinschaffen in die Mieträume) Im Eigentum des Mieters Pfändbarkeit der Sache I. Vss. 1 bis 3 (+) II. Eigentum des M an dem Aquarell 1. Ursprünglich war H Eigentümer des Aquarells. 2. Eigentumsverlust durch Übereignung an M gem. 929 S. 1 BGB a) Einigung zwischen M und H (-), da M im Namen des K handelt b) Ergebnis: M ist nicht Eigentümer des Aquarells Vermieterpfandrecht (-) 1
2 Exkurs: Eigentumserwerb des K Eigentumsverlust des H durch Übereignung an K gem. 929 S. 1 BGB 1. Einigung zwischen H und K Wirksame Stellvertretung gem. 164 Abs. 1 BGB? Zulässigkeit der Stellvertretung (+) Eigene Willenserklärung des M gem. 164 Abs. 1 S. 1 BGB (+) Offenkundigkeit (+), da M im Namen des K handelt. Vertretungsmacht (+), hier kraft rechtsgeschäftlicher (Innen-) Vollmacht gem. 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB Die Willenserklärung des M wirkt gem. 164 Abs. 1 S. 1 BGB für und gegen den Vertretenen K. Eine wirksame Einigung liegt somit vor. 2. Übergabe K müsste als Erwerber auf Veranlassung des H mittelbaren oder unmittelbaren Besitz erlangen, wobei H jeglichen Besitz aufgibt. Unmittelbarer Besitzer wird M. Mittelbarer Besitz des K durch antizipierte Vereinbarung eines BMV ( 868 BGB) mit M (+) Verwahrungsvertrag, 688 BGB Auf Veranlassung des H (+) Vollständige Besitzaufgabe des H (+) 3. Berechtigung des H (+) 4. Ergebnis: K ist Eigentümer des Bildes geworden. 2
3 III. Eigentum des M an der Radierung 1. Ursprünglich war A Eigentümer der Radierung. 2. Eigentumsverlust durch Übereignung an M gem. 929 S. 1 BGB a) Einigung zwischen A und M Problem: Geschäftspartner des A Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont des A ( 133, 157 BGB): M Keine Stellvertretung des K durch M mangels Offenkundigkeit Geschäft für den, den es angeht? (-) b) Übergabe (+) c) Berechtigung des A (+) d) Zwischenergebnis M hat zunächst von A Eigentum am Bild erworben. 3. Eigentumserwerb 929 S. 1, 930 BGB a) Einigung zwischen M und K Beachte: Grundsätzlich ist eine antizipierte Einigung vor dem Eigentumserwerb des M und eine Einigung nach dem Eigentumserwerb des M denkbar Antizipierte Einigung (-), da keine Bestimmtheit (a.a.: vertr.) Einigung nach Eigentumserwerb des M Eine ausdrückliche Einigung zwischen K und M liegt nicht vor Problem: Einigung als Insichgeschäft gem. 181 BGB (Selbstkontrahieren) Aber: Zulässiges Insichgeschäft? (+) - Zustimmung des K und Vertretungsmacht des M - Erkennbarkeit nach außen (+) durch 3
4 b) Übergabe Übergabe nach 929 S. 1 BGB (-), da keine vollständige Besitzaufgabe des M Übergabesurrogat gem. 930, 868 BGB (1) Verwahrungsvertrag? Problem: Wirksamer Abschluss eines Verwahrungsvertrags - Keine eigene Willenserklärung des K - Vertretung durch M (+), aber Insichgeschäft gem. 181 BGB aufgrund Einwilligung des K zulässig, s.o. - Erkennbarkeit (+) durch gesonderte Aufbewahrung (2) Verwahrungsvertrag ist in 868 BGB genannt (+) (3) Fremdbesitzerwille (+) c) Berechtigung des M als verfügungsbefugter Eigentümer (+) d) Zwischenergebnis K ist Eigentümer des Bildes geworden. 4. Zwischenergebnis K ist zum Zeitpunkt des Einbringens der Bilder in die Wohnung Eigentümer der Bilder. Es sind keine Sachen des Mieters (=M), an denen ein Vermieterpfandrecht entstehen könnte. 4
5 IV. Gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrechts Problem: Gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrechts möglich? (-) - Grds. Anwendung der 1204 BGB ff. auch auf gesetzliche Pfandrechte - Aber: Vermieterpfandrecht = besitzloses Pfandrecht BGB sind ausgeschlossen - Außerdem: kein gutgläubiger Erwerb beim Ersterwerb eines gesetzlichen Pfandrechts (Wortlaut von 1257 BGB: entstandenes Pfandrecht ) (insoweit aber für Besitzpfandrechte str.). V. Ergebnis V hat kein Pfandrecht gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern erworben und kann nicht auf diese zurückgreifen. 5
6 Teil II: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe des DVD-Players gem. 985 BGB I. K ist Eigentümer 1. Ursprünglich war O Eigentümer 2. Eigentumsverlust durch Übereignung A K gem. 929 S. 1, 931 BGB a) Einigung (+) b) Übergabe Übergabe nach 929 S. 1 BGB (-) Übergabesurrogat gem. 931 BGB: Abtretung Herausgabeanspruch Voraussetzungen: (1) Besitz eines Dritten (+) (2) Abtretung eines Herausgabeanspruchs als Übergabesurrogat Problem: keine abtretbaren vertraglichen Ansprüche Aber: Grds. auch gesetzliche ausreichend Abtretbare Ansprüche des A gegen D: BGB (-), da nicht abtretbar, zudem ist A nicht Eigentümer I BGB (+) I BGB (+) II BGB (+) I i.v.m. 249 Abs. 1 BGB (+), da D den berechtigten Besitz des A verletzt hat II i.v.m. 858 Abs. 1 BGB; 242 StGB (3) Formlose Abtretung nach 398 BGB 6
7 c) Berechtigung des A (-) d) Gutgläubiger Erwerb gem. 929 S. 1, 931, 934 BGB Beachte: Differenziere zwischen Alt. 1 und Alt. 2 des 934 BGB Hier: 934 Alt. 2 BGB Zusätzliche Vss: Übergabe durch Dritten Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts (+) Guter Glaube (+), da 932 II BGB Erlangung des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes von dem Dritten auf Grund der Veräußerung (-) e) Nachträgliche Wirksamkeit der Verfügung gem. 185 Abs. 2 1 Var. 2 (+) f) Zwischenergebnis K ist mit dem Erbfall gem. 929 S. 1, 931, 185 II 1 Var. 2 BGB ex nunc Eigentümer des DVD-Players geworden II. D ist Besitzer (+). III. Kein Recht zum Besitz gem. 986 BGB (+) IV. Ergebnis: Anspruch aus 985 (+) 7
8 Teil III: Anspruch des E gegen G auf Herausgabe des Rasenmähers gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers E 1. Ursprünglich war E Eigentümer 2. Eigentumserwerb des G von E gem. 929 S. 1 BGB a) Einigung (+) b) Übergabe (+) c) Berechtigung? Grundsätzlich ist E als Eigentümer berechtigt. d) Verfügungsbefugnis Aber hier: Verfügungsverbot des 81 I 1 InsO e) Gutgläubiger Erwerb gem. 929 S. 1, 932 I 1 BGB (-) Problem: Gutgläubiger Erwerb bei Verfügungsverboten Bei absoluten Verfügungsverboten nur möglich, wenn im Gesetz ausdrücklich angeordnet Hier: (-) Umkehrschluss aus 81 Abs. 1 S. 2 InsO (Anordnung nur für Immobilien) f) Zwischenergebnis E hat das Eigentum an dem Rasenmäher nicht verloren. 8
9 3. Eigentumsverlust des E durch Übereignung von G an N gem. 929 S. 1, 930 BGB a) Einigung (+) b) Übergabe Übergabe nach 929 S. 1 BGB (-) Übergabesurrogat nach 930 BGB (1) Vertragliche Abrede (+), Leihe gem. 598 BGB (2) Potentieller Herausgabeanspruch (+), 604 I BGB (3) Fremdbesitzerwille (+) c) Berechtigung des G (-) d) Gutgläubiger Erwerb gem. 929 S. 1, 930, 933 BGB Voraussetzungen: Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts (+) Guter Glaube 932 II BGB (+) Kein Abhandenkommen, 935 BGB (+) Zusätzlich bei 933 BGB: Übergabe (-), da Veräußerer unmittelbaren Besitz behält e) Zwischenergebnis E hat sein Eigentum an dem Rasenmäher nicht an N verloren II. G ist Besitzer (+) III. Kein Recht zum Besitz gem. 986 BGB (+) IV. Ergebnis I kann den Rasenmäher gem. 985 BGB im Namen des E von G herausverlangen. 9
10 Teil IV: I. Ursprünglich war G Eigentümer der Geräte. II. Kein Eigentumsverlust durch Diebstahl III. Eigentumsverlust durch Übereignung M an F gem. 929 S. 1 BGB 1. Dingliche Einigung (+) 2. Übergabe i.s.d. 929 S. 1 BGB (+) 3. Berechtigung des M (-) Zwar tatsächlich ermächtigt, aber nicht vom Rechtsinhaber 4. Gutgläubiger Erwerb gem. 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB a) Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts (+) b) Gutgläubigkeit des F gem. 932 Abs. 2 BGB (+) Differenziere: Guter Glaube an das Eigentum des zustimmenden Dritten und guter Glaube an Verfügungsbefugnis Hier: Guter Glaube an Eigentum des zustimmenden Dritten, da tatsächlich Ermächtigung besteht Problem: Guter Glaube insoweit geschützt? Ja, wenn Rechtsschein des Besitzes den Dritten legitimiert (+) und Besitzerwerb vom Dritten (-) oder der Veräußerer Besitzmittler des Dritten (+). und vollständiger Besitzverlust beim Dritten (+) c) Kein Abhandenkommen der Sache gem. 935 I 1 BGB (-) IV. Ergebnis: Eigentümer der Geräte ist nach wie vor G. 10
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