Fräsmaschine auf Abwegen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fräsmaschine auf Abwegen"

Transkript

1 V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die Fräsmaschine unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts; dabei gibt sich K als Eigentümer aus. Danach veräußert C die Maschine durch Abtretung aller Rechte aus der Sicherungsübereignung an D. Wer ist Eigentümer der Fräsmaschine? Sachverhalt 1

2 I. Ursprünglich war V Eigentümer II. Eigentumsverlust an K? (-), da nur bedingte Übereignung (Eigentumsvorbehalt, 449 I BGB) nach 929 S. 1, 158 I BGB und kein Bedingungseintritt (vollständige Kaufpreiszahlung) III. Sicherungsübereignung von K an die C-Bank (C) gem. 929 S. 1, 930, 933 BGB? 1) Einigung K-C gem. 929 S. 1 (+) 2

3 2) Übergabe (-), stattdessen Übergabesurrogat isd 930, 868? hier: Sicherungsabrede grds. (+), Wirksamkeit str., jedenfalls aber: 3) Berechtigung des K (-) sowie 4) Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. 933 (-), da keine Übergabe Ergebnis: C hat kein Eigentum von K erworben. 3

4 IV. Eigentumsverlust an D gemäß 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB? 1) Einigung isv 929 S. 1 BGB (+) 2) Übergabe (-) 3) Übergabesurrogat gem. 931: Abtretung des Herausgabeanspruchs der C gegen K aus Sicherungsabrede an Erwerber D ( 398)? P.: Bestand ein solcher Herausgabeanspruch, der abgetreten werden sollte? (-), falls Sicherungsabrede nichtig sein sollte 4

5 e.a.: Nichtigkeit des Besitzkonstituts (Sicherungsabrede) nach 139 arg.: - Einigung und Besitzkonstitut seien Teile des einheitlichen Rechtsgeschäfts der Übereignung; da der Eigentumserwerb der C von K gescheitert ist, soll das Besitzkonstitut nichtig sein a.a.: Sicherungsabrede ist wirksam arg.: sei gar nicht anwendbar, da Einigung K C nicht nichtig, sondern mangels Übergabe ( 933 BGB) nur erfolglos - nach dem Parteiwillen sei zumindest die Übertragung des AWR des K gewollt, hierfür sei aber eine wirksame Sicherungsabrede erforderlich (AWR wird als wesensgleiches Minus auch nach den 929 ff. übertragen), Begründung nach e.a. gem. 140, nach a.a. durch ergänzende Vertragsauslegung 5

6 damit besteht eine wirksame Sicherungsabrede, C hat einen Herausgabeanspruch aus dieser Sicherungsabrede wirksam an D abgetreten, 398 4) Berechtigung der C (-), V war nach wie vor Eigentümer 5) Überwindung der fehlenden Berechtigung gem. 934 Alt. 1? Vss.: - abgetretener Herausgabeanspruch resultiert aus mittelbarem Besitzverhältnis, hier Sicherungsabrede, (+) - Gutgläubigkeit des D (+) Gutgläubiger Erwerb grds. (+) 6

7 P.: Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs, weil C nur Nebenbesitz übertragen konnte? e.a.: Gutgläubiger Erwerb nur möglich, wenn der gutgläubige Erwerber besitzrechtlich näher an die Sache heranrückt als der bisherige Eigentümer hier: V und C stünden beide als mittelbare Nebenbesitzer auf gleicher Stufe; C könnte somit durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs auch nur eine gleichwertige besitzrechtliche Position übertragen nach dieser Ansicht: gutgläubiger Erwerb von D (-) 7

8 a.a.: (h.m.) Die Theorie vom Nebenbesitz ist abzulehnen arg.: - ein Besitzmittler kann nicht gleichzeitig zwei mittelbaren Besitzern den Besitz mitteln; die Begründung eines neuen Besitzmittlungsverhältnisses bedeutet die Negierung des früheren Fremdbesitzerwillens - numerus clausus im Sachenrecht (Nebenbesitz nicht vorgesehen) demnach kein Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs auf Grund der Lehre vom Nebenbesitz 8

9 P.: e.a.: Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs wegen erforderlicher Übergabe auch bei 934 Alt. 1 (Vergleich zu 933)? erforderlich sei auch bei 934 Alt. 1 eine Übergabe der Sache arg.: - wirtschaftlich vergleichbar zur Veräußerung gem. 933 dort ist Übergabe erforderlich a.a.: bei 934 Alt. 1 keine Übergabe erforderlich arg.: - Gesetzeswortlaut ist eindeutig - entscheidender Unterschied: bei 934 Alt. 1 verliert Veräußerer jegliche Besitzposition bereits durch Abtretung Grundkonzeption der Gutglaubensnormen 9

10 Folglich: D hat gutgläubig Eigentum von C erworben, 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 Ergebnis: D ist Eigentümer der Fräsmaschine. 10

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. Lösung Fall 7: Das rosa Netbook Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann

Mehr

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht. Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,

Mehr

Bürgerliches Recht Examensklausurenkurs Klausur vom 16./17. April 2004 Lösungshinweise

Bürgerliches Recht Examensklausurenkurs Klausur vom 16./17. April 2004 Lösungshinweise Prof. Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2004 Bürgerliches Recht Examensklausurenkurs Klausur vom 16./17. April 2004 Lösungshinweise Ausgangsfall Zu prüfen ist, ob ein Herausgabeanspruch des V gegen K

Mehr

Von Melkmaschinen und Traktoren Teil 1

Von Melkmaschinen und Traktoren Teil 1 Teil 1 Milchbauer Miller (M) erwirbt eine mobile Melkmaschine vom Landmaschinenfabrikanten Langmann (L). Da M angesichts der ins Bodenlose gefallenen Milchpreise knapp bei Kasse ist und die Melkmaschine

Mehr

Prinzip des Fallrepetitoriums 5. 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen" 13

Prinzip des Fallrepetitoriums 5. 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen 13 Prinzip des Fallrepetitoriums 5 ERSTER TEIL- MOBILIARSACHENRECHT 1 Einführungsfall Gemälde Ostpreußen" 13 Abgrenzung Besitzdiener und Besitzmittler; possessorischer und petitorischer Besitzschutz; sachenrechtliche

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 2. Klausur

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 2. Klausur Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Sommersemester 2014 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 0 7 32 36 19 13 6 5 5 0 2 0 1 1 1

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

Fall 9 - Lösung. Sachenrecht Fall 9 - Lösung - Seite 1

Fall 9 - Lösung. Sachenrecht Fall 9 - Lösung - Seite 1 Sachenrecht Fall 9 - Lösung - Seite 1 Fall 9 - Lösung ÜBERSICHT FALL 9 I. Eigentumsverlust durch Veräußerung an F (-), da EV, 929, 158 I BGB II. Eigentumserwerb von F durch Verarbeitung der Bleche zu Gehäusen

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366

HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366 HEX HGR SoSe 2015 Teil 10: Speziell HGB 366 Fall H: Und tschüss! Fall H Abwandlung: Glück im Unglück? Fall 8: Von Gabelstaplern und Hochstaplern Fall 9: Nomen est omen: Herr Linke 1 Fall H: Und tschüss!

Mehr

Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer

Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer, LL.M. (Duke) I. Einleitung - Funktion des gutgläubigen Eigentumserwerbs: Interessenausgleich: Rechtsgüterschutz vs. Verkehrsschutz - numerus

Mehr

Übersicht zum Mobiliar-Sachenrecht /KreditsicherungsR

Übersicht zum Mobiliar-Sachenrecht /KreditsicherungsR Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt Übersicht zum Mobiliar-Sachenrecht /KreditsicherungsR Beachte: Die 929f. BGB regeln den rechtsgeschäftlichen Erwerb von beweglichen Sachen. Dabei gilt es zu beachten,

Mehr

Anspruch des K gegen B auf Herausgabe des Lastwagens gem. 985 BGB

Anspruch des K gegen B auf Herausgabe des Lastwagens gem. 985 BGB Fall 42: "Lkw-Reparaturen" (nach BGHZ 87, 274) K gewährte dem Bauunternehmer R einen Kredit. Zur Sicherheit übereignete R der K am 10. März 1998 einen Lkw Magirus-Deutz, der in Besitz des R verblieb. In

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze. Händler (H)

Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze. Händler (H) Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze Viola (V) Said (S) Händler (H) II. Ansprüche in der Übersicht Ist Händler H Eigentümer des rosa Cabrios geworden? (kein Anspruchsfrage) Zusatzfrage:

Mehr

Anwartschaftsrecht. -- Übersicht --

Anwartschaftsrecht. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Anwartschaftsrecht -- Übersicht -- I. Kennzeichen des AnwR 2 1. Definition 2 2. Generelle Entstehungsvoraussetzung 2 3. Theoretische Grundlagen

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (Donnerstag, 09.04.2015)

Repetitorium Sachenrecht 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (Donnerstag, 09.04.2015) Repetitorium Sachenrecht 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (Donnerstag, 09.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York)

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht

A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht 1 A - 442 Das vorgezogene Examenspräsent Zivilrecht - Anspruch des E gegen B auf Grundbuchberichtigung A. 894 BGB Voraussetzungen: I. Unrichtigkeit des Grundbuchs fraglich, ob Eintragung des B als Eigentümer

Mehr

D. Sicherungsübereignung 137

D. Sicherungsübereignung 137 beck-shop.de D. Sicherungsübereignung 137 Das Anwartschaftsrecht bietet dem Berechtigten auch Schutz bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers oder bei dessen Insolvenz:

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Ü b u n g s f a l l 1

Ü b u n g s f a l l 1 Prof. Dr. Klaus Peter Berger Grundkurs Sachenrecht Ü b u n g s f a l l 1 Die berühmte zeitgenössische Künstlerin Sandra Schuster (S), die trotz ihres Ansehens in der Kunstszene große finanzielle Probleme

Mehr

Eigentum und Rechtserwerb

Eigentum und Rechtserwerb IT- Recht Grundlagen für Informatiker Problem- und praxisorientierte Tipps für die Vertragsgestaltung Eigentum und Rechtserwerb oder Meins oder Deins? 200 Abstraktionsprinzip These: Der Abschluss eines

Mehr

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ SachenR Probleme bei Hypothek und Grundschuld Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: Personalsicherheiten relativ Realsicherheiten gewährt dem Gläubiger ein dingliches Recht an einem Vermögensgegenstand

Mehr

Anspruch der Sparkasse Berlin (S) auf Rückzahlung des Darlehens

Anspruch der Sparkasse Berlin (S) auf Rückzahlung des Darlehens Lösung Fall 9a: Rosen und Weihnachtsbäume Ausgangsfall A Anspruch der Sparkasse Berlin (S) auf Rückzahlung des Darlehens Nachdem G und S einen Darlehensvertrag geschlossen hatten und S daraufhin den Darlehensbetrag

Mehr

Hat die Bank B gegen den X einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes CL 65 AMG?

Hat die Bank B gegen den X einen Anspruch auf Herausgabe des Mercedes CL 65 AMG? Übung im Privatrecht II Wintersemester 2014/15 Fall: 6 Manchmal kommt es eben doch auf die Größe an! (Teil 2) K möchte nun endlich auch standesgemäß im Mercedes CL 65 AMG zur BTU fahren, um sich den Neid

Mehr

Klausurbeispiel 1. Staatsexamen - Zivilrecht

Klausurbeispiel 1. Staatsexamen - Zivilrecht Klausurbeispiel 1. Staatsexamen - Zivilrecht Falltext Im Juli 2003 verkaufte Witwer V dem E ein Grundstück zu einem Preis von 2 Mio.. Das Grundstück war zur Landwirtschaft bestimmt. Um Kosten zu sparen,

Mehr

Vordiplomsklausur am 20. März 2007 Lösungsbogen

Vordiplomsklausur am 20. März 2007 Lösungsbogen Technische Universität Braunschweig ABTEILUNG RECHTSWISSENSCHAFT ASSESSOR SEBASTIAN SCHRAG Bültenweg 4 318106 Braunschweig Fon:0531/391-2549 Fax:053l/391-4225 Vordiplomsklausur am 20. März 2007 Lösungsbogen

Mehr

2 I: Pfandrecht - Überblick. Pfandrechte

2 I: Pfandrecht - Überblick. Pfandrechte 2 I: Pfandrecht - Überblick Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten (Forderungen) an unbeweglichen Sachen Vertragliche Pfandrechte, 1204 ff. BGB Gesetzliche Pfandrechte Pfändungspfandrechte Grundpfandrechte

Mehr

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147?

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147? Fall 18 S will seinen Jugendtraum verwirklichen. Er hat schon immer davon geträumt, Eigentümer eines alten Kohlefrachters zu werden, auf dem er ein schwimmendes Theater etablieren möchte. Aufgrund des

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

Crashkurs Sachenrecht. Sachverhalte

Crashkurs Sachenrecht. Sachverhalte Crashkurs Sachenrecht Sachverhalte Wildes Parken Jurastudent M hat von Vermieter V für seinen Fiat Punto eine Garage in der Bayreuther Innenstadt gemietet. Eines späten Abends stellt Spöko Steve (S) auf

Mehr

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht V. Die Abweichungen vom Sachenrecht 1. Gutglaubensschutz nach 366 f. HGB a) Gutgläubiger Eigentumserwerb nach 929 ff. BGB (Schema) Einigung Übergabe/Übergabesurrogat Verfügungsbefugnis des Veräußerers:

Mehr

Ü b u n g s f a l l 6 *

Ü b u n g s f a l l 6 * Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 6 * Transportunternehmer A möchte von B einen gebrauchten LKW kaufen, dessen marktüblicher Kaufpreis 220.000 EUR betragen soll.

Mehr

13. Fall - das Mofa Abwandlung

13. Fall - das Mofa Abwandlung 13. Fall - das Mofa F hat Mitleid mit dem H und leiht diesem daher sein altes Mofa im Werte von EUR 200,00 damit dieser eine Sommerreise in den Süden unternehmen kann. Nach drei Wochen on the road hat

Mehr

Umwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz

Umwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 12 Examensprobleme EBV Regelungszweck des EBV: Schutz des unverklagten und redlichen Besitzers (Haftungsprivileg) Folge: Ansprüche aus 823 ff. BGB

Mehr

Fall 5 - Lassie. PÜ Sachenrecht Lösung Fall 5 1

Fall 5 - Lassie. PÜ Sachenrecht Lösung Fall 5 1 Fall 5 - Lassie A. Anspruch des E gg. K auf Schadensersatz gemäß 990, 989 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Eigentümer-Besitzer- Verhältnis (E-B-V) gegen K haben. Hierfür

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. - Sicherungsübereignung

Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. - Sicherungsübereignung Sicherungsübereignung Der Grundgedanke des Sicherungseigentums ist bereits im Zusammenhang mit der Übereignung gemäß 929 S. 1, 930 BGB dargelegt worden: Ein Darlehensnehmer will zur Absicherung eines Kredits

Mehr

Lösung Fall 53: Lösung Fall 54: Herausgabe gem. 985. 1. Sache (+) 2. K = Eigentümer. a) ursprünglich (+) b) Eigentumsverlust

Lösung Fall 53: Lösung Fall 54: Herausgabe gem. 985. 1. Sache (+) 2. K = Eigentümer. a) ursprünglich (+) b) Eigentumsverlust 1 Lösung Fall 53: Der Tresor wurde gemäß 94 wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und gehörte somit gemäß 946 dem E (ob ein Eigentumsvorbehalt vorlag, ist bei den Erwerben kraft Gesetzes irrelevant). Mit

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung

Mehr

Vorlesung im Kreditsicherungsrecht

Vorlesung im Kreditsicherungsrecht Universität Trier Vorlesung im Kreditsicherungsrecht 1. gewohnheitsrechtlich anerkannt (und in 216 II erwähnt) 2. konstruktive Elemente: a) Der Sicherungsnehmer hat als Gläubiger gegen einen Schuldner

Mehr

Vorlesung im Kreditsicherungsrecht

Vorlesung im Kreditsicherungsrecht Universität Trier Vorlesung im Kreditsicherungsrecht D. Eckardt SS 2006 3 I: Grundlagen des Instituts der Sicherungsübereignung 1. gewohnheitsrechtlich anerkannt (und in 216 II erwähnt) 2. konstruktive

Mehr

Ansprüche aus 985 ff. BGB sind nicht zu prüfen.

Ansprüche aus 985 ff. BGB sind nicht zu prüfen. 15. Fall - wieder Porsche Da H gerade das zweite Mal durch das erste Staatsexamen gefallen ist, leiht ihm sein Freund F, der in einer internationalen Großkanzlei tätig ist, seinen Porsche im Wert von EUR

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht

Mehr

Autoverkauf auf Raten. Sachverhalt

Autoverkauf auf Raten. Sachverhalt 1 Autoverkauf auf Raten Rechtsanwalt Dr. Jürgen Stamm Thematik: Schwierigkeitsgrad: Bearbeitungszeit: Hilfsmittel: Sachenrecht mittelschwere Examensklausur 4 Stunden Gesetzestext BGB Sachverhalt S, der

Mehr

Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB)

Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) A ist Geschäftsführer der G-GmbH. Deren Verbindlichkeiten übersteigen den Wert ihres Vermögens beträchtlich, so dass keine Wahrscheinlichkeit besteht,

Mehr

Sachenrecht. I. Einführung. 1. Was regelt das Sachenrecht?

Sachenrecht. I. Einführung. 1. Was regelt das Sachenrecht? Sachenrecht I. Einführung 1. Was regelt das Sachenrecht? Das Sachenrecht bezeichnet das Rechtsgebiet, das die Rechtsverhältnisse an körperlichen Gegenständen regelt. Zu den körperlichen Gegenständen gehören

Mehr

Klausurlösung: V könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des PKW aus 985 haben.

Klausurlösung: V könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des PKW aus 985 haben. Klausurlösung: A. Ansprüche von V gegen F I. Vindikationsanspruch aus 985 BGB 1 V könnte gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des PKW aus 985 haben. 1. Besitz von F Der Anspruch aus 985 richtet sich gegen

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 2. Besprechungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 2. Besprechungsfall Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 9-11 Uhr, HS 10 NUni Vorläufige Homepage: http://www.jura.uni-tuebingen.de/geibel/veranstaltungen

Mehr

5. Semester. Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht. 2. Hausarbeit Wintersemester 2009 / 2010 Prof. Dr. Justus Meyer

5. Semester. Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht. 2. Hausarbeit Wintersemester 2009 / 2010 Prof. Dr. Justus Meyer 5. Semester Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht 2. Hausarbeit Wintersemester 2009 / 2010 Prof. Dr. Justus Meyer 1 Sachverhalt Gemüsehändlerin Vandryia Yilmaz (V) aus Berlin hat sich mit Erfolg selbstständig

Mehr

Prof. Dr. Tobias Fröschle. Sachenrecht WS 2013/14

Prof. Dr. Tobias Fröschle. Sachenrecht WS 2013/14 Prof. Dr. Tobias Fröschle Sachenrecht WS 2013/14 I. Sachenrechtliche Grundbegriffe A. Begriff der Sache Das Sachenrecht ist im wesentlichen im Dritten Buch des BGB enthalten. Einige Grundbegriffe sind

Mehr

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Klausur im Zivilrecht für Examinanden

Klausur im Zivilrecht für Examinanden Seite 1 von 10 RA Dr. Jula Berlin Klausur im Zivilrecht für Examinanden Musterlösung Ausgangsfall Ansprüche des D gegen N auf Herausgabe des Fahrzeugs I. Aus 985 BGB D könnte sein Herausgabeverlangen zunächst

Mehr

I. Die Bedeutung der Sicherungsübereignung und ihr Nachteil

I. Die Bedeutung der Sicherungsübereignung und ihr Nachteil Einleitung I. Die Bedeutung der Sicherungsübereignung und ihr Nachteil In der modernen Gesellschaft ist der Kredit von großer Bedeutung. Denn viele Unternehmen haben aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung

Mehr

Prof. Dr. Georg Bitter. Vorlesung Kreditsicherungsrecht Skript zum Pfandrecht

Prof. Dr. Georg Bitter. Vorlesung Kreditsicherungsrecht Skript zum Pfandrecht Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht Universität Mannheim, Schloss Westflügel W 241/242, 68131 Mannheim Tel.: 0621/181-1394 Fax: 0621/181-1393 Homepage:

Mehr

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch

Mehr

Elmar Mand Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht - 2 -

Elmar Mand Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht - 2 - Elmar Mand Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht - 2 - Lösung zum Fall 8: Die Neue Vespa Frage 1: V kann gegen J einen Anspruch auf Zahlung der sechs noch ausstehenden Kaufpreisraten á 150 aus einem

Mehr

D. Forderungsabtretung (Zession) VO Schuldrecht AT - Lukas

D. Forderungsabtretung (Zession) VO Schuldrecht AT - Lukas D. Forderungsabtretung (Zession) 161 Allgemeines 162 Zession = Übertragung einer Forderung auf andere Person ( 1392 1399) Forderung als solche = Vermögenswert, über den der Berechtigte grds verfügen kann

Mehr

Mobiliarsicherheiten im deutsch-russischen Rechtsverkehr

Mobiliarsicherheiten im deutsch-russischen Rechtsverkehr Anna Kraftsoff Mobiliarsicherheiten im deutsch-russischen Rechtsverkehr Tectum Verlag Anna Kraftsoff Mobiliarsicherheiten im deutsch-russischen Rechtsverkehr Zugl.: Düsseldorf, Univ. Diss. 2006 ISBN: 978-3-8288-9336-8

Mehr

Skript zum Sachenrecht

Skript zum Sachenrecht Assessor Hartmut Rensen - wissenschaftlicher Mitarbeiter Lehrstuhl Prof. Dr. Foerste Bürgerliches Recht, Zivilprozeßrecht Heger-Tor-Wall 14, 49069 Osnabrück Tel.: 0541/969-6174 Fax: 0541/969-4143 E-Mail:

Mehr

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) AG GesR AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) 1 Sachverhalt B betrieb unter der Firma XY ein kleines Malergeschäft. Gemeinsam mit Frau A gründete er die F-GmbH sowie die WG GmbH & Co. KG mit der vorgenannten

Mehr

Typen der Kreditsicherheiten. Personal- ------- Realsicherheiten

Typen der Kreditsicherheiten. Personal- ------- Realsicherheiten Typen der Kreditsicherheiten Personal- ------- Realsicherheiten Die Unterscheidung zwischen Personal- und Realsicherheiten in 18 Abs. 1 KWG Ein Kreditinstitut darf einen Kredit nur gewähren, wenn es sich

Mehr

a) Auflassung W - N gemäß 873, 925 BGB (Notar) c) Berechtigung der W: wenn sie Alleinerbin des E ist

a) Auflassung W - N gemäß 873, 925 BGB (Notar) c) Berechtigung der W: wenn sie Alleinerbin des E ist Examensklausur In alter Freundschaft... Teil I: Frage 1: Anspruch W N auf Kaufpreiszahlung (100. 000.- Euro) Anspruchsgrundlage: 433 II BGB I. Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag W/N 1. Kaufvertrag W/N

Mehr

Fall 6: Auf diese Steine können Sie bauen

Fall 6: Auf diese Steine können Sie bauen Prof. Dr. Dagmar Kaiser Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012) 1 Fall 6: Auf diese Steine können Sie bauen Probleme: 951 I BGB: Bereicherungsanspruch neben Eigentümer- Besitzer-Verhältnis, 987 ff

Mehr

Veräußerungsgeschäfte

Veräußerungsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen 1. Titel 2. Modus (Übergabe) 3. Verfügungsberechtigung des Vormanns Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, 2011 2 Univ.-Prof.

Mehr

Der inkompetente Vertreter

Der inkompetente Vertreter Der inkompetente Vertreter K ist Spediteur, der sich darauf spezialisiert hat, Eilsendungen innerhalb von 24 h an jeden Ort der Welt zu transportieren. Zu diesem Zweck hat er einen Fuhrpark mit besonders

Mehr

3. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen

3. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen 46 3. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen 3.1. Eigentumsübertragung 3.1.1. Grundsätze - Wdh. 1.6 und 1.8 Grundstrukturen sachenrechtlicher Rechtsgeschäfte Theoretisch ist die Übereignung

Mehr

Hemmer / Wüst. Sachenrecht III. Das Prüfungswissen. für Studium. und Examen. klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend

Hemmer / Wüst. Sachenrecht III. Das Prüfungswissen. für Studium. und Examen. klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend Hemmer / Wüst Sachenrecht III Das Prüfungswissen.. für Studium und Examen klausurtypisch. anwendungsorientiert. umfassend INHALTSVERZEICHNIS I 1 Vorbemerkungen... 1 A) Gegenstand des Grundstücksrechts...

Mehr

Sachenrecht Bewegliche Sachen

Sachenrecht Bewegliche Sachen Sachenrecht Bewegliche Sachen 1 Autor: RA Frank Hofmann Repetitorium Hofmann Alte Gießerei 1 79098 Freiburg 2. Auflage Stand: Februar 2013 www.repetitorium-hofmann.de Seite 1 A. Einführung Sachenrecht

Mehr

Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014

Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Dr. Posselt akad. Mit. Themen: Sachen- und Familienrecht Lösungsskizze: Frage 1 A) Anspruch H gegen M aus 426 I Kein originär

Mehr

ErbR. I. Einführung / Grundbegriffe. Grundbegriffe Karte 1

ErbR. I. Einführung / Grundbegriffe. Grundbegriffe Karte 1 I. Einführung / Grundbegriffe Grundbegriffe Karte 1 Gegenstand des Erbrechts ist insbesondere die Frage, was mit dem Vermögen einer Person nach ihrem Tod geschieht. Die meisten erbrechtlichen Vorschriften

Mehr

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0800, Handelsrecht, KE 2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0800, Handelsrecht, KE 2 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1 Verf.: wiss. Mitarb. Michael Neufang 1 Gliederung1 Ausgangsfall 1. Anspruch des T. auf Herausgabe der Bilder a) Eigentumsverlust durch Übergabe der Bilder an A. aa) Kommissionär ( 383 HGB) bb) Gelegenheitskommissionär

Mehr

Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17

Fall 17 - Lösung. SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1. 2. Da B nur leicht fahrlässig handelte, trifft ihn kein Übernahmeverschulden ÜBERSICHT FALL 17 SchuldR-BT Fall 17- Lösung - Seite 1 Fall 17 - Lösung ÜBERSICHT FALL 17 I. Anspruch aus 1922 i.v.m. 280 I wegen Pflichtverletzung der berechtigten GoA Vorliegen einer berechtigten GoA als Schuldverhältnis

Mehr

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:

Mehr

Abwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen?

Abwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen? 10. Fall Die Geschäfte laufen Die Geschäfte mit dem Autohaus laufen soweit ganz ordentlich. Eines Tages verkauft der F dem Kunden K ein Fahrzeug zum Preis von EUR 2000,00. die Parteien einigen sich dahingehend,

Mehr

Lösungsskizze Fall 1

Lösungsskizze Fall 1 Prof. Dr. Harald Siems GK BGB II SS 2005 Lösungsskizze Fall 1 A. M E; 5.000,- und Abnahme; 433 II BGB I. Kaufvertrag II. Umwandlung durch Rücktritt gem. 323 I, 346 I 1. Rücktrittsrecht a) gegenseitiger

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 17

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 17 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 A. Einführung 19 I. Problemstellung 19 II. Praktische Relevanz der Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung im insolvenzrechtlichen Alltag und aktuelle Reformüberlegungen..

Mehr

Lösungsskizze zum Fall "Venus"

Lösungsskizze zum Fall Venus 1 Lösungsskizze zum Fall "Venus" Frage 1 I. Anspruch des U gegen N aus 280 I BGB II. Anspruch des U gegen N aus 823 I BGB 1. Rechtsgutsverletzung a) Eigentumserwerb des U gem. 929, S.1 BGB (1) Einigung

Mehr

Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012

Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Klausurbesprechung Nr. 1400 (MMZ) vom 13.9.2012 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Prof. Dr. Andreas Bergmann FernUniversität in Hagen 2 Sachverhalt und Fallfrage

Mehr

Übersicht über die Geschäftsfähigkeit

Übersicht über die Geschäftsfähigkeit Übersicht über die Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit - Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 104 Nr. 1 BGB. - Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 11 Die Grundschuld

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 11 Die Grundschuld Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 11 Die Grundschuld S

Mehr

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Grundstücken 873 I, 925 BGB Zu beachten, sind die Ähnlichkeiten zum Mobiliarsachenrecht. Der Aufbau

Mehr

Inhalt VORWORT...13 EINLEITUNG...15

Inhalt VORWORT...13 EINLEITUNG...15 VORWORT...13 EINLEITUNG...15 ERSTER TEIL: DIE RECHTSNATUR DER DOMAIN...17 I. Die Domain als technische Adresse...17 II. III. Die Domain als eigenständiges Kennzeichen- und Namensrecht...18 1. Marke...19

Mehr

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 12

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 12 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 12 Prof. Dr. Florian Jacoby E betreibt auf seinem Grundstück, das mit einer Hypothek zugunsten der B-Bank belastet ist, eine Möbeltischlerei. Die Holzvorräte,

Mehr

Vorlesung BGB II - Übungsteil

Vorlesung BGB II - Übungsteil Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2012 7. Besprechungsfall Viel Lärm zur Nachtzeit A. Herausgabe der Wohnung An.: 546 I BGB Voraussetzung: Beendigung

Mehr

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek I. Zahlung des persönlichen Schuldners 1. Erlöschen der persönlichen Forderung, 362 I 2. Grundsatz: gesetzlicher Übergang der Hypothek auf Eigentümer (unabhängig von Identität/Nichtidentität von Sch. und

Mehr

Lösungsskizze zum Fall "Die folgenschwere Untervermietung"

Lösungsskizze zum Fall Die folgenschwere Untervermietung 1 Lösungsskizze zum Fall "Die folgenschwere Untervermietung" I. Zahlungsanspruch des V gegen M aus 280 I BGB 1. Schuldverhältnis 2. Nicht geregelte Pflichtverletzung 3. Verschulden i.s.v. 276 BGB 4. Schaden

Mehr

Ausgabe der Arbeiten: ab 23.11 am Lehrstuhl

Ausgabe der Arbeiten: ab 23.11 am Lehrstuhl Lösungsskizze zu Ein turbulenter Frühling bei Familie Tetzlaff Ausgabe der Arbeiten: ab 23.11 am Lehrstuhl Frage 1: Ansprüche T gegen R auf Zahlung von Detektei- und Rechtsanwaltskosten bzw. Auslagen 1

Mehr

Die Domain als Verfugungsgegenstand

Die Domain als Verfugungsgegenstand Helge Hartig Die Domain als Verfugungsgegenstand V&R unipress VORWORT 13 ElNLEITUNG 15 ERSTERTEIL: DIE RECHTSNATUR DER DOMAIN 17 I. Die Domain als technische Adresse 17 II. Die Domain als eigenstandiges

Mehr

G. Kreditsicherheiten - Lösungen

G. Kreditsicherheiten - Lösungen G. Kreditsicherheiten - Lösungen Fall 21: A. Es müsste eine Buchhypothek entstanden sein. 1. Bestehen einer zu sichernden Forderung, 1113 Abs. 1 BGB (+) aus 488 Abs.1 S.2 BGB. 2. Einigung 1113 Abs. 1,

Mehr

Kreditsicherungsrecht. Kreditvertrag. -- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) -- Warenkredit / Zahlungsaufschub 499

Kreditsicherungsrecht. Kreditvertrag. -- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) -- Warenkredit / Zahlungsaufschub 499 Kreditvertrag kein gesetzlicher Begriff anerkannte Formen -- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) Allgemeine Regelungen 488 490 Verbraucherdarlehen ergänzend 491 ff (unterscheide Sachdarlehen 607 ff) --

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Vertragsrecht II. (2) Begründung vertraglicher Schuldverhältnisse

Vertragsrecht II. (2) Begründung vertraglicher Schuldverhältnisse (2) Begründung vertraglicher Schuldverhältnisse Überblick Schuldverhältnisse können entstehen... durch Rechtsgeschäft insbesondere Vertrag Sonderfall: Auslobung ( 657 BGB) kraft Gesetzes z.b. Geschäftsführung

Mehr

Fall 8: Lösung Frage 1

Fall 8: Lösung Frage 1 Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Einleitung... 1. II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage... 5 VII. Abkürzungsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. I. Einleitung... 1. II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage... 5 VII. Abkürzungsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... XIII I. Einleitung... 1 A. Untersuchungsgegenstand... 1 B. Gang der Untersuchung... 3 II. Arbeitsteilung: Ausgestaltung und Pflichtenlage... 5 A. Vorbemerkung... 5 B. Grundkonstellation...

Mehr

Übungsklausur zum Privatrecht II im Sommersemester 2013

Übungsklausur zum Privatrecht II im Sommersemester 2013 Übungsklausur zum Privatrecht II im Sommersemester 2013 Fall: Brandheiße Computer Unternehmer U betreibt ein kleines Geschäft für Computer und Computerzubehör. In jüngster Zeit kam es in diesem Zusammenhang

Mehr