Das Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung

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1 Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung

2 2 Sachverhalt Frage ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K

3 3 Eigentümer des Fahrrads Frage 1: Wer ist Eigentümer des Fahrrads Historische Prüfung der Eigentumslage: I. Ursprünglicher Eigentümer E war ursprünglicher Eigentümer des Fahrrades

4 4 Verfügung E an M, 929 S. 1 BGB II. Verfügung E an M, 929 S. 1 BGB 1. Dingliche Einigung (-) Nur Besitzeinräumung, keine Eigentumsübertragung gewollt

5 5 III. Verfügung M an L, 929 S. 1 BGB III. Verfügung M an L, 929 S. 1 BGB 1. Dingliche Einigung (-) Nur Besitzeinräumung, keine Eigentumsübertragung gewollt

6 6 IV. Verfügung M an K IV. Verfügung M an K, 929 S. 1, 932 I BGB 1. Dingliche Einigung Zwei korrespondierende WE auf Eigentumsübertragung gerichtet (+) 2. Übergabe isd 929 S. 1 BGB Erwerber erlangt Besitz Veräußerer verliert jeglichen Besitz Auf Veranlassung des Erwerbers

7 7 IV. Verfügung M an K 3. Einigsein (+) Erwerber und Veräußerer müssten sich im Zeitpunkt der Übergabe noch einig sein (Gedanke 873 II BGB) 4. Berechtigung Veräußerer (M) Eigentümer (-) Berechtigung zur Veräußerung 185 BGB (-) M ist Nichtberechtigter

8 8 5. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten 5. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 932 BGB a) M ist Nichtberechtigter (s.o.) b) Gutgläubigkeit des Erwerbers (K) Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum beim Veräußerer, 932 II BGB K ist gutgläubig c) Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs, 935 BGB Abhandenkommen: Unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes Eigentümer E hat unmittelbaren Besitz freiwillig an M abgegeben ( 935 I 1 BGB (-)) Mittelbarer Besitzer M und unmittelbarer Besitzer L haben Besitz freiwillig aufgegeben ( 935 I 2 BGB (-)) 6. Zwischenergebnis Mit Übergabe des Fahrrads ist K Eigentümer geworden

9 9 V. Verfügung K an M, 929 S. 1 BGB V. Verfügung K an M, 929 S. 1 BGB 1. Dingliche Einigung (+) 2. Übergabe isd 929 S. 1 BGB (+) 3. Einigsein (+) 4. Berechtigung (+) K verfügt als Berechtigter, da er zuvor Eigentum erworben hat (s.o.) 5. Zwischenergebnis M ist durch die (Rück)Verfügung des K Eigentümer des Fahrrads geworden

10 10 (P) Rückerwerb des Nichtberechtigten 6. Korrektur des Ergebnisses (P) Rückerwerb des Nichtberechtigten Redliche Erwerber (K) erlangt uneingeschränktes Eigentum und damit Verfügungsberechtigung Vormals Nichtberechtigter (M) erhält durch (Rück)Verfügung des redlichen Erwerbers das Eigentum Wertungskorrektur?

11 11 (P) Rückerwerb des Nichtberechtigten a) Erste Meinung: Rückfall des Eigentums an ursprünglichen Eigentümer Vermeidung absolut unbilliger Ergebnisse Zweck des gutgläubigen Erwerbs karikiert Automatischer Rückfall bei Innenverkehrsgeschäft (1) Rückabwicklung des schuldrechtl. Kausalgeschäfts (2) Gezielter Hin-und-her-Erwerb zur Überbrückung (3) Vorübergehende Eigentumsübertragungen (Sicherungsübereignung) Rechtsfolge: E hätte das Eigentum automatisch zurück erlangt; M wäre nicht Eigentümer geworden

12 12 (P) Rückerwerb des Nichtberechtigten b) Zweite Meinung: Nichtberechtigter erwirbt Eigentum Umsetzung der gesetzlichen Regelung Abstraktionsprinzip: Schuldrechtliche Lage und sachenrechtliche Lage dürfen nicht vermischt werden M erwirbt das Eigentum

13 13 (P) Rückerwerb des Nichtberechtigten c) Streitentscheid Abstraktionsprinzip muss beachtet werden Rückfall an ursprünglichen Eigentümer lässt sich dogmatisch kaum begründen Erwerb vom Nichtberechtigten verschafft unbeschränktes Eigentum Keine Billigkeit im Sachenrecht Zweite Meinung: M erwirbt das Eigentum am Fahrrad

14 14 VI. Endergebnis VI. Endergebnis M ist Eigentümer des Fahrrads geworden (a.a. gut vertretbar)

15 15 Frage 2: Ansprüche des E gegen M Frage 2: Ansprüche des E gegen M (M ist Eigentümer) I. Anspruch E gegen M auf Herausgabe 985 BGB (-) E ist nicht mehr Eigentümer Kein Herausgabeanspruch Sekundärkette : (1) Vertragl. Anspruch (2) 989, 990 BGB (3) 823 ff. BGB (4) 816 I 1 BGB (5) 687 II, 678/681 S. 2, 667 BGB (GoA)

16 16 II. Vertraglicher Schadensersatzanspruch II. Anspruch aus 280 I, 241 II BGB ivm MietV 1. Schuldverhältnis = Mietvertrag zwischen E und M 2. Pflichtverletzung 241 II BGB: Rücksicht auf Es Eigentum 3. Vertretenmüssen, 276 BGB 4. Kausaler Schaden Naturalrestitution, 249 I BGB Ohne PV wäre E Eigentümer des Fahrrads geblieben Eigentumsverschaffung als Schadensersatz 5. Ergebnis Anspruch aus 280 I, 241 II BGB ivm MietV auf Übertragung des Eigentums liegt vor.

17 17 III. Anspruch auf Schadensersatz aus angemaßter GoA III. Anspruch aus 687 II, 678 BGB (SEA aus angemaßter GoA) 1. K behandelt Veräußerung als eigenes Geschäft 2. Eigentlich objektiv fremdes Geschäft 3. Kenntnis von Nichtberechtigung zur Veräußerung Rechtsfolge: Ersatz gemäß 249 I BGB Eigentumsverschaffung

18 18 IV. Anspruch aus 989, 990 I BGB IV. Anspruch aus 989, 990 I BGB 1. Anwendbarkeit M war zuerst rechtmäßiger Fremdbesitzer (Mieter) Aufschwingen zum unrechtmäßigen Eigenbesitzer durch Veräußerung Konstellation des Nicht-so-berechtigten-Besitzers a) BGH: Neue und wesensverschiedene Besitzsituation, Anwendung (+) b) Lit.: Vertragsverhältnis vorrangig zu beachten; keine Notwendigkeit für EBV-Ansprüche; sachgerechte Lage durch schuldrechtliche Regelungen Keine Anwendbarkeit von 989, 990 I BGB

19 19 V. Anspruch aus 823 I BGB VI. Anspruch aus 823 II BGB ivm 246 StGB V. Anspruch aus 823 I BGB Vorsätzliche und widerrechtliche Eigentumsverletzung durch Veräußerung des Fahrrads Umfang aus 249 I BGB: Eigentumsverschaffung VI. Anspruch aus 823 II BGB ivm 246 StGB 246 StGB (Unterschlagung) ist Schutzgesetz isd 823 II BGB, da Eigentümer vor Eigentumsverletzung geschützt werden soll Schadensersatzumfang aus 249 I BGB: Eigentumsverschaffung

20 20 VII. Anspruch aus 816 I 1 BGB VII. Anspruch aus 816 I 1 BGB 1. M war Nichtberechtigter 2. Verfügung M an K wirksam, da K Eigentum erwirbt (s.o.) 3. Rechtsfolge: Herausgabe des durch Verfügung Erlangten a) E.A.: Erlangt ist Befreiung von der Übereignungsverpflichtung Herausgabe des Werts (818 II BGB) b) A.A.: Erlangt ist grundsätzlich Kaufpreis, durch vertragliche Rückabwicklung hier jedoch Eigentum am Fahrrad Herausgabe des Eigentums am Fahrrad 4. Ergebnis: Anspruch auf Herausgabe des Eigentums am Fahrrad gemäß 816 I 1 BGB

21 21 Fragen zur Klausur?

22 Wiederholung & Vertiefung Mobiliarsachenrecht A) Arten der Eigentumsübertragung: 929 ff. BGB B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt

23 Durch bloße Einigung 929 S. 2 BGB Durch Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB Durch Einigung und Übergabesurrogat 929 S. 1 Einigung Einigung Einigung Erwerber muss schon im Besitz der Sache sein Übergabe: (Aufgabe jeglicher Besitzposition durch den Veräußerer und Erlangung zumindest mittelbaren Besitzes durch den Erwerber; auf Veranlassung des Veräußerers) Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer über den Besitzüberg ang Es muss offener Besitz isv 854 II BGB vorliegen Übertragung unmittelbaren Besitzes an den Erwerber durch Veräußerer als unmittelbare m Besitzer Übertragung des unmittelbaren Besitzes an einen Besitzmittler des Erwerbers (beliebig zu kombinieren mit: ) durch Besitzmittler des Veräußerers Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Übertragung des unmittelbaren Besitzes an Geheißperson des Erwerbers durch Geheißperson des Veräußerers Vereinbarung eines Besitzkonstituts, 930 BGB ( Klassiker : Sicherungsübereignung Sicherungs-abrede als BMV) Übergabesurrogat: Berechtigung Berechtigung Berechtigung gutgl. Erwerb 932, 935 BGB Berechtigung: Eigentümer ( 903 BGB) oder Verfügungsberechtigter ( 185 BGB) Bei fehlender Berechtigung: Gutgläubiger Erwerb gutgl. Erwerb 932, 935 BGB gutgl. Erwerb 933, 935 BGB Übergabe i.s.v. 929 S. 1 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs, 931 BGB (Erwerber wird nicht automatisch mittelbarer Besitzer, sonst läge schon ein Fall von 929 S. 1 vor, daher Abtretungsvertrag nach 398 zur Übertragung des mittelbaren Besitzes erforderlich.) (Achtung: Der Anspruch aus 985 BGB ist nach h.m. nicht abtretbar.) gutgl. Erwerb 934, 935 BGB: Abtretung oder

24 24 A) Arten der Eigentumsübertragung: 929 ff. BGB I. Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe, 929 S. 1 BGB Veräußerer Erwerber 929 S. 1 BGB Übergabe isd 929 S. 1 BGB V gibt jeglichen Besitz auf E erwirbt Besitz Mit Vs Willen 1. Einigung 2. Übergabe 3. Einigsein 4. Berechtigung des Veräußerers 5. Gutgl. Erwerb, 932 BGB a) Gutgläubigkeit 932 II BGB b) Kein Ausschluss 935 BGB

25 Durch bloße Einigung 929 S. 2 BGB Durch Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB Durch Einigung und Übergabesurrogat 929 S. 1 Einigung Einigung Einigung Erwerber muss schon im Besitz der Sache sein Übergabe: (Aufgabe jeglicher Besitzposition durch den Veräußerer und Erlangung zumindest mittelbaren Besitzes durch den Erwerber; auf Veranlassung des Veräußerers) Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer über den Besitzüberg ang Es muss offener Besitz isv 854 II BGB vorliegen Übertragung unmittelbaren Besitzes an den Erwerber durch Veräußerer als unmittelbare m Besitzer Übertragung des unmittelbaren Besitzes an einen Besitzmittler des Erwerbers (beliebig zu kombinieren mit: ) durch Besitzmittler des Veräußerers Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Übertragung des unmittelbaren Besitzes an Geheißperson des Erwerbers durch Geheißperson des Veräußerers Vereinbarung eines Besitzkonstituts, 930 BGB ( Klassiker : Sicherungsübereignung Sicherungs-abrede als BMV) Übergabesurrogat: Berechtigung Berechtigung Berechtigung gutgl. Erwerb 932, 935 BGB Berechtigung: Eigentümer ( 903 BGB) oder Verfügungsberechtigter ( 185 BGB) Bei fehlender Berechtigung: Gutgläubiger Erwerb gutgl. Erwerb 932, 935 BGB gutgl. Erwerb 933, 935 BGB Übergabe i.s.v. 929 S. 1 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs, 931 BGB (Erwerber wird nicht automatisch mittelbarer Besitzer, sonst läge schon ein Fall von 929 S. 1 vor, daher Abtretungsvertrag nach 398 zur Übertragung des mittelbaren Besitzes erforderlich.) (Achtung: Der Anspruch aus 985 BGB ist nach h.m. nicht abtretbar.) gutgl. Erwerb 934, 935 BGB: Abtretung oder

26 26 A) Arten der Eigentumsübertragung: 929 ff. BGB II. Eigentumsverschaffung durch bloße Einigung, 929 S. 2 BGB V E 929 S. 2 BGB E ist Besitzer der Sache V gibt verliert jeglichen Besitzrest Mit Vs Willen Besitzer 1. Einigung 2. Erwerber E schon zuvor Besitzer 3. Einigsein 4. Berechtigung des Veräußerers 5. Gutgl. Erwerb 932 I 1,2 BGB a) Gutgläubigkeit b) Besitz vom Veräußerer erlangt c) Kein Ausschluss 935 BGB

27 Durch bloße Einigung 929 S. 2 BGB Durch Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB Durch Einigung und Übergabesurrogat 929 S. 1 Einigung Einigung Einigung Erwerber muss schon im Besitz der Sache sein Übergabe: (Aufgabe jeglicher Besitzposition durch den Veräußerer und Erlangung zumindest mittelbaren Besitzes durch den Erwerber; auf Veranlassung des Veräußerers) Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer über den Besitzüberg ang Es muss offener Besitz isv 854 II BGB vorliegen Übertragung unmittelbaren Besitzes an den Erwerber durch Veräußerer als unmittelbare m Besitzer Übertragung des unmittelbaren Besitzes an einen Besitzmittler des Erwerbers (beliebig zu kombinieren mit: ) durch Besitzmittler des Veräußerers Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Übertragung des unmittelbaren Besitzes an Geheißperson des Erwerbers durch Geheißperson des Veräußerers Vereinbarung eines Besitzkonstituts, 930 BGB ( Klassiker : Sicherungsübereignung Sicherungs-abrede als BMV) Übergabesurrogat: Berechtigung Berechtigung Berechtigung gutgl. Erwerb 932, 935 BGB Berechtigung: Eigentümer ( 903 BGB) oder Verfügungsberechtigter ( 185 BGB) Bei fehlender Berechtigung: Gutgläubiger Erwerb gutgl. Erwerb 932, 935 BGB gutgl. Erwerb 933, 935 BGB Übergabe i.s.v. 929 S. 1 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs, 931 BGB (Erwerber wird nicht automatisch mittelbarer Besitzer, sonst läge schon ein Fall von 929 S. 1 vor, daher Abtretungsvertrag nach 398 zur Übertragung des mittelbaren Besitzes erforderlich.) (Achtung: Der Anspruch aus 985 BGB ist nach h.m. nicht abtretbar.) gutgl. Erwerb 934, 935 BGB: Abtretung oder

28 28 A) Arten der Eigentumsübertragung: 929 ff. BGB III. Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabesurrogat Besitzkonstitut, 929, 930 BGB V BMV 868 BGB 929, 930 BGB Besitzkonstitut E BMV 868 BGB zwischen Parteien ( Sicherungsabrede ) V behält (unmittelbaren) Besitz E erwirbt mittelbaren Besitz 1. Einigung 2. Übergabe 929 S. 1 (-) 3. Besitzkonstitut 930 BGB 4. Einigsein 5. Berechtigung des Veräußerers 6. Gutgl Erwerb, 933 BGB a) Gutgläubigkeit 932 II BGB b) Übergabe isd 929 S. 1 BGB c) Kein Ausschluss 935 BGB

29 Durch bloße Einigung 929 S. 2 BGB Durch Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB Durch Einigung und Übergabesurrogat 929 S. 1 Einigung Einigung Einigung Erwerber muss schon im Besitz der Sache sein Übergabe: (Aufgabe jeglicher Besitzposition durch den Veräußerer und Erlangung zumindest mittelbaren Besitzes durch den Erwerber; auf Veranlassung des Veräußerers) Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer über den Besitzüberg ang Es muss offener Besitz isv 854 II BGB vorliegen Übertragung unmittelbaren Besitzes an den Erwerber durch Veräußerer als unmittelbare m Besitzer Übertragung des unmittelbaren Besitzes an einen Besitzmittler des Erwerbers (beliebig zu kombinieren mit: ) durch Besitzmittler des Veräußerers Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Übertragung des unmittelbaren Besitzes an Geheißperson des Erwerbers durch Geheißperson des Veräußerers Vereinbarung eines Besitzkonstituts, 930 BGB ( Klassiker : Sicherungsübereignung Sicherungs-abrede als BMV) Übergabesurrogat: Berechtigung Berechtigung Berechtigung gutgl. Erwerb 932, 935 BGB Berechtigung: Eigentümer ( 903 BGB) oder Verfügungsberechtigter ( 185 BGB) Bei fehlender Berechtigung: Gutgläubiger Erwerb gutgl. Erwerb 932, 935 BGB gutgl. Erwerb 933, 935 BGB Übergabe i.s.v. 929 S. 1 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs, 931 BGB (Erwerber wird nicht automatisch mittelbarer Besitzer, sonst läge schon ein Fall von 929 S. 1 vor, daher Abtretungsvertrag nach 398 zur Übertragung des mittelbaren Besitzes erforderlich.) (Achtung: Der Anspruch aus 985 BGB ist nach h.m. nicht abtretbar.) gutgl. Erwerb 934, 935 BGB: Abtretung oder

30 30 A) Arten der Eigentumsübertragung: 929 ff. BGB IV. Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabesurrogat Abtretung des Herausgabeanspruchs, 929, 931 BGB V 929, 931 BGB E Abtretung d Herausgabeanspruchs D Besitzer Abtretung V hat Herausgabeanspruch gegen D Abtretung ( 398 BGB) des Herausgabeanspruchs an E V verliert jeglichen Besitz 1. Einigung 2. Übergabe 929 S. 1 (-) 3. Abtretung d Herausgabeanspruchs 931 BGB 4. Einigsein 5. Berechtigung des Veräußerers 6. Gutgl. Erwerb, 934 BGB a) Gutgläubigkeit 932 II BGB b) V ist m.b.: Abtretung c) V ist nicht m.b.: E erlangt durch D Besitz d) Kein Ausschluss 935 BGB

31 31 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt Beispiel: Verkäufer V bekommt vom Lieferanten L Computer geliefert, die er in seinem Laden an die einzelnen Kunden verkauft. L möchte sich das Eigentum an den Computern bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten, allerdings will V die Waren auch direkt weiterverkaufen können. Wie kann dies rechtlich konstruiert werden?

32 33 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt Lieferant KV, 433, S. 1, 158 I Verkäufer 185 I 398, 433 II 362 II, 185 I 158 I KV, 433 II 433 II, 398 Kunde

33 34 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt Lieferant KV, 433, S. 1, 158 I Verkäufer 1. Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt 185 I 398, 433 II 362 II, 185 I 158 I KV, 433 II 2. Aufschiebend bedingte Übereignung der Ware 433 II, 398 Kunde

34 35 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt Lieferant KV, 433, S. 1, 158 I Verkäufer 3. Ermächtigung zur Weiterveräußerung ( 185 I) unter der Bedingung ( 158 I) der 185 I 398, 433 II 362 II, 185 I 433 II, I Kunde KV, 433 II 4. Vorausabtretung der Kaufpreisforderung gegen Kunden ( 398)

35 36 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt Lieferant KV, 433, S. 1, 158 I Verkäufer 185 I 398, 433 II 362 II, 185 I 158 I KV, 433 II Einzugsermächtigung 362 II, 185 I (Zahlung des K an V führt zum Erlöschen der Forderung gegenüber L 433 II, 398 Kunde

36 37 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt I. Schutz des Lieferanten L ist weiterhin Eigentümer der Ware L erhält durch Abtretung die Kaufpreisansprüche des V gegen seine Kunden als Sicherheit, wenn Ware weiterveräußert wird Sicherungsfall: L widerruft Einzugsermächtigung und fordert selbst Kaufpreis vom Kunden

37 38 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt II. Schutz des Verkäufers Berechtigung zur Weiterveräußerung ( 185 BGB) bedingt auf Abtretung der Kaufpreisforderung Einzugsermächtigung für abgetretene Kaufpreisforderung ( 362 II, 185 I BGB) Verkäufer erhält als Vorbehaltskäufer Anwartschaftsrecht am Eigentum Wesensgleiches Minus zum Eigentum (entsprechende Anwendung 929 ff. BGB) Vorbehaltsverkäufer (L) kann Eigentumserwerb nicht mehr einseitig verhindern Anwachsen des Anwartschaftsrecht zu Volleigentum bei Bedingungseintritt (KP-Zahlung), ~ 1287 BGB Schutz vor Zwischenverfügungen des Vorbehaltsverkäufers, 161 BGB Zwischenverfügungen unwirksam bei Bedingungseintritt (KP- Zahlung), 161 I BGB Ausnahme: 161 III, 936 BGB bedingungsfreier Erwerb des Eigentums beim Zwischenerwerber

38 39 B) Verlängerter Eigentumsvorbehalt III. Schutz des Kunden Kunde erhält vom Verkäufer Eigentum, 929 ff. BGB Verkäufer verfügt als Berechtigter, da Weiterveräußerung gestattet, 185 BGB Widerrufene Gestattung: Kunde erwirbt vom Nichtberechtigten, 929 ff. BGB ivm 932 ff. BGB/ ivm 366 HGB

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