Eigentum und Rechtserwerb

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1 IT- Recht Grundlagen für Informatiker Problem- und praxisorientierte Tipps für die Vertragsgestaltung Eigentum und Rechtserwerb oder Meins oder Deins? 200

2 Abstraktionsprinzip These: Der Abschluss eines Veräußerungsvertrags (insb. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag) führt noch nicht dazu, dass Erwerber oder Veräußerer ihr Vermögen vermehrt haben (insb. etwa Eigentümer oder Rechtsinhaber geworden sind). Achtung!!! Durch den Abschluss eines derartigen Vertrages begeben sie sich in große Gefahr!!! Sie können viel Geld verlieren, ohne dass Sie hierfür eine Gegenleistung erhalten oder entschädigt werden!!! 201

3 Abstraktionsprinzip Juristen sind kaufmännisch gesehen komplizierter als Otto- Normalverbraucher!!! Wir unterscheiden bei Rechtsgeschäften, d.h. insbesondere bei rechtsverbindlichen Vereinbarungen zwischen sog. Verpflichtungsgeschäften Verfügungsgeschäften 202

4 Abstraktionsprinzip Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäft z.b.: Kaufvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Werkvertrag z.b.: Übereignung bewegl. Sachen Übereignung von Grundstücken Abtretung von Forderungen 203

5 Abstraktionsprinzip Verfügungsgeschäft Verfügung: jede Übertragung, Belastung, inhaltliche Änderung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts (z.b. Übereignung von beweglichen Sachen o. Grundstücken u. Abtretung von Rechten) Verpflichtungsgeschäft häft Verpflichtung: jede Zusage einer Person, sich gegenüber g einer anderen in bestimmter Weise verhalten zu wollen, insbesondere eine Zuwendung (z.b. eine Verfügung s.o.) zu bewirken bzw. vorzunehmen 204

6 Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Beispiel Kaufvertrag: - der Verkäufer verpflichtet sich dem Käufer gegenüber, diesem das Eigentum an der Sache zu verschaffen und ihm die Sache zu übergeben, also den Besitz zu verschaffen - der Käufer verpflichtet sich, die gekaufte Sache abzunehmen und zu bezahlen Achtung!!! Der Wortlaut macht es deutlich: Nur durch den Abschluss eines Kaufvertrages hat der Verkäufer genauso wenig sein Geld, wie der Käufer schon Eigentümer oder etwa Besitzer ist. 205

7 Eigentum und Besitz Was ist Besitz??? Was ist Eigentum??? Besitz = Eigentum = lediglich die tatsächliche Sachherrschaft Rechtliche Sachherrschaft 206

8 Eigentum und Besitz Was ist Besitz??? Was ist Eigentum??? Besitz = Eigentum = lediglich die tatsächliche Sachherrschaft nur der Eigentümer kann alle anderen Personen von der Sache ausschließen Rechtliche nur als Eigentümer Sachherrschaft ist man der ausschließlich h Berechtigte t in Bezug auf die jeweilige Sache nur der Eigentümer kann umfassend mit der Sache verfahren 207

9 Eigentumserwerb Wie wird man Eigentümer??? durch Rechtsgeschäft (Vertrag) durch Gesetz 208

10 Eigentumserwerb rechtsgeschäftl. Eigentumserwerb erfolgt z.b. gesetzlicher Eigentumserwerb erfolgt z.b. durch Übereignung beweglicher Sachen, 929 BGB ff. durch Übereignung von Grundstücken, 873, 925 BGB durch Verbindung, 946, 947 BGB durch Vermischung, 948 BGB durch Verarbeitung, 950 BGB 209

11 Ein Sachverhalt aus dem realen Leben (Fall 21): Ihr Geschäftsführer Linus möchte seine Mittagspause abkürzen und deshalb nur schnell im Supermarkt nebenan eine Tüte Milch erwerben. Dort angekommen stellt sich dieses Unterfangen aber plötzlich schwieriger heraus als erwartet. Bei der Umsetzung des soeben Erlernten tauchen plötzlich doch unerwartete Schwierigkeiten auf. 210

12 Der Einkauf und die Tüte Milch 211

13 Der Einkauf und die Tüte Milch 212

14 Übereignung bewegl. Sachen Übereignung beweglicher Sachen gem. 929 S.1 BGB: Einigung und Übergabe Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an einer Sache übergehen soll. Dabei wird die Sache selbst übergeben. Übereignung beweglicher Sachen gem. 930 BGB Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstitutes Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an einer Sache übergehen soll, an der der Veräußerer den Besitz noch behalten will. Übereignung beweglicher Sachen gem. Einigung 929 S.2 BGB: Die Parteien e sind sich darüber einig, dass das Eigentum an einer Sache übergehen soll, die der Erwerber schon in Besitz hat. Übereignung beweglicher Sachen gem. 931 BGB Einigung unter Abtretung der Herausgabeansprüche gegen den besitzenden Dritten Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an einer Sache übergehen soll, die ein Dritter in Besitz hat. 213

15 Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt Achtung!!! Absicherung tut not!!! Es gilt der Grundsatz do ut des oder zu deutsch: Ich gebe damit du gibst! Das bedeutet: Wenn möglich keine Vorleistung erbringen!!! Die meisten Unternehmen werden nicht insolvent, weil sie schlechte Leistungen abliefern, sondern weil sie ihre Gegenleistung nicht erhalten haben und so ihren eigenen Verpflichtungen (Lieferanten/Banken/Steuer/Sozialversicherungsträgern) nicht nachkommen können!!! 214

16 Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt Achtung!!! Absicherung tut not!!! Es gilt der Grundsatz do ut des oder zu deutsch: Ich gebe damit du gibst! Das bedeutet: Wenn möglich keine Vorleistung erbringen!!! Soweit möglich, stets t nur unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts liefern!!! Die meisten Unternehmen werden nicht insolvent, weil sie schlechte Leistungen abliefern, sondern weil sie ihre Gegenleistung nicht erhalten haben und so ihren eigenen Verpflichtungen (Lieferanten/Banken/Steuer/Sozialversicherungsträgern) nicht nachkommen können!!! 215

17 Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt = Die Ware soll bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Veräußerers verbleiben! Zweck: Schutz des Veräußerers für den Fall, dass der Erwerber nicht bezahlt! Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalt erfolgt im Verpflichtungsgeschäft (z.b. Kaufvertrag)! Rechtsfolge: Die Übereignung (Verfügungsgeschäft) erfolgt lediglich bedingt, nämlich unter der Bedingung, dass der Erwerber den geschuldeten Preis vollständig bezahlt. 216

18 Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt = Die Ware soll bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Veräußerers verbleiben! Zweck: Schutz des Veräußerers für den Fall, dass der Erwerber nicht bezahlt! Der Eigentumserwerb erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung! Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalt erfolgt im Verpflichtungsgeschäft (z.b. Kaufvertrag)! Rechtsfolge: Die Übereignung (Verfügungsgeschäft) erfolgt lediglich bedingt, nämlich unter der Bedingung, dass der Erwerber den geschuldeten Preis vollständig bezahlt. 217

19 Arten des Eigentumsvorbehalts Einfacher Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und die Parteien vereinbaren ferner, dass, falls der Eigentumsvorbehalt aus anderen Gründen als durch Bezahlung erlöschen sollte, an die Stelle des Eigentums an der bisherigen Sache, das Eigentum an der neuen Sache oder die für die Sache erhaltene Forderung treten soll. Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und der Erwerber verpflichtet sich ferner, die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache nur in der Weise weiter zu übertragen, dass der Veräußerer Vorbehaltseigentümer bleibt. Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und die Parteien vereinbaren ferner, dass der Erwerber, ohne den Eigentumsvorbehalt offen zu legen, die Sache nur mit eigenem Eigentumsvorbehalt weiter übertragen darf. 218

20 Arten des Eigentumsvorbehalts Einfacher Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Achtung: Auch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts schützt nicht immer vor Rechtsverlusten!!! = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und die Parteien vereinbaren ferner, dass, falls der Eigentumsvorbehalt aus anderen Gründen als durch Bezahlung erlöschen sollte, an die Stelle des Eigentums an der bisherigen Sache, das Eigentum an der neuen Sache oder die für die Sache erhaltene Forderung treten soll. Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und der Erwerber verpflichtet sich ferner, die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache nur in der Weise weiter zu übertragen, dass der Veräußerer Vorbehaltseigentümer bleibt. Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und die Parteien vereinbaren ferner, dass der Erwerber, ohne den Eigentumsvorbehalt offen zu legen, die Sache nur mit eigenem Eigentumsvorbehalt weiter übertragen darf. 219

21 Arten des Eigentumsvorbehalts Einfacher Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und der Erwerber verpflichtet sich ferner, die unter Eigentumsvorbehalt b S h i d W i it zu übertragen, dass der Veräußerer Vorbehaltseigentümer bleibt. Das Gesetz kennt in allen Fällen auch die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten, Achtung: 932 ff! erworbene Sache nur in der Weise weiter Nach diesem Auch kann die jemand, Vereinbarung obwohl er nicht Eigentümer ist, einem Dritten dennoch rechtswirksam das Eigentum Verlängerter Eigentumsvorbehalt eines Eigentumsvorbehalts Nachgeschalteter schützt an Sachen nicht immer verschaffen! vor Eigentumsvorbehalt Voraussetzung Rechtsverlusten!!! hierfür ist lediglich, dass dem wahren der aufschiebenden Bedingung der Eigentümer die Sache nicht abhanden gekommen und Vergütung und die Parteien vereinbaren der Dritte gutgläubig ist. = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und die Parteien vereinbaren ferner, dass, falls der Eigentumsvorbehalt aus anderen Gründen als durch Bezahlung erlöschen sollte, an die Stelle des Eigentums an der bisherigen Sache, das Eigentum an der neuen Sache oder die für die Sache erhaltene Forderung treten soll. = Veräußerer überträgt das Eigentum unter vollständigen Bezahlung der geschuldeten ferner, dass der Erwerber, ohne den Eigentumsvorbehalt offen zu legen, die Sache nur mit eigenem Eigentumsvorbehalt weiter übertragen darf. 220

22 Arten des Eigentumsvorbehalts Einfacher Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und der Erwerber verpflichtet sich ferner, die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache nur in der Weise weiter zu übertragen, dass der Veräußerer Vorbehaltseigentümer bleibt. Das Gesetz kennt in allen Fällen auch die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten, Gutgläubigkeit Achtung: 932 ff! g Nach diesem Auch kann die jemand, Vereinbarung obwohl er nicht Eigentümer ist, einem Dritten dennoch rechtswirksam das Eigentum Verlängerter Eigentumsvorbehalt eines Eigentumsvorbehalts Nachgeschalteter schützt an Sachen nicht immer verschaffen! vor Eigentumsvorbehalt Voraussetzung Rechtsverlusten!!! hierfür ist lediglich, dass dem wahren der aufschiebenden Bedingung der Eigentümer die Sache nicht abhanden gekommen und Vergütung und die Parteien vereinbaren der Dritte gutgläubig ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört ( 932 Abs. 2 BGB)! = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und die Parteien vereinbaren ferner, dass, falls der Eigentumsvorbehalt aus anderen Gründen als durch Bezahlung erlöschen sollte, an die Stelle des Eigentums an der bisherigen Sache, das Eigentum an der neuen Sache oder die für die Sache erhaltene Forderung treten soll. = Veräußerer überträgt das Eigentum unter Achtung: Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist, 1006 Abs. 1 BGB!!! vollständigen Bezahlung der geschuldeten ferner, dass der Erwerber, ohne den Eigentumsvorbehalt offen zu legen, die Sache nur mit eigenem Eigentumsvorbehalt weiter übertragen darf. 221

23 Arten des Eigentumsvorbehalts Einfacher Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und der Erwerber verpflichtet sich ferner, die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache nur in der Weise weiter zu übertragen, dass der Veräußerer Vorbehaltseigentümer bleibt. Das Gesetz kennt in allen Fällen auch die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten, Gutgläubigkeit Achtung: 932 ff! g Nach diesem Auch kann die jemand, Vereinbarung obwohl er nicht Eigentümer ist, einem Dritten dennoch Abhandenkommen rechtswirksam das Eigentum Verlängerter Eigentumsvorbehalt eines Eigentumsvorbehalts Nachgeschalteter schützt an Sachen nicht immer verschaffen! vor Eigentumsvorbehalt Voraussetzung Rechtsverlusten!!! (Besitzmittler, z.b. hierfür Mieter) ist lediglich, den unmittelbaren dass dem der aufschiebenden Besitz wahren Bedingung ohne der Eigentümer seinen Willen die Sache verloren nicht hat! abhanden gekommen und Vergütung und die Parteien vereinbaren der Dritte gutgläubig ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört ( 932 Abs. 2 BGB)! Abhandengekommen ist die Sache nur, wenn der Eigentümer oder die Person die mit seinem Willen die Sache für ihn besitzt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und die Parteien vereinbaren ferner, dass, falls der Eigentumsvorbehalt aus anderen Gründen als durch Bezahlung erlöschen sollte, an die Stelle des Eigentums an der bisherigen Sache, das Eigentum an der neuen Sache oder die für die Sache erhaltene Forderung treten soll. = Veräußerer überträgt das Eigentum unter Achtung: Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist, 1006 Abs. 1 BGB!!! vollständigen Bezahlung der geschuldeten ferner, dass der Erwerber, ohne den Eigentumsvorbehalt offen zu legen, die Sache nur mit eigenem Eigentumsvorbehalt weiter übertragen darf. 222

24 Arten des Eigentumsvorbehalts Einfacher Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und der Erwerber verpflichtet sich ferner, die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache nur in der Weise weiter zu übertragen, dass der Veräußerer Vorbehaltseigentümer bleibt. Ein Eigentumserwerb des Erwerbers kann darüber hinaus auch vom Veräußerer ungewollt, nämlich kraft Gesetz erfolgen! = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und die Parteien vereinbaren ferner, dass, falls der Eigentumsvorbehalt aus anderen Gründen als durch Bezahlung erlöschen sollte, an die Stelle des Eigentums an der bisherigen Sache, das Eigentum an der neuen Sache oder die für die Sache erhaltene Forderung treten soll. Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt = Veräußerer überträgt das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung und die Parteien vereinbaren ferner, dass der Erwerber, ohne den Eigentumsvorbehalt offen zu legen, die Sache nur mit eigenem Eigentumsvorbehalt weiter übertragen darf. 223

25 Eigentumserwerb kraft Gesetz Eigentumserwerb kraft Gesetz kann z.b. erfolgen durch: Verbindung, 946, 947 BGB Vermischung, 948 BGB Verarbeitung, 950 BGB 224

26 Rechtserwerb durch Abtretung rechtsgeschäftlicher Rechtserwerb kann auf zweierlei Art erfolgen: z.b. Übereignung aber auch durch Abtretung! Sachen werden übereignet, Rechte werden abgetreten! 225

27 Rechtserwerb durch Abtretung rechtsgeschäftlicher Rechtserwerb kann auf zweierlei Art erfolgen: aber auch durch z.b. Übereignung Auch die Abtretung Abtretung! ist ein Verfügungsgeschäft!!! Sachen werden übereignet, Rechte werden abgetreten! 226

28 Rechtserwerb durch Abtretung rechtsgeschäftlicher Rechtserwerb kann auf zweierlei Art erfolgen: aber auch durch z.b. Übereignung p g p j Auch die Abtretung Abtretung! ist ein Verfügungsgeschäft!!! Rechtserwerb. Die Verpflichtung bzw. das Versprechen jemandem ein Recht zu verschaffen bzw. es zu übertragen, bedingt noch nicht den Erst durch die Verfügung über das Recht (Übertragung/Abtretung) geht dieses auf den Erwerber über! Sachen werden übereignet, Rechte werden abgetreten! 227

29 Abtretung von Rechten Voraussetzung für eine wirksame Abtretung gemäß 398 BGB ist: 1. Die Parteien müssen sich über den Übergang des Rechtes geeinigt haben. 2. Der Verfügende/Übertragende muss Rechtsinhaber sein und über das Recht verfügen dürfen. Achtung!!! Man kann nur soviel an Recht übertragen, wie man selbst hat!!! 228

30 Abtretung von Rechten Voraussetzung für eine wirksame Abtretung gemäß 398 BGB ist: 1. Die Parteien müssen sich über den Übergang des Rechtes geeinigt haben. 2. Der Verfügende/Übertragende muss Rechtsinhaber sein und über das Recht verfügen dürfen. Das Recht muss: 1. in der Person des Übertragenden Achtung!!! bestehen 2. Man im übertragenen kann nur soviel Umfang Recht bestehen. übertragen, wie man selbst 3. Der Übertragende muss zur hat!!! Übertragung im Umfang der Übertragung berechtigt sein. 229

31 Abtretung von Rechten Voraussetzung für eine wirksame Abtretung gemäß 398 BGB ist: 1. Die Parteien müssen sich über den Übergang des Rechtes geeinigt haben. 2. Der Verfügende/Übertragende Ist muss das Rechtsinhaber nicht der Fall sein erwirbt und über das Recht verfügen dürfen. Das Recht muss: man: 1. in der Person des Übertragenden Achtung!!! -kein Recht bestehen oder 2. Man im übertragenen kann nur soviel Umfang Recht -weniger bestehen. übertragen, an Rechten wie man als selbst man hat!!! glaubt! 3. Der Übertragende muss zur Übertragung im Umfang der Übertragung berechtigt sein. 230

32 Abtretung von Rechten Diese Rechte können übertragen werden: Forderungen, z.b. Geldforderungen sonstige Rechte, z.b. 231

33 Abtretung von Rechten Diese Rechte können übertragen werden: Diese sonstigen Rechte sind: Verwertungsrechte Nutzungsrechte Bearbeitungsrechte Forderungen, z.b. Veröffentlichungsrechte Geldforderungen ht Veräußerungsrechte Übertragungsrechte Vervielfältigungsrechte Vertriebsrechte Achtung!!! Urheberrechte sonstige Rechte, können z.b. nicht übertragen werden!!! 232

34 Nochmals: Durch das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, Werkvertrag usw.) erhält man lediglich Ansprüche, aber noch nicht das Eigentum an der Sache selbst oder Rechte!!! Damit man auch das Eigentum oder das Recht erhält, muss man sich zusätzlich darüber einigen, dass das Eigentum bzw. Recht übergeht!!! 233

35 Geistiges Eigentum Problem: geistiges Eigentum? 234

36 Geistiges Eigentum geistiges Eigentum? sachliches Eigentum Recht an einer Sache ( = beweglicher körperlicher Gegenstand) Recht an einem Grundstück ( = unbeweglicher körperlicher Gegenstand ) geistiges Eigentum Recht an einem unkörperlichem Gegenstand ( z.b. Software) 235

37 Geistiges Eigentum Begriff: proprieté intellectuelle - intellectual property - geistiges Eigentum geistige Eigentumsrechte / intellectual property rights (IPR) Urheberrecht Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmusterrecht (= Gewerbliche Schutzrechte) 236

38 Urheberrecht Urheberrecht Software, Musiktitel, Film etc. = geistiges Werk Schöpfer des geistigen Werks = Urheber der Urheber hat das alleinige Verwertungsrecht an seinem Werk ( 15 UrhG) das Urheberrecht ht ist im Gegensatz zum sachlichen h Eigentum nicht übertragbar b stattdessen Einräumung eines Nutzungsrechtes am Werk ( 29 UrhG) 237

39 Urheberrecht geistiges Werk körperliches Werk hat einen Urheber hat einen Eigentümer Urheber hat wie Eigentümer alleinige(s) Verwertung (-recht) an seinem Werk ( 15 UrhG) ABER: Urheberrecht NICHT übertragbar! Eigentumsrecht übertragbar. 238

40 Nutzungsrechte contra Lizenz? Begriff Lizenz Lizenz? Kein deutscher Gesetzesbegriff kann Nutzungsrecht, Miete, Entgelt oder einfach Erlaubnis meinen. Grundsatz: den Begriff Lizenz im Vertrag stets definieren! Eine Softwarelizenz ist typischerweise die Einräumung eines Nutzungsrechtes am (geistigen) Werk 239

41 Nutzungsrecht Nutzungsrecht wichtige Nutzungsrechte: Vervielfältigungsrecht ( 16 UrhG) - Laden/Installieren der SW = Vervielfältigung Verbreitungsrecht ( 17 UrhG) - Distribution 240

42 Einräumung von Nutzungsrechten Sie können im Vertrag bestimmen, welchen Teil des Kuchens der Kunde erhält und den ganzen Kuchen muss es nicht immer geben! Definition iti Nutzungsrecht: Recht, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen ( 31 Abs. 1 UrhG ). 241

43 Einräumung von Nutzungsrechten Ausgestaltung von Nutzungsarten: einfach: Berechtigung neben Urheber und anderen Berechtigten (Massen-Software) ausschließlich: Alleinberechtigung (Individual-Software) räumlich: Deutschland, Europa, weltweit zeitlich: beschränkt = Überlassung auf Zeit (Miete, Leasing, Leihe), unbeschränkt = Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung) 242

44 Ein Fall aus dem realen Leben (Teil 22): Ihre Firma, die Software & Hardware GmbH, ist sich mit der Lebensmittel AG über die Überlassung der Software Warenwirtschaft 1.0 einig geworden. Die Lebensmittel AG möchte die Software Warenwirtschaft 1.0 über einen ihrer zentralen Server weltweit einer unbestimmten Zahl von Nutzern in der Firma zur Verfügung stellen. Sie sind grundsätzlich einverstanden, möchten aber: - die Nutzung auf jeweils 100 Arbeitsplätze beschränken - die Weiterübertragung an Dritte untersagen Die Lebensmittel AG bittet Sie nunmehr um schriftliche Einräumung einer Lizenz für die Software Warenwirtschaft 1.0. Was schreiben Sie? 243

45 Einräumung von Nutzungsrechten Einräumung eines Nutzungsrechts Grundsatz: Nutzungsrechte bleiben im Zweifel beim Berechtigten, es sei denn - es wurde ausdrücklich anders geregelt oder - es ergibt sich zwingend aus dem Zweck der Einräumung (Zweckübertragungslehre) Vervielfältigung der SW zur Installation und Ablaufen lassen (+) Weiterverbreitung (-) TIPP: Umfang der Einräumung ausdrücklich schriftlich regeln! 244

46 Einräumung von Nutzungsrechten Einräumung = Erklärung über Änderung der Rechte am Werk (=Verfügung) kein Realakt wie z.b. eine Übergabe erforderlich Fall: Die Software & Hardware GmbH räumt der Lebensmittel AG ein Recht zur Nutzung der Software Warenwirtschaft 1.0 ein.!? 245

47 Beschränkung von Nutzungsrechten Kann man das Nutzungsrecht beschränken? Beschränkungen des Nutzungsrechts: einfaches Nutzungsrecht = Berechtigung neben Urheber und anderen Berechtigten (Standard-Software) ausschließliches Nutzungsrecht = Alleinberechtigung (Individual-Software) 246

48 Beschränkung von Nutzungsrechten - räumlich beschränktes Nutzungsrecht = Deutschland, Europa, weltweit - zeitlich beschränktes Nutzungsrecht = Überlassung auf Zeit, Miete, Leasing, Leihe - dagegen zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht = Veräußerung, Verkauf, Tausch, Schenkung Fall:.einfaches, zeitlich unbeschränktes, weltweites Nutzungsrecht.!? 247

49 Beschränkung von Nutzungsrechten inhaltlich beschränktes Nutzungsrecht = -wer und wo : Nutzer, Server, Arbeitsplatz, t Netzwerk.. - Zweck : Intern, extern, zu Entwicklungszwecken, gewerblich,. - Vervielfältigung: nur wenn für bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich (SW installieren u. Sicherungskopie - 69d UrhG) 248

50 Beschränkung von Nutzungsrechten - Dekompilieren: nur wenn für Interoperabilität erforderlich ( 69e UrhG) (z.b. Produkt-Entwicklung von Application Software) - Verbreitung: nur bei veräußertem Exemplar (Erschöpfungsgrundsatz, siehe V.) Fall: einfaches, weltweites, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für 100 Arbeitsplätze.!? 249

51 Erschöpfungsgrundsatz Mögliche Lösung also: Verbot der Weiterveräußerung! Vereinbarung, dass die vom Kunden erworbene Software von ihm nicht weiter verkauft werden darf: Hiermit räumen wir der Lebensmittel AG ein einfaches, deutschlandweites, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software Warenwirtschaft 1.0 für eine beliebige Anzahl von Arbeitsplätzen ein. Aber beachte: Erschöpfungsgrundsatz! Erschöpfungsgrundsatz! 250

52 Erschöpfungsgrundsatz Wann hat ein Verbot der Weiterveräußerung keine Wirkung? Die Weiterverbreitung eines im Verkehr veräußerten Exemplars kann nicht beschränkt werden (Erschöpfungsgrundsatz 17II, 69c Nr.3 UrhG). Voraussetzungen: Veräußerung: zeitlich unbeschränkte Überlassung wie Verkauf, Tausch, Schenkung Exemplar: im Verkehr: klar für Software auf Datenträger wie CD-ROM, aber problematisch bei einer online Übermittlung dauerhafte Übertragung in die Öffentlichkeit 251

53 Erschöpfungsgrundsatz Wann hat ein Verbot der Weiterveräußerung keine Wirkung? Die Weiterverbreitung eines im Verkehr veräußerten Exemplars kann nicht beschränkt werden (Erschöpfungsgrundsatz 17II, 69c Nr.3 UrhG). Voraussetzungen: Veräußerung: Wichtig für: zeitlich unbeschränkte Überlassung wie Verkauf, Tausch, Schenkung Exemplar: im Verkehr: Distribution klar für Software auf Datenträger wie CD-ROM, Absicherung aber problematisch von Vertriebskanälen bei einer online Übermittlung (Bundle-Retail) Verkauf gebrauchter Software dauerhafte Übertragung in die Öffentlichkeit Privatkopien 252

54 Erschöpfungsgrundsatz Folge: - Weiterverbreitung wirksam! - Umfang: Grundsätzlich bekommt Dritter, was Zweiter hatte! - Dritter bekommt mindestens Nutzungsrechte zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ( 69d UrhG)! = Vervielfältigungsrecht zum Laden und Ablaufenlassen des erhaltenen Exemplars der Software 253

55 Erschöpfungsgrundsatz - der Übertragende darf kein Exemplar behalten, da sonst Vervielfältigung und nicht bloß Verbreitung! - Dritter kann wiederum nur Exemplar im Verkehr durch Veräußerung weiterverbreiten! - Urheber hat gegen Übertragenden Schadensersatzanspruch wegen Verstoß gegen vertragliches Verbreitungsverbot in Höhe entgangener Lizenzgebühren! 254

56 Erschöpfungsgrundsatz Fazit: Veräußerer Weiterveräußerer 1 Weiterveräußerer 2 zwar SchadEA aber wirksam 255

57 Ein Sachverhalt aus dem realen Leben (23): Die Klein & Fein GmbH mit 20 Mitarbeitern hat von Ihnen für die Software Warenwirtschaft 1.0 eine Lizenz zur unbegrenzten Nutzung für alle Mitarbeiter auf beliebig vielen Rechnern eingeräumt bekommen also eine Unternehmenslizenz. Einige Monate später erfahren Sie, dass die Klein & Fein GmbH Ihre Lizenzen an die Lebensmittel AG weiterveräußert hat und nun plötzlich hunderte von Mitarbeitern der Lebensmittel AG Ihre Software nutzen. Sie fragen sich, was Sie machen können. 256

58 Erschöpfungsgrundsatz Abwehr: - zur Vermeidung einer Veräußerung und damit des Erschöpfungsgrundsatzes das Nutzungsrecht zeitlich beschränken! - Sätze wie Software wird lizenziert und nicht verkauft / Software is licensed and not sold alleine reichen unter Deutschem Recht nicht aus! 257

59 Erschöpfungsgrundsatz Zur Vermeidung einer Veräußerung das Nutzungsrecht zeitlich beschränken! Hiermit räumen wir der Klein & Fein GmbH eine Unternehmenslizenz ein. Diese Lizenz ist wie folgt definiert: Die Unternehmenslizenz berechtigt die Klein & Fein GmbH, die Software für zwei Jahre auf einer beliebigen Anzahl von Endgeräten und durch eine beliebige Anzahl von Nutzern zeitgleich ablaufen zu lassen. Die Lizenz wird der Klein & Fein GmbH zur Verwendung der Software für interne und eigene Zwecke des Unternehmens eingeräumt und ist nicht übertragbar. Alternative (aber riskant, da keine endgültige Rechtsprechung): Software nicht auf Exemplar, sondern nur zum Download anbieten (OLG München)! Der Bundesgerichtshof könnte aus grundsätzlichen Erwägungen den Download der Übergabe eines Datenträgers gleichstellen!!! 258

60 Ein Sachverhalt aus dem realen Leben (Fall 24): Sie sind verantwortlich für das Reseller-Geschäft. Das Geschäftmodell sieht wie folgt aus: Sie kaufen bei der SAP Software. Die gekaufte Software wird von Ihnen an Ihre Kunden weiterverkauft. SAP gewährt Nutzungsrechte nur für den deutschen Rechtsraum. Ihr Kunde will die Software aber unbedingt europaweit nutzen. Deshalb räumen Sie ihm im Anhang zum Vertrag ( Site Letter ) europaweite Nutzungsrechte ein. Als SAP von dem europaweiten Einsatz erfährt, erkennen Sie, dass Sie ein Problem bekommen. 259

61 Einräumung von Nutzungsrechten Vorsicht bei der Einräumung von Nutzungsrechten: 1. Nur so viele Rechte übertragen, wie Sie übertragen möchten. 2. Nur so viele Rechte übertragen, wie Sie übertragen dürfen Folgen unerlaubter Einräumung von Nutzungsrechten: Unterlassungsanspruch SAP gegen Ihr Unternehmen SAP gegen Ihren Kunden Schadensersatz SAP gegen Ihr Unternehmen SAP gegen Ihren Kunden und Kunde gegen Ihr Unternehmen 260

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