Das Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung
|
|
- Rüdiger Kranz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung
2 2 Sachverhalt Frage ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K
3 3 Eigentümer des Fahrrads Frage 1: Wer ist Eigentümer des Fahrrads Historische Prüfung der Eigentumslage: I. Ursprünglicher Eigentümer E war ursprünglicher Eigentümer des Fahrrades
4 4 Verfügung E an M, 929 S. 1 BGB II. Verfügung E an M, 929 S. 1 BGB 1. Dingliche Einigung (-) Nur Besitzeinräumung, keine Eigentumsübertragung gewollt
5 5 III. Verfügung M an L, 929 S. 1 BGB III. Verfügung M an L, 929 S. 1 BGB 1. Dingliche Einigung (-) Nur Besitzeinräumung, keine Eigentumsübertragung gewollt
6 6 IV. Verfügung M an K IV. Verfügung M an K, 929 S. 1, 932 I BGB 1. Dingliche Einigung Zwei korrespondierende WE auf Eigentumsübertragung gerichtet (+) 2. Übergabe isd 929 S. 1 BGB Erwerber erlangt Besitz Veräußerer verliert jeglichen Besitz Auf Veranlassung des Erwerbers
7 7 IV. Verfügung M an K 3. Einigsein (+) Erwerber und Veräußerer müssten sich im Zeitpunkt der Übergabe noch einig sein (Gedanke 873 II BGB) 4. Berechtigung Veräußerer (M) Eigentümer (-) Berechtigung zur Veräußerung 185 BGB (-) M ist Nichtberechtigter
8 8 5. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten 5. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 932 BGB a) M ist Nichtberechtigter (s.o.) b) Gutgläubigkeit des Erwerbers (K) Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum beim Veräußerer, 932 II BGB K ist gutgläubig c) Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs, 935 BGB Abhandenkommen: Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes Eigentümer E hat unmittelbaren Besitz freiwillig an M abgegeben ( 935 I 1 BGB (-)) Mittelbarer Besitzer M und unmittelbarer Besitzer L haben Besitz freiwillig aufgegeben ( 935 I 2 BGB (-)) 6. Zwischenergebnis Mit Übergabe des Fahrrads ist K Eigentümer geworden
9 9 V. Verfügung K an M, 929 S. 1 BGB V. Verfügung K an M, 929 S. 1 BGB 1. Dingliche Einigung (+) 2. Übergabe isd 929 S. 1 BGB (+) 3. Einigsein (+) 4. Berechtigung (+) K verfügt als Berechtigter, da er zuvor Eigentum erworben hat (s.o.) 5. Zwischenergebnis M ist durch die (Rück)Verfügung des K Eigentümer des Fahrrads geworden
10 10 (P) Rückerwerb des Nichtberechtigten 6. Korrektur des Ergebnisses (P) Rückerwerb des Nichtberechtigten Redliche Erwerber (K) erlangt uneingeschränktes Eigentum und damit Verfügungsberechtigung Vormals Nichtberechtigter (M) erhält durch (Rück)Verfügung des redlichen Erwerbers das Eigentum Wertungskorrektur?
11 11 (P) Rückerwerb des Nichtberechtigten a) Erste Meinung: Rückfall des Eigentums an ursprünglichen Eigentümer Vermeidung absolut unbilliger Ergebnisse Zweck des gutgläubigen Erwerbs karikiert Automatischer Rückfall bei Innenverkehrsgeschäft (1) Rückabwicklung des schuldrechtl. Kausalgeschäfts (2) Gezielter Hin-und-her-Erwerb zur Überbrückung (3) Vorübergehende Eigentumsübertragungen (Sicherungsübereignung) Rechtsfolge: E hätte das Eigentum automatisch zurück erlangt; M wäre nicht Eigentümer geworden
12 12 (P) Rückerwerb des Nichtberechtigten b) Zweite Meinung: Nichtberechtigter erwirbt Eigentum Umsetzung der gesetzlichen Regelung Abstraktionsprinzip: Schuldrechtliche Lage und sachenrechtliche Lage dürfen nicht vermischt werden M erwirbt das Eigentum
13 13 (P) Rückerwerb des Nichtberechtigten c) Streitentscheid Abstraktionsprinzip muss beachtet werden Rückfall an ursprünglichen Eigentümer lässt sich dogmatisch kaum begründen Erwerb vom Nichtberechtigten verschafft unbeschränktes Eigentum Keine Billigkeit im Sachenrecht Zweite Meinung: M erwirbt das Eigentum am Fahrrad
14 14 VI. Endergebnis VI. Endergebnis M ist Eigentümer des Fahrrads geworden (a.a. gut vertretbar)
15 15 Frage 2: Ansprüche des E gegen M Frage 2: Ansprüche des E gegen M (M ist Eigentümer) I. Anspruch E gegen M auf Herausgabe 985 BGB (-) E ist nicht mehr Eigentümer Kein Herausgabeanspruch Sekundärkette : (1) Vertragl. Anspruch (2) 989, 990 BGB (3) 823 ff. BGB (4) 816 I 1 BGB (5) 687 II, 678/681 S. 2, 667 BGB (GoA)
16 16 II. Vertraglicher Schadensersatzanspruch II. Anspruch aus 280 I, 241 II BGB ivm MietV 1. Schuldverhältnis = Mietvertrag zwischen E und M 2. Pflichtverletzung 241 II BGB: Rücksicht auf Es Eigentum 3. Vertretenmüssen, 276 BGB 4. Kausaler Schaden Naturalrestitution, 249 I BGB Ohne PV wäre E Eigentümer des Fahrrads geblieben Eigentumsverschaffung als Schadensersatz 5. Ergebnis Anspruch aus 280 I, 241 II BGB ivm MietV auf Übertragung des Eigentums liegt vor.
17 17 III. Anspruch auf Schadensersatz aus angemaßter GoA III. Anspruch aus 687 II, 678 BGB (SEA aus angemaßter GoA) 1. K behandelt Veräußerung als eigenes Geschäft 2. Eigentlich objektiv fremdes Geschäft 3. Kenntnis von Nichtberechtigung zur Veräußerung Rechtsfolge: Ersatz gemäß 249 I BGB Eigentumsverschaffung
18 18 IV. Anspruch aus 989, 990 I BGB IV. Anspruch aus 989, 990 I BGB 1. Anwendbarkeit M war zuerst rechtmäßiger Fremdbesitzer (Mieter) Aufschwingen zum unrechtmäßigen Eigenbesitzer durch Veräußerung Konstellation des Nicht-so-berechtigten-Besitzers a) BGH: Neue und wesensverschiedene Besitzsituation, Anwendung (+) b) Lit.: Vertragsverhältnis vorrangig zu beachten; keine Notwendigkeit für EBV-Ansprüche; sachgerechte Lage durch schuldrechtliche Regelungen Keine Anwendbarkeit von 989, 990 I BGB
19 19 V. Anspruch aus 823 I BGB VI. Anspruch aus 823 II BGB ivm 246 StGB V. Anspruch aus 823 I BGB Vorsätzliche und widerrechtliche Eigentumsverletzung durch Veräußerung des Fahrrads Umfang aus 249 I BGB: Eigentumsverschaffung VI. Anspruch aus 823 II BGB ivm 246 StGB 246 StGB (Unterschlagung) ist Schutzgesetz isd 823 II BGB, da Eigentümer vor Eigentumsverletzung geschützt werden soll Schadensersatzumfang aus 249 I BGB: Eigentumsverschaffung
20 20 VII. Anspruch aus 816 I 1 BGB VII. Anspruch aus 816 I 1 BGB 1. M war Nichtberechtigter 2. Verfügung M an K wirksam, da K Eigentum erwirbt (s.o.) 3. Rechtsfolge: Herausgabe des durch Verfügung Erlangten a) E.A.: Erlangt ist Befreiung von der Übereignungsverpflichtung Herausgabe des Werts (818 II BGB) b) A.A.: Erlangt ist grundsätzlich Kaufpreis, durch vertragliche Rückabwicklung hier jedoch Eigentum am Fahrrad Herausgabe des Eigentums am Fahrrad 4. Ergebnis: Anspruch auf Herausgabe des Eigentums am Fahrrad gemäß 816 I 1 BGB
21 21 Fragen zur Klausur?
22 Wiederholung & Vertiefung Mobiliarsachenrecht A) Arten der Eigentumsübertragung: 929 ff. BGB B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt
23 Durch bloße Einigung 929 S. 2 BGB Durch Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB Durch Einigung und Übergabesurrogat 929 S. 1 Einigung Einigung Einigung Erwerber muss schon im Besitz der Sache sein Übergabe: (Aufgabe jeglicher Besitzposition durch den Veräußerer und Erlangung zumindest mittelbaren Besitzes durch den Erwerber; auf Veranlassung des Veräußerers) Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer über den Besitzüberg ang Es muss offener Besitz isv 854 II BGB vorliegen Übertragung unmittelbaren Besitzes an den Erwerber durch Veräußerer als unmittelbare m Besitzer Übertragung des unmittelbaren Besitzes an einen Besitzmittler des Erwerbers (beliebig zu kombinieren mit: ) durch Besitzmittler des Veräußerers Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Übertragung des unmittelbaren Besitzes an Geheißperson des Erwerbers durch Geheißperson des Veräußerers Vereinbarung eines Besitzkonstituts, 930 BGB ( Klassiker : Sicherungsübereignung Sicherungs-abrede als BMV) Übergabesurrogat: Berechtigung Berechtigung Berechtigung gutgl. Erwerb 932, 935 BGB Berechtigung: Eigentümer ( 903 BGB) oder Verfügungsberechtigter ( 185 BGB) Bei fehlender Berechtigung: Gutgläubiger Erwerb gutgl. Erwerb 932, 935 BGB gutgl. Erwerb 933, 935 BGB Übergabe i.s.v. 929 S. 1 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs, 931 BGB (Erwerber wird nicht automatisch mittelbarer Besitzer, sonst läge schon ein Fall von 929 S. 1 vor, daher Abtretungsvertrag nach 398 zur Übertragung des mittelbaren Besitzes erforderlich.) (Achtung: Der Anspruch aus 985 BGB ist nach h.m. nicht abtretbar.) gutgl. Erwerb 934, 935 BGB: Abtretung oder
24 24 A) Arten der Eigentumsübertragung: 929 ff. BGB I. Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe, 929 S. 1 BGB Veräußerer Erwerber 929 S. 1 BGB Übergabe isd 929 S. 1 BGB V gibt jeglichen Besitz auf E erwirbt Besitz Mit Vs Willen 1. Einigung 2. Übergabe 3. Einigsein 4. Berechtigung des Veräußerers 5. Gutgl. Erwerb, 932 BGB a) Gutgläubigkeit 932 II BGB b) Kein Ausschluss 935 BGB
25 Durch bloße Einigung 929 S. 2 BGB Durch Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB Durch Einigung und Übergabesurrogat 929 S. 1 Einigung Einigung Einigung Erwerber muss schon im Besitz der Sache sein Übergabe: (Aufgabe jeglicher Besitzposition durch den Veräußerer und Erlangung zumindest mittelbaren Besitzes durch den Erwerber; auf Veranlassung des Veräußerers) Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer über den Besitzüberg ang Es muss offener Besitz isv 854 II BGB vorliegen Übertragung unmittelbaren Besitzes an den Erwerber durch Veräußerer als unmittelbare m Besitzer Übertragung des unmittelbaren Besitzes an einen Besitzmittler des Erwerbers (beliebig zu kombinieren mit: ) durch Besitzmittler des Veräußerers Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Übertragung des unmittelbaren Besitzes an Geheißperson des Erwerbers durch Geheißperson des Veräußerers Vereinbarung eines Besitzkonstituts, 930 BGB ( Klassiker : Sicherungsübereignung Sicherungs-abrede als BMV) Übergabesurrogat: Berechtigung Berechtigung Berechtigung gutgl. Erwerb 932, 935 BGB Berechtigung: Eigentümer ( 903 BGB) oder Verfügungsberechtigter ( 185 BGB) Bei fehlender Berechtigung: Gutgläubiger Erwerb gutgl. Erwerb 932, 935 BGB gutgl. Erwerb 933, 935 BGB Übergabe i.s.v. 929 S. 1 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs, 931 BGB (Erwerber wird nicht automatisch mittelbarer Besitzer, sonst läge schon ein Fall von 929 S. 1 vor, daher Abtretungsvertrag nach 398 zur Übertragung des mittelbaren Besitzes erforderlich.) (Achtung: Der Anspruch aus 985 BGB ist nach h.m. nicht abtretbar.) gutgl. Erwerb 934, 935 BGB: Abtretung oder
26 26 A) Arten der Eigentumsübertragung: 929 ff. BGB II. Eigentumsverschaffung durch bloße Einigung, 929 S. 2 BGB V E 929 S. 2 BGB E ist Besitzer der Sache V gibt verliert jeglichen Besitzrest Mit Vs Willen Besitzer 1. Einigung 2. Erwerber E schon zuvor Besitzer 3. Einigsein 4. Berechtigung des Veräußerers 5. Gutgl. Erwerb 932 I 1,2 BGB a) Gutgläubigkeit b) Besitz vom Veräußerer erlangt c) Kein Ausschluss 935 BGB
27 Durch bloße Einigung 929 S. 2 BGB Durch Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB Durch Einigung und Übergabesurrogat 929 S. 1 Einigung Einigung Einigung Erwerber muss schon im Besitz der Sache sein Übergabe: (Aufgabe jeglicher Besitzposition durch den Veräußerer und Erlangung zumindest mittelbaren Besitzes durch den Erwerber; auf Veranlassung des Veräußerers) Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer über den Besitzüberg ang Es muss offener Besitz isv 854 II BGB vorliegen Übertragung unmittelbaren Besitzes an den Erwerber durch Veräußerer als unmittelbare m Besitzer Übertragung des unmittelbaren Besitzes an einen Besitzmittler des Erwerbers (beliebig zu kombinieren mit: ) durch Besitzmittler des Veräußerers Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Übertragung des unmittelbaren Besitzes an Geheißperson des Erwerbers durch Geheißperson des Veräußerers Vereinbarung eines Besitzkonstituts, 930 BGB ( Klassiker : Sicherungsübereignung Sicherungs-abrede als BMV) Übergabesurrogat: Berechtigung Berechtigung Berechtigung gutgl. Erwerb 932, 935 BGB Berechtigung: Eigentümer ( 903 BGB) oder Verfügungsberechtigter ( 185 BGB) Bei fehlender Berechtigung: Gutgläubiger Erwerb gutgl. Erwerb 932, 935 BGB gutgl. Erwerb 933, 935 BGB Übergabe i.s.v. 929 S. 1 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs, 931 BGB (Erwerber wird nicht automatisch mittelbarer Besitzer, sonst läge schon ein Fall von 929 S. 1 vor, daher Abtretungsvertrag nach 398 zur Übertragung des mittelbaren Besitzes erforderlich.) (Achtung: Der Anspruch aus 985 BGB ist nach h.m. nicht abtretbar.) gutgl. Erwerb 934, 935 BGB: Abtretung oder
28 28 A) Arten der Eigentumsübertragung: 929 ff. BGB III. Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabesurrogat Besitzkonstitut, 929, 930 BGB V BMV 868 BGB 929, 930 BGB Besitzkonstitut E BMV 868 BGB zwischen Parteien ( Sicherungsabrede ) V behält (unmittelbaren) Besitz E erwirbt mittelbaren Besitz 1. Einigung 2. Übergabe 929 S. 1 (-) 3. Besitzkonstitut 930 BGB 4. Einigsein 5. Berechtigung des Veräußerers 6. Gutgl Erwerb, 933 BGB a) Gutgläubigkeit 932 II BGB b) Übergabe isd 929 S. 1 BGB c) Kein Ausschluss 935 BGB
29 Durch bloße Einigung 929 S. 2 BGB Durch Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB Durch Einigung und Übergabesurrogat 929 S. 1 Einigung Einigung Einigung Erwerber muss schon im Besitz der Sache sein Übergabe: (Aufgabe jeglicher Besitzposition durch den Veräußerer und Erlangung zumindest mittelbaren Besitzes durch den Erwerber; auf Veranlassung des Veräußerers) Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer über den Besitzüberg ang Es muss offener Besitz isv 854 II BGB vorliegen Übertragung unmittelbaren Besitzes an den Erwerber durch Veräußerer als unmittelbare m Besitzer Übertragung des unmittelbaren Besitzes an einen Besitzmittler des Erwerbers (beliebig zu kombinieren mit: ) durch Besitzmittler des Veräußerers Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Übertragung des unmittelbaren Besitzes an Geheißperson des Erwerbers durch Geheißperson des Veräußerers Vereinbarung eines Besitzkonstituts, 930 BGB ( Klassiker : Sicherungsübereignung Sicherungs-abrede als BMV) Übergabesurrogat: Berechtigung Berechtigung Berechtigung gutgl. Erwerb 932, 935 BGB Berechtigung: Eigentümer ( 903 BGB) oder Verfügungsberechtigter ( 185 BGB) Bei fehlender Berechtigung: Gutgläubiger Erwerb gutgl. Erwerb 932, 935 BGB gutgl. Erwerb 933, 935 BGB Übergabe i.s.v. 929 S. 1 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs, 931 BGB (Erwerber wird nicht automatisch mittelbarer Besitzer, sonst läge schon ein Fall von 929 S. 1 vor, daher Abtretungsvertrag nach 398 zur Übertragung des mittelbaren Besitzes erforderlich.) (Achtung: Der Anspruch aus 985 BGB ist nach h.m. nicht abtretbar.) gutgl. Erwerb 934, 935 BGB: Abtretung oder
30 30 A) Arten der Eigentumsübertragung: 929 ff. BGB IV. Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabesurrogat Abtretung des Herausgabeanspruchs, 929, 931 BGB V 929, 931 BGB E Abtretung d Herausgabeanspruchs D Besitzer Abtretung V hat Herausgabeanspruch gegen D Abtretung ( 398 BGB) des Herausgabeanspruchs an E V verliert jeglichen Besitz 1. Einigung 2. Übergabe 929 S. 1 (-) 3. Abtretung d Herausgabeanspruchs 931 BGB 4. Einigsein 5. Berechtigung des Veräußerers 6. Gutgl. Erwerb, 934 BGB a) Gutgläubigkeit 932 II BGB b) V ist m.b.: Abtretung c) V ist nicht m.b.: E erlangt durch D Besitz d) Kein Ausschluss 935 BGB
31 31 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt Beispiel: Verkäufer V bekommt vom Lieferanten L Computer geliefert, die er in seinem Laden an die einzelnen Kunden verkauft. L möchte sich das Eigentum an den Computern bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten, allerdings will V die Waren auch direkt weiterverkaufen können. Wie kann dies rechtlich konstruiert werden?
32 33 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt Lieferant KV, 433, S. 1, 158 I Verkäufer 185 I 398, 433 II 362 II, 185 I 158 I KV, 433 II 433 II, 398 Kunde
33 34 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt Lieferant KV, 433, S. 1, 158 I Verkäufer 1. Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt 185 I 398, 433 II 362 II, 185 I 158 I KV, 433 II 2. Aufschiebend bedingte Übereignung der Ware 433 II, 398 Kunde
34 35 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt Lieferant KV, 433, S. 1, 158 I Verkäufer 3. Ermächtigung zur Weiterveräußerung ( 185 I) unter der Bedingung ( 158 I) der 185 I 398, 433 II 362 II, 185 I 433 II, I Kunde KV, 433 II 4. Vorausabtretung der Kaufpreisforderung gegen Kunden ( 398)
35 36 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt Lieferant KV, 433, S. 1, 158 I Verkäufer 185 I 398, 433 II 362 II, 185 I 158 I KV, 433 II Einzugsermächtigung 362 II, 185 I (Zahlung des K an V führt zum Erlöschen der Forderung gegenüber L 433 II, 398 Kunde
36 37 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt I. Schutz des Lieferanten L ist weiterhin Eigentümer der Ware L erhält durch Abtretung die Kaufpreisansprüche des V gegen seine Kunden als Sicherheit, wenn Ware weiterveräußert wird Sicherungsfall: L widerruft Einzugsermächtigung und fordert selbst Kaufpreis vom Kunden
37 38 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt II. Schutz des Verkäufers Berechtigung zur Weiterveräußerung ( 185 BGB) bedingt auf Abtretung der Kaufpreisforderung Einzugsermächtigung für abgetretene Kaufpreisforderung ( 362 II, 185 I BGB) Verkäufer erhält als Vorbehaltskäufer Anwartschaftsrecht am Eigentum Wesensgleiches Minus zum Eigentum (entsprechende Anwendung 929 ff. BGB) Vorbehaltsverkäufer (L) kann Eigentumserwerb nicht mehr einseitig verhindern Anwachsen des Anwartschaftsrecht zu Volleigentum bei Bedingungseintritt (KP-Zahlung), ~ 1287 BGB Schutz vor Zwischenverfügungen des Vorbehaltsverkäufers, 161 BGB Zwischenverfügungen unwirksam bei Bedingungseintritt (KP- Zahlung), 161 I BGB Ausnahme: 161 III, 936 BGB bedingungsfreier Erwerb des Eigentums beim Zwischenerwerber
38 39 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt III. Schutz des Kunden Kunde erhält vom Verkäufer Eigentum, 929 ff. BGB Verkäufer verfügt als Berechtigter, da Weiterveräußerung gestattet, 185 BGB Widerrufene Gestattung: Kunde erwirbt vom Nichtberechtigten, 929 ff. BGB ivm 932 ff. BGB/ ivm 366 HGB
Fräsmaschine auf Abwegen
V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrJura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrSachenR Fall 5 929, 158 I. SiÜ. Rückzahlung. Rückübereignung 929, , 931. Zahlung 10 TEUR. SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6
SachenR Fall 5 Fräsmaschine Fräsmaschine 2 929, 158 I W K 1 433 3 488 929, 930 10 TEUR 4 S SiÜ 929, 931 Zahlung 488 5 6 B Rückzahlung Rückübereignung 7 8 SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6 Frage:
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors 01. II. Eigentumserwerb der A von B nach 929 S.
MehrPriv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Erwerb vom Berechtigten: Überblick 929 S. 1 Dingliche Einigung und Übergabe Regelsituation: Der Eigentümer ist unmittelbarer Besitzer der Sache. Der Besitz soll auf
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrFallbesprechung zum Sachenrecht
Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von
MehrFall 7: Hobelmaschine
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche
MehrHier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar
PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:
MehrFB 7 : Die Fräsmaschine
FB 7 : Die Fräsmaschine Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht; nach BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382 Gliederung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe
MehrDer unwillige Verkäufer
Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners
MehrProf. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2
Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund
MehrFall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete
Mehr5. Teil: Eigentumserwerb (Mobilien)
5. Teil: Eigentumserwerb (Mobilien) I. 929 als Grundnorm II. Abweichungen von der Grundnorm III. Erwerb vom Nichtberechtigten IV. Gesetzliche Eigentumserwerbsgründe I. 929 S. 1 als Grundnorm Die Grundnorm
MehrFall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem.
Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1 Fall 4 - Lösung ÜBERSICHT FALL 4 I. Anspruch des C gegen B gem. 985 BGB C müsste Eigentümer geworden sein 1. Eigentumserwerb des C gem. 929, 930 BGB a) Dingliche Einigung,
MehrÜbereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
MehrLösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1:
Lösungsskizze: Das Ruderboot Frage 1: Hinweis: allgemeine Fallfrage; daher ist in 2-Personen-Verhältnisse aufzugliedern und dann getrennt zu prüfen (Wer? Von wem? Was? Woraus?) A. Ansprüche I gegen K auf
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 A. Entwicklung der dinglichen Rechtspositionen I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors
MehrProf. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad
Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.
MehrRepetitorium BR III + IV am in Ravensburg
am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik
MehrSicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12)
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12) (51. Kalenderwoche, 19.12. - 23.12.2016) A. Allgemeines zu Sicherungsrechten Ein Kreditgeber (= Sicherungsnehmer) verlangt Sicherheiten, um sich vorab das
MehrLösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.
Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrFall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.
Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere
Mehr7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?
7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,
MehrVon dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrTUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt
TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in
MehrAG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren
AG Z III (Sachenrecht und Zivilprozessrecht) SS 2011 Paul Gooren Fall 4 Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine A. Ursprünglich war V Eigentümer der Fräsmaschine. B. Er könnte sein Eigentum durch
MehrGliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik
FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT UND VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Dr. Gernot Wirth, Akademischer Direktor Mannheim, den 15.2.2018 Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT
MehrModul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten
20.06.2012 Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessund Insolvenzrecht sowie Römisches Recht Roman Nierlich Übersicht Kreditsicherheiten
MehrKann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen?
1 Fall 11: Die Enzyklopädie Buchhändler Karl (K) ist dadurch, dass zwei Häuser neben seinem Buchladen ein weitaus größerer und modernerer Vertreter einer großen Buchhandelskette eröffnet hat, in finanzielle
MehrFÜ 7 : Die Fräsmaschine
FÜ SaR WS 12/13 Böglmüller/Fischer/Dr. Fröhlich/Dr. Huber/Dr. Kreutz/Menges FÜ 7 : Die Fräsmaschine V veräußerte der H-KG eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Die Maschine wurde der H-KG übergeben
MehrÜbungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 1 Winter I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB
I. Anspruch P gegen K auf Rückgabe des Gemäldes aus 346 Abs. 1 BGB Zwischen P und K besteht kein Rückgewährschuldverhältnis. P könnte aber einen entsprechenden Anspruch gem. 398 BGB von V erworben haben.
MehrEigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft
Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun
MehrÜbung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer
Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer 2. Klausur Sicherheiten über Sicherheiten - Sachverhalt - Ausgangsfall: Fabrikant F stellt Baumaschinen her. Er verkauft einige dieser Maschinen
MehrProbeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch
MehrFall 8: Betonmischmaschinen
Examinatorium ivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 8: Betonmischmaschinen Dr. Christian Eder www.examinatorium.jura.lmu.de Einführung: Die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers I.
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 29.10.2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen Recht
MehrGegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrFall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz
Mehr14 Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten. Die Übereignung ist Doppeltatbestand: Einigung und Publizität
14 Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten Die Übereignung ist Doppeltatbestand: Einigung und Publizität Publizität = Besitzübertragung (Traditionsprinzip, 929, 1) Trennung von Grund und
MehrBlockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.
Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,
MehrFall 4. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Fall 4 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen 1. Variante: Studentin V möchte die für die Examensvorbereitung erworbenen Lehrbücher an K veräußern. Da dieser sich aber erst von der Qualität der Literatur
MehrEigentum. Rechte des Eigentümers 903. Verfügungsbefugnis Ausschließungsbefugnis. Erwerb des Eigentums. Unbewegliche Sachen 873, 925
Eigentum Rechte des Eigentümers 903 Einschränkung durch: Gesetz / Recht Dritter Schutz durch: Ersatzansprüche (987 ff), 823 bwehransprüche 1004 Herausgabeansprüche 985 Verfügungsbefugnis usschließungsbefugnis
MehrLösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse
Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste
MehrEigentum an beweglichen Sachen I (5/12)
Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12) (47. Kalenderwoche, 21.11. - 25.11.2016) A. Allgemeine Grundsätze des Verfügungsgeschäfts Definition Verfügung: Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Aufhebung
MehrSachenrecht. Dr. Marina Tamm. 1 Wesen des Sachenrechts und Kurzüberblick über einzelne Sachenrechte. I. Standort und Bedeutung des Sachenrechts
Sachenrecht Dr. Marina Tamm 1 Wesen des Sachenrechts und Kurzüberblick über einzelne Sachenrechte I. Standort und Bedeutung des Sachenrechts 1. Standort im Gesetz drittes Buch des BGB ( 854-1296 BGB) daneben:
MehrFB 3.2: DAS SURFBRETT
FB 3.2: DAS SURFBRETT Übergabesurrogate, gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut Gliederung: I. Ursprünglicher Eigentümer II. Eigentumsübergang auf H 1. Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB 2. Übergabesurrogat
MehrEigentumserwerb. Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG)
1 Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG) - Schranke: Sozialbindung (Art. 14 II GG), Gesetze und Rechte Dritter ( 903 BGB) - Rechtlicher
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrLEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.
Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich
MehrK l a u s u r. Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2017/18 Kreditsicherungsrecht
Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2017/18 Kreditsicherungsrecht K l a u s u r Der Computereinzelhändler Volk (V) überlegt, in den Handel mit Geräten der aufstrebenden Computermarke Pear einzusteigen. Dazu
MehrLösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch
MehrS wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann.
Lösung Fall 4 S wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für den T lediglich die Verpflichtung den Laptop zu übergeben und das
MehrDrittwiderspruchsklage, 771 ZPO
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2003/04 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 8 (Lösung) vertiefend BGHZ 35, 85; 92, 280; Medicus BR Rn. 484 ff.; Gottwald PdW SaR Fall 142 ff. Drittwiderspruchsklage,
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Zivilrecht Sachenrecht Nr. 1 Seite 1 von 9 Übereignung beweglicher Sachen vom Berechtigten 929 ff BGB Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb an beweglichen Sachen richtet sich nach den 929 ff. BGB. Für
MehrJura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung
Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Verhältnis der 994 ff. zum Bereicherungsrecht Verwendungskondiktion neben EBV-Verwendungsersatz? Beispiel: Gutgläubiger Bau auf fremdem Grundstück => Bereicherungsanspruch
MehrVerfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen I. Zweck der Ermöglichung des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten
MehrProf. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen
Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 3 Die Übereignung beweglicher Sachen I. Das dingliche Rechtsgeschäft 1. Für den Übereignungseffekt reicht das schuldrechtliche Geschäft - Kauf, Tausch, Darlehen, Werkvertrag,
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit
MehrKlausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15
Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks
MehrLösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB
Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum
MehrFall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.
Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer
MehrDas Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin
MehrFall 5 - Lösung. Sachenrecht Fall 5- Lösung - Seite 1. damit ist BMV als Teil der Übereignung gem. 139 BGB nichtig ÜBERSICHT FALL 5
Sachenrecht Fall 5- Lösung - Seite 1 Fall 5 - Lösung ÜBERSICHT FALL 5 Eigentum an der Fräsmaschine I. Ursprünglich war K Eigentümer II. Verlust des Eigentums an W? (-), da EV des K ( 929, 158 I BGB) und
MehrSicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12)
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen II (10/12) (2. Kalenderwoche, 08.01. - 13.01.2018) A. Allgemeines zur Sicherungsübereignung I. Vertragliche Grundlagen Sicherungseigentum besteht in der Regel aus
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, )
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. (Montag, 11.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was muss man zu
MehrFolie 1. BGB Sachenrecht 3 - Eigentum: Grundlagen, Eigentumserwerb und -verlust an bewegl. Sachen Teil 1 -
Folie 1 BGB Sachenrecht 3 - Eigentum: Grundlagen, Eigentumserwerb und -verlust an bewegl. Sachen Teil 1-1 Folie 2 Inhalt: Inhalt des Eigentums Eigentumsarten und Bestandteile des Eigentums Alleineigentum
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrLösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi
Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi A. Ansprüche V gegen U I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Unmittelbarer Besitz des U U ist unmittelbarer Besitzer, 854 BGB; E allenfalls Besitzdiener, 855
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit 10.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch 1030 BGB
MehrLösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers
Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 3 in vino veritas
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 3 in vino veritas Schlossbesitzer
MehrKompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014
Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................
MehrZivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Leistungskondiktion (4)/ Nichtleistungskondiktionen
Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Leistungskondiktion (4)/ Nichtleistungskondiktionen Wiederholung Welcher Normzweck ist allen Kondiktionssperren als Hintergrund gemeinsam und wie äußert sich dies im
MehrSachenrecht. Dr. Jan Schapp. Verlag Franz Vahlen München. von. Professor der Rechte an der Universität Gießen. 2. Auflage
Sachenrecht von Dr. Jan Schapp Professor der Rechte an der Universität Gießen 2. Auflage Verlag Franz Vahlen München Inhalt Vorwort Literaturverzeichnis V XIII 1. Kapitel. Prinzipien des Sachenrechts.
MehrLösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrArbeitsgemeinschaft. zur Vorlesung Sachenrecht im SS bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 2 Der Lebenskünstler
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 2 Der Lebenskünstler A,
MehrDie Grundschuld, 1191 ff. BGB
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden
MehrIII. Übergabesurrogat des 930 BGB (+) IV. Keine Berechtigung (+) V. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 930, 933 BGB ( ), da keine Übergabe
Fall: V verkauft an K unter Eigentumsvorbehalt eine Betonmischmaschine und übergibt ihm diese. Dieser zahlt aber nicht, sondern übereignet diese als Sicherheit für ein Darlehen an die Bank B, ohne auf
MehrA könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.
Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,
Mehr