Fragen Übung 10. Wie werden hier Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft(e)

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1 Fragen Übung 10 Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt eine Palette mit 20 Erdbeerjoghurts aus der Kühltheke in seinen Einkaufswagen, legt sie alle auf das Band an der Kasse und bezahlt den von der Kassiererin genannten Preis. - Wie werden hier Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft geschlossen? - Wieviele Verpflichtungsgeschäfte fanden statt? - Wieviele Verfügungsgeschäfte fanden statt? Wie werden hier Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft(e) geschlossen? - Das VPG (der Kaufvertrag) ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft: o Dadurch dass die Kassiererin den Rechnungsbetrag feststellt, macht sie S das Angebot, die Joghurts für diesen Preis zu kaufen. Dadurch, dass S ihr das Geld aushändigt, nimmt er das Angebot durch konkludentes Verhalten (= WE) an. Weitere Meinungen: Auslegen der Ware = Angebot, Vorzeigen an Kasse = Annahme Vorlegen an der Kasse = Angebot, Feststellung des Rechnungsbetrages = Annahme Hinweis: Sie können hier das vertreten was Sie am plausibelsten finden, müssen es aber begründen. - VFG: Das Eigentum an Yoghurts und Geld wird durch Einigung u Übergabe übertragen. Es reicht wieder schlüssiges Verhalten: S gibt K das Geld und S räumt die Yoghurts vom Band in seinen Einkaufswagen. Es bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung. Wieviele Verpflichtungsgeschäfte fanden statt?

2 - Nur eins. Das Angebot ist hinreichend bestimmt wenn es mit Ja beantwortbar ist. Angebot hier: 20 Joghurts für festgestellten Rechnungsbetrag? à Ja. Wieviele Verfügungsgeschäfte fanden statt? - 21 à 20 mal Joghurt, einmal Geld. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Student S kauft im Online-Shop des Händlers H ein neues MacBook Pro zum Sonderpreis von anstatt regulär Einige Tage nachdem S von H die Rechnung erhalten und direkt bezahlt hat, teilt H ihm mit, dass er aufgrund eines Fehlbestandes im Warenwirtschaftssystem mehr Geräte verkauft als im Lager vorhanden waren und daher nicht liefern kann. H bietet S einen Rücktritt vom Kaufvertrag gegen Erstattung des Kaufpreises an. Soll S mit dem Angebot des H zufrieden geben oder kämen für S hier günstigere Ansprüche in Betracht? - S könnte zunächst einmal auf dem Vertrag bestehen und dessen Erfüllung verlangen: H hat sich verpflichtet S ein neues MacBook Pro für 1000 zu verschaffen. S kann auf seinem vertraglichen Anspruch auf Leistung bestehen notfalls muss H ein weiteres MacBook Pro kaufen und mit Verlust an S weitergeben. - Weigert sich H, den Vertrag zu erfüllen, kann S statt zurückzutreten oder aber parallel zum Rücktritt (s. 325 BGB), Schadensersatz statt der ganzen Leistung (= großer Schadensersatz ) nach 280 I, III, 281 BGB verlangen. Auf diesem Wege kann S den Betrag verlangen, den er braucht um sich das

3 Notebook anderswo zu kaufen. 1 noch kein Gefahrübergang stattfand, handelt sich hierbei um keinen kaufrechtlichen Anspruch, sondern um einen Anspruch wegen Nichterfüllung (s. 281 I S. 1 Fall 1 BGB). Wenn H die Erfüllung des Kaufvertrags explizit verweigert, ist eine Fristsetzung dabei entbehrlich, 281 II Fall 1 BGB. Produzent P kauft bei Unternehmer U eine Speiseeismaschine. Vereinbart wird die betriebsbereite Montage durch U vor Ort. U schickt zwei seiner Gehilfen, die das mangelfreie Gerät abliefern, aber nur halbherzig montieren, weshalb die Maschine abwechselnd schlecht oder gar nicht arbeitet. Liegt hier ein gesetzlich geregelter Mangel vor? - Da der Schwerpunkt des Vertrages auf dem Kauf der Maschine und nicht der Montage beruht, ist Kaufrecht anwendbar und damit der Sachmangelbegriff des 434 BGB maßgeblich. U schickt Erfüllungsgehilfen (vgl. Wortlaut 434 II S. 1 BGB), die die vereinbarte Montage durchführen. Der Sachmangelbegriff des 434 I BGB wird hier über Abs. 2 auf die Montage ausgedehnt. Wann die Montage unsachgemäß i.s.d. Abs. 2 S. 1 ist, bestimmt sich nach Abs Bonus: Vorliegend wurde eine betriebsbereite Montage vereinbart es liegt also eine Beschaffenheitsvereinbarung gem. 434 I S. 1 BGB vor. Obwohl die Maschine selbst keine Mängel hat, führen die Mängel in der kaufvertraglich (!) geschuldeten Montage hier zu einem Sachmangel i.s.d. 434 II S. 1 BGB, der (obwohl er aus der VerbrauchsgüterkaufRL stammt) für alle Kaufverträge gilt. 2 1 Der Anspruch steht eigentlich in einem Zug-um-Zug Verhältnis zur Kaufpreiszahlung. Realistischer ist aber, dass S nicht bezahlt und nur die Differenz zur teureren Ersatzbeschaffung erhält. 2 Vgl. Palandt/Weidenkaff, 434, Rn. 40ff.

4 Erläutern Sie wenigstens zwei Fälle, in denen kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen sind. - Kaufrechtliche Gewährleistungsrechte können sowohl individualvertraglich als auch per AGB beschränkt werden. o Ein kompletter Gewährleistungsausschluss ist allerdings nur individualvertraglich möglich. Eine Beschränkung durch AGB muss stets den Vorschriften in 309 Nr. 8 BGB genügen, die der BGH bei Verträgen zwischen Unternehmern zumindest mit Indizwirkung heranzieht. - Gesetzlich sind Gewährleistungsansprüche gem. 442 BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer den Kaufvertrag schließt, obwohl er den Mangel kennt oder fahrlässig nicht kennt. Seine Rechte bleiben ihm dann erhalten, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt. K kauft von V eine Spülmaschine für seine Einbauküche, die er auch bei V gekauft hat. Die Maschine stellt sich bei Anlieferung zwar als voll funktionsfähig, aber zu groß heraus. Bitte erläutern Sie an diesem Beispiel den Unterschied zwischen 434 I S. 1 BGB und 434 I S. 2 Nr. 1 BGB und deren Wirkung. - Wird eine Verwendungsvereinbarung nach 434 I S. 2 Nr. 1 BGB getroffen, muss sich die Kaufsache für die vereinbarte Verwendung eignen. Vorliegend hat K von V verlangt, dass die Maschine in seine Einbauküche passen soll, deren Maße V kennt. Dadurch, dass K dem V den Zweck des Kaufs der Maschine zur Kenntnis gebracht hat, und V zumindest stillschweigend zugestimmt hat, 3 in- 3 Palandt/Weidenkaff, 434, Rn. 22.

5 dem er K eine bestimmte Maschine empfahl, trafen die beiden eine Verwendungsvereinbarung nach 434 I S. 2 Nr. 1 BGB. Daher liegt in der zu großen Breite der Spülmaschine ein Sachmangel gem. 434 I S. 2 Nr. 1 BGB. - Hätten die beiden hingegen konkrete Merkmale vereinbart, etwa dass die Maschine genau 70cm breit sein muss, läge eine Beschaffenheitsvereinbarung nach S. 1 vor. Dann wäre ein Sachmangel gem. 434 I S. 1 BGB gegeben, wenn die Maschine von dieser Breite abwiche. Übungsfragen: - Nennen Sie ein je Beispiel für eine Beschaffenheitsvereinbarung i.s.d. 434 Abs. 1 S. 1 BGB sowie für eine Verwendungsvereinbarung i.s.d. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB. - Erläutern Sie die Funktion von 434 Abs. 1 S. 3 BGB. - Was versteht man unter dem Begriff Nacherfüllung?

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