Fräsmaschine auf Abwegen
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- Luisa Böhmer
- vor 6 Jahren
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Transkript
1 V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die Fräsmaschine unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts; dabei gibt sich K als Eigentümer aus. Danach veräußert C die Maschine durch Abtretung aller Rechte aus der Sicherungsübereignung an D. Wer ist Eigentümer der Fräsmaschine? Sachverhalt 1
2 I. Ursprünglich war V Eigentümer II. Eigentumsverlust an K? (-), da nur bedingte Übereignung (Eigentumsvorbehalt, 449 I BGB) nach 929 S. 1, 158 I BGB und kein Bedingungseintritt (vollständige Kaufpreiszahlung) III. Sicherungsübereignung von K an die C-Bank (C) gem. 929 S. 1, 930, 933 BGB? 1) Einigung K-C gem. 929 S. 1 (+) 2
3 2) Übergabe (-), stattdessen Übergabesurrogat isd 930, 868? hier: Sicherungsabrede grds. (+), Wirksamkeit str., jedenfalls aber: 3) Berechtigung des K (-) sowie 4) Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. 933 (-), da keine Übergabe Ergebnis: C hat kein Eigentum von K erworben. 3
4 IV. Eigentumsverlust an D gemäß 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB? 1) Einigung isv 929 S. 1 BGB (+) 2) Übergabe (-) 3) Übergabesurrogat gem. 931: Abtretung des Herausgabeanspruchs der C gegen K aus Sicherungsabrede an Erwerber D ( 398)? P.: Bestand ein solcher Herausgabeanspruch, der abgetreten werden sollte? (-), falls Sicherungsabrede nichtig sein sollte 4
5 e.a.: Nichtigkeit des Besitzkonstituts (Sicherungsabrede) nach 139 arg.: - Einigung und Besitzkonstitut seien Teile des einheitlichen Rechtsgeschäfts der Übereignung; da der Eigentumserwerb der C von K gescheitert ist, soll das Besitzkonstitut nichtig sein a.a.: Sicherungsabrede ist wirksam arg.: sei gar nicht anwendbar, da Einigung K C nicht nichtig, sondern mangels Übergabe ( 933 BGB) nur erfolglos - nach dem Parteiwillen sei zumindest die Übertragung des AWR des K gewollt, hierfür sei aber eine wirksame Sicherungsabrede erforderlich (AWR wird als wesensgleiches Minus auch nach den 929 ff. übertragen), Begründung nach e.a. gem. 140, nach a.a. durch ergänzende Vertragsauslegung 5
6 damit besteht eine wirksame Sicherungsabrede, C hat einen Herausgabeanspruch aus dieser Sicherungsabrede wirksam an D abgetreten, 398 4) Berechtigung der C (-), V war nach wie vor Eigentümer 5) Überwindung der fehlenden Berechtigung gem. 934 Alt. 1? Vss.: - abgetretener Herausgabeanspruch resultiert aus mittelbarem Besitzverhältnis, hier Sicherungsabrede, (+) - Gutgläubigkeit des D (+) Gutgläubiger Erwerb grds. (+) 6
7 P.: Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs, weil C nur Nebenbesitz übertragen konnte? e.a.: Gutgläubiger Erwerb nur möglich, wenn der gutgläubige Erwerber besitzrechtlich näher an die Sache heranrückt als der bisherige Eigentümer hier: V und C stünden beide als mittelbare Nebenbesitzer auf gleicher Stufe; C könnte somit durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs auch nur eine gleichwertige besitzrechtliche Position übertragen nach dieser Ansicht: gutgläubiger Erwerb von D (-) 7
8 a.a.: (h.m.) Die Theorie vom Nebenbesitz ist abzulehnen arg.: - ein Besitzmittler kann nicht gleichzeitig zwei mittelbaren Besitzern den Besitz mitteln; die Begründung eines neuen Besitzmittlungsverhältnisses bedeutet die Negierung des früheren Fremdbesitzerwillens - numerus clausus im Sachenrecht (Nebenbesitz nicht vorgesehen) demnach kein Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs auf Grund der Lehre vom Nebenbesitz 8
9 P.: e.a.: Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs wegen erforderlicher Übergabe auch bei 934 Alt. 1 (Vergleich zu 933)? erforderlich sei auch bei 934 Alt. 1 eine Übergabe der Sache arg.: - wirtschaftlich vergleichbar zur Veräußerung gem. 933 dort ist Übergabe erforderlich a.a.: bei 934 Alt. 1 keine Übergabe erforderlich arg.: - Gesetzeswortlaut ist eindeutig - entscheidender Unterschied: bei 934 Alt. 1 verliert Veräußerer jegliche Besitzposition bereits durch Abtretung Grundkonzeption der Gutglaubensnormen 9
10 Folglich: D hat gutgläubig Eigentum von C erworben, 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 Ergebnis: D ist Eigentümer der Fräsmaschine. 10
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