Klausur im Zivilrecht für Examinanden

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1 Seite 1 von 10 RA Dr. Jula Berlin Klausur im Zivilrecht für Examinanden Musterlösung Ausgangsfall Ansprüche des D gegen N auf Herausgabe des Fahrzeugs I. Aus 985 BGB D könnte sein Herausgabeverlangen zunächst auf 985?GB stützen. Dann müßte er Eigentümer des Fahrzeugs sein. D hat sich mit G darüber geeinigt, daß er das Eigentum am Fahrzeug aufschiebend bedingt mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises erwirbt. Da diese aufschiebende Bedingung jedoch bisher nicht eingetreten ist, kann D auf diese Weise nicht Eigentümer geworden sein. Es muß deshalb hier noch nicht geklärt werden, wie sich die Weiterveräußerung und Übergabe des Wagens an N auf die aufschiebende Bedingung auswirken. Unter Berufung auf ein Eigentumsrecht kann D jedenfalls nicht Herausgabe des Wagens verlangen. II. Aus 985 BGB analog 1. Als weitere Anspruchsgrundlage kommt 985 BGB analog in Betracht. D könnte aufgrund der aufschiebend bedingten Einigung eine Position erlangt haben, die es rechtfertigt, 985 BGB analog anzuwenden. Einigen sich Verkäufer und Käufer, daß das Eigentum auf den Käufer aufschiebend bedingt mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises übergehen soll, so erwirbt der Käufer bereits eine Anwartschaft. Diese Anwartschaft wird schon als eine rechtlich verselbständigte Position gesehen; es faßt die Befugnisse des Käufers, die sich aus dem Kaufvertrag und der daraufhin erfolgten aufschiebend bedingten Einigung ergeben, zusammen 1. Der Käufer hat es in der Hand, dieses Anwartschaftsrecht an der Kaufsache durch Zahlung des Kaufpreises in ein Eigentumsrecht an derselben erstarken zu lassen. Dies kann der Verkäufer und Vorbehaltseigentümer grundsätzlich nicht mehr verhindern 2. D konnte deshalb im Anschluß an die aufschiebend bedingte Einigung den Eigentumserwerb durch die Zahlung des Kaufpreises bewirken, ohne daß es hierbei der Mitwirkung des G bedurft hätte. Bis zur Kaufpreiszahlung stand D grundsätzlich das Anwartschaftsrecht zu. 1 Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, Rdnr Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, Rdnr. 680.

2 Seite 2 von 10 Das Anwartschaftsrecht an der Kaufsache ist im Vergleich zum Eigentum nicht ein aliud, sondern ein wesensgleiches Minus 3. Für dieses gelten deshalb die Vorschriften für das Eigentum weitgehend entsprechend. Fraglich ist jedoch, ob dies auch für den Herausgabeanspruch gemäß 985 BGB gilt. Grundsätzlich steht der Anspruch aus 985 BGB dem Vorbehaltsverkäufer zu, solange dieser noch Eigentümer ist. Billigt man diesen Anspruch auch dem Vorbehaltskäufer in analoger Anwendung des 985 BGB zu, könnten ggf. sowohl der Vorbehaltsverkäufer als auch der Vorbehaltskäufer gestützt auf 985 BGB Herausgabe der Sache verlangen was zu Irritationen führen kann 4. Trotzdem wird zu Recht vertreten, daß ein effektiver Schutz des Vorbehaltskäufers es gebiete, auch ihm den Anspruch aus 985 BGB zuzubilligen 5. Das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Herausgabeanspruch des Vorbehaltseigentümers und dem Anwartschaftsberechtigten wird dergestalt gelöst, daß der Anwartschaftsberechtigte, dem aufgrund des Kaufvertrags das Besitzrecht gebührt, primär berufen ist, den Anspruch aus 985 BGB durchzusetzen. Nur wenn dieser nicht willens ist, seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen, darf der Vorbehaltskäufer tätig werden 6. D kann sich deshalb grundsätzlich nach der bedingten Übereignung der Fahrzeugs aufgrund seines Anwartschaftsrecht auf 985 BGB analog berufen und die Herausgabe des Fahrzeugs von N verlangen. Der Anspruch setzt aber voraus, daß D noch immer Inhaber eines Anwartschaftsrechts an der Sache ist. 2. Das Anwartschaftsrecht des D könnte durch das von G mit N vorgenommene Geschäft zerstört oder in seiner Wirkung beeinträchtigt worden sein. G und N haben sich dinglich über den Eigentumsübergang an dem Fahrzeug geeinigt. G war aufgrund des vorbehaltenen Eigentums noch Eigentümer des Fahrzeugs, so daß N den Wagen auch vom Eigentümer, wie von 929 Satz 1 BGB vorausgesetzt, erworben hätte. Fraglich ist jedoch, ob der Eigentümer, nachdem er das Eigentum bereits einmal - wenn auch nur aufschiebend bedingt übereignet hat - ohne Beschränkungen erneut über die Sache verfügen kann. Grundsätzlich kann gemäß 137 BGB die Befugnis, über ein veräußerliches Recht zu verfügen, nicht rechtsgeschäftlich beschränkt werden. Das heißt, solange G Eigentümer ist, darf er grundsätzlich auch über das Eigentumsrecht anderweitig verfügen. Hier hat G aber schon über das Eigentumsrecht an der Sache, allerdings nur aufschiebend bedingt, verfügt. Ließe man eine weitere Verfügung zu, wäre das Anwartschaftsrecht in seinem Wert deutlich geschmälert, es könnte dann durch eine Verfügung seitens des Vorbehaltsverkäufers ohne weiteres zerstört werden. 161 BGB sieht deshalb vor, daß in einem solchen Fall jede Verfügung über den Gegenstand unwirksam ist, die den Eintritt der vereinbarten Bedingung vereiteln könnte. Die Übereignung an N würde den aufschiebend bedingt vereinbarten Eigentumserwerb des D vereiteln. Die Zwischenverfügung an N in Form der Eigentumsübertragung könnte daher gemäß 161 BGB unwirksam sein. Diese Vorschrift ordnet ihrem Wortlaut nach an, daß die Zwischenverfügung erst im Falle des Bedingungseintritts unwirksam wird 7. Das bedeutet, daß D erst den Kaufpreis 3 BGHZ 28, 16, Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, Rdnr Ausführlich m.w.n. Müller-Laube, JuS 1993, 529, 531; Bassenge in: Palandt, BGB, 929 Rdnr. 43; a.a. Brox, JuS 1984, 657, 660 m.w.n. 6 Müller-Laube, JuS 1993, 529, Siehe auch Brox, JuS 1984, 657, 658; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, Rdnr. 709.

3 Seite 3 von 10 vollständig bezahlen müßte. Solange, wie dies nicht geschehen ist, wäre die Übereignung an N gemäß 137 BGB wirksam. Da D jedoch möglicherweise nicht in der Lage oder willens ist, den Kaufpreis schon vor Fälligkeit zu bezahlen, ist zu prüfen, ob er nicht bereits vor Bedingungseintritt kraft seines Anwartschaftsrechts die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen kann. Dies setzt jedoch voraus, daß das Anwartschaftsrecht trotz der bis zum Bedingungseintritt wirksamen Zwischenverfügung überhaupt noch existiert. a) Wird das Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen und ist das Eigentum mit dinglichen Rechten Dritter belastet, erlöschen diese nur unter den Voraussetzungen des 936 BGB. Zu überlegen wäre, ob das Anwartschaftsrecht des D ein Recht gemäß 936 BGB darstellt, so daß diese Vorschrift zur Anwendung kommt. Das Anwartschaftsrecht wird von einer modernen Auffassung zu Recht als dingliches Recht angesehen, dies folgt aus seiner Wesensgleichheit zum Eigentum und seinem Charakter als absolutem Recht 8. Dies rechtfertigt es, zum Schutz des Anwartschaftsberechtigten 936 BGB analog anzuwenden 9. b) Nach 936 I BGB erlöschen durch die Eigentumsübertragung grundsätzlich die Rechte Dritter. Danach wäre auch das Anwartschaftsrecht des D erloschen. Rechte Dritter erlöschen jedoch gemäß 936 II BGB nur, wenn sich der Erwerber auf die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb berufen kann. War N also gutgläubig, könnte er das Eigentum an dem Northern Comfort möglicherweise lastenfrei erworben haben. N wußte nichts von der bereits vorher erfolgten aufschiebend bedingten Übereignung an F. Seine Unkenntis beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. N hatte keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des G, wonach ein Angestellter mit dem Wagen unterwegs ist, zu zweifeln. N war daher gutgläubig. c) Seine Gutgläubigkeit würde N jedoch nichts nützen, wenn D das Fahrzeug abhanden gekommen wäre. Auch bei 936 II BGB wird der gutgläubige lastenfreie Erwerb für jene Fälle ausgeschlossen, in denen die Sache dem Berechtigten abhanden gekommen ist 10. Der Northern Comfort, der sich im Besitz des D befand, müßte diesem abhanden gekommen sein. Eine Sache kommt abhanden, wenn der unmittelbare Besitzer seinen Besitz ohne seinen Willen verliert 11. Hier hat D seinen Besitz jedoch nicht willentlich aufgegeben. Er wußte vielmehr gar nicht, wie ihm geschah. Zwar genügt es für ein Abhandenkommen nicht, wenn der Besitz aufgrund eines Irrtums etwa infolge einer Täuschung aufgegeben wurde 12. Doch liegt diese Situation hier nicht vor. D hat den Wagen nicht als Folge einer Täuschung aus der Hand gegeben. Er wurde vielmehr schlichtweg überrumpelt, bevor er überhaupt einen Willen bilden konnte. Das Fahrzeug wechselte daher ohne den Willen des D in den Besitz des N. Der Wagen ist daher D abhanden gekommen. Dies hat zur Folge, daß N das 8 Bülow, JURA 1996, 190, 191; Müller-Laube, JuS 1993, 529, Müller-Laube, JuS 1993, 529, 530; Bassenge, in: Palandt, BGB, 936 Rdnr Bassenge in: Palandt, BGB, 936 Rdnr Mühl in: Soergel, BGB, 935 Rdnr Mühl in: Soergel, BGB, 935 Rdnr. 3.

4 Seite 4 von 10 Eigentum an dem Fahrzeug nicht gutgläubig frei von dem Anwartschaftsrecht des D erworben haben kann. Das Anwartschaftsrecht haftet vielmehr weiterhin dem Eigentum an. Deshalb kann sich D auf 985 BGB analog als Anspruchsgrundlage für sein Herausgabebegehren stützen. Da N Besitzer des Wagens ist, richtet sich der Herausgabeanspruch auch gegen ihn. 3. Fraglich ist jedoch, ob N zum Besitz berechtigt ist. Schließlich ist er, wenn auch nur bis zum Eintritt der Bedingung, Eigentümer des Fahrzeugs. Allerdings stand das Nutzungsrecht durch die von G an D vorgenommene aufschiebend bedingte Einigung dem D zu; dieses Recht zur Nutzung ist von der Anwartschaft umfaßt. Da N das Eigentum nur belastet mit dem Anwartschaftsrecht des D erworben hat, muß er das Nutzungsrecht desselben respektieren. Nicht er als Eigentümer ist zur Nutzung der Sache berechtigt, sondern D als Anwartschaftsberechtigter. Das Anwartschaftsrecht setzt sich daher gegen das Vollrecht durch, so daß N gegenüber D kein Recht zum Besitz gemäß 986 BGB hat. D kann von N damit im Ergebnis analog 985 BGB die Herausgabe der Sache verlangen. Anmerkung: D kann also schon vor der vollständigen Kaufpreiszahlung erreichen, daß ihm das Fahrzeug herausgegeben wird. Mit Zahlung der letzten Rate würde D dann auch Eigentümer des Fahrzeugs werden, da die Zwischenverfügung an N gemäß 161 I 1 BGB unwirksam werden würde. Zwar gelten auch zugunsten des Zwischenerwerbers die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb ( 161 III BGB); doch nützt der gute Glaube N hier nichts, da das Fahrzeug dem D, wie erläutert, abhanden gekommen ist. III. Aus 861 BGB Da D unmittelbarer Besitzer des Northern Comfort war, kommen possessorische Ansprüche in Betracht. 861 BGB setzt voraus, daß die Sache dem D durch verbotene Eigenmacht des G nach Maßgabe des 858 I BGB entzogen wurde und N als gegenwärtiger Besitzer die Sache fehlerhaft besitzt. 1. G müßte also mit verbotener Eigenmacht gehandelt haben. Verbotene Eigenmacht ist jede ohne Gestattung vorgenommene Besitzbeeinträchtigung 13. Es genügt, daß die Besitzbeeinträchtigung ohne den Willen des Besitzers erfolgt; nicht erforderlich ist dagegen, daß sie gegen seinen Willen stattfindet. D hatte hier, wie ausgeführt, wohl noch gar keinen Willen gebildet; keinesfalls hatte er sich, auch nicht konkludent, damit einverstanden erklärt, daß ihm der Besitz des Wagens entzogen wird. G hat deshalb mit verbotener Eigenmacht gehandelt. Der Umstand, daß G Eigentümer der Sache war, ändert daran nichts. Auch der Vorbehaltsverkäufer begeht verbotene Eigenmacht, wenn er die Sache ohne Gestattung des Anwartschaftsberechtigten wieder an sich nimmt Fraglich ist jedoch, ob N als gegenwärtiger Besitzer die Sache fehlerhaft besitzt. Da G die Schlüssel und damit den Besitz am Fahrzeug zumindest für einen kurzen Moment inne hatte, ist N also nicht der erste Besitzer, der selbst die verbotene Eigenmacht ausgeübt hat, sondern nur ein Nachfolger im Besitz gemäß 13 Bassenge in: Palandt, BGB, 858 Rdnr RGZ 146, 182, 184 ff.

5 Seite 5 von II 2 BGB 15. Dies hat zur Folge, daß er die Fehlerhaftigkeit des Besitzes nur gegen sich gelten lassen muß, wenn er sie kannte. Da N von der verbotenen Eigenmacht keine Kenntnis hatte, muß er die Fehlerhaftigkeit des Besitzes nicht gegen sich gelten lassen. D kann deshalb nicht gemäß 861 BGB von N die Herausgabe des Wagens verlangen. IV. Aus 1007 II BGB Einen weiteren Herausgabeanspruch gewährt 1007 II BGB. Auch aus dieser Vorschrift könnte sich ein Herausgabeanspruch des D gegen N herleiten lassen BGB steht als Besitzschutzanspruch auch dem Anwartschaftsberechtigten zu 16. Da N gutgläubig war, kommt nur ein Anspruch aus 1007 II BGB in Betracht. Danach kann der frühere Besitzer vom jetzigen Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn sie ihm abhanden gekommen ist. Hier ist das Fahrzeug, wie ausgeführt, dem D abhanden gekommen, da die Besitzentziehung ohne Willen des D geschah. Problematisch ist jedoch, ob die Herausgabe des Besitzes nach 1007 II BGB auch vom Eigentümer selbst begehrt werden kann. Zwar ist der Anspruch aus 1007 II BGB in der Regel ausgeschlossen, wenn der jetzige Besitzer Eigentümer ist. Doch kann auch hier dem Eigentümer ein stärkeres Besitzrecht entgegengehalten werden 17. Wie ausgeführt berechtigt das dem Eigentum anhaftende Anwartschaftsrecht ausschließlich den Anwartschaftsberechtigten und nicht gleichzeitig auch den Eigentümer zum Besitz der Sache. N muß deshalb auch nach dieser Vorschrift das Fahrzeug an D herausgeben. V. Aus 812 I 1, 2. Alt. BGB Zu erwägen wäre ferner, ob sich N auf Kosten des D ungerechtfertigt bereichert hat. Eine Inanspruchnahme aufgrund einer Nichtleistungskondiktion scheitert jedoch am Vorrang der Leistungskondiktion. Aus Sicht des N stellte sich die Übergabe des Fahrzeugs als Leistung des G dar, so daß er sich auf Bereicherungsansprüche außerhalb des Leistungsverhältnisses nicht einzulassen braucht. VI. Aus 823 I BGB wegen Verletzung des berechtigten Besitzes Schließlich müßte erwogen werden, ob dem D auch ein deliktischer Schutz zuteil kommen könnte. Derjenige, der ein Recht zum Besitz und damit regelmäßig ein Recht zur Nutzung der Sache hat, muß die Möglichkeit haben, sich gegen deliktische Eingriffe eines Dritten auf die Sache zur Wehr zu setzen. Dies gilt nicht nur für die Beschädigung der Sache, sondern auch für den Entzug derselben. So wie der Entzug des Eigentums eine unerlaubte Handlung darstellt, muß dies auch für die Entziehung des Besitzes gelten. Ein deliktsrechtlicher Schutz kann erreicht werden, wenn der berechtigte Besitz als sonstiges Recht im Sinne des 823 I BGB aufgefaßt wird. Dies wird zu Recht angenommen, da dem berechtigten Besitzer im Rahmen seines Besitzrechts die Nutzungen der Sache zustehen und er dadurch eine Befugnis hat, die sonst in der Regel nur dem Eigentümer gebührt. Das Recht des D zum Besitz, das sich aus dem Kaufvertrag ergibt, ist daher ein sonstiges Recht im Sinne des 15 Gegenteiliges ist vertretbar. 16 Brox, JuS 1984, 657, 660; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, Rdnr Bassenge in: Palandt, BGB, 1007 Rdnr. 11.

6 Seite 6 von I BGB. Auch der Anwartschaftsberechtigte kann deshalb deliktischen Schutz wegen der Entziehung des berechtigten Besitzes geltend machen I BGB setzt jedoch einen schuldhaften Eingriff voraus, der hier nicht vorliegt, denn N wird man wohl keine Fahrlässigkeit vorwerfen können. Ein Anspruch aus 823 I BGB wegen eines Eingriffs in den berechtigten Besitz scheidet daher aus. VII. Aus 823 I BGB wegen Verletzung des Anwartschaftsrechts Das Anwartschaftsrecht ist aufgrund seiner rechtlichen Verselbständigung und seiner Ähnlichkeit zum Eigentum ebenfalls ein sonstiges Recht im Sinne von 823 I BGB 19. Eine Verletzung desselben kann daher eine Schadensersatzpflicht gemäß 823 I BGB auslösen. Jedoch ist hier das Anwartschaftsrecht gar nicht betroffen, da dieses ja ungeschmälert an der Sache fortbesteht. Trotzdem ließe sich ein Eingriff vertreten. So wie eine Eigentumsverletzung vorliegen kann, wenn die Nutzung der Sache beeinträchtigt wird, kann eine Verletzung des Anwartschaftsrechts vorliegen, wenn der Vorbehaltskäufer über die Sache nicht mehr disponieren kann. Eine Verletzung des Anwartschaftsrechts ist daher zu befürworten. Jedoch ist N auch hier kein Verschulden vorzuwerfen. N hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Aufgrund der Angabe des G, daß mit dem Fahrzeug ein Angestellter unterwegs sei, konnte N nicht erkennen, daß er ggf. in das Anwartschaftsrecht des D eingreift, so daß ihm auch kein fahrlässiges Handeln angelastet werden kann. Aus Delikt kann D daher nicht Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. 1. Variante Ansprüche des D gegen P auf Schadensersatz in Höhe von DM I. Aus 823 I BGB wegen Verletzung des berechtigten Besitzes Da D aufgrund des Kaufvertrages zum Besitz des Wagens berechtigt ist, kommt zunächst ein Schadensersatzanspruch aus 823 I BGB wegen Verletzung des Besitzes in Betracht. Der berechtigte Besitz ist, wie oben herausgearbeitet, als sonstiges Recht im Sinne des 823 I BGB vor deliktischen Eingriffen geschützt. P hat in das Recht am Besitz eingegriffen, indem sie den Wagen beschädigte. Aufgrund des Besitzrechts ist D zur Nutzung der Sache im einwandfreien Zustand berechtigt, dieses Recht ist nun beeinträchtigt. Da P kein Rechtsgrund zur Seite steht und sie zudem auch fahrlässig gehandelt hat, ist der Tatbestand erfüllt, so daß der begehrte Schadensersatz zu leisten ist. II. Aus 823 I BGB wegen Verletzung des Anwartschaftsrechts Das Anwartschaftsrecht ist, wie oben erläutert, ein sonstiges Recht im Sinne des 823 I BGB. Durch ihr Handeln hat P dieses Anwartschaftsrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, so daß sich auch danach eine Verantwortlichkeit der P ergibt. Anmerkung: Umstritten ist, ob der Anwartschaftsberechtigte bei völliger Zerstörung den vollen Wert der Sache beanspruchen kann. Der BGH gewährt ihm nur das Recht den Wert der Sache abzüglich des nicht gezahlten Kaufpreises ersetzt zu 18 Brox, JuS 1984, 657, BGHZ 55, 20, 25 f.; Brox, JuS 1984, 657, 660.

7 Seite 7 von 10 verlangen 20. Dagegen wird zu Recht eingewandt, daß diese Lösung die Interessen des Käufers vernachlässigt; denn da dieser trotz des Untergangs den Kaufpreis weiter bezahlen muß ( 446 BGB) ist es auch gerechtfertigt, ihm einen Ersatzanspruch in voller Höhe des Wertes der Sache zuzubilligen Variante Ansprüche des G gegen J auf Herausgabe des Fahrzeugs aus 985 BGB 1. G kann von J nur dann das Fahrzeug gemäß 985 BGB herausverlangen, wenn er noch Eigentümer des Fahrzeugs ist. Ursprünglich war G Eigentümer, er hat dies auch nicht durch die aufschiebend bedingte Übereignung an D verloren, da die Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) nicht eingetreten ist. a) J hat kann daher das Fahrzeug von D nur dann erworben haben, wenn entweder D dieser berechtigt war, das Fahrzeug weiterzuveräußern oder aber wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vorliegen. Der Vorbehaltskäufer kann vom Vorbehaltsverkäufer gemäß 185 I BGB ermächtigt werden, das Fahrzeug im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Da D jedoch kein Autohändler ist, sondern D das Fahrzeug selbst benutzen wollte, ist anzunehmen, daß D nicht zur Weiterveräußerung ermächtigt war. Dafür spricht auch, daß sich der Verkäufer, wenn er denn eine Weiterveräußerung gestattet, andere Sicherungsmöglichkeiten ausbedingt. Dazu gehört beispielsweise eine Vorausabtretung der Kaufpreisforderung, die gegen den Abnehmer des Vorbehaltskäufer entsteht (sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt). Da dies hier nicht geschehen ist, ist davon auszugehen, daß D den Wagen nicht weiterveräußern durfte. J konnte das Fahrzeug deshalb nur gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben haben. b) J hat nichts davon gewußt, daß D das Fahrzeug noch abbezahlen muß. Er glaubte, D sei Eigentümer. Dennoch könnte er bösgläubig gewesen sein. Gemäß 932 II BGB genügt es, wie ausgeführt, für eine Gutgläubigkeit nicht, daß man keine Kenntnis hat, erforderlich ist vielmehr, daß diese Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Im Einzelfall muß der Erwerber sich beim Veräußerer erkundigen bzw. sich von diesem legitimierende Papiere vorliegen lassen. Unterläßt er dies, so handelt der Erwerber ggf. grob fahrlässig. Er kann sich dann nicht mehr auf seinen Unwissenheit berufen. Hier könnte J vorgeworfen werden, daß er sich bei dem Erwerb nicht den Kraftfahrzeugbrief hat vorlegen lassen. Da der Brief sich noch bei G befindet, kann D sich nicht mit diesem legitimiert haben. Wer von einer Privatperson ein Auto kauft, muß sich den Kfz-Brief vorlegen lassen und überprüfen, ob das Fahrzeug auf den Verkäufer zugelassen ist 22. Hier hat sich J offenbar noch nicht einmal den Kfz-Brief aushändigen lassen, denn dieser befand sich ja bei G. Diesen Brief, den J ohnehin für die Zulassung des Fahrzeugs benötigt, hätte J hinsichtlich seiner Eintragungen überprüfen müssen. Daß er dies unterlassen hat, ist grob fahrlässig gemäß 932 II BGB. J hat daher den Wagen nicht gutgläubig erworben. G ist Eigentümer des Fahrzeugs geblieben. 20 BGHZ 55, 20, 31 f. 21 Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, Rdnr BGH NJW 1970, 653; NJW 1975, 735, 736; BGH ZIP 1996, 27.

8 Seite 8 von Da J den Besitz am Fahrzeug inne hat, ist er grundsätzlich zur Herausgabe verpflichtet, es sei denn, daß er gemäß 986 I BGB zum Besitz des Fahrzeugs berechtigt ist. Ursprünglich war D aufgrund des Kaufvertrags gegenüber G zum Besitz berechtigt. Über D war auch J zum Besitz des Fahrzeugs gegenüber G berechtigt, da er von D als mittelbarem Besitzer sein Besitzrecht ableitete ( 986 I 1 BGB). 3. Das Besitzrecht des D könnte jedoch aufgrund des Rücktritts des G entfallen sein. G durfte aufgrund des Zahlungsverzugs des D gemäß 455, 346 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt bewirkt, daß die gegenseitigen Erfüllungsansprüche erlöschen und stattdessen ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entsteht. Das heißt, daß das Besitzrecht des G entfällt und er verpflichtet ist, die Sache zurückzugeben. a) Allerdings befindet sich die Sache nicht mehr im unmittelbaren Besitz des D, so daß fraglich ist, ob auch J die Herausgabepflicht trifft. Nach 986 I 1 BGB ist aber erforderlich, daß der unmittelbare Besitzer entweder selbst oder über einen zwischengeschalteten mittelbaren Eigentümer zum Besitz der Sache berechtigt ist. Es könnte allerdings überlegt werden, ob D nicht wenigstens das ursprünglich dem G zustehende Anwartschaftsrecht erworben hat und dieses ihm eine Position verleiht, die ihm zum Besitz der Sache berechtigt. aa) Dann müßte J das Anwartschaftsrecht von D erworben haben. Ihr Wille war allerdings auf die Übertragung des Eigentums gerichtet, die Eigentumsübertragung scheiterte jedoch an der Berechtigung des D und der Bösgläubigkeit des J. Da das Anwartschaftsrecht jedoch nach den für das Eigentum konzipierten Vorschriften gemäß 929 ff. BGB übertragen wird 23, ist zu erwägen, ob D statt des Eigentums zumindest das Anwartschaftsrecht auf J übertragen hat. Indem sich J und G über den Eigentumsübergang einigten und das Fahrzeug übergaben, haben sie deutlich gemacht, daß ihr Wille darauf gerichtet war, die Rechte am Fahrzeug vollständig auf J zu übertragen. Bei einer gescheiterten dinglichen Einigung über das Vollrecht Eigentum wird zu Recht angenommen, daß das Rechtsgeschäft in der Regel in eine dingliche Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts gemäß 140 BGB umgedeutet werden kann 24. Dies entspricht dem Interesse und dem Willen der Vertragsparteien 25. Wenn schon D nicht das Eigentum übertragen konnte, so soll J wenigstens das Anwartschaftsrecht erhalten. Dadurch bekommt J die Chance, doch noch das Eigentum am Fahrzeug zu erwerben. Zahlt nämlich J seine Raten ordnungsgemäß und vollständig, erstarkt das Anwartschaftsrecht in seiner Hand zum Vollrecht, falls es zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts überhaupt noch besteht. Hier ist jedoch gerade problematisch, ob das Anwartschaftsrecht überhaupt noch besteht, da G vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. bb) Durch den Rücktritt des G vom Kaufvertrag könnte das Anwartschaftsrecht zerstört worden sein. Befände sich das Anwartschaftsrecht zum Zeitpunkt des Rücktritts noch in der Hand des D, wäre es in jedem Fall zerstört worden. Fraglich ist, ob die Übertragung des Anwartschaftsrecht von D an J hieran etwas ändert. Das Schicksal des Anwartschaftsrecht ist vom Bedingungseintritt (vollständige Kaufpreiszahlung) nicht zu trennen, mit Bedingungseintritt erstarkt es zum Vollrecht, 23 Krüger, JuS 1994, BGHZ 50, 45, 48 f. 25 BGHZ 50, 45, 48.

9 Seite 9 von 10 mit Rücktritt vom Vertrag entfällt es ersatzlos. Daran ändert auch eine Übertragung des Anwartschaftsrechts nichts 26. Der Erwerber sollte ein Anwartschaftsrecht deshalb nur erwerben, wenn er darauf vertrauen kann, daß der Bedingungseintritt erfolgt. b) J hat deshalb kein Anwartschaftsrecht mehr, so daß die Frage, ob dies ihm zum Besitz gegenüber G berechtigten würde, nicht weiterverfolgt werden muß. Im Ergebnis ist somit festzustellen, daß J kein Recht zum Besitz hat, das ihm erlauben würde, gegenüber G die Herausgabe des Wagens zu verweigern. G ist gemäß 985 BGB berechtigt, von J die Herausgabe des Wagens zu verlangen. Anmerkung: Verkauft der Vorbehaltskäufer wie hier das Fahrzeugs seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter, so nennt man dies einen nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsübergang vollzieht sich wie folgt: Zahlt der zweite Käufer vor dem ersten Käufer vollständig den von ihm geschuldeten Kaufpreis, so geht das Eigentum direkt vom ersten Vorbehaltsverkäufer auf ihn über (Direkterwerb). Führt hingegen der erste Vorbehaltskäufer vor dem letzten Käufer die Bedingung herbei, indem er den Kaufpreis zahlt, wird zunächst der erste Käufer Eigentümer. Der Vorbehaltsverkäufer verliert also sein Eigentum, wenn einer der beiden Käufer die Kaufpreisforderung tilgt 27. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn der erste Käufer nicht zur Weiterveräußerung berechtigt war und der zweite Käufer nicht durch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb geschützt ist. 3. Variante Frage 1 Anspruch des G gegen J auf Herausgabe des Fahrzeugs gemäß 985 BGB 1. Einschlägige Anspruchsgrundlage für das Herausgabeverlangen könnte 985 BGB sein. Dann müßte G Eigentümer des Fahrzeugs sein. Ursprünglich war er Eigentümer des Fahrzeugs, er hat das Eigentum hieran auch nicht durch die aufschiebend bedingte Einigung mit D verloren, da die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist. 2. J ist Besitzer des Fahrzeugs, er ist zum Besitz desselben gegenüber D berechtigt, dieses Recht wirkt jedoch nur gegenüber G, wenn D seinerseits ein Besitzrecht zusteht. Ursprünglich war D aufgrund des Kaufvertrags mit G zum Besitz berechtigt. Da G jedoch gemäß 455, 346 BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, hat sich der Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt. Das Besitzrecht des D ist damit entfallen. Zwischen G und J besteht damit keine lückenlose Besitzrechtskette mehr. Da mit dem Rücktritt auch das Anwartschaftsrecht zerstört wurde, verleiht auch dieses dem J kein Besitzrecht. J muß G das Fahrzeug gemäß 985 BGB herausgeben. Anmerkung: Nach der Übertragung des Anwartschaftsrechts gestalten sich die Besitzverhältnisse wie folgt: J ist unmittelbarer Fremdbesitzer, D ist mittelbarer 26 BGHZ 75, 221, BGHZ 56, 34, 36.

10 Seite 10 von 10 Fremdbesitzer ersten Grades und G ist mittelbarer Eigenbesitzer zweiten Grades. J vermittelt D den Besitz, während D für G besitzt. Es entsteht als also mehrstufiger mittelbarer Besitz. Wird das Anwartschaftsrecht auf den Erwerber nicht wie hier nach 929 Satz 1 BGB, sondern gemäß 930 BGB übertragen - behält also der Vorbehaltskäufer den unmittelbaren Besitz -, wird über die dogmatische Konstruktion der besitzrechtlichen Verhältnisse gestritten. Eine Minderansicht nimmt gleichstufigen Nebenbesitz des Vorbehaltsverkäufers und des Erwerbers des Anwartschaftsrechts an 28, während die h.m. ein mehrstufiges Besitzverhältnis konstruiert 29. Der Vorbehaltsverkäufer werde mittelbarer Eigenbesitzer zweiten Grades, während der Erwerber des Anwartschaftsrechts mittelbaren Fremdbesitz ersten Grades erlange. Hätte D also das Anwartschaftsrecht nur zur Sicherheit gemäß 930 BGB, z.b. auf eine Bank übertragen, wäre D weiter unmittelbarer Besitzer geblieben. Die Bank wäre mittelbarer Fremdbesitzer ersten Grades und der Vorbehaltsverkäufer G mittelbarer Eigenbesitzer zweiten Grades 30. Für die Betrachtung, ob Eigenoder Fremdbesitz vorliegt, wird lediglich das Eigentum betrachtet, nicht jedoch das Anwartschaftsrecht. Die herrschende Ansicht ist vorzugswürdig. Gleichstufiger Nebenbesitz scheitert vor allem daran, daß D nicht gleichzeitig sowohl G als auch der Bank das Fahrzeug herausgeben könnte 31. Frage 2 J hätte mit D vereinbaren müssen, daß er an dessen Stelle die Raten bei G zahlt. Dies ist gemäß 267 BGB problemlos möglich 32. Die Raten könnten im Verhältnis zwischen D und J auf die eigene Kaufpreisschuld des J angerechnet werden. Dadurch hätte J es in Hand, dafür zu sorgen, daß die Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) eintritt, ohne daß er hierfür ein zusätzliches finanzielles Risiko übernommen hätte. Im Fall des Bedingungseintritts wäre das Eigentum übrigens direkt von G an J übergegangen (Direkterwerb). Ein Durchgangserwerb bei D findet nicht statt, so daß J auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit des D nicht befürchten muß, daß Gläubiger des D auf die Sache zugreifen Paulus, JZ 1957, 41, 44 f; Pohle, MDR 1956, BGHZ 28, 16, 27; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, Rdnr. 701; Zunft, NJW 1957, 445, 446 ff. 30 Siehe BGHZ 28, 16, Siehe auch Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, Rdnr BGHZ 75, 221, Das grundlegendes Urteil, in dem sich der BGH für den Direkterwerb entschieden hat, ist veröffentlicht in BGHZ 20, 88 ff.; siehe auch Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, Rdnr. 693.

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