Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 2. Klausur
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- Rudolf Vogel
- vor 8 Jahren
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1 Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Sommersemester 2014 Notenübersicht Notendurchschnitt 3,83 Punkte Durchfallquote 58,6 % 2 1
2 Teil 1: Pepe (P) ist Eigentümer eines Grundstücks. P überlegt sich, wie er das Grundstück einer gewinnbringenden Verwendung zuführen könnte, und entschließt sich daher, auf dem Grundstück ein Hotel zu errichten. Als Sicherheit für den gewährten Kredit bestellt P seiner Hausbank (B) eine Grundschuld in Höhe von Um den Hotelbetrieb aufnehmen zu können, kauft P bei Victor (V) das gesamte Hotelinventar (Möbel, Geschirr, Gardinen usw.). V behält sich jedoch das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Um den Kauf der Einrichtungsgegenstände zumindest teilweise sofort finanzieren zu können, nimmt P bei der Bank Sauter (S) einen weiteren Kredit auf. S besteht jedoch auf Sicherheiten. Daraufhin schließen P und S einen Vertrag, der u. a. folgende Bestimmungen enthält: 1. P übereignet hiermit sicherungshalber an S die Einrichtungsgegenstände laut umseitiger Aufstellung. S nimmt diese Übereignung ausdrücklich an Beide Parteien sind sich darüber einig, dass hiermit das Eigentum der umseitigen Gegenstände auf den Gläubiger übergeht. Die nach 929 BGB zur Eigentumsübertragung erforderliche Übergabe wird gemäß 930 BGB dadurch ersetzt, dass der Schuldner weiterhin leihweise im Besitz der Gegenstände verbleibt. Beigefügt ist eine Aufstellung von Einrichtungsgegenständen. Später zahlt P den Restkaufpreis an V. Leider kommt der Hotelbetrieb nicht wie erhofft in Gang, weshalb P der B das Darlehen nicht zurückzahlen kann. Um Schlimmeres zu vermeiden, stellt P den Hotelbetrieb schließlich ein. Im Folgenden betreibt B unter Berufung auf die Grundschuld neben der Versteigerung des Grundstücks auch die Versteigerung des Inventars. S ist der Meinung, dass sie inzwischen Eigentümerin des Inventars geworden sei und ihr Eigentum wohl kaum für die Zahlungsverbindlichkeiten des P gegenüber B haften könne. Unterliegt das Hotelinventar der Zwangsvollstreckung? 4 2
3 Teil 2: Anlässlich der Fußball-WM hat P seinem Nachbarn Wayne (W) seinen Luxusgrill leihweise überlassen, damit dieser bei seinen berühmten WM-Grillfeten die Speisen seiner Gäste auf einem repräsentativen Gerät zubereiten kann. Als Karim (K) dem W nach dem Ausscheiden der englischen Nationalmannschaft ein attraktives Angebot zum Kauf des Grills unterbreitet, kann W nicht widerstehen. Er veräußert den Grill an den gutgläubigen K zum Preis von 1.000, wobei sich W als Eigentümer ausgibt. K ist jedoch etwas knapp bei Kasse und bittet den W, den Kaufpreis in zwei Raten in Höhe von jeweils 500 entrichten zu dürfen. W ist einverstanden, erklärt aber, dass er in diesem Fall nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern könne. K stimmt dem Vorschlag zu. W übergibt dem K daraufhin den Grill. Nach Übergabe zahlt K die erste Kaufpreisrate. Einige Tage später scheidet jedoch auch die französische Nationalmannschaft aus, sodass auch K für den Grill vorerst keine weitere Verwendung hat. 5 K überlässt den Grill leihweise bis zum Ende der WM seinem Freund Manuel (M), der bereits eine große Final-Party plant. Während sich der Grill noch bei M befindet, bekommt K Besuch von Fernando (F), der bei dem vergangenen Grillfest des K ein Auge auf den Grill geworfen hat und diesen nun erwerben möchte. K erklärt daher, er veräußere den Grill und trete F zugleich seine Rechte gegenüber W und M ab. Im Gegenzug verspricht F, der über die Absprachen zwischen K und W vollständig informiert ist, 150 an K zu zahlen und die noch ausstehende Kaufpreisrate an W zu überweisen. Die Überweisung der letzten Rate vergisst F jedoch, was dem W sehr gelegen kommt. Denn inzwischen hat sich P bei W gemeldet und verlangt den Grill heraus. Daraufhin fährt W, der sich aufgrund des Zahlungsrückstands an den Vertrag mit K nicht mehr gebunden fühlt, zu dem ihm gut bekannten M und erklärt, er wolle den Grill in Absprache mit K abholen. M übergibt W sodann den Grill, der ihn zu P zurückbringt. Kann F, der mittlerweile die zweite Rate bezahlt hat, den Grill von P gemäß 985 BGB herausverlangen? 6 3
4 1. Teil: Unterliegt das Hotelinventar der Zwangsvollstreckung? Hotelinventar vom Haftungsverband der Grundschuld erfasst, 1191, 1192 I, 1120? I. Belastung des Inventar mit der Grundschuld der B Neben Grundstück haftet auch das Zubehör, 1191, 1192 I, 1120; Ausnahme: Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt sind. 1. Inventar als Zubehör des Grundstücks? - dem wirtschaftlichen Zweck des Hotels zu dienen bestimmt, 98 Nr. 1? (+) - steht in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis zum Hotel, 97 I 1? (+) - abweichende Verkehrsanschauung, 97 I 2? (-) 2. Zwischenergebnis: Hotelinventar ist Zubehör des Hotels und damit auch Zubehör des Grundstücks, 97 I Eigentumserwerb des P am Hotelinventar a) Eigentumserwerb des P durch Übertragungsakt V P? - Ursprünglich: V = Eigentümer - Eigentumsübergang, 929 S. 1? Dingliche Einigung wurde unter Eigentumsvorbehalt erklärt, 929 S. 1, 158 I. b) Zwischenergebnis: Kein Eigentumserwerb durch Übertragungsakt V P c) Eigentumserwerb durch vorherigen Erwerb des Anwartschaftsrecht und dessen anschließenden Erstarken zum Vollrecht? (1) Erwerb des Anwartschaftsrechts durch P 929 S. 1, 158 I, 161: Übertragung des bedingten Eigentums vermittelt dem Vorbehaltskäufer ein Anwartschaftsrecht an der Sache 8 4
5 (2) Erstarken zum Vollrecht Durch Zahlung des Restkaufpreises: 158 I, Bedingungseintritt, damit Eigentumserwerb vollendet. (3) Anwartschaftsberechtigter zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts? P könnte dieses durch Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags an S übertragen haben. aa) Übertragbarkeit des Anwartschaftsrechts Von Literatur und Rechtsprechung anerkannt. P: Bedarf es dazu der Zustimmung des Inhabers des Vollrechts? Durch Übertragung der Anwartschaft wirkt der Anwartschaftsberechtigte nicht als Nichtberechtigter auf den Rechtskreis des Eigentümers ein, daher keine Zustimmung nach 185 I erforderlich. 9 Übertragung der Anwartschaft nach den Regeln über die Übertragung des Vollrechts, 929 ff. bb) Einigung zwischen P und S, 929 S. 1 analog P: Sicherungsvertrag sieht Übertragung des Eigentums vor! Erklärungen von S und P sind nach 133, 157 auszulegen; Anwartschaft ist wesensgleiches Minus des Eigentumes; in der Einigung hinsichtlich der Eigentumsübertragung ist (erst recht) die Übertragung der Anwartschaft enthalten (hilfsweise: Umdeutung, 140). cc) Besitzmittlungsverhältnis Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, 868, 930 durch Abschluss eines Leihvertrags. P und S haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt, aber da P nicht Berechtigter ist 930 (-) 10 5
6 Es hat auch keine Übergabe stattgefunden gutgläubiger Erwerb durch S. nicht möglich, vgl P: Folgt daraus, dass die Einigung nichtig ist, sodass gem. 139 damit auch das Besitzmittlungsverhältnis nichtig ist? Einigung ist nicht nichtig wie z.b. bei 134, 138, sondern nur erfolglos; Erfolglosigkeit ist in 139 nicht gemeint. BMV wirksam dd) Berechtigung des P (+) ee) Zwischenergebnis: P hat das Anwartschaftsrecht am Hotelinventar an S übertragen. Durch die Zahlung des Restkaufpreises erstarkt das Anwartschaftsrecht folglich in der Person des S zum Eigentum. 11 (4) Durchgangserwerb des P bei Bedingungseintritt nach Abtretung der Anwartschaft? Nach Abtretung hat der Anwartschaftsberechtigte keinerlei Rechtsposition mehr, die den Durchgangserwerb rechtfertigen könnte, Durchgangserwerb (-) c) Zwischenergebnis P war nie Eigentümer des Inventars. Die Grundschuld erstreckt sich daher nicht gem I, 1120 auf das Hotelinventar. 4. Erstreckung der Grundschuld auf das Anwartschaftsrecht des P am Hotelinventar? P: Kann 1120 analog auf solche Zubehörstücke angewandt werden, an denen der Grundstückseigentümer zwar kein Eigentum, aber jedenfalls Anwartschaft erlangt hat? BGHZ 25, 85 ff. (+) 12 6
7 Arg.: Vorbehaltseigentum heute so häufig, dass der Grundsatz des Vorzugs des Hypothekengläubigers erheblich beeinträchtigt wäre, wenn die Hypothekenhaftung nicht auch die Anwartschaft des Grundstückseigentümers am Zubehör ergriffe. Arg: Kein Eingriff in bestehende Rechte Dritter: Erwirbt Dritter vom Hypothekenschuldner Zubehörstücke er erwirbt Eigentum, dass mit der Hypothek belastet ist. Erwirbt der Dritte eine AWS vom Hypothekenschuldner, so ist diese ebenso mit der Hypothek belastet; folglich erstarkt die belastete AWS später zu einem belasteten Vollrecht. Dies stellt keinen Eingriff in bestehende Rechte Dritter dar analog auf Anwartschaft anwendbar. Grundschuld erstreckt sich somit auf die Eigentumsanwartschaft des P, die dieser an S übertragen hat Enthaftung der Eigentumsanwartschaft? Grundstückszubehör wird nach 1121 I von der Haftung frei wenn es veräußert und vom Grundstück entfernt wird oder wenn gem II die Zubehöreigenschaft aufgehoben wird. a) Enthaftung nach 1121 I - Veräußerung: Übertragung der Eigentumsanwartschaft ist gleichzustellen mit Veräußerung des Zubehörs, (+) - Entfernung des Inventar? (-) Enthaftung nach 1121 I (-) b) Enthaftung nach 1122 II - Zubehöreigenschaft vor Beschlagnahme aufgehoben? P hat den Hotelbetrieb vor Anordnung der Zwangsversteigerung eingestellt Stilllegung des Betriebs hebt die Zubehöreigenschaft des Inventars auf, (+) 14 7
8 - innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft? Liegt nur vor, wenn durch die Aufhebung der Zubehöreigenschaft die Ertragsfähigkeit (Verwertbarkeit) des Grundstücks nicht beeinträchtigt wird. Aufhebung der Zubehöreigenschaft bei Betriebsstilllegung reduziert die Ertragsfähigkeit, Enthaftung nach 1122 II (-) II. Ergebnis: Das Hotelinventar unterliegt der Zwangsvollstreckung, 1191, 1192 I, Teil: Anspruch des F gegen P auf Herausgabe des Grills gemäß 985 I. P ist Besitzer des Grills, 854 I II. Eigentümerstellung des F F könnte durch den Übertragungsakt des K Eigentum erworben haben. 1. Eigentumserwerb des F vom Berechtigten K gemäß 929 S.1, 931? a) Berechtigung des K? Liegt vor, wenn K Eigentümer war oder mit Einwilligung des Eigentümers verfügt hat, 185 I. (1) Eigentumserwerb des K - Ursprünglich war P Eigentümer, 1006 S Eigentumsverlust des P durch Übertragungsakt des W an K gem. 929 S. 1, 932 I? 16 8
9 Übertragung W-K erfolgte unter Eigentumsvorbehalt K konnte lediglich eine AWS erwerben. K ist nicht Eigentümer geworden. (2) Einwilligung des Eigentümers P gem. 185 I (-) b) Zwischenergebnis: Mangels Berechtigung des K konnte F nicht gemäß 929 S. 1, 931 Eigentum erlangen. 2. Eigentumserwerb des F vom Nichtberechtigten K? F war nicht gutgläubig, er wusste über die fehlende Eigentümerstellung des K Bescheid (-) 3. Eigentumserwerb des F nach vorherigem Erwerb einer AWS? Voraussetzungen des Eigentumserwerb ist AWS-Erwerb: a) Anwartschaftserwerb des F von K (1) K müsste Anwartschaftsberechtigter gewesen sein: (aa) Grundsatz: bedingte Übereignung führt zu einer AWS, hier bedingte Übereignung von W an K. 17 (bb) Aber: fehlende Berechtigung des W AWS kann nur vom Eigentümer erworben werden. Aber: gutgläubiger Erwerb der AWS, 929 S. 1, 932 I analog? - Rechtsgeschäft K-W: Verkehrsgeschäft (+) - W durch Rechtsschein des Besitzes legitimiert (+) - K gutgläubig, vgl. 932 II. (+) - Kein Abhandenkommen bei P, 935 (+) (cc) Zwischenergebnis: K hat die AWS gutgläubig gemäß 929 S. 1, 932 I erworben. (2) Übertragung der AWS von K an F (aa) Übertragbarkeit der AWS (+) (bb) Dingliche Einigung, 929 S.1 analog K klärte F über die Umstände des Erwerb auf; F wusste, dass er kein Volleigentum von K erwerben konnte. 18 9
10 133, 157: K und F einigten sich über die Übertragung der AWS. (cc) Übergabe/-surrogat 931: K tritt F seinen Herausgabeanspruch aus Leihvertrag nach 604 I gegen M ab, (+) (dd) Berechtigung des K zur Übertragung der AWS K hat AWS von W (gutgläubig) erworben (+), K ist Berechtigter. b) Erstarken zum Vollrecht Zahlung der letzten Rate Eigentumserwerb vollendet sich unmittelbar in der Person des F. 4. Zwischenergebnis: F ist Eigentümer des Grills geworden. III. Kein Recht zum Besitz des P, 986 Rückgabe des Grills von K an P stellt keinen Rückerwerb des Grills dar! P hat kein Recht zum Besitz, (+) IV. Endergebnis: F hat gegen P einen Anspruch auf Herausgabe gem
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