Grundlagen des Vertragsrechts Probleme bei der Vertragsabwicklung Leistungsstörungsrecht

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1 85 2. Rücktritt oder Minderung Grundsätzlich nachrangig gewährt 437 dem Käufer zwei Gestaltungsrechte, die aber nur wahlweise ausgeübt werden dürfen: Rücktritt oder Minderung. Hinsichtlich des Rücktritts verweisen die 437, 440 BGB auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht (vgl ). Folgende Rücktrittsrechte kommen insbesondere in Betracht: Rücktritt wegen Nichtleistung oder nicht vertragsgemäßer Leistung aus 323, 440, 437 BGB bei einem Mangel der Kaufsache, der behebbar ist. Wichtig: Nur bei erheblichem Mangel, 323 Abs. 5 BGB! ODER Rücktritt wegen Befreiung des Verkäufers von seiner Pflicht zur Nacherfüllung aus 326 Abs. 5, 440, 437 BGB wenn die Nacherfüllung unmöglich ist (z.b. bei nicht behebbarem Mangel). Wichtig: Sofern der Verkäufer eine Teilleistung erbracht hat, ist der Rücktritt nur möglich, wenn der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat, 326 Abs. 5, 323 Abs. 5 BGB Infolge des Rücktritts wird der gesamte Kaufvertrag rückabgewickelt (vgl. 7.2). Den Rücktritt wird der Käufer also wählen, wenn er kein Interesse daran hat, die mangelhafte Sache zu behalten. Möchte er hingegen die mangelhafte Sache behalten, kann er den Kaufpreis mindern, 441, 440, 437 BGB (Bitte LESEN!). Die Minderung ist ein besonderes Gewährleistungsrecht, das es im allgemeinen Leistungsstörungsrecht nicht gibt. Wie der geminderte Kaufpreis zu berechnen ist, ergibt sich aus der folgenden Abbildung: Abbildung 32: Berechnung des geminderten Kaufpreises Der Minderungsbetrag entspricht dann der Differenz zwischen vereinbartem und gemindertem Kaufpreis. Hat der Käufer im Zeitpunkt der Minderung den (vollen) Kaufpreis schon gezahlt, kann er den Minderungsbetrag vom Verkäufer zurückverlangen, 441 Abs. 4 BGB. Hat der Käufer noch nicht bezahlt, so muss er selbstverständlich nur den geminderten Kaufpreis zahlen. Beispiel: Klaun kauft bei Reifenhändler Dose vier neuer Reifen der Marke Korean Wonder, die Dose auf Werbeplakaten als weltbeste Reifen anpreist. Klaun ist begeistert, eine solch hervorragende Qualität für nur 89,- pro Stück bekommen zu können. Wenig später liest Klaun in einer renommierten Autozeitschrift über seine neuen Reifen, dass die gesamte Produktion aus einer mangelhaften Gummimischung hergestellt wurde und der Hersteller nach Bekanntmachung dieser Information den Betrieb eingestellt hat. Da die Reifen augrund des Mangels wesentlich schneller verschleißen als üblich, wird für den Korean Wonder ein Kaufpreis von 39,- als angemessen angegeben. Klaun kann von Dose Minderung des Kaufpreises verlangen, denn Dose hat aufgrund des Kaufvertrages eine mangelhafte Sache geliefert. Die Gewährleistung ist auch nicht ausgeschlossen oder verjährt. Hingegen

2 86 Grundlagen des Vertragsrechts ist eine Nacherfüllung infolge Unmöglichkeit ausgeschlossen, weil die Reifen sich weder nachbessern lassen noch mangelfreie Korean Wonder lieferbar sind. Der geminderte Kaufpreis pro Reifen von 43,94,- ergibt sich aus folgender Berechnung: vereinbarter Kaufpreis (89,- ) X Wert der mangelhaften Sache (39,- ) geteilt durch Wert der mangelfreien Sache (geschätzt 79,- ). Der geminderte Kaufpreis für alle vier Reifen beträgt demnach 175,76. Da Klaun bereits 356,- bezahlt hatte, kann er nun die Differenz von 180,24 von Dose zurückverlangen. Wählt der Käufer die Minderung, so erlischt der (Nach-) Erfüllungsanspruch. Übrigens ist die Minderung in den gleichen Fällen ausgeschlossen, wie auch der Rücktritt, 323 Abs. 6 BGB. 3. Schadens- oder Aufwendungsersatz Wie Sie aus 437 BGB erkennen können, wird wegen der Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz wiederum auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht verwiesen, also auf die bereits ausführlich erörterten 280, 281, 283, 311a BGB. Insbesondere kommen in Betracht: Schadensersatz wegen Nichtleistung oder nicht vertragsgemäßer Leistung aus 280 Abs. 1, 3, 281, 440, 437 BGB bei einem Mangel der Kaufsache, der behebbar ist ODER Schadensersatz wegen Befreiung des Verkäufers von seiner Pflicht zur Nacherfüllung aus 280 Abs. 1, 3, 283, 440, 437 BGB, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist (z.b. bei nicht behebbarem Mangel) und das Leistungshindernis erst nach Vertragsschluss eingetreten ist ODER den ähnlichen Schadensersatzanspruch aus 311a Abs. 2 BGB mit dem Unterschied, dass das Leistungshindernis bereits vor Vertragsschluss vorlag ODER Schadensersatz aus 280 Abs. 1, 440, 437 BGB wenn z.b. der gekaufte Computer überhitzt und einen Brand verursacht, bei dem die Zimmereinrichtung zerstört wird, also Schaden an einer anderen als der Kaufsache (Mangelfolgeschaden) ODER wenn der schadhafte Computer beim Kunden zu einem Nutzungsausfall für die Zeit der Reparatur führt ODER Schadensersatz aus 280 Abs. 1, 2, 286, 440, 437 BGB, wenn weitere Nutzungsausfälle entstehen, weil sich die Reparatur verzögert. Wie Sie wissen, handelt es sich hierbei um Schadensersatz neben der Leistung, so dass diese Ansprüche neben der (Nach-) Erfüllung bestehen können! Hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen dieser Schadensersatzansprüche vgl , für den alternativ geltend zu machenden Aufwendungsersatz vgl Denken Sie daran, dass 325 BGB auch für den Fall der kaufrechtlichen Gewährleistung dem Gläubiger (Käufer) erlaubt, Schadensersatz geltend zu machen und gleichzeitig vom Vertrag zurückzutreten! Ebenso sind die Kombinationen Schadensersatz/Minderung, Aufwendungsersatz/Rücktritt oder Aufwendungsersatz/Minderung möglich Exkurs: Gewährleistung und Garantie Von den Gewährleistungsrechten des Käufers streng zu unterscheiden ist die Garantie! Umgangssprachlich werden diese Begriffe gerne verwechselt, insbesondere spricht man (unrichtig) von Garantie, wenn eigentlich die zuvor erörterten Gewährleistungsrechte gemeint sind. Die Gewährleistungsrechte sind gesetzlich geregelt und können vor allem dem Verbraucher nicht entzogen werden. Die Garantie ist hingegen eine freiwillige vertragliche Zusage, für die Mangelfreiheit über die gesetzliche Gewährleistung hinaus verbindlich einstehen zu wollen, 443

3 87 BGB. Gewährleistungsrechte und Garantie stehen daher nebeneinander, ergänzen sich und überschneiden sich teilweise. Die Garantie kann durch den Verkäufer oder durch den Hersteller gegeben werden. Durch die Garantie des Verkäufers (Händlergarantie) werden die sowieso bestehenden Gewährleistungsrechte des Käufers ergänzt! Bei der hauptsächlich vorkommenden Herstellergarantie erhält der Käufer hingegen eine zusätzliche Person, an die er sich im Fall von Mängeln halten kann. Der Hersteller macht dem Käufer dabei regelmäßig ein Angebot zum Abschluss des Garantievertrages, indem er der Ware eine Garantiekarte beilegt. Es ist nicht erforderlich, dass der Käufer die Karte ausfüllt und an den Hersteller schickt! Der Vertrag kommt durch die konkludente Annahmeerklärung des Käufers zustande. Die Annahmeerklärung muss auch nicht zugehen, weil der Zugang ausnahmsweise nach 151 BGB entbehrlich ist. Der Inhalt des Garantievertrages kann frei gestaltet werden. Beispiel: Es können einzelne Teile der Kaufsache geschützt oder bestimmte Eigenschaften garantiert werden (Durchrostungsgarantie), es kann auf einen bestimmten Zeitraum abgestellt (z.b. 3 Jahre) oder an die Kilometerleistung angeknüpft werden. Beim Verbrauchsgüterkauf muss der Garantievertrag zusätzlich noch bestimmte formale Vorgaben erfüllen, 477 BGB. Der Garantievertrag beginnt, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Übergabe der Kaufsache. Stellt sich die Mangelhaftigkeit der Kaufsache heraus und tritt somit der Garantiefall ein, stehen dem Käufer die Rechte zu, die in der Garantie genannt sind. Dies können die gleichen Rechte sein, die auch 437 BGB nennt, aber auch nur einzelne von ihnen oder ganz andere. Beispiel: Für den Fall, dass in der Garantiezeit von 3 Jahren ab Kaufdatum ein Mangel an dem gelieferten Monitor auftritt, verpflichtet sich Monitorhersteller TechnoKlaun, für das schadhafte Gerät innerhalb von 48 Stunden ein neues Gerät zur Verfügung zu stellen. Sind aber keine ausdrücklichen Regelungen über die Rechte des Käufers in den Garantiebedingungen enthalten, so stehen dem Käufer im Zweifel die gesetzlichen Gewährleistungsrechte aus 437 BGB zu. Im Fall der Herstellergarantie kann der Käufer also wahlweise sowohl gegen den Hersteller als auch gegen den Verkäufer vorgehen. Können die gesetzlichen Gewährleistungsrechte infolge der (regelmäßig 2-jährigen) Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden, bleiben dem Käufer somit die meist länger währenden Rechte aus der (Hersteller-) Garantie. Beispiel: Werden im Fall der Garantie des Monitorhersteller TechnoKlaun nach 28 Monaten keine Farben mehr auf dem Bildschirm des Käufers dargestellt, sind die Gewährleistungsrechte des Käufers gegen den Verkäufer wegen der 2-jährigen Verjährung bereits ausgeschlossen. Trotzdem hat der Käufer die Rechte aus der Garantie gegen den Hersteller. Wichtig: Anders als bei der gesetzlichen Gewährleistung kommt es nicht darauf an, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorhanden war! Der Käufer muss dies also auch nicht nachweisen! Wiederholungsfragen und Fallstudien zu Kapitel Unter welchen Voraussetzungen hat der Käufer die Gewährleistungsrechte aus 437 BGB?

4 88 Grundlagen des Vertragsrechts 77. Nennen Sie mindestens drei Fälle, in denen ein Sachmangel beim Kauf vorliegt. 78. Welches ist der für die Gewährleistung maßgebliche Zeitpunkt, in dem ein Mangel vorliegen muss? 79. Nennen Sie die Gewährleistungsrechte des Käufers. 80. Welches Gewährleistungsrecht muss der Käufer immer vorrangig geltend machen? 81. Was bedeutet Nacherfüllung? 82. Was ist bei der Durchführung der kaufvertraglichen Nacherfüllung zu beachten? 83. Nennen Sie mindestens zwei Fälle, in denen die Gewährleistung beim Kaufvertrag ausgeschlossen ist. 84. In welcher Frist verjähren die kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte?

5 Welche Besonderheiten sind bei der Gewährleistung im Verbrauchsgüterkauf zu beachten? 86. Unter welcher Voraussetzung kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn die Leistung mangelhaft war? 87. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Fallstudie 12: Um sich den Weg zur Arbeit zu erleichtern, kauft Klaun bei Gebrauchtwagenhändler Dose einen 22 Jahre alten Fiat 500 für 1000,- unter formularmäßigem Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Bei der Übergabe des Wagens und der Fahrzeugpapiere war der Fiat ohne Einschränkung fahrtüchtig. Zwei Wochen später tritt jedoch infolge Verschleißes ein Getriebeschaden auf. Klaun verlangt nun von Dose Reparatur des Schadens. Zu recht? Fallstudie 13: Hasel kauft bei dem Vertragshändler Potz einen Neuwagen. Wenige Wochen nach der Übergabe muss Hasel feststellen, dass die Einspritzanlage nicht richtig funktioniert. Hasel ist empört, wendet sich an den Potz und verlangt Schadensersatz. Zu recht? Fallstudie 14: Potz kauft bei Winzer Dose 100 Flaschen 89er Chateau Boîte. Nachdem das Gewölbe, in dem Dose seine Weine gelagert hatte, eingestürzt ist und fast der gesamte noch existierende Vorrat des 89er Chateau Boîte zerstört wurde, liefert Dose die letzten 30 Flaschen an Potz. Welche Rechte hat Potz?

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