Einleitung. - Begriff Softwarelizenzen - Gängige Softwarelizenzmodelle

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1 Softwarelizenzen 1

2 Inhaltsübersicht - Gängige Softwarelizenzmodelle - Rechtlicher Hintergrund: Computerprogramme und Urheberrecht - Vertragsgestaltung - Lizenzmanagement 2

3 Einleitung - Begriff Softwarelizenzen - Gängige Softwarelizenzmodelle 3

4 Softwarelizenzen Eine Softwarelizenz stellt das Einverständnis des Softwareherstellters zur Installation und Nutzung seiner Software auf einem Computer unter speziellen Bedingungen dar 4

5 Softwarelizenzen Lizenzbedingungen: - Benutzung - Weitergabe - Vervielfältigung - Veränderung - Reverse engineering - Verkauf 5

6 Softwarelizenzmodelle - Open-Source - Freeware - Shareware - Kommerzielle Softwarelizenzen - OEM ( Original-Equipment- Manufacturing ) - Serverlizenzen, Volumenlizenzen, Single- User-Lizenzen..und viele weitere (Beerware, Donationware), etc. 6

7 Rechtliche Einstufung Software als Computerprogramm Computerprogramm ist eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt. (Def. WIPO-Model-Provisions) 7

8 Rechtliche Einstufung - Computerprogramme können Schutz als geistiges Eigentum genießen, insbesondere unter dem Urheberrecht; - 40a 40e UrhG stellen urheberrechtlichen Schutz von Software sicher; - Der Schutz umfasst alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung; 8

9 Rechtliche Einstufung - Der Urheber genießt Schutz, wenn das Computerprogramm Ergebnis seiner eigenen geistigen Schöpfung ist. - Schutzvorraussetzungen sind daher etwa: - das Programm weist eine gewisse Komplexität auf; - Aufgabe lässt mehrere Lösungen zu es besteht daher gedanklicher Spielraum für die Entwicklung; - Nicht!: einfache, routinemäßige Programmierleistung; Programmierung nach technischen oder sachlichen Zwängen; 9

10 Rechte des Urhebers Verwertungsrechte - Bearbeitungsrecht - Vervielfältigungsrecht ( 15 UrhG) = ausschließliche Recht zur vorübergehenden oder dauerhaften Vervielfältigung - Verbreitungsrecht ( 16 UrhG) = ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten - Zurverfügungsstellungsrecht - Vergabe von Werknutzungsbewilligungen oder eines Werknutzungsrechtes ( 24 UrhG) 10

11 Werknutzungsbewilligung / Werknutzungsrecht - Werknutzungsbewilligung: Einräumung des Rechtes einzelner oder aller Verwertungsarten - Werknutzungsrecht: Einräumung des ausschließlichen Rechtes einzelner oder aller Verwertungsarten >>> Auf welche Art, mit welchen Mitteln und innerhalb welcher örtlichen und zeitlichen Grenzen das Werk von einem Werknutzungsberechtigten benutzt werden darf, richtet sich nach dem mit dem Urheber abgeschlossenen Vertrag. 11

12 Mindestnutzungshandlungen 40 c, d,e UrhG - Übertragung von Werknutzungsrechten auf andere, sofern nicht anders mit dem Urheber vereinbart. - Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist - das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn die berechtigte Person dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist 12

13 Mindestnutzungshandlungen 40 c, d,e UrhG Dekompilieren und Kopieren des Computercodes, sofern die Handlung unerlässlich ist, um die Interoperabilität mit anderer Software zu erhalten! Keine Verwendung zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms! Keine Weitergabe an Dritte außer zur Erstellung der Interoperabilität! Keine Verwendung zur Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen. 13

14 Software-Vertragsgestaltung 14

15 Wesentliche Inhalte eines Softwarevertrages I - Leistungsbeschreibung (Individual- oder Standardsoftware) - Zahlungskonditionen (Einmalzahlung oder regelmäßige Lizenzgebühr) - Abnahmeverfahren / Gewährleistung - Nutzungsumfang - Dokumentation (Anwenderhandbücher, Quellcode, Escrow-Agreement) 15

16 Wesentliche Inhalte eines Softwarevertrages I - Übertragungsrechte ( 40c UrhG) - Schulungsleistungen - Wartung und Pflege - Vertragsdauer, Kündigung und Rückgabepflichten 16

17 Software-Lizenzmanagement 17

18 Warum Software-Lizenzmanagement? - Risiko bei Urheberrechtsverletzung: - Unterlassungsanspruch ( 81 UrhG) - Beseitigungsanspruch ( 82 UrhG) - Urteilsveröffentlichung ( 85 UrhG) - Anspruch auf angemessenes Entgelt ( 86 UrhG) - Anspruch auf Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes ( 87 UrhG) 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Claudia Bernhard Tel Claudia.bernhard@chsh.com

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