Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall

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1 Dr. Stephan Madaus Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall K betreibt ein kleines Ingenieurbüro und kauft am 15. Februar 2007 bei V einen neuen, dringend benötigten Plotter zum Preis von Euro, wobei er Euro anzahlt. Da er das restliche Geld zurzeit nicht hat, wird eine Ratenzahlung von monatlich 500 Euro vereinbart. Gleichzeitig sind sich V und K darüber einig, dass das Eigentum des V am Plotter erst auf K übergehen soll, wenn die letzte Rate bezahlt ist. K darf den Plotter allerdings bereits mitnehmen und im Büro nutzen. Die finanziellen Sorgen werden jedoch nicht geringer und so ist K Anfang März 2007 gezwungen, um einen weiteren Kredit bei seiner Hausbank (HB) nachzufragen, die ihm diesen Kredit nur gegen die Stellung von Sicherheiten gewähren will. K übereignet daher der HB mit Vereinbarung vom 10. März 2007 sein Büroinventar zur Sicherheit für die neue Kreditlinie, wobei ausdrücklich auch der Plotter erfasst ist. Gleichzeitig wird K in der Vereinbarung gestattet, das Inventar bis zum Sicherungsfall für die HB leihweise zu nutzen. Die HB hält dabei K für den Eigentümer aller Inventargegenstände. Trotz dieser Vereinbarung bedient K auch im März und April 2007 weiter die Ratenzahlungsvereinbarung mit V. Auch der HB-Bank geht es aufgrund einiger unglücklicher Börsen- und Immobiliengeschäfte nicht so blendend, weshalb sie das Büroinventar samt Plotter bereits mit Vertrag vom 12. April 2007 an den ebenfalls ahnungslosen Großhändler G weiterverkauft. Im Vertrag findet sich zudem eine Passage, nach der die HB zur Erfüllung des Kaufvertrags alle Bürogegenstände an G übereignet und zudem alle Rechte am Büroinventar an G abtritt. Gleichzeitig versichert sie, dass alle Gegenstände in ihrem Sicherungseigentum stehen. 1. Wer ist heute Eigentümer des Plotters? 2. Würde sich an der Eigentumslage etwas ändern, wenn jemand den Restkaufpreis an V zahlen würde?

2 Lösung: vgl. Englisch, Fälle und Lösungen zum Sachenrecht, Stuttgart u.a. 2005, Fall 5 (Nachteil: keine historische, sondern inzidente Prüfung = nicht zu empfehlen!!) Frage 1: Wer ist heute (16. April 2007) Eigentümer des Plotters? A. Ursprünglich war V Eigentümer des Plotters. B. Eigentumsübergang auf K gemäß 929 S. 1 BGB V könnte sein Eigentum am Plotter gemäß 929 S. 1 BGB an K übertragen haben. 1. Beide müssten sich dazu über den Eigentumsübergang einig gewesen sein. Beide vereinbarten, dass das Eigentum am Plotter erst mit Zahlung der letzten Rate auf K übergehen soll. Die Eigentumsübertragung war also durch diesen Eigentumsvorbehalt aufschiebend bedingt worden ( 158 I BGB). Die letzte Rate wurde bislang nicht geleistet; ein Bedingungseintritt ist nicht gegeben. Eine wirksame Einigung fehlt folglich noch. 2. Ergebnis: V hat sein Eigentum (noch) nicht auf K gemäß 929 S. 1 BGB übertragen. C. Eigentumsübergang auf die HB gemäß 929 S. 1, 930 BGB V könnte sein Eigentum am Plotter gemäß 929 S. 1, 930 BGB an die HB verloren haben, als diese von K Sicherungseigentum am selbigen erwarb. 1. Hierzu müsste zunächst eine wirksame Einigung zwischen K und der HB vorliegen. Laut der Vereinbarung vom 10. März 2007 wollte K der HB Sicherungseigentum am Plotter verschaffen und diese wollte selbiges erwerben. Eine dingliche Einigung ist damit gegeben. 2. Eine Übergabe des Plotters an die HB ist nicht erfolgt. Eine Übergabe kann jedoch nach 930 BGB durch die Schaffung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen Erwerber und Veräußerer ersetzt werden. Ein Besitzmittlungsverhältnis ist gemäß 868 BGB ein Rechtsverhältnis, nach dem der Besitzer den Herausgabeanspruch eines Besitzmittlers anerkennt, also Fremdbesitzwillen hat. Die Sicherungsübereignung an sich ist nach herrschender Ansicht

3 allein kein hinreichend konkret bestimmtes Besitzkonstitut. 1 Notwendig ist also die Bestimmung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses. K und die HB einigten sich hier auch die leihweise Überlassung des Sicherungsgutes bei K. Sie vereinbarten damit ein Leihverhältnis und damit ein hinreichend konkretes Besitzkonstitut gemäß 930 BGB. 3. K müsste schließlich zur Übereignung an die HB berechtigt gewesen sein. K war allerdings weder Eigentümer noch Verfügungsberechtigter ( 185 BGB) und folglich nicht zur Übereignung berechtigt. Ein wirksamer Eigentumserwerb nach 929 S. 1, 930 BGB liegt damit nicht vor. D. Eigentumsübergang auf die HB gemäß 929 S. 1, 930, 933 BGB V könnte sein Eigentum am Plotter jedoch gemäß 929 S. 1, 930, 933 BGB an die HB verloren haben. 1. Die Voraussetzungen der 929 S. 1, 930 BGB liegen abgesehen von der Berechtigung des K vor. 2. Die Übereignung von K an die HB war ein Verkehrsgeschäft. 3. Die HB müsste Besitz am Plotter von K erworben haben. Gemäß 933 BGB setzt der gutgläubige Eigentumserwerb stets die Übergabe der Sache an den Erwerber voraus. Die HB hat jedoch nie unmittelbaren Besitz am Plotter erworben. Folglich scheidet auch ein wirksamer Erwerb vom Nichtberechtigten aus. E. Eigentumsübergang auf G gemäß 929 S. 1, 931, 934 BGB V könnte sein Eigentum am Plotter gemäß 929 S. 1, 931, 934 BGB an G verloren haben, als dieser von der HB das Büroinventar erwarb. 1. Hierzu müsste zunächst eine wirksame Einigung zwischen G und der HB vorliegen. Laut der Vereinbarung vom 12. April 2007 wollte die HB dem G in Erfüllung des Kaufvertrages das Büroinventar übereignen. Die HB wollte damit dem G Eigentum am Plotter verschaffen und er wollte selbiges erwerben. Eine dingliche Einigung ist damit gegeben. 1 Vgl. Weber, Sachenrecht I, 8 Rn

4 2. Eine Übergabe des Plotters an G ist nicht erfolgt. Eine Übergabe kann jedoch nach 931 BGB durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Veräußerers gegen den besitzenden Dritten an den Erwerber ersetzt werden. Ein solcher abtretbarer Herausgabeanspruch der HB gegen den K ergibt sich hier aus dem Besitzmittlungsverhältnis ( 868 BGB), dem Leihverhältnis im Rahmen der Sicherungsübereignung. Hieraus war die HB als Sicherungsnehmerin gemäß 604 I BGB berechtigt, im Sicherungsfall die Herausgabe der geliehenen Sache an sich zu verlangen. 2 Diesen Herausgabeanspruch (und damit ihren mittelbaren Besitz an der veräußerten Sache) müsste die HB nun an G gemäß 398 BGB abgetreten haben, um nach 931 BGB Eigentum zu übertragen. Hierzu bedarf es neben der bereits festgestellten abtretbaren Forderung noch einer entsprechenden Einigung zwischen G und der HB. Im Vertrag vom 12. April 2007 tritt die HB alle Rechte am Büroinventar an den G ab. Eine entsprechende Willenseinigung, welche auch die Ansprüche der HB am Plotter erfasst, liegt damit vor. Die Übergabe ist damit nach 931 BGB ersetzt worden. 3. Die HB müsste schließlich zur Übereignung an die HB berechtigt gewesen sein. Sie war allerdings zu der Zeit weder Eigentümerin noch Verfügungsberechtigte ( 185 BGB) und folglich nicht zur Übereignung berechtigt. Ein wirksamer Eigentumserwerb nach 929 S. 1, 931 BGB liegt damit nicht vor. Es könnte jedoch ein wirksamer Erwerb vom Nichtberechtigten vorliegen, wenn die weiteren Voraussetzungen der 932, 934, 935 BGB gegeben sind. 4. Die Übereignung von der HB an G war ein Verkehrsgeschäft. 5. G müsste als Erwerber gutgläubig gewesen sein, 932 I BGB. Er wusste nichts von der wahren Eigentumslage am Plotter, sondern verließ sich auf die Versicherung der HB, diese sei Sicherungseigentümerin des gesamten Büroinventars. Er war damit gutgläubig. 6. Der Plotter dürfte dem bisherigen Eigentümer nicht gemäß 935 I BGB abhanden gekommen sein, d.h. er dürfte den unmittelbaren Besitz an der Sache nicht ohne oder gegen seinen Willen verloren haben. V gab den Plotter freiwillig an K heraus; ein Abhandenkommen liegt somit nicht vor. 2 Ob dieses Besitzmittlungsverhältnis zugunsten der HB wegen der nicht erfolgten Sicherungsübereignung automatisch mit unwirksam wird ( 139 BGB), war nicht unbedingt zu erörtern, da diese Ansicht mangels Nichtigkeit des Sicherungsvertrags im Sinne der Norm nicht wirklich nahe liegt (die Einigung ist ja wirksam, nur die Berechtigung fehlt). Zudem verstößt diese Ansicht wohl gegen das Abstraktionsprinzip. Die ganz h.m. lehnt eine solche Nichtigkeit mithin (auch angesichts der Interessen der Beteiligten an einer weitreichenden Sicherung der HB mittels Anwartschaftsrechts) ab. 4

5 Dasselbe gilt gemäß 935 I 2 BGB jedoch auch dann, wenn der bisherige Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war und die Sache dem unmittelbaren Besitzer abhanden kommt. Allerdings ist K noch im unmittelbaren Besitz des Plotters, weshalb auch hiernach kein Abhandenkommen vorliegt. 7. Die HB müsste schließlich gemäß Alt. BGB nicht einmal Besitz am Plotter von K erworben haben. Vielmehr genügt hier ausdrücklich die Abtretung des Herausgabeanspruchs, wenn nur der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache war. Die HB war aufgrund der Sicherungsübereignung und des daraus mit K begründeten Leihverhältnisses mittelbare Besitzerin des Plotters gemäß 868 BGB. Diesen Anspruch trat sie an G ab, weshalb nach dem Wortlaut des Alt BGB ein Erwerb des G vom Nichtberechtigten aufgrund dieser Abtretung erfolgt ist, obwohl G nicht in den unmittelbaren Besitz des Plotters gelangt ist. a) Eine starke Ansicht in der Literatur 3 sieht in diesem Ergebnis einen Wertungswiderspruch zu 933 BGB, der den gutgläubigen Erwerb vom unmittelbaren Besitzer nur bei eigenem unmittelbarem Besitzerwerb gestattet. Dies sei auch notwendig, da erst dann der Erwerber besitzrechtlich der Sache näher kommt als der Alteigentümer. Es sei dagegen nicht einzusehen, warum der Erwerber in 934 BGB schützenswerter seien solle als in 933 BGB, zumal es sich wirtschaftlich um weitgehend identische Sachverhalte handele und der Veräußerer der Sache nicht einmal in deren unmittelbarem Besitz war. Die Vertreter dieser Ansicht versuchen dann, Alt BGB dadurch zu korrigieren, dass sie in diesen Fällen den notwendigen mittelbaren (Allein-)Besitz des Veräußerers verneinen und stattdessen nur mittelbaren Nebenbesitz annehmen. Bringt der unmittelbare Besitzer der Sache durch sein Verhalten objektiv erkennbar zum Ausdruck, dass er trotz der zeitlich späteren Sicherungsübereignung weiterhin auch am Eigentumsvorbehalt und damit am Besitzmittlungsverhältnis mit V festhält. Dann mittelt der Besitzer aber gleichzeitig zwei Personen den unmittelbaren Besitz an einer Sache. Ein solches Doppelspiel sei (zeitlich begrenzt bis zum Herausgabeverlangen durch einen der Besitzherren) tatsächlich möglich und gesetzlich nicht geregelt. Beide Besitzherren hätten in dieser Zwischenzeit halt nur mittelbaren Nebenbesitz an der Sache. Dieser Nebenbesitz müsse als Besitzart anerkannt werden und würde gerade nicht ausreichen, um zu einem Erwerb vom Nichtberechtigten nach Alt BGB zu be- 3 Medicus, FS Hübner (1984), 620; Michalski, AcP 181 (1981), 384 ff.; Weber, Sachenrecht I, 9 Rn. 23 ff. 5

6 rechtigten. Hier bedient K trotz der Sicherungsübereignung an die HB auch weiterhin die Raten bei V, womit deutlich wird, dass er beide Rechtsverhältnisse einhalten will. Er mittelt folglich beiden den Besitz, weshalb nach dieser Ansicht hier Nebenbesitz bei V und HB vorliegen würde. Eine Eigentumsübertragung nach 934 BGB wäre danach nicht möglich. b) Die Rechtsprechung von Reichsgericht 4 und BGH 5 wie auch ein Teil der Literatur 6 lehnen hingegen die Rechtsfigur des Nebenbesitzes ab und bleiben bei der unkorrigierten Anwendung des Alt. BGB. Es sei unbestreitbar, dass der unmittelbare Besitzer die Sache am Ende nur an eine Person herausgeben kann. Folglich könnten auch nur einer Person gegenüber ein Fremdbesitzwille und damit ein Besitzmittlungsverhältnis bestehen. Nebenbesitz gäbe es daher nicht. Vielmehr würde durch das Eingehen des späteren Besitzmittlungsverhältnisses das frühere beseitigt. Dieses sei dann zur Eigentumsübertragung nach 934 BGB geeignet. c) Stellungnahme: In der Klausur sind bei entsprechender Begründung beide Wege gut vertretbar. Die pauschale Ablehnung des tatsächlich ja vorhandenen und zeitweise auch funktionierenden doppelten Fremdbesitzwillens durch die herrschende Ansicht kann kaum überzeugen. Andererseits scheint die Annahme eines Nebenbesitzes zur Nichtanwendung des 934 BGB nicht wirklich notwendig. Einen Wertungswiderspruch zwischen den 933 und 934 BGB muss man nicht anerkennen, wollte doch der Gesetzgeber bewusst den unmittelbaren und den mittelbaren Besitz gleichbehandeln. Dann ist es nur konsequent, einen Eigentumserwerb nur zuzulassen, wenn der jeweilige Veräußerer seine Besitzposition zugunsten des Erwerbers aufgibt: bei 933 BGB muss das sein unmittelbarer Besitz sein; bei Alt. BGB kann es nur sein mittelbarer Besitz sein. Insoweit scheint das Gesetz nicht wirklich einer Korrektur zu bedürfen. Ich würde daher der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur folgen und einen Eigentumserwerb des G gem. 929 S. 1, 931, 934 BGB zulassen. F. Ergebnis zu Frage 1: G ist zurzeit Eigentümer des Plotters. 4 RGZ 135, 75; 138, BGHZ 50, 45; BGH NJW 1979, Etwa Picker, AcP 188 (1988), 511; Tiedtke, Jura 1983, 460,

7 Frage 2: Würde sich an der Eigentumslage etwas ändern, wenn jemand den Restkaufpreis an V zahlen würde? Mit der Zahlung des Restkaufpreises würde die aufschiebende Bedingung des Eigentumsvorbehalts eintreten und folglich ein Eigentumserwerb beim Eigentumsvorbehaltskäufer K eintreten ( 929 S. 1, 158 I BGB), wenn dieser noch Inhaber des Anwartschaftsrechtes aus dem Eigentumsvorbehalt war. A. Entstehung eines Anwartschaftsrechts Durch die aufschiebend bedingte Übereignung des Plotters von V an K kann der Eigentumserwerb des K durch V nicht mehr einseitig verhindert werden. Damit liegt unstreitig die Voraussetzung zur Annahme eines Anwartschaftsrechts des K am Plotter vor. 7 Tritt dann die aufschiebende Bedingung durch Zahlung der letzten Rate ein, so erstarkt das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht, d.h. Eigentum geht über. Dies geschieht jedoch im Wege des Direkterwerbs bei demjenigen, der im Zeitpunkt des Bedingungseintritts Inhaber des Anwartschaftsrechts ist. 8 Die Zahlung des Restkaufpreises führt daher zum Eigentumserwerb des Anwartschaftsberechtigten. B. Übertragung des Anwartschaftsrechts Fraglich ist damit, wer zurzeit Inhaber des Anwartschaftsrechtes ist. 1. Ursprünglich war K als Eigentumsvorbehaltskäufer und aufschiebend bedingter Eigentumserwerber Inhaber des Anwartschaftsrechts. 2. Dieses Recht könnte er gemäß 929 S. 1 BGB auf die HB übertragen haben. Das Anwartschaftsrecht wird als wesensgleiches Minus wie das Vollrecht übertragen; beim Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an beweglichen Sachen also nach den 929 ff. BGB. 9 Es müsste also zunächst eine entsprechende Einigung vorliegen. K und die HB wollten aber nur Sicherungseigentum am Büroinventar übertragen; vom Anwartschaftsrecht war nie die Rede. Allerdings ist den Beteiligten meist nicht bewusst, dass ein Anwartschaftsrecht überhaupt 7 Weber, Sachenrecht I, 14 Rn Weber, Sachenrecht I, 14 Rn Weber, Sachenrecht I, 14 Rn. 14.

8 existiert. Ihre Erklärungen sind gemäß 140 BGB daher dahingehend auszulegen, dass sie mit dem Eigentum auch das wesensgleiche Minus, das Anwartschaftsrecht, übertragen wollen. Dementsprechend liegt hier eine dingliche Einigung vor. Eine Übergabe des Plotters ist nicht erfolgt, weshalb auch das Anwartschaftsrecht nicht gemäß 929 S. 1 BGB übergehen konnte. Die Übergabe könnte aber wieder gemäß 930 BGB durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt werden. Dies ist wie bereits oben geprüft geschehen. Zur Übertragung des Anwartschaftsrechts war K als dessen Inhaber berechtigt. Das Anwartschaftsrecht ging damit gemäß 929 S. 1, 930 BGB auf die HB über. 3. Die HB könnte das Anwartschaftsrecht am Plotter dann gemäß 929 S. 1, 931 BGB auf den G übertragen haben. Die dingliche Einigung lässt sich auch hier allein im Wege der Umdeutung der Übereignungserklärungen ( 140 BGB) annehmen. Eine Übergabe des Plotters ist hier durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs der HB auf den Plotter gegen K aus 604 I BGB ersetzt worden. Zur Übertragung des Anwartschaftsrechts war die HB wiederum als dessen Inhaber berechtigt. Folglich hat G das Anwartschaftsrecht erworben. C. Ergebnis G ist damit Inhaber des Anwartschaftsrechts am Plotter aus der aufschiebend bedingten Einigung. Bei einer Begleichung des Restkaufpreises würde er daher im Wege des Direkterwerbs Eigentum am Plotter erwerben. Da er nach der oben vertretenen Ansicht ohnehin schon dessen Eigentümer ist, ändert sich folglich an der Eigentumslage nichts. (Wer oben der Gegenansicht folgte, muss hier nun einen Eigentumsübergang an G annehmen.) 8

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