Kreditsicherungsrecht. Kreditvertrag. -- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) -- Warenkredit / Zahlungsaufschub 499
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- Cathrin Böhler
- vor 8 Jahren
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1 Kreditvertrag kein gesetzlicher Begriff anerkannte Formen -- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) Allgemeine Regelungen Verbraucherdarlehen ergänzend 491 ff (unterscheide Sachdarlehen 607 ff) -- Warenkredit / Zahlungsaufschub 499 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) z.b.: Teilzahlungsgeschäfte (Kaufvertrag) 501 ff BGB -- Sonstige Finanzierungshilfen 499 BGB z.b. Finanzierungsleasing 500 BGB Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur Finanzierung nimmt er bei der Bank B einen Kredit in Höhe von auf. Wie kann sich B für den Fall absichern, dass V seiner Pflicht auf Rückzahlung des Kredites nicht nachkommen kann? Die Bank ist gem. 488 verpflichtet K das Geld in Form von Kredit / Darlehen zu Verfügung zu stellen. K ist verpflichtet der Bank zu gegebener Zeit den Kreditbetrag nebst Zinsen zurückzuzahlen. Seite 1 von 15
2 Kreditsicherheiten - Formen Personalsicherheiten Bürgschaft ferner: Schuldbeitritt, Garantie (Eine Person garantiert, dass die Schuld beglichen wird) Realsicherheiten Pfandrecht (bewegliche Sachen) Sicherungsübereignung (Gegenstand) Sicherungsabtretung (Forderung) z.b. Gehalt Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld) Eigentumsvorbehalt. (bei Warenkredite) Personalsicherheiten Bürgschaft -- Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge und Gläubiger 765 Schriftform der Bürgenerklärung Bestehen einer Hauptschuld -- Akzessorietät , 767 beachte: bei Gläubigerwechsel (keine) Gegenrechte des Bürgen Voraussetzungen aus dem Bürgschaftsvertrag (z.b. Anfechtung) aus der Hauptschuld 768 (z.b. Verjährung) Einrede der Vorausklage beachte 773: selbstschuldnerische B (Bank) Ausnahme: Selbstschuldnerische Bürgschaft Rechtsfolge Verpflichtungen des Bürgen Bei Zahlung durch den Bürgen geht die Hauptforderung auf ihn über ( 774 ) Seite 2 von 15
3 Kreditsicherheiten - Formen V (Kreditnehmer) Kredit/Darlehen gem. 488 B (Bank) Zusätzliche Anspruchsgrundlage: V (Kreditnehmer) Personalsicherheiten/Bürgschaft B (Bank) V (Kreditnehmer) Realsicherheiten B (Bank) Personalsicherheiten Bürgschaft ferner: Schuldbeitritt, Garantie (Eine Person garantiert, dass die Schuld beglichen wird) Realsicherheiten Pfandrecht (bewegliche Sachen) Sicherungsübereignung (Gegenstand) Sicherungsabtretung (Forderung) z.b. Gehalt Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld) Eigentumsvorbehalt. (bei Warenkredite) Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur Finanzierung nimmt er bei der Bank B einen Kredit in Höhe von auf. Wie kann sich B für den Fall absichern, dass V seiner Pflicht auf Rückzahlung des Kredites nicht nachkommen kann? Seite 3 von 15
4 Personalsicherheiten Bürgschaft V (Kreditnehmer) und Hauptschuldner Kredit/Darlehen gem. 488 B (Bank) Bürge X 765 X und B schließen ein Bürgschafts-Vertrag ab. Hauptforderung Gem. 765 II Bürgschaft für zukünftiges Darlehen. In welcher Form wird der Vertrag abgeschlossen? - gem. 126 b Textform? ( - ) - gem. 126 a Elektronische Form? ( - ) - gem. 128 Notarielle Beurkundung? ( - ) nicht notwendig - gem. 126 Schriftform? ( + ) Voraussetzungen -- Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge und Gläubiger 765 Schriftform der Bürgenerklärung Bestehen einer Hauptschuld -- Akzessorietät , 767 beachte: bei Gläubigerwechsel 401 Akzessorietät: im bürgerlichen Recht die Abhängigkeit des Nebenrechts von einem Hauptrecht; streng durchgeführt beim Faustpfand: ohne Forderung kein Pfandrecht. 765 abhängig von einer Hauptschuld Durch Zinsen erhöht sich die Hauptverbindlichkeit. Damit die Hauptschuld, durch ständig wachsende Zinsen nicht ausufert, sollte man bei der Hauptschuld eine Obergrenze Setzen. -- (keine) Gegenrechte des Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag (z.b. Anfechtung) 119 II: wenn der Bürge die Bürgschaft anficht (wegen Irrtum über das Vermögen des Hauptschuldners) aus der Hauptschuld 768 (z.b. Verjährung) keine Einrede bei Verjährung Zahlungspflicht besteht weiterhin. X hat die Möglichkeit zur Einrede Einrede der Vorausklage beachte 773: selbstschuldnerische B (Bank) Der Bank (B) stehen 2 Schuldner gegenüber Seite 4 von 15
5 Rangordnung der Schuldner: 1. Primär-Schuldner: Hauptschuldner (in unserem Fall V) B kann V mit Hilfe der Zwangsvollstreckung V zwingen die Schuld zu begleichen Sollte die Zwangsvollstreckung kein Erfolg bringen, wird die Bank erst dann den Bürge X zur Begleichung der Schuld heranziehen. 2. Sekundär-Schuldner: Bürge (in unserem Fall X) wenn bei Verjährung keine Einrede stattfindet besteht weiterhin die Zahlungspflicht. X hat die Möglichkeit zur Einrede. Nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr, muss er weiterhin für die Schuld (Darlehen/Kredit) des V gerade stehen. Ausnahme: Selbstschuldnerische Bürgschaft Diese Bürgschaft schließt von vorne die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Hauptschuldner (V) aus. Der Bürge (X) wird damit zum Primär-Schuldner. Rechtsfolge Verpflichtungen des Bürgen Bei Zahlung durch den Bürgen geht die Hauptforderung auf ihn über ( 774 ) Hauptforderung V X (Bürge) 488 B (Bank) Seite 5 von 15
6 Realsicherheiten Vertragliches Pfandrecht an beweglichen Sachen 1204 ff Voraussetzungen Einigung über Pfandrechtsbestellung Übergabe der Pfandsache Bestehen der Forderung (Akzessorietät) 1210, 1252 Berechtigung des Verpfänders beachte: gutgläubiger Erwerb 1207 Rechtsfolge Verwertungsrecht des Pfandgläubigers bei Pfandreife 1228 ff beachte ferner: gesetzliche Pfandrechte (z.b. Vermieter 562 ff ( 535) Seite 6 von 15
7 Realsicherheiten Vertragliches Pfandrecht an beweglichen Sachen 1204 ff Voraussetzungen Einigung über Pfandrechtsbestellung Übergabe der Pfandsache Bestehen der Forderung (Akzessorietät) 1210, 1252 Berechtigung des Verpfänders beachte: gutgläubiger Erwerb 1207 V B 488 (Darlehensvertrag) V B 1204 ff (Sicherung) Es muss eine Übergabe stattfinden. V B 488 (Darlehensvertrag) V B 1204 ff (Sicherung) X (Bürge) B hat Sicherheits- Pfandrecht Rechtsfolge Verwertungsrecht des Pfandgläubigers bei Pfandreife 1228 ff beachte ferner: gesetzliche Pfandrechte (z.b. Vermieter 562 ff ( 535) B kann das Pfand verkaufen um so an seine Forderung zu kommen. V 1204 B Versteigerung Angenommen: B versteigert das Pfand. Mit dem Erlös des Verkaufs erlischt die Forderung des B dem V gegenüber. Bei Erzielung eines Betrages unter Darlehensbetrag, ist V immer noch verpflichtet die Differenzsumme zu zahlen. Vermieterpfandrecht: bei nicht Zahlung der Miete, kann der Vermieter die Einrichtung und andere Wertsachen die sich in der Wohnung befinden als Pfand zurückbehalten. ( ) Werkstattunternehmer: Werkstattvertrag ( 631). Gem. 647 hat der Unternehmer ein Pfandrecht auf das Auto bis die Reparaturkosten vom PKW-Besitzer beglichen sind. Seite 7 von 15
8 Sicherungsübereignung I Unterscheide: Darlehensvertrag (zusichernde Forderung) 2. Sicherungsvertrag Sicherungsübereignung Voraussetzungen der Sicherungsübereignung Einigung über Eigentumsübergang 2. Besitzmittlungsverhältnis / Besitzkonstitut ( 868 ) - Sicherungsvertrag Rechtsfolgen Sicherungsnehmer (B) wird (Voll-) Eigentümer i Herausgabeanspruch und Verwertungsrecht bei Nichtrückzahlung des Darlehen i Schutz bei Zwangsvollstreckung durch Dritte bzw. im Konkurs des Sicherungsgebers. bei Rückzahlung des Darlehens i Anspruch des SG (Sicherungsgebers V) auf Rückübertragung (ist günstiger für die Bank, da V erst einen Anspruch stellen muss) i automatischer Rückfall (bildet die Ausnahme) (ist günstiger für den V, da die Rückübertragung automatisch geschieht. Seite 8 von 15
9 Sicherungsübereignung I 1. V B (Bank) 488 (Darlehensvertrag) 2. V B Sicherungsvertrag 2. V B Sicherungsübereignung V benötigt ein Darlehen. B benötigt Sicherheiten. V bietet B sein LKW als Sicherung an. LKW könnte als Sicherung dienen Unterscheide: Darlehensvertrag (zusichernde Forderung) 2. Sicherungsvertrag Sicherungsübereignung Voraussetzungen der Sicherungsübereignung Einigung über Eigentumsübergang 5. Besitzmittlungsverhältnis / Besitzkonstitut ( 868 ) - Sicherungsvertrag Die Bank (B) verleiht dem Darlehensnehmer (V) den LKW (Sicherungsgegenstand). B = Eigentümer. (besitzt das Pfandrecht am LKW) V = Besitzer (LKW wechselt den Eigentümer nicht aber den Besitzer) Seite 9 von 15
10 Rechtsfolgen Sicherungsnehmer (B) wird (Voll-) Eigentümer i Herausgabeanspruch und Verwertungsrecht bei Nichtrückzahlung des Darlehen Sollte V seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, hat B Anspruch auf - Herausgabe des LKW - Veräußerung an Dritte um die Forderung zu begleichen. i Schutz bei Zwangsvollstreckung durch Dritte bzw. im Konkurs des Sicherungsgebers. V B 930 (Besitzkonstitut) X (weiterer Gläubiger) Nach Zahlungsunfähigkeit des V: - X hat Forderungen gegenüber V - X hat Urteil erwirkt - X versucht Zwangsvollstreckung zu bewirken Sachpfändung - Gerichtsvollzieher pfändet bei V Gegenstände zur Versteigerung. - LKW gehört aber der Bank (B) - B muss den Rechtsanspruch nachweisen ergo: - LKW wird aus der Pfändungsmasse rausgeholt. bei Rückzahlung des Darlehens i Anspruch des SG (Sicherungsgebers V) auf Rückübertragung (ist günstiger für die Bank, da V erst einen Anspruch stellen muss) i automatischer Rückfall (bildet die Ausnahme) (ist günstiger für den V, da die Rückübertragung automatisch geschieht. Seite 10 von 15
11 Sicherungsübereignung I Einzelfragen Bestimmungsgrundsatz bei Sachgesamtheit (z.b. Warenlager) Antizipierte(s) Einigung / Besitzkonstitut Bei Übersicherung: - Freigabeanspruch - u.u. 138 (Knebelung) sittenwidrig? Inhalt des Sicherungsvertrages = Rechte und Pflichten im Innenverhältnis Erhaltungs- und Mitteilungspflichten des SG (Sicherungsgeber) u.u. Ermächtigung zur Weiterveräußerung (vgl. 185) z.b. Warenlager mit wechselndem Bestand Verwertungsrechte bzw. Rückübertragungspflichten des SN (Sicherungsnehmer) Seite 11 von 15
12 Sicherungsübereignung I Einzelfragen z.b. V B (Bank) (Kreditnehmer) Inhaber eines Möbelgeschäftes mit Warenlager und ständiger Waren-Fluktuation. Bestimmungsgrundsatz bei Sachgesamtheit (z.b. Warenlager) Antizipierte(s) Einigung / Besitzkonstitut Antizipation, Vorwegnahme eines erst später zu erwartenden Ereignisses Besitzkonstitut: Übergabeersatz beim Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen: Ist der Eigentümer im Besitz der Sache und will er auch nach Eigentumsübertragung, wie insbesondere bei der Sicherungsübereignung, Besitzer bleiben, so kann er mit dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbaren, kraft dessen dieser den mittelbaren Besitz an der Sache erhält ( 930 BGB), z. B. als Verleiher, Vermieter oder Verpächter. Das Besitzkonstitut findet vor allem als besondere Art der Kreditsicherung Anwendung: der unmittelbare Besitzer kann mit den Gegenständen (z. B. Produktionsmaschinen) arbeiten, räumt dem Kreditgeber jedoch den unmittelbaren Besitz ("Oberbesitz") ein, aus dem jener seine Forderung absichert. Bsp.: K V B (Kunde) (Kreditnehmer) (Bank) (mit Warenlager) Sicherungsübereignung auf keine bestimmte Möbel da wechselnder Bestand Z (Zulieferant) Bei Übersicherung: - Freigabeanspruch - u.u. 138 (Knebelung) sittenwidrig? Bsp. Übersicherung: Kredit Warenlager Seite 12 von 15
13 Inhalt des Sicherungsvertrages = Rechte und Pflichten im Innenverhältnis Erhaltungs- und Mitteilungspflichten des SG (Sicherungsgeber) V verpflichtet sich, dass der Wert des Sicherungsmittels erhalten bleibt u.u. Ermächtigung zur Weiterveräußerung (vgl. 185) z.b. Warenlager mit wechselndem Bestand (B erteilt V eine Ermächtigung die Waren zu veräußern) K V B (Kunde) (Kreditnehmer) (Bank) (Warenlager) Mit welchem Recht kann V die Waren an K veräußern? Welche greifen? (Übereignung)? greift nicht, da V kein Eigentümer der Ware ist. ( - ) kann man ebenfalls ausschließen ( - ) i.v.m. 929 greift in diesem Fall ( + ) // Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. // Verwertungsrechte bzw. Rückübertragungspflichten des SN (Sicherungsnehmer) Der Sicherungsnehmer (B) darf das Sicherungsmittel nicht selbst behalten und nutzen. B muss das Sicherungsmittel zur Versteigerung freigeben un den Erlös zur Kreditrückzahlung verwenden. Seite 13 von 15
14 Fallbeispiel 1: V bittet B um ein Darlehen und bietet eine Produktionsmaschine als Sicherheit an. B akzeptiert das Sicherungsmittel und der Darlehensvertrag kommt zustande. Einige Zeit später kommt V in Zahlungsschwierigkeiten und bittet die Produktionsmaschine K zum Kauf für an. Der Kaufvertrag gem. 433 und die Übergabe der Maschine findet statt. Als B die Finanzielle Lage des V mitbekommt, verlagt er das Sicherungsmittel zur Kreditrückzahlung. V teilte ihm mit, dass die Maschine an K verkauft wurde. B wendet sich nun an K und verlangt die Herausgabe der Produktionsmaschine. Kann B von K die Herausgabe verlangen? Maschinen 930 (Besitzkonstitut) V B Verkauf für B verlangt die Herausgabe der Maschine V = Fabrikant B = Bank K = Kunde K Zwischen B und K besteht kein Vertrag. Demnach entsteht auch keine Anspruchsgrundlage. - Zu prüfen ist 985! (Herausgabeanspruch) - Eigentum des B ist zu bewerten! Voraussetzungen: - V war als erster Eigentümer - Durch Sicherungsübereignung gem. 930 ist das Eigentum auf B übergegangen. V ist weiterhin Besitzer - Gem. 929 hat V zwar dem K Eigentum an der Sache verschafft, der Vorgang ist aber nicht rechtmäßig da V nicht berechtigt war. K ist bei dieser Transaktion der Gutgläubige. - Gem. 932 erwirbt K Eigentum an der Maschine (durch seine Gutgläubigkeit). B verliert sein Eigentum. Rechtsfolge: B kann von K keine Herausgabe verlangen Seite 14 von 15
15 Fallbeispiel 2: V bittet B um ein Darlehen und bietet eine Produktionsmaschine als Sicherheit an. B akzeptiert das Sicherungsmittel und der Darlehensvertrag kommt zustande. Einige Zeit später kommt V in Zahlungsschwierigkeiten und bittet B um ein weiteres Darlehen. Da V keine weitere Sicherheiten bieten kann, lehnt B den Kreditantrag ab. Daraufhin wendet sich V an eine andere Bank (B1) mit der Bitte um ein Darlehen und bietet als Sicherheit die Produktionsmaschine an. B1 akzeptiert die Sicherheit und bewilligt V das Darlehen. Einige Zeit später gerät V in Zahlungsschwierigkeiten und muss Konkurs anmelden. Wer ist nun Eigentümer der Maschine? Maschinen 488 (Darlehen) V 930 (Besitzkonstitut) 488? 930? B V = Fabrikant B = Bank B1 = Bank 1 B1 Zwischen B und K könnte gem. 985 Anspruch auf Herausgabe des Sicherungsmittels haben. - Zu prüfen ist 985! (Herausgabeanspruch) - Eigentum des B ist zu bewerten! - Eigentum des B1 ist zu bewerten! Voraussetzungen 1 (B): - V war als erster Eigentümer - Durch Sicherungsübereignung gem. 930 ist das Eigentum auf B übergegangen. V ist weiterhin Besitzer Nun ist zu prüfen ob B sein Anspruch auf Eigentum an B1 verloren hat. Voraussetzungen 2 (B1): - V war nicht Eigentümer sondern lediglich Besitzer der Maschine. - Gem. 930 hat V zwar dem B1 die Maschine als Sicherungsmittel angeboten, der Vorgang ist aber nicht rechtmäßig da V nicht berechtigt war greift hier nicht, da nach 929 keine Übergabe stattgefunden hat greift hier ebenfalls nicht, da nur durch Übergabe B1 Eigentum an der Sache erworben hätte. (Nur durch Herausgabe der Sache an B1 währe es ein Gutgläubiger-Erwerb gewesen) Rechtsfolge: B bleibt weiterhin Eigentümer an der Sache Seite 15 von 15
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