Kreditsicherungsrecht. Kreditvertrag. -- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) -- Warenkredit / Zahlungsaufschub 499

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kreditsicherungsrecht. Kreditvertrag. -- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) -- Warenkredit / Zahlungsaufschub 499"

Transkript

1 Kreditvertrag kein gesetzlicher Begriff anerkannte Formen -- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) Allgemeine Regelungen Verbraucherdarlehen ergänzend 491 ff (unterscheide Sachdarlehen 607 ff) -- Warenkredit / Zahlungsaufschub 499 (Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) z.b.: Teilzahlungsgeschäfte (Kaufvertrag) 501 ff BGB -- Sonstige Finanzierungshilfen 499 BGB z.b. Finanzierungsleasing 500 BGB Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur Finanzierung nimmt er bei der Bank B einen Kredit in Höhe von auf. Wie kann sich B für den Fall absichern, dass V seiner Pflicht auf Rückzahlung des Kredites nicht nachkommen kann? Die Bank ist gem. 488 verpflichtet K das Geld in Form von Kredit / Darlehen zu Verfügung zu stellen. K ist verpflichtet der Bank zu gegebener Zeit den Kreditbetrag nebst Zinsen zurückzuzahlen. Seite 1 von 15

2 Kreditsicherheiten - Formen Personalsicherheiten Bürgschaft ferner: Schuldbeitritt, Garantie (Eine Person garantiert, dass die Schuld beglichen wird) Realsicherheiten Pfandrecht (bewegliche Sachen) Sicherungsübereignung (Gegenstand) Sicherungsabtretung (Forderung) z.b. Gehalt Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld) Eigentumsvorbehalt. (bei Warenkredite) Personalsicherheiten Bürgschaft -- Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge und Gläubiger 765 Schriftform der Bürgenerklärung Bestehen einer Hauptschuld -- Akzessorietät , 767 beachte: bei Gläubigerwechsel (keine) Gegenrechte des Bürgen Voraussetzungen aus dem Bürgschaftsvertrag (z.b. Anfechtung) aus der Hauptschuld 768 (z.b. Verjährung) Einrede der Vorausklage beachte 773: selbstschuldnerische B (Bank) Ausnahme: Selbstschuldnerische Bürgschaft Rechtsfolge Verpflichtungen des Bürgen Bei Zahlung durch den Bürgen geht die Hauptforderung auf ihn über ( 774 ) Seite 2 von 15

3 Kreditsicherheiten - Formen V (Kreditnehmer) Kredit/Darlehen gem. 488 B (Bank) Zusätzliche Anspruchsgrundlage: V (Kreditnehmer) Personalsicherheiten/Bürgschaft B (Bank) V (Kreditnehmer) Realsicherheiten B (Bank) Personalsicherheiten Bürgschaft ferner: Schuldbeitritt, Garantie (Eine Person garantiert, dass die Schuld beglichen wird) Realsicherheiten Pfandrecht (bewegliche Sachen) Sicherungsübereignung (Gegenstand) Sicherungsabtretung (Forderung) z.b. Gehalt Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld) Eigentumsvorbehalt. (bei Warenkredite) Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur Finanzierung nimmt er bei der Bank B einen Kredit in Höhe von auf. Wie kann sich B für den Fall absichern, dass V seiner Pflicht auf Rückzahlung des Kredites nicht nachkommen kann? Seite 3 von 15

4 Personalsicherheiten Bürgschaft V (Kreditnehmer) und Hauptschuldner Kredit/Darlehen gem. 488 B (Bank) Bürge X 765 X und B schließen ein Bürgschafts-Vertrag ab. Hauptforderung Gem. 765 II Bürgschaft für zukünftiges Darlehen. In welcher Form wird der Vertrag abgeschlossen? - gem. 126 b Textform? ( - ) - gem. 126 a Elektronische Form? ( - ) - gem. 128 Notarielle Beurkundung? ( - ) nicht notwendig - gem. 126 Schriftform? ( + ) Voraussetzungen -- Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge und Gläubiger 765 Schriftform der Bürgenerklärung Bestehen einer Hauptschuld -- Akzessorietät , 767 beachte: bei Gläubigerwechsel 401 Akzessorietät: im bürgerlichen Recht die Abhängigkeit des Nebenrechts von einem Hauptrecht; streng durchgeführt beim Faustpfand: ohne Forderung kein Pfandrecht. 765 abhängig von einer Hauptschuld Durch Zinsen erhöht sich die Hauptverbindlichkeit. Damit die Hauptschuld, durch ständig wachsende Zinsen nicht ausufert, sollte man bei der Hauptschuld eine Obergrenze Setzen. -- (keine) Gegenrechte des Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag (z.b. Anfechtung) 119 II: wenn der Bürge die Bürgschaft anficht (wegen Irrtum über das Vermögen des Hauptschuldners) aus der Hauptschuld 768 (z.b. Verjährung) keine Einrede bei Verjährung Zahlungspflicht besteht weiterhin. X hat die Möglichkeit zur Einrede Einrede der Vorausklage beachte 773: selbstschuldnerische B (Bank) Der Bank (B) stehen 2 Schuldner gegenüber Seite 4 von 15

5 Rangordnung der Schuldner: 1. Primär-Schuldner: Hauptschuldner (in unserem Fall V) B kann V mit Hilfe der Zwangsvollstreckung V zwingen die Schuld zu begleichen Sollte die Zwangsvollstreckung kein Erfolg bringen, wird die Bank erst dann den Bürge X zur Begleichung der Schuld heranziehen. 2. Sekundär-Schuldner: Bürge (in unserem Fall X) wenn bei Verjährung keine Einrede stattfindet besteht weiterhin die Zahlungspflicht. X hat die Möglichkeit zur Einrede. Nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr, muss er weiterhin für die Schuld (Darlehen/Kredit) des V gerade stehen. Ausnahme: Selbstschuldnerische Bürgschaft Diese Bürgschaft schließt von vorne die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Hauptschuldner (V) aus. Der Bürge (X) wird damit zum Primär-Schuldner. Rechtsfolge Verpflichtungen des Bürgen Bei Zahlung durch den Bürgen geht die Hauptforderung auf ihn über ( 774 ) Hauptforderung V X (Bürge) 488 B (Bank) Seite 5 von 15

6 Realsicherheiten Vertragliches Pfandrecht an beweglichen Sachen 1204 ff Voraussetzungen Einigung über Pfandrechtsbestellung Übergabe der Pfandsache Bestehen der Forderung (Akzessorietät) 1210, 1252 Berechtigung des Verpfänders beachte: gutgläubiger Erwerb 1207 Rechtsfolge Verwertungsrecht des Pfandgläubigers bei Pfandreife 1228 ff beachte ferner: gesetzliche Pfandrechte (z.b. Vermieter 562 ff ( 535) Seite 6 von 15

7 Realsicherheiten Vertragliches Pfandrecht an beweglichen Sachen 1204 ff Voraussetzungen Einigung über Pfandrechtsbestellung Übergabe der Pfandsache Bestehen der Forderung (Akzessorietät) 1210, 1252 Berechtigung des Verpfänders beachte: gutgläubiger Erwerb 1207 V B 488 (Darlehensvertrag) V B 1204 ff (Sicherung) Es muss eine Übergabe stattfinden. V B 488 (Darlehensvertrag) V B 1204 ff (Sicherung) X (Bürge) B hat Sicherheits- Pfandrecht Rechtsfolge Verwertungsrecht des Pfandgläubigers bei Pfandreife 1228 ff beachte ferner: gesetzliche Pfandrechte (z.b. Vermieter 562 ff ( 535) B kann das Pfand verkaufen um so an seine Forderung zu kommen. V 1204 B Versteigerung Angenommen: B versteigert das Pfand. Mit dem Erlös des Verkaufs erlischt die Forderung des B dem V gegenüber. Bei Erzielung eines Betrages unter Darlehensbetrag, ist V immer noch verpflichtet die Differenzsumme zu zahlen. Vermieterpfandrecht: bei nicht Zahlung der Miete, kann der Vermieter die Einrichtung und andere Wertsachen die sich in der Wohnung befinden als Pfand zurückbehalten. ( ) Werkstattunternehmer: Werkstattvertrag ( 631). Gem. 647 hat der Unternehmer ein Pfandrecht auf das Auto bis die Reparaturkosten vom PKW-Besitzer beglichen sind. Seite 7 von 15

8 Sicherungsübereignung I Unterscheide: Darlehensvertrag (zusichernde Forderung) 2. Sicherungsvertrag Sicherungsübereignung Voraussetzungen der Sicherungsübereignung Einigung über Eigentumsübergang 2. Besitzmittlungsverhältnis / Besitzkonstitut ( 868 ) - Sicherungsvertrag Rechtsfolgen Sicherungsnehmer (B) wird (Voll-) Eigentümer i Herausgabeanspruch und Verwertungsrecht bei Nichtrückzahlung des Darlehen i Schutz bei Zwangsvollstreckung durch Dritte bzw. im Konkurs des Sicherungsgebers. bei Rückzahlung des Darlehens i Anspruch des SG (Sicherungsgebers V) auf Rückübertragung (ist günstiger für die Bank, da V erst einen Anspruch stellen muss) i automatischer Rückfall (bildet die Ausnahme) (ist günstiger für den V, da die Rückübertragung automatisch geschieht. Seite 8 von 15

9 Sicherungsübereignung I 1. V B (Bank) 488 (Darlehensvertrag) 2. V B Sicherungsvertrag 2. V B Sicherungsübereignung V benötigt ein Darlehen. B benötigt Sicherheiten. V bietet B sein LKW als Sicherung an. LKW könnte als Sicherung dienen Unterscheide: Darlehensvertrag (zusichernde Forderung) 2. Sicherungsvertrag Sicherungsübereignung Voraussetzungen der Sicherungsübereignung Einigung über Eigentumsübergang 5. Besitzmittlungsverhältnis / Besitzkonstitut ( 868 ) - Sicherungsvertrag Die Bank (B) verleiht dem Darlehensnehmer (V) den LKW (Sicherungsgegenstand). B = Eigentümer. (besitzt das Pfandrecht am LKW) V = Besitzer (LKW wechselt den Eigentümer nicht aber den Besitzer) Seite 9 von 15

10 Rechtsfolgen Sicherungsnehmer (B) wird (Voll-) Eigentümer i Herausgabeanspruch und Verwertungsrecht bei Nichtrückzahlung des Darlehen Sollte V seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, hat B Anspruch auf - Herausgabe des LKW - Veräußerung an Dritte um die Forderung zu begleichen. i Schutz bei Zwangsvollstreckung durch Dritte bzw. im Konkurs des Sicherungsgebers. V B 930 (Besitzkonstitut) X (weiterer Gläubiger) Nach Zahlungsunfähigkeit des V: - X hat Forderungen gegenüber V - X hat Urteil erwirkt - X versucht Zwangsvollstreckung zu bewirken Sachpfändung - Gerichtsvollzieher pfändet bei V Gegenstände zur Versteigerung. - LKW gehört aber der Bank (B) - B muss den Rechtsanspruch nachweisen ergo: - LKW wird aus der Pfändungsmasse rausgeholt. bei Rückzahlung des Darlehens i Anspruch des SG (Sicherungsgebers V) auf Rückübertragung (ist günstiger für die Bank, da V erst einen Anspruch stellen muss) i automatischer Rückfall (bildet die Ausnahme) (ist günstiger für den V, da die Rückübertragung automatisch geschieht. Seite 10 von 15

11 Sicherungsübereignung I Einzelfragen Bestimmungsgrundsatz bei Sachgesamtheit (z.b. Warenlager) Antizipierte(s) Einigung / Besitzkonstitut Bei Übersicherung: - Freigabeanspruch - u.u. 138 (Knebelung) sittenwidrig? Inhalt des Sicherungsvertrages = Rechte und Pflichten im Innenverhältnis Erhaltungs- und Mitteilungspflichten des SG (Sicherungsgeber) u.u. Ermächtigung zur Weiterveräußerung (vgl. 185) z.b. Warenlager mit wechselndem Bestand Verwertungsrechte bzw. Rückübertragungspflichten des SN (Sicherungsnehmer) Seite 11 von 15

12 Sicherungsübereignung I Einzelfragen z.b. V B (Bank) (Kreditnehmer) Inhaber eines Möbelgeschäftes mit Warenlager und ständiger Waren-Fluktuation. Bestimmungsgrundsatz bei Sachgesamtheit (z.b. Warenlager) Antizipierte(s) Einigung / Besitzkonstitut Antizipation, Vorwegnahme eines erst später zu erwartenden Ereignisses Besitzkonstitut: Übergabeersatz beim Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen: Ist der Eigentümer im Besitz der Sache und will er auch nach Eigentumsübertragung, wie insbesondere bei der Sicherungsübereignung, Besitzer bleiben, so kann er mit dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbaren, kraft dessen dieser den mittelbaren Besitz an der Sache erhält ( 930 BGB), z. B. als Verleiher, Vermieter oder Verpächter. Das Besitzkonstitut findet vor allem als besondere Art der Kreditsicherung Anwendung: der unmittelbare Besitzer kann mit den Gegenständen (z. B. Produktionsmaschinen) arbeiten, räumt dem Kreditgeber jedoch den unmittelbaren Besitz ("Oberbesitz") ein, aus dem jener seine Forderung absichert. Bsp.: K V B (Kunde) (Kreditnehmer) (Bank) (mit Warenlager) Sicherungsübereignung auf keine bestimmte Möbel da wechselnder Bestand Z (Zulieferant) Bei Übersicherung: - Freigabeanspruch - u.u. 138 (Knebelung) sittenwidrig? Bsp. Übersicherung: Kredit Warenlager Seite 12 von 15

13 Inhalt des Sicherungsvertrages = Rechte und Pflichten im Innenverhältnis Erhaltungs- und Mitteilungspflichten des SG (Sicherungsgeber) V verpflichtet sich, dass der Wert des Sicherungsmittels erhalten bleibt u.u. Ermächtigung zur Weiterveräußerung (vgl. 185) z.b. Warenlager mit wechselndem Bestand (B erteilt V eine Ermächtigung die Waren zu veräußern) K V B (Kunde) (Kreditnehmer) (Bank) (Warenlager) Mit welchem Recht kann V die Waren an K veräußern? Welche greifen? (Übereignung)? greift nicht, da V kein Eigentümer der Ware ist. ( - ) kann man ebenfalls ausschließen ( - ) i.v.m. 929 greift in diesem Fall ( + ) // Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. // Verwertungsrechte bzw. Rückübertragungspflichten des SN (Sicherungsnehmer) Der Sicherungsnehmer (B) darf das Sicherungsmittel nicht selbst behalten und nutzen. B muss das Sicherungsmittel zur Versteigerung freigeben un den Erlös zur Kreditrückzahlung verwenden. Seite 13 von 15

14 Fallbeispiel 1: V bittet B um ein Darlehen und bietet eine Produktionsmaschine als Sicherheit an. B akzeptiert das Sicherungsmittel und der Darlehensvertrag kommt zustande. Einige Zeit später kommt V in Zahlungsschwierigkeiten und bittet die Produktionsmaschine K zum Kauf für an. Der Kaufvertrag gem. 433 und die Übergabe der Maschine findet statt. Als B die Finanzielle Lage des V mitbekommt, verlagt er das Sicherungsmittel zur Kreditrückzahlung. V teilte ihm mit, dass die Maschine an K verkauft wurde. B wendet sich nun an K und verlangt die Herausgabe der Produktionsmaschine. Kann B von K die Herausgabe verlangen? Maschinen 930 (Besitzkonstitut) V B Verkauf für B verlangt die Herausgabe der Maschine V = Fabrikant B = Bank K = Kunde K Zwischen B und K besteht kein Vertrag. Demnach entsteht auch keine Anspruchsgrundlage. - Zu prüfen ist 985! (Herausgabeanspruch) - Eigentum des B ist zu bewerten! Voraussetzungen: - V war als erster Eigentümer - Durch Sicherungsübereignung gem. 930 ist das Eigentum auf B übergegangen. V ist weiterhin Besitzer - Gem. 929 hat V zwar dem K Eigentum an der Sache verschafft, der Vorgang ist aber nicht rechtmäßig da V nicht berechtigt war. K ist bei dieser Transaktion der Gutgläubige. - Gem. 932 erwirbt K Eigentum an der Maschine (durch seine Gutgläubigkeit). B verliert sein Eigentum. Rechtsfolge: B kann von K keine Herausgabe verlangen Seite 14 von 15

15 Fallbeispiel 2: V bittet B um ein Darlehen und bietet eine Produktionsmaschine als Sicherheit an. B akzeptiert das Sicherungsmittel und der Darlehensvertrag kommt zustande. Einige Zeit später kommt V in Zahlungsschwierigkeiten und bittet B um ein weiteres Darlehen. Da V keine weitere Sicherheiten bieten kann, lehnt B den Kreditantrag ab. Daraufhin wendet sich V an eine andere Bank (B1) mit der Bitte um ein Darlehen und bietet als Sicherheit die Produktionsmaschine an. B1 akzeptiert die Sicherheit und bewilligt V das Darlehen. Einige Zeit später gerät V in Zahlungsschwierigkeiten und muss Konkurs anmelden. Wer ist nun Eigentümer der Maschine? Maschinen 488 (Darlehen) V 930 (Besitzkonstitut) 488? 930? B V = Fabrikant B = Bank B1 = Bank 1 B1 Zwischen B und K könnte gem. 985 Anspruch auf Herausgabe des Sicherungsmittels haben. - Zu prüfen ist 985! (Herausgabeanspruch) - Eigentum des B ist zu bewerten! - Eigentum des B1 ist zu bewerten! Voraussetzungen 1 (B): - V war als erster Eigentümer - Durch Sicherungsübereignung gem. 930 ist das Eigentum auf B übergegangen. V ist weiterhin Besitzer Nun ist zu prüfen ob B sein Anspruch auf Eigentum an B1 verloren hat. Voraussetzungen 2 (B1): - V war nicht Eigentümer sondern lediglich Besitzer der Maschine. - Gem. 930 hat V zwar dem B1 die Maschine als Sicherungsmittel angeboten, der Vorgang ist aber nicht rechtmäßig da V nicht berechtigt war greift hier nicht, da nach 929 keine Übergabe stattgefunden hat greift hier ebenfalls nicht, da nur durch Übergabe B1 Eigentum an der Sache erworben hätte. (Nur durch Herausgabe der Sache an B1 währe es ein Gutgläubiger-Erwerb gewesen) Rechtsfolge: B bleibt weiterhin Eigentümer an der Sache Seite 15 von 15

Kreditsicherungsrecht. Kreditvertrag. ---- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) ---- Warenkredit / Zahlungsaufschub 499

Kreditsicherungsrecht. Kreditvertrag. ---- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) ---- Warenkredit / Zahlungsaufschub 499 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2003-03-15 Kreditvertrag kein gesetzlicher Begriff (nicht im BGB geregelt) anerkannte Formen ---- Geldkredit / Darlehen ( 488 ff BGB) Allgemeine Regelungen 488 490

Mehr

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften

Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Themenübersicht (2) 8. Kapitalbeschaffung, Kapitalabsicherung: Kreditsicherung, Bürgschaften, Hypotheken 9. Geistiges Eigentum:

Mehr

Kreditsicherheiten Allgemeines

Kreditsicherheiten Allgemeines Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Typen der Kreditsicherheiten. Personal- ------- Realsicherheiten

Typen der Kreditsicherheiten. Personal- ------- Realsicherheiten Typen der Kreditsicherheiten Personal- ------- Realsicherheiten Die Unterscheidung zwischen Personal- und Realsicherheiten in 18 Abs. 1 KWG Ein Kreditinstitut darf einen Kredit nur gewähren, wenn es sich

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Kreditsicherheiten. Finanzmanagement/ Finanzwirtschaft. Kapitel 2 Marktprozesse. Kreditfinanzierung Teil I. 1 Begriff 2 Personalsicherheiten

Kreditsicherheiten. Finanzmanagement/ Finanzwirtschaft. Kapitel 2 Marktprozesse. Kreditfinanzierung Teil I. 1 Begriff 2 Personalsicherheiten Kapitel 2 Marktprozesse Finanzmanagement/ Finanzwirtschaft Kreditfinanzierung Teil I Kreditsicherheiten 1 Begriff 2 Personalsicherheiten 3 Realsicherheiten Marktprozesse Kreditsicherheiten 2 Warum? Mitte

Mehr

Garantien und Bürgschaften

Garantien und Bürgschaften Garantien und Bürgschaften Michaela Hundt Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht 1 Vermeidung von Risiken durch Bürgschaften und Garantien? Ich lasse

Mehr

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147?

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147? Fall 18 S will seinen Jugendtraum verwirklichen. Er hat schon immer davon geträumt, Eigentümer eines alten Kohlefrachters zu werden, auf dem er ein schwimmendes Theater etablieren möchte. Aufgrund des

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Inhalt. 1. Grundlagen des Firmenkredits... 13. 2. Definition des Firmenkredits... 17. 3. Zustandekommen des Firmenkreditvertrags... 35. Vorwort...

Inhalt. 1. Grundlagen des Firmenkredits... 13. 2. Definition des Firmenkredits... 17. 3. Zustandekommen des Firmenkreditvertrags... 35. Vorwort... Inhalt Vorwort........................................................... 11 1. Grundlagen des Firmenkredits................................. 13 1.1 Wirtschaftliche Bedeutung...................................

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften

Mehr

Kredit und Darlehen. Kreditsicherung

Kredit und Darlehen. Kreditsicherung Kredit und Darlehen Kredit Unter Kredit versteht man die Überlassung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Vereinbarung, dass der am Ende der vereinbarten vertraglichen Frist den Geldbetrag

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag 433 BGB Vertragstypische beim Kaufvertrag (1) Durch den

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

Ein bloß mündlich vereinbarter Beitritt zu einer fremden Schuld ist so rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar.

Ein bloß mündlich vereinbarter Beitritt zu einer fremden Schuld ist so rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar. Der Oberste Gerichtshof ist von seiner bisherigen Rechtsansicht abgegangen. Mit Urteil vom 20. April 2010, hat er nunmehr entschieden, dass nicht nur eine Bürgschaft, sondern auch ein Schuldbeitritt nur

Mehr

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anhang zu Artikel 2 Nummer 11 Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge Anlage 7 (zu Artikel 247 6 Absatz 2 und 12 Absatz 1) Widerrufsrecht Widerrufsinformation Der Darlehensnehmer*

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre

Mehr

Hausarbeit zum Thema. Kreditsicherheiten. von. Carsten Schmidt WF 63

Hausarbeit zum Thema. Kreditsicherheiten. von. Carsten Schmidt WF 63 % % % % % % % % % % % % % % % % Kreditsicherheiten % % % % % % % % % % % % % % % % Hausarbeit zum Thema Kreditsicherheiten von Carsten Schmidt Schuljahr 2007 / 2008 1 Inhaltsübersicht 1 Definition 3 2

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer

Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer Der Rückerwerb des Eigentums vom nichtberechtigten Veräußerer, LL.M. (Duke) I. Einleitung - Funktion des gutgläubigen Eigentumserwerbs: Interessenausgleich: Rechtsgüterschutz vs. Verkehrsschutz - numerus

Mehr

Ü b u n g s f a l l 6 *

Ü b u n g s f a l l 6 * Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 6 * Transportunternehmer A möchte von B einen gebrauchten LKW kaufen, dessen marktüblicher Kaufpreis 220.000 EUR betragen soll.

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

DIE FRANZÖSISCHEN KREDITSICHERHEITEN

DIE FRANZÖSISCHEN KREDITSICHERHEITEN RECHTSABTEILUNG ZENTRUM FÜR DEUTSCHES RECHT Hinweis : Dieses Merkblatt gibt nur globale erste Hinweise. MÄRZ 2007 DIE FRANZÖSISCHEN KREDITSICHERHEITEN Der französische Gesetzgeber hat durch eine Verordnung

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!)

KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) verkauft hiermit das nachstehend beschriebene Kraftfahrzeug unter Ausschluss

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Herzlich willkommen Gewährleistungsbürgschaften schnelle und einfache Bereitstellung VR Genossenschaftsbank Fulda eg Donnerstag, 12.

Herzlich willkommen Gewährleistungsbürgschaften schnelle und einfache Bereitstellung VR Genossenschaftsbank Fulda eg Donnerstag, 12. Herzlich willkommen Gewährleistungsbürgschaften schnelle und einfache Bereitstellung VR Genossenschaftsbank Fulda eg Donnerstag, 12. März 2015 1 AGENDA 1. Begrüßung 2. Was ist eine Bürgschaft? 3. Formen

Mehr

Rechte und Pflichten beim Hauskauf

Rechte und Pflichten beim Hauskauf Rechtsanwälte Schultz und Carstens Schwachhauser Heerstraße 5328211 Bremen Telefon 0421/343302 Telefax 0421/343305 E-Mail bremen@schultz-carstens.de Internet www.schultz-carstens.de Rechte und Pflichten

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht. Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

Der Oldtimer unter dem Hammer Welche Rechte haben Kunde und Werkstatt? Wann darf die Werkstatt das Auto versteigern lassen?

Der Oldtimer unter dem Hammer Welche Rechte haben Kunde und Werkstatt? Wann darf die Werkstatt das Auto versteigern lassen? Der Oldtimer unter dem Hammer Welche Rechte haben Kunde und Werkstatt? Wann darf die Werkstatt das Auto versteigern lassen? Auch wenn es möglichst selten der Fall sein möge: ab und zu muss auch der Oldie

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften

Der Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Übersicht Was ist Islamic Finance? Wesentliche Grundgedanken von Islamic Finance Bedeutung von Islamic Finance in Deutschland und Europa Probleme

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND

HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - DR. KLAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND HILDEBRANDT & MÄDER - RECHTSANWÄLTE UND NOTAR - RAe HILDEBRANDT & M ÄDER CLAYALLEE 84-14199BERLIN DR. LAUS F. HILDEBRAND - RECHTSANW ALT ~ NOTAR BIRGITMÄDER-HILDEBRAND - RECHTSANW ÄLTIN - SEBASTIANWÖRNER

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Welche Arten von Kreditsicherheiten kennen Sie?

Welche Arten von Kreditsicherheiten kennen Sie? Murmelgruppe Welche Arten von Kreditsicherheiten kennen Sie? Erstellen Sie innerhalb der nächsten zwei Minuten in Zusammenarbeit mit Ihren Nachbarn/Nachbarinnen eine stichwortartige Liste Dingliche Sicherheiten

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme Information In der Zinsrechnung sind 4 Größen wichtig: ZINSEN Z ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital KAPITAL K ist die leihweise überlassenen Geldsumme ZINSSATZ p (Zinsfuß) gibt

Mehr

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein

Mehr

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. Lösung Fall 7: Das rosa Netbook Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann

Mehr

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als

Mehr

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ SachenR Probleme bei Hypothek und Grundschuld Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: Personalsicherheiten relativ Realsicherheiten gewährt dem Gläubiger ein dingliches Recht an einem Vermögensgegenstand

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Vorwort zur fünften Auflage 10. Vorwort zur vierten Auflage 11. Abkürzungsverzeichnis 12. Teil A Sicherungsübertragung 15

Vorwort zur fünften Auflage 10. Vorwort zur vierten Auflage 11. Abkürzungsverzeichnis 12. Teil A Sicherungsübertragung 15 5 Inhalt Vorwort zur fünften Auflage 10 Vorwort zur vierten Auflage 11 Abkürzungsverzeichnis 12 Teil A Sicherungsübertragung 15 1 Formularmäßige Kreditsicherungsverträge - Anforderungen an einzelne Klauseln

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

WKE-LF10 Kreditsicherheiten beschreiben: Selbstschuldnerische Bürgschaft (1)

WKE-LF10 Kreditsicherheiten beschreiben: Selbstschuldnerische Bürgschaft (1) WKE Lernfeld 10: Ein Einzelhandelsunternehmen leiten und entwickeln Seite 1/5 Lernsituatin WKE-LF10 Kreditsicherheiten beschreiben: Selbstschuldnerische Bürgschaft (1) Situatin Jhannes Schwaiger führt

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Begründung von Verbindlichkeiten im geschäftlichen Verkehr Was sind Rechtsgeschäfte? = Handlungen, durch welche Personen ihren

Mehr

16.03.16. Kreditsicherheiten. Blankokredit

16.03.16. Kreditsicherheiten. Blankokredit Blankokredit Kreditsicherheiten Kreditwürdige Unternehmen, die über keine Kreditsicherheiten verfügen, können von einer Bank einen Blankokredit erhalten. Bei einem Blankokredit wird der Kredit lediglich

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Gelddarlehen, 488 ff. BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Das Gelddarlehen, 488 BGB (1) 1. Pflichten - Zurverfügungstellen eines Geldbetrages - Pflicht zur Rückerstattung eines Betrages

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,

Mehr

Lieferantenkredit. Tage] Skontosatz[%]

Lieferantenkredit. Tage] Skontosatz[%] Fremdfinanzierung kurzfristige Lieferantenkredit Unternehmen erhält Leistung ohne sie sofort zu bezahlen Zinssatz[%] Tage Zins = Kreditbetrag * * 100 360 Skontosatz[%] Jahresprozentsatz[%] = * 360 Zahlungsziel[

Mehr

4.3 Immobiliarsicherheiten 99

4.3 Immobiliarsicherheiten 99 4.3 Immobiliarsicherheiten 99 Frage: Wenn sonst nur gering verdienende Eltern für das Existenzgründungsdarlehen ihres Kindes eine Sicherungsgrundschuld auf dem von ihnen selbst bewohnten Hausgrundstück

Mehr

Einzureichende Unterlagen für eine Mietwohnung

Einzureichende Unterlagen für eine Mietwohnung Einzureichende Unterlagen für eine Mietwohnung ausgefüllte Mieterselbstauskunft Bürgschaft (bei Studium oder Ausbildungsverhältnis) Unterschrift zur Schufakontrolle/- einsicht (wenn Bürge vorhanden, ist

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr