Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre

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1 Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 6: BGH, WM 1983, 313 (Deutlichkeit der Änderungen bei 150 II BGB); BGH, NJW 1953, 217 (nachträglicher EV). Zu kollidierenden AGB: BGH, NJW-RR 2001, 484 (umfassende Abwehrklausel); BGH, NJW 1995, 1671 ( 150 II BGB / Entgegennahme der Leistung als Annahme); BGH, NJW 1982, 1749, 1751 (einseitiger EV). Zum Bestätigungsschreiben: BGH, NJW-RR 1995, 179 (Unbeachtlichkeit von AGB- Schriftformklauseln); BGH, NJW 1994, 1288 (Abweichung vom Verhandlungsergebnis); BGH, NJW 1990, 386 (falsus procurator); BGH, NJW 1974, 991 (Verhandlungen); Medicus, BR, Rz , 75, 125 A. M K auf Herausgabe der Stahlpressen aus 346 I, 323 I BGB I. gegenseitiger Vertrag wirksamer Kaufvertrag? 1. Angebot durch M? zur Lieferung gemäß ihren Lieferbedingungen (+) 2. Annahme durch K? K ist grundsätzlich einverstanden, bezieht sich aber auf eigene AGB Annahme unter Abweichungen = neues Angebot? 1

2 a) formelle Einbeziehung der AGB M = Unternehmerin ( 14 BGB) 305 II BGB ( ) allgemeines Vertragsrecht ausreichend ist Hinweis auf AGB mit Angebot der Übersendung b) Abweichung hinreichend deutlich? 150 II BGB greift nur ein, wenn Abweichung ohne weiteres erkennbar ist denkbar auch in AGB, auf die nur verwiesen wird; arg.: dem Anbieter muss klar sein, dass die Bedingungen des anderen von den eigenen abweichen können (BGH NJW 1982, 1749, 1750) 150 II BGB (+) 3. Annahme des geänderten Angebots durch Schweigen der M? a) Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben? (wenigstens teilweise) inhaltliche Wiedergabe bisheriger Vertragsverhandlungen mit allenfalls geringfügigen Abweichungen? ( ) hier: Versuch einer Annahme (zu geänderten Bedingungen), sog. Auftragsbestätigung, kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben 2

3 b) Annahme durch Schweigen entgegen Treu und Glauben? nur wenn nach eingehenden Verhandlungen ausdrückliche Ablehnung geboten war; Ausnahmefall Schweigen bei erstmaliger Bezugnahme auf AGB lässt keinen Vertrag zustande kommen, es sei denn, die AGB weichen nur so unwesentlich vom ursprünglichen Angebot ab, dass der Anbieter das Schweigen als Billigung verstehen musste (BGH NJW 1995, 1671, 1672) 4. Angebot des K zwischenzeitlich erloschen, 146, 147 II? zwei Monate sind mangels besonderer Umstände als Bindungsfrist zu lang telefonische Auseinandersetzung : weder Einigung über Vertragsschluss noch über Verlängerung der Bindungsfrist Angebot des K erloschen 5. Neues Angebot des K? Schreiben des K, dass er nur zu seinen Bedingungen vertragsbereit sei (+) 6. Konkludente Annahme durch Lieferung grundsätzlich möglich ausgeschlossen wegen kollidierender AGBs? 3

4 früher h.m. Theorie des letzten Wortes wird wegen drohender Zufallsergebnisse heute weitgehend abgelehnt heute h.m.: Dissens, jedoch nicht 154 I BGB, da Parteien im Zweifel Geltung des Vertrags wollen; Geltung des dispositiven Rechts (Gedanke des 306 I, II BGB) hier jedoch keine kollidierenden AGBs M liefert im Bewusstsein, dass K nur zu seinen eigenen Bedingungen kontrahieren will K muss dies so verstehen, als akzeptiere M seine Bedingungen II. Nichterbringung einer fälligen Leistung ( 271 BGB)? K zahlt nicht rechtzeitig, auch nicht nach Ablauf des Zahlungsaufschubs (+) III. Setzen und Verstreichenlassen einer angemessenen Nachfrist auch bei Eigentumsvorbehalt kein automatisches Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug ( 449 BGB, anders noch die Auslegungsregel des 455 BGB a.f.) Fristsetzung nach 323 I BGB erforderlich [sofern nicht wegen richtlinienkonformer Auslegung das bloße Verstreichenlassen genügen muss] und erfolgt (+) IV. Rücktrittserklärung, 349 BGB könnte im Herausgabeverlangen liegen interessengerecht? 4

5 M will Sicherstellung der Kaufsache, keinen Verlust des Kaufpreisanspruchs Nachfristsetzung soll Voraussetzungen des Rücktritts herbeiführen, die Rücktrittserklärung jedoch nicht ersetzen Auslegungsfrage V. Ergebnis soweit Rücktritterklärung bejaht (+), sonst ( ) B. M K auf Herausgabe der Stahlpressen aus 985 BGB I. M = Eigentümerin? 1. rechtsgeschäftlicher Eigentumsverlust gemäß 929 Satz 1 BGB? nicht, wenn Eigentum wirksam vorbehalten war auch dinglich hat sich M jedoch den Bedingungen des K unterworfen, die keinen automatischen Eigentumsvorbehalt vorsehen (kein Fall der kollidierenden AGB; dann bei Abwehrklausel weder bedingte noch unbedingte, sondern keine Übereignung) Übergabe vom Berechtigten (+) 2. nachträglicher Eigentumsvorbehalt vereinbart? grundsätzlich möglich; Konstruktion umstritten 5

6 BGH NJW 1953, 217 im Anschluss an RGZ 54, 396 (1903!), offen BGH NJW 1986, 2948: Übereignung an den Verkäufer gemäß 930 BGB mit anschließender bedingter Rückübereignung gemäß 929 Satz 2 BGB; Arg.: Verkäufer müsse zunächst Volleigentümer werden, damit eine Pflicht zur Eigentumsverschaffung auflebt und der Verkäufer Eigentum verschaffen kann; Problem: hinreichend konkretes Besitzmittlungsverhältnis ( 868 BGB), aus dem sich die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben? Verkäuferpflicht aus Kaufvertrag ist bereits erloschen; kann sie wieder aufleben? bloße Abrede, der Käufer solle als Vorbehaltskäufer besitzen (abstraktes Besitzkonstitut), entsprach nicht den Ansichten der BGB-Verfasser, die auch die Sicherungsübereignung nicht in 868 BGB aufnehmen wollten teilw. (begründet von Philipp Heck (1930!): auflösend bedingte Sicherungsübereignung gemäß 930, 868 BGB; Sicherungszweck war inzwischen als Grund für Besitzkonstitut anerkannt; Problem: Vorbehalts- und Sicherungseigentum werden in der Insolvenz unterschiedlich behandelt (Vorbehaltseigentum: Aussonderung, 47 InsO; Sicherungseigentum: Absonderung, 51 Nr. 1 InsO, zu Hecks Zeiten nicht in 48 KO, jedoch von der Rspr. den absonderungsberechtigten Pfandrechten gleichgestellt) heute hl: Rückübereignung an Verkäufer gemäß 930, 868 BGB beschränkt durch Anwartschaft des Käufers ohne weiteres möglich; auch Wiederaufleben der kaufvertraglichen Eigentumsverschaffungspflicht möglich; Arg.: Privatautonomie 6

7 3. Ergebnis: M = Eigentümerin (+) II. K = unberechtigter Besitzer? Recht zum Besitz aus Kaufvertrag und Anwartschaftsrecht 449 II BGB stellt klar, dass Besitzrecht bis zur Rücktrittserklärung fortbesteht III. Zwischenergebnis je nach Annahme einer Rücktrittserklärung Anspruch (+) oder ( ) C. Ergebnis M hat (bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag) keinen Herausgabeanspruch 7

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